Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 25. September 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1959, stammt aus Italien und lebt seit 1971 in der Schweiz. Vom 19. Oktober 1982 bis zum 8. November 2004 war sie bei der A.___ als Mitarbeiterin Verkauf/Kasse tätig (Urk. 8/27, Urk. 8/37).
1985 wurde bei ihr erstmals die Diagnose eines systemischen Lupus erythematodes mit Hautexanthem an der linken Wange und Arthralgien gestellt. Seither steht sie unter Dauermedikation mit Cortison. 1997 und 2004 traten erneut Schübe der Krankheit auf (Urk. 8/18 S. 6).
Aufgrund des systemischen Lupus erythematodes mit einem "sekundären Antiphospholipid-Syndrom" meldete sich die Versicherte am 6. Oktober 1999 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/39-41). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse stufte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), B.___ als zu 55 % teilerwerbstätig ein. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Einschränkungen im Erwerbs- und Haushaltbereich ermittelte sie sodann einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 %. Gestützt darauf wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 13. Juli 2000 ab (Urk. 8/10). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Mit Anmeldung vom 1. Juni 2005 gelangte B.___ erneut an die IV-Stelle und ersuchte wegen des systemischen Lupus erythematodes mit "Muskel- und Organbeteiligung" um Zusprechung einer Rente (Urk. 8/29 S. 6 ff.). Die IV-Stelle klärte daraufhin wieder die medizinischen (Urk. 8/18-19) und erwerblichen (Urk. 8/27-28) Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 31. August 2005 wies sie das Rentenbegehren ab, weil die Versicherte einerseits weiterhin als zu 55 % erwerbstätig einzustufen sei, und andererseits keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 13. Juli 2000 eingetreten sei (Urk. 8/9). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 18. Oktober 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 8/3).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch das Patronato INCA, mit Eingabe vom 9. November 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 19. Dezember 2005 geschlossen wurde (Urk. 9). Am 24. Januar 2006 liess die Versicherte einen weiteren Arztbericht vom 8. Dezember 2005 (Urk. 11) einreichen. Die IV-Stelle verzichtete auf die ihr eingeräumte Möglichkeit der Stellungnahme zu diesem Bericht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE V 393).
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde die Beschwerdeführerin als zu 55 % teilerwerbstätig eingestuft. Dies ist unbestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerdeführerin als zu 55 % im Erwerbsbereich und zu 45 % im Haushalt tätig zu qualifizieren ist.
3. Ein erstes Rentenbegehren vom 7. Oktober 1999 (Urk. 8/41) wurde mit Verfügung vom 13. Juli 2000 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades abgewiesen. Mit der Anmeldung vom 1. Juni 2005 (Urk. 8/29) verlangte die Beschwerdeführerin bereits zum zweiten Mal die Zusprechung einer Invalidenrente. Daher ist zu prüfen, ob gestützt auf die Akten davon ausgegangen werden kann, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Verfügung vom 13. Juli 2000 (Urk. 8/10) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 18. Oktober 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/3) wesentlich verändert hat.
4. Die IV-Stelle stützte sich für die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2000 auf den Bericht von Dr. med. C.___, D.___, vom 24. November 1999. Dr. C.___ diagnostizierte einen systemischen Lupus erythematodes sowie ein sekundäres Antiphospholipid-Antikörper-Syndrom, bislang ohne thromboembolische Komplikationen. In der Anamnese erwähnte sie, dass die Diagnose eines systemischen Lupus erythematodes mit Hautexanthem an der Wange links und Arthralgien, vor allem an Fingern und Füssen, erstmals 1985 gestellt worden sei. Seither habe die Beschwerdeführerin unter Dauermedikation mit Cortison gestanden und sei während zwölf Jahren weitgehend beschwerdefrei gewesen. 1997 habe sie aufgrund eines akuten Lupusschubes mit akuten Thoraxschmerzen, Fieber und Purpura an den Beinen sowie Arthralgien hospitalisiert werden müssen. Dieser Schub habe erfolgreich therapiert werden können. Die Beschwerdeführerin sei an der Medizinischen Poliklinik dauerhaft in Behandlung und werde regelmässig kontrolliert. Seither hätten sich keine Lupusmanifestationen mehr gezeigt, und der Gesundheitszustand sei stationär. Als Beschwerden gebe sie aktuell an, unter Belastung schneller zu ermüden. Zudem habe sie über Verspannungen im HWS-Bereich und intermittierende Schmerzen vor allem im Bereich des Innenknöchels, die inzwischen jedoch wieder regredient seien, geklagt. Gestützt auf diese Befunde schloss Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer Beschwerden ausüben könne, jedoch im Vergleich zu einer gesunden Person nicht in gleichem Masse belastbar sei. In zeitlicher Hinsicht sei ihr die bisherige Berufstätigkeit sicher halbtags zumutbar (Urk. 8/20 S. 3 ff.).
Dementsprechend ging die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2000 davon aus, dass der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit eine 50%ige Erwerbstätigkeit zumutbar sei, und legte dies der Berechnung des Invaliditätsgrades zugrunde (Urk. 8/10).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus den seit der rechtskräftigen Verfügung vom 13. Juli 2000 erstellten medizinischen Berichten sei ersichtlich, dass in der Zwischenzeit neue Diagnosen zu den bereits bekannten hinzugekommen seien, nämlich ein cervicocephales Schmerzsyndrom, ein depressives Syndrom, ein Erschöpfungszustand, eine Osteoporose sowie eine sekundär assoziierte Fibromyalgie. Daher könne nicht von einem stationären Gesundheitszustand gesprochen werden (Urk. 1 S. 3).
5.2 Aus der Zeit nach Erlass der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 13. Juli 2000 liegen mehrere Arztberichte bei den Akten.
Dem Zwischenbericht vom 28. Oktober 2003 von Dr. med. E.___ vom D.___ lässt sich entnehmen, dass es im Behandlungszeitraum vom 5. Dezember 2002 bis zum 9. Oktober 2003 zu multiplen muskulo-skelettalen Beschwerden kam, welche jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Lupus erythematodes gesehen wurden. So sei es im Januar 2003 zu einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom gekommen, welches unter Medikamenten jedoch rasch wieder zurückgegangen sei. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin unter linksbetonten Nackenschmerzen, intermittierend auch unter Schulterschmerzen links im Sinne einer Periarthritis humero-scapularis des Muskulus supraspinatus gelitten. Auch diese Beschwerden hätten mittels Medikamenten kontrolliert werden können. Im Verlauf sei es dann zu einer Epikondylitis humeri links gekommen. Dieses Leiden habe nicht vollständig zum Verschwinden gebracht werden können. Im Oktober 2003 sei es wieder zu einer Zunahme der bekannten cervicocephalen Schmerzen gekommen, welche erneut medikamentös behandelt worden seien (Urk. 8/19/4 S. 2).
Aus einem weiteren Zwischenbericht vom 11. April 2005 von Dr. C.___, D.___, ergibt sich, dass im September 2004 an- und abflauende schmerzhafte Schwellungen der Endglieder der Finger II und III der rechten Hand sowie der Finger II und IV der linken Hand auftraten. Ebenfalls hatte die Beschwerdeführerin in dieser Zeit Handgelenksschmerzen beidseits sowie eine Schwellung und Schmerzen im Bereich der Mittelhände. Auch die bekannten chronischen Schulterschmerzen waren zu dieser Zeit progredient. Am 26. Oktober 2004 entwickelte die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Mastitis der linken Brust, welche zwischenzeitlich wieder abheilte. Dr. C.___ gab an, anlässlich der letzten Kontrolle am 24. Januar 2005 seien die muskulo-skelettalen Beschwerden zurückgegangen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sich aktuell beschwerdefrei und leistungsfähig zu fühlen. Dr. C.___ erwähnte als Diagnosen ausser dem bekannten systemischen Lupus erythematodes eine Mastitis im unteren inneren Quadrant links im November 2004, eine leichte chronische normochrome normozytäre Anämie, differentialdiagnostisch im Rahmen des Lupus, sowie intermittierend schmerzhafte Lipome und einen Verdacht auf ein Hämangiom am weichen Gaumen links (Urk. 8/19/2).
Im von der IV-Stelle eingeholten Bericht des F.___ vom 29. Juni 2005 hielt Dr. C.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neben dem bekannten systemischen Lupus erythematodes bei Status nach Schüben 1985, 1997 sowie im September 2004 ein cervicocephales Schmerzsyndrom, eine Epicondylitis humeri links, intermittierend schmerzhafte Lipome sowie eine depressive Symptomatik mit chronischen Schmerzen und Durchschlafstörungen fest. Weiter bemerkte sie, die Beschwerdeführerin arbeite seit November 2004 nicht mehr, sei aber seit Beginn der Betreuung durch den Assistenzarzt Dr. med. G.___ am 28. April 2005 nie krank geschrieben worden. Der Gesundheitszustand sei stationär, aktuell klage die Beschwerdeführerin vor allem über Schmerzen im Bereich der Articulatio radiocarpalis beidseits sowie im Bereich des Nackens. Diese Symptomatik habe nach ihrer Meinung keinen Zusammenhang mit dem bekannten Lupus erythematodes. Bezüglich der Beschwerden in den Fingergrundgelenken, welche die Beschwerdeführerin während des akuten Lupusschubes im September 2004 verspürt hatte, sei sie aktuell beschwerdefrei, es seien keine Schwellungen der Fingergrundgelenke erkennbar. Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, aus internistischer Sicht leide die Be-schwerdeführerin an einem systemischen Lupus erythematodes bei Status nach mehrfachen akuten Schüben. Diesbezüglich sei sie sicher in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Weiter würden die aktuell geäusserten Beschwerden im Bereiche der Articulatio radiocarpalis beidseits sowie im Rahmen des cervicocephalen Schmerzsyndroms die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeit an der Kasse zusätzlich behindern, so dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % medizinisch indiziert sei. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin halbtags arbeitsfähig. Abschliessend empfahl Dr. C.___ noch, bei Persistieren des cervicocephalen Schmerzsyndroms und der Beschwerden in den Händen eine rheumatologische Stellungnahme einzuholen (Urk. 8/18 S. 4 ff.).
In ihrem Bericht vom 4. Juli 2005 hielt die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___, zu Handen der IV-Stelle als Diagnosen zunächst den bekannten systemischen Lupus erythematodes fest und gab in diesem Zusammenhang noch rezidivierend intermittierende Arthralgien sowie wechselhafte Gelenke bei wahrscheinlicher Synovitis sowie eine therapiebedürftige rezidivierend intermittierende Lumbago an. Sodann diagnostizierte sie eine Mastitis im unteren inneren Quadranten links im November 2004, eine leichte chronische normochrome Anämie mit Müdigkeit und allgemeiner Erschöpfung, intermittierende schmerzhafte Lipome sowie einen Verdacht auf ein Hämangiom am weichen Gaumen. Nach eigenen Angaben machten der Beschwerdeführerin immer wieder auftretende Kopfschmerzen zu schaffen. Wegen rezidivierend auftretenden Arthralgien habe sie seit über drei Jahren immer wieder in die Notfallstation gehen müssen. Die Arthralgien würden wandern und trotz Cortison-Therapie auftreten. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin an Schmerzen in allen Gelenken, vor allem in der Schulter, den Ellenbeugen beidseits sowie im Rücken. Oft täten ihr die Hüftgelenke weh. Auch habe sie Atemprobleme bei leichter Bewegung. Bei der Prognose hielt Dr. H.___ fest, die Beschwerdeführerin könne die Hausarbeiten nicht mehr alleine verrichten. Der Ehemann müsse die Wäsche besorgen sowie staubsaugen. Das Einkaufen würden die Eheleute wenn möglich zusammen erledigen. Die Kopfschmerzen und Arthralgien würden eine Wiederaufnahme der Arbeit verhindern. Auf längere Sicht sei eine Berentung unumgänglich. Seit November 2004 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei ihr in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/19/1 S. 4 ff.).
Am 24. Oktober 2005 gelangte Dr. H.___ mit einem Brief an die ärztliche Leitung der rheumatologischen Abteilung der I.___ und bat darum, die Beschwerdeführerin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und zur Einleitung einer adäquaten Behandlung aus rheumatologischer Sicht direkt aufzubieten. Zur Information führte sie die von ihr gestellten Diagnosen auf, wobei sie den bereits bekannten noch drei neue hinzufügte: ein chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom bei HWS-Fehlhaltung, segmentaler Dysfunktion sowie muskulärer Insuffizienz und Dysbalance trotz intensivster Physiotherapie, eine Osteoporose bei Steroiddauertherapie, und schliesslich ein sekundäres assoziiertes Fibromyalgie-Syndrom (Urk. 3).
Dr. med. J.___ von der I.___, Rheumatologie, erstellte am 8. Dezember 2005 den gewünschten Bericht. Bei den Diagnosen führte sie den bekannten systemischen Lupus erythematodes, aktuell seit längerer Zeit unter Cortisontherapie mit Osteoporose sowie mit einem sekundären assoziierten Fibromyalgie-Syndrom, die Mastitis im unteren inneren Quadranten links im November 2004, intermittierende schmerzhafte Lipome, einen Verdacht auf ein Hämangiom am weichen Gaumen sowie ein chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom bei muskulärer Insuffizienz auf. Die Beschwerdeführerin habe über Müdigkeit bei Fieberfreiheit sowie bei Schüben auftretende Gelenkschmerzen und Schwellungen vor allem an den Händen geklagt. Zusätzlich bestünden ein Raynaud-Syndrom, ab und zu Luftnot und sie leide an konstanten cervicooccipitalen Schmerzen. Vor einigen Tagen seien die MCP-Gelenke 4/5 der einen Hand geschwollen und gerötet gewesen. Konstant bestünden therapierefraktäre Nackenschmerzen und Schmerzen der Weichteile. Bei den Befunden erwähnte Dr. J.___ eine leichte Skoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule, eine Einschränkung der Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule um ungefähr 1/3, druckschmerzhafte Tenderpoints 14 von 18, druckschmerzhafte Handgelenke, Daumengrundgelenke, Fingergrundmittel- und Endgelenke, synovitische Schwellungen der Fingermittelgelenke III beidseits und möglicherweise auch II. Grosse Gelenke seien nicht synovitisch verändert. Ausserdem bestehe noch ein Hämangiom wie bekannt am Gaumen, im Übrigen lägen keine synovitischen Schwellungen vor. Dr. J.___ gab im Bericht sodann an, sie habe der Beschwerdeführerin gestützt auf die Befunde eine Basistherapie mit MTX empfohlen und sie über die geringfügige Dosierung, die Nebenwirkungen der Corticosteroidgabe und die mögliche Beschwerdebesserung unter der Basistherapie ausführlich aufgeklärt. Trotz all dieser Vorkehren habe die Beschwerdeführerin keine Basistherapie gewünscht, da diese auch bei Krebspatienten eingesetzt werde. Dr. J.___ empfahl sodann die Einnahme mehrerer Analgetika und weiterer Medikamente und eine Senkung der Corticosteroid-Dosierung beziehungsweise soweit möglich das Weglassen dieses Medikaments. Weiter führte Dr. J.___ aus, angesichts zurzeit bestehender Bedarfsanalgesie sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig. Mit einer ausreichenden Analgesie sei sie sicherlich täglich während zwei Stunden arbeitsfähig, mit einer wirksamen Basistherapie möglicherweise auch vier Stunden am Tag. Die Beschwerdeführerin sei darüber aufgeklärt worden, dass eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nur mit der Erweiterung der bisherigen Therapie möglich sei. Inwieweit sich die Arbeitsfähigkeit bessern könne, könne erst nach rund zwei bis drei Monaten nach Einleitung der Therapie geschätzt werden (Urk. 11).
5.3 In Würdigung der obgenannten ärztlichen Berichte ergibt sich zunächst, dass die nach der rechtskräftigen Verfügung vom 13. Juli 2000 erstellten Arztberichte überwiegend zu übereinstimmenden Diagnosen gelangen und im Vergleich zum Bericht von Dr. C.___ vom 24. November 1999 neue Diagnosen aufführen, nämlich insbesondere muskulo-skelettale Beschwerden wie das cervicocephale Schmerzsyndrom und die Epicondylitis humeri links sowie neu ein sekundäres assoziiertes Fibromyalgie-Syndrom, eine Osteoporose, Müdigkeit beziehungsweise eine allgemeine Erschöpfung und eine depressive Symptomatik. Allerdings lässt dies allein noch nicht auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen. Bereits im Bericht von Dr. C.___ vom 24. November 1999 wurden nämlich die schnellere Ermüdbarkeit unter Belastung, Verspannungen im HWS-Bereich, intermittierende Schmerzen vor allem im Bereich des Innenknöchels sowie zeitweilige Schmerzen im Bereich der Ellenbogen berücksichtigt, allerdings nicht unter den Diagnosen aufgeführt (vgl. Urk. 8/20 S. 4 f.). Sodann attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 29. Juni 2005 auch unter Berücksichtigung der neuen Diagnosen aus internistischer und rheumatologischer Sicht weiterhin eine halbtägige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Die davon leicht abweichende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit im Bericht von Dr. J.___ von der I.___ Klinik muss dabei keinen Widerspruch zum Bericht von Dr. C.___ darstellen. Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 29. Juni 2005 ergibt sich nämlich, dass die Beschwerden in den Fingern, welche im Rahmen eines Lupusschubes im September 2004 aufgetreten waren, zum Zeitpunkt der Berichterstattung wieder zurückgegangen waren. Auch betreut Dr. C.___ die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich bereits mindestens seit dem Jahr 1999. Es ist somit davon auszugehen, dass Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf lange Sicht hin beurteilte, aufbauend auf den Erfahrungen mit den in der Vergangenheit beobachteten Lupusschüben, welche ihr eine Prognose über den weiteren Verlauf der Krankheit erlaubten. Aufgrund der langjährigen Behandlung konnte Dr. C.___ davon ausgehen, dass die akuten Lupusschübe unter adäquater Behandlung nach einiger Zeit wieder zurückgehen, und dies bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigen. Demgegenüber untersuchte Dr. J.___ die Beschwerdeführerin rund sechs Monate später zu einem Zeitpunkt, als diese wieder Schmerzen und Schwellungen an den Fingergelenken hatte. Es handelte sich dabei um die erstmalige Untersuchung nach Zuweisung durch die Hausärztin Dr. H.___. In diesem Lichte ist es verständlich, dass Dr. J.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne einer Momentaufnahme weniger hoch einschätzte als Dr. C.___, und längerfristig keine genaue Prognose, sondern lediglich eine Hypothese über die weitere Entwicklung machen konnte. Nichtsdestotrotz hielt auch sie mit einer wirksamen Basistherapie eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf bis zu vier Stunden am Tag für möglich, was sich wieder mit der Einschätzung von Dr. C.___ deckt. Sodann ist die Tatsache, dass Dr. J.___ neu eine Basistherapie mit MTX und wenn möglich das Weglassen der Cortisontherapie empfahl, vor dem Hintergrund der erstmals im Oktober 2005 von Dr. H.___ diagnostizierten Osteoporose (vgl. Urk. 3) zu sehen. Im Übrigen lässt sich dem Bericht von Dr. J.___ nirgends entnehmen, dass sich die Osteoporose oder das Fibromyalgie-Syndrom signifikant auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Aufgrund der Formulierung im Bericht ist vielmehr davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin damals geklagten Beschwerden aufgrund von Schwellungen und Schmerzen in den Fingergelenken hauptsächlich als die Arbeitsfähigkeit einschränkend beurteilt wurden (vgl. Urk. 11 S. 2). Aufgrund des anamnestisch bekannten Verlaufs der Lupuserkrankung kann hier jedoch durchaus von einem kurzzeitigen, wieder abklingenden Beschwerdebild ausgegangen werden, das sich nicht längerfristig einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt und in der Einschätzung von Dr. C.___ miteinbezogen wurde. Daher liegt kein wesentlicher Widerspruch zwischen den Einschätzungen der Restarbeitsfähigkeit in den Berichten von Dr. C.___ und Dr. J.___ vor, und es ist, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über viele Jahre hinweg eng von den Ärzten des F.___ betreut wurde, auf die von Dr. C.___ attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit abzustellen. Daran ändert auch die abweichende Meinung von Dr. H.___, welche die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig einstufte, nichts. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), ist nämlich den Einschätzungen der Restarbeitsfähigkeit durch die Fachärzte Dr. C.___ und Dr. J.___ der Vorzug zu geben. Abschliessend ergibt sich daher, dass seit dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 13. Juli 2000 aufgrund der Akten keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist.
6. Die von der IV-Stelle festgestellte behinderungsbedingte Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt von 10 % (Urk. 8/9 S. 2, Urk. 8/12 S. 2) wurde nicht ausdrücklich bestritten (vgl. Urk. 1 S. 2 f., Urk. 8/7). Aufgrund der Aktenlage und insbesondere auch der Tatsache, dass seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 13. Juli 2000 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, ist die Einschätzung der IV-Stelle zu bestätigen. Im Erwerbsbereich muss sich die Beschwerdeführerin ebenfalls ihren unveränderten Gesundheitszustand entgegenhalten lassen. Hier ist davon auszugehen, dass sie unter Berücksichtigung ihrer Beschwerden nach wie vor zu 50 % in angestammter Tätigkeit arbeitsfähig ist. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse liegt keine zwischenzeitliche Veränderung des Invaliditätsgrades vor. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).