Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01251[9C_241/2007]
IV.2005.01251

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 28. Februar 2007
in Sachen
D.___
Bergstrasse 28,
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     D.___, geboren 1967, stammt aus der Türkei und ist im Jahr 1988 in die Schweiz eingereist. Die Mutter zweier Kinder hatte nach dem Besuch der Schulen in der Türkei keine weitere Ausbildung gemacht (Urk. 8/59). In der Schweiz versah sie ab 1989 diverse Hilfstätigkeiten in verschiedenen Branchen (Urk. 8/51-52). Am 6. Januar 2000 erlitt sie einen Sturz vom Fahrrad und klagt seither unter anderem über Rückenschmerzen (vgl. Urk. 8/23/7 S. 3, Urk. 8/23/8 S. 3, Urk. 8/23/9).
         Ab dem 1. September 2001 arbeitete D.___ bei der A.___ GmbH in B.___ in einem Vollpensum als Mitarbeiterin Produktion. Nachdem ihre Beschwerden am Anfang des Jahres 2003 stark zugenommen hatten (vgl. Urk. 8/23/1 S. 2), war sie ab dem 7. Januar 2003 wegen Krankheit abwesend, weshalb ihr das Arbeitsverhältnis schliesslich auf den 31. März 2004 gekündigt wurde (Urk. 8/54).
1.2     Am 12. Dezember 2003 meldete sich die Versicherte aufgrund von Rückenschmerzen, Schmerzen im rechten Arm, Kopfweh sowie Schlafstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/59). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) klärte daraufhin die erwerblichen (Urk. 8/27, Urk. 8/51-52, Urk. 8/54) sowie medizinischen (Urk. 8/22-23) Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 17. September 2004 lehnte sie zunächst den Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit der Begründung ab, es habe sich ergeben, dass D.___ aus gesundheitlichen Gründen keiner Arbeit nachgehen könne (Urk. 8/20, Urk. 8/42). Am 2. Dezember 2004 sprach sie der Versicherten verfügungsweise für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2004, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, eine ganze Rente sowie mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 %, eine halbe Rente zu (Urk. 8/14-16). Dagegen erhob die Versicherte am 11. Januar 2005 Einsprache und beantragte nebst der weitergehenden Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente die Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/13). Mit Entscheid vom 11. Oktober 2005 wurde der Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. Juli 2004 verneint (Urk. 2 = Urk. 8/3). Da die Versicherte in ihrer Einsprache erstmals eine Hilflosenentschädigung anbegehrte, wurde darüber mit separater Verfügung vom 12. Oktober 2005 entschieden, wobei auch diesem Leistungsbegehren nicht entsprochen wurde (Urk. 8/4).
2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, mit Eingabe vom 9. November 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Zusprache einer ganzen Rente ab Juli 2004 sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 14. November 2005 wurde Rechtsanwalt Michael Ausfeld der Versicherten als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben (Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde und verwies hierzu auf eine Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 6. Januar 2006 (Urk. 7, Urk. 8/63). In der Replik vom 19. April 2006 hielt die Versicherte an den gestellten Anträgen fest und reichte ein Schreiben ihres Hausarztes vom 12. April 2006 zu den Akten (Urk. 13-14). Da die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtete (Urk. 17), wurde der Schriftenwechsel am 30. Mai 2006 abgeschlossen (Urk. 18).
         Mit Beschluss vom 18. Dezember 2006 wurde die Versicherte auf die Möglichkeit einer allfälligen reformatio in peius hingewiesen, wobei ihr gleichzeitig die Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde eingeräumt wurde (Urk. 19). Am 23. Januar 2007 liess sie an der Beschwerde und den gestellten Begehren festhalten (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts-kategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
         Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts liegt bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften Rente, wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 41 IVG und Art. 88a IVV herauf- oder herabgesetzt wird, bloss ein Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtswinkel belanglos. Wird insbesondere nur die Abstufung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente darf die Beschwerdeinstanz prüfen, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Davon abgesehen müsste die richterliche Überprüfungsbefugnis in Bezug auf die nicht beanstandeten Rentenperioden auch kraft engen Sachzusammenhangs bejaht werden. Weil einer rückwirkend verfügten abgestuften Rente Revisionsgründe unterlegt sein müssen, könnte die Frage nach der Rechtmässigkeit der Abstufung gar nicht sachgerecht beurteilt werden, wenn unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 418 Erw. 2c und d mit Hinweisen).
2.       Die medizinischen Akten ergeben folgendes Bild über die Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin:
         Laut Bericht vom 4. Juli 2003 von Dr. med. E.___ vom F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, leidet die Beschwerdeführerin anamnestisch seit vier Jahren an lokalisierten Rückenschmerzen lumbal. Diese hätten im letzten halben Jahr exazerbiert mit Dauerschmerzen vor allem tagsüber bei der Arbeit, welche bis in die Nacht hinein anhalten würden. Sowohl langes Stehen als auch Laufen und Sitzen seien ungünstig. Die Beschwerdeführerin sei seit fünf Monaten zu 100 % arbeitsunfähig. Diverse Schmerzmittel und bisherig durchgeführte Physiotherapie hätten keine Besserung gebracht. Klinisch zeige sich eine Druckdolenz paravertebral rechts auf Höhe des fünften Lendenwirbelkörpers bis zum Iliosakralgelenk reichend. Das Iliosakralgelenk rechts sei hypomobil. Eine mitgebrachte Aufnahme der Lendenwirbelsäule vom 11. November 2002 habe eine Übergangsanomalie mit Nearthros rechts L5/S1 gezeigt, eine Anterolisthesis L4/5 sowie den Verdacht auf Spondylarthrosen L4/5 sowie L5/S1. Gestützt auf ihre Erhebungen diagnostizierte Dr. E.___ ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Haltungsinsuffizienz, Wirbelsäulenfehlhaltung, Übergangsanomalie mit Nearthros L5/S1 rechts sowie einer Anterolisthesis L4/5. Therapeutisch sei nun eine intensive muskulaturstabilisierende stationäre Therapie angebracht. Aus rheumatologischer Sicht könne eine Arbeitsfähigkeit von 30 % für die bisherige Tätigkeit ab dem 30. Juni 2003 attestiert werden (Urk. 8/23/9).
         Dr. med. G.___ vom F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, berichtete am 5. August 2003 über die dortige Hospitalisation und stationäre Physiotherapie der Beschwerdeführerin vom 7. Juli bis zum 1. August 2003. Zwei Facettengelenks-Infiltrationen L4/5 hätten keine Veränderung der Symptomatik bewirken können. Obwohl sich die Beschwerden auf das Segment L4/5 hätten eingrenzen lassen, habe trotz gezielter stabilisierender Physiotherapie keine anhaltende Schmerzreduktion erzielt werden können. Deutlich gebessert habe sich aber die allgemeine Belastbarkeit. Wegen eines depressiven Zustandsbilds sei ein psychiatrisches Konsilium veranlasst worden, welches in diagnostischer Hinsicht neu noch eine mittelgradig-depressive Episode mit somatischem Syndrom ergeben habe. Unter antidepressiver medikamentöser Therapie hätten daraufhin die Schlafstörungen nachgelassen, bezüglich der depressiven Stimmungslage habe aber nur eine leichte Aufhellung verzeichnet werden können. Diese Stimmungslage sei als wichtiger Begleitfaktor der anhaltenden Schmerzsymptomatik zu werten, da sie der Beschwerdeführerin den Aufbau von Coping-Strategien zum Umgang mit dem Schmerz erschwere. Ferner sei zu vermuten, dass die Schmerzen durch die seelische Belastung der Beschwerdeführerin (Eheproblematik, Arbeitslosigkeit seit sieben Monaten, Migrationsproblematik) akzentuiert würden. Im weiteren Verlauf sei nun ein Übertritt in die H.___ zur intensiven stationären Physio- und Gesprächstherapie geplant (Urk. 8/23/8).
         Vom 4. bis zum 23. August 2003 hielt sich die Beschwerdeführerin daraufhin in der H.___ auf und konnte vom dortigen interdisziplinären Therapieangebot profitieren. Dr. med. I.___ hielt in ihrem Bericht vom 5. September 2003 fest, während des stationären Aufenthaltes hätten die Schmerzen der Beschwerdeführerin keine subjektive Veränderung erfahren. Es sei ihr schwergefallen, sich auf aktive Copingstrategien einzulassen, da sie Hilfe eigentlich "von aussen" erwartet habe. Diese Haltung habe, sicher auch kulturell und durch nicht ausreichende Sprachkenntnisse bedingt, kaum verändert werden können. Aus den im Bericht erwähnten Befunden ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Ärzten gegenüber keine genaue örtliche Abgrenzung ihrer Schmerzen angeben konnte, weshalb das Schmerzareal nicht als dermatom-spezifisch eingestuft werden konnte. In ihrer abschliessenden Beurteilung gelangte Dr. I.___ zum Ergebnis, dass das geklagte Ausmass der Schmerzen allein durch die organischen Läsionen nicht erklärt werden könne. Zusätzlich würden sich wohl psychosomatische Faktoren, insbesondere eine schwierige psychosoziale Situation, schmerzverstärkend auswirken. Daher sei von einer inadäquaten Krankheitsverarbeitung auszugehen, ja sogar von einem Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 8/23/7).
         Ein am 25. September 2003 von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neuroradiologie und Röntgendiagnostik, durchgeführtes MRI der Lendenwirbelsäule ergab eine variable Anteposition L4 bei beidseitiger Spondylolyse L4 (instabile Spondylolisthesis), eine deutliche Osteochondrose und leichtere Spondylose L4/5 mit begleitender medialer breitbasiger Hernie. Die Platzverhältnisse für L4 seien foraminär knapp, weshalb es gemäss Dr. J.___ aufgrund der Instabilität unter Belastung unter Umständen zu einer L4-Kompression beidseits kommen könne. Schliesslich zeigten sich bei L5/S1 etwas dysmorphe Gelenke (Urk. 8/23/6).
         Auf Anfrage der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, dem Kollektiv-Krankentaggeldversicherer des Betriebs, nahm Dr. G.___ am 7. Oktober 2003 zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 13. Mai 2003 Stellung. Dabei wies sie einleitend darauf hin, die Beschwerdeführerin habe auf einen von den Ärzten vorgeschlagenen Arbeitsversuch im 30%-Pensum ab dem 30. Juni 2003 mit dem Abbruch der Behandlung und einer verstärkten depressiven Verstimmung reagiert. Die zukünftige Arbeitsfähigkeit im bisherigen Betätigungsfeld als Mitarbeiterin in der Produktion werde hauptsächlich durch den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie durch das laut eigenen Aussagen gespannte Verhältnis am Arbeitsplatz bestimmt. Aus rein rheumatologischer Sicht sei die dauernd sitzende Tätigkeit ungünstig, eine Arbeit mit der Möglichkeit, die Position zu wechseln, sei vorzuziehen. In der bisherigen Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht im Minimum eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit, für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Die Prognose zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit müsse aus psychiatrischer Sicht gestellt werden (Urk. 8/62/1/ 90 f.).
         Am 9. November 2003 beantwortete der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. K.___, medizinische Fragen der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, die Beschwerdeführerin könne wegen ihrer massiven Beschwerden nicht länger als 30 Minuten laufen oder stehen. Der Schober habe 10/11 cm betragen (Urk. 3/3). In einem Schreiben an die L.___ vom 10. November 2003 gab Dr. K.___ zudem an, die Beschwerdeführerin werde aktuell unter anderem mit Ponstan 500 mg vier Tabletten täglich therapiert (Urk. 3/4 = Urk. 8/23/5).
         Nachdem Dr. K.___ die Beschwerdeführerin zur weiteren Abklärung und Behandlung an die L.___, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, überwiesen hatte (vgl. Urk. 3/4 = Urk. 8/23/5), wurde sie dort am 27. November 2003 untersucht. Dr. med. M.___ erwähnte in seinem Bericht vom 28. November 2003 bei den Diagnosen das bekannte chronifizierte lumbovertebrale Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung nach glutäal rechts, mit einer Spondylolyse sowie Spondylolisthesis L4/L5, einer zervikoradikulären Reizsymptomatik sowie depressiven Störungen. Dr. M.___ vertrat die Meinung, dass die geklagte Beschwerdesymptomatik sicherlich zum grossen Teil durch die spondylolytisch bedingte Instabilität L4/L5 erklärbar sei. Da die bisherigen Therapieversuche keinen Erfolg gebracht hätten, habe er mit der Beschwerdeführerin die Option einer chirurgischen Stabilisation besprochen. Wegen der damit verbundenen Risiken habe die Beschwerdeführerin jedoch auf eine Operation verzichtet (Urk. 8/23/4).
         Im Auftrag der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft wurde die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2004 im N.___ GmbH (nachfolgend: O.___) mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung untersucht. Die Abklärung umfasste ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit EFL sowie die Beurteilung der bildgebenden Untersuchungen und Akten. In diesem Rahmen fand auch eine Testung der psychischen Leistungsfähigkeit der Versicherten durch Dr. med. Dr. phil. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie am Q.___, statt (Bericht vom 16. Februar 2004, Urk. 8/23/3).
         Gemäss Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Innere Medizin/Rheumatologie, welcher die Ergebnisse der Untersuchungen im Bericht vom 10. März 2004 zusammenfassend festhielt, klagte die Beschwerdeführerin über lumbale Schmerzen rechtsseitig mit Ausstrahlung in den rechten Arm, ins rechte Gesäss und ins rechte Bein sowie neu auch über Druckdolenzen sowie eine Bewegungseinschränkung im Bereich der Brustwirbelsäule. In neurologischer Hinsicht erwähnte Dr. R.___ eine Hyposensibilität des rechten Armes und Beines. Bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen kam Dr. R.___ zum Schluss, es habe sich bei anfänglich nachvollziehbarer, lokalisierter Problematik im Segment L4/5 eine chronifizierte Schmerzsituation lumbal entwickelt mit zunehmenden Zeichen einer Symptomausweitung unter Einbezug des rechten Beines, der Brustwirbelsäule und des rechten Armes. Zusätzlich bestehe bei der Beschwerdeführerin ein depressives Syndrom.
         Dr. P.___ hatte festgehalten, unter Einbezug der somatischen Krankheitsgeschichte und der aktuellen somatoformen Beschwerden könne von einem manifesten, leichten bis mittelschweren depressiven Syndrom mit mittelschwerer Somatisierung im Sinne einer "lebensreaktiven depressiven Anpassungsstörung" ausgegangen werden. Als Diagnosen führte Dr. P.___ explizit eine gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (ICD-10: F43.25) sowie zusätzlich eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10: F62.1) auf. Differenzialdiagnostisch erwähnte er zusätzlich noch eine anhaltend somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung. Aufgrund des depressiv verminderten Antriebes sei das psychische Energieniveau berufsrelevant vermindert, weshalb bis auf weiteres von einer um 50 % verminderten Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei. In prognostischer Hinsicht sei auch bei Durchführung einer ambulanten gesprächstherapeutischen Behandlung aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin mit einfachem, körperbezogenem Kausalitätsdenken und limitierter Inspektionsfähigkeit mit starker "Abwehr" eine positive Heilentwicklung nicht zwingend zu erwarten, und zwar ohne dass dabei fehlende Motivation festgestellt werden könne (Urk. 8/23/3).
         In der Gesamtbeurteilung durch Dr. R.___ erwog dieser, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der EFL könne gesagt werden, dass das arbeitsbezogen relevante Problem in einer verminderten Belastungstoleranz der lumbalen Wirbelsäule bestehe. Aus diesem Grund sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Hingegen bestünde aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht für eine leichte, wechselpositionierte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Angesichts der chronifizierten Schmerzsituation verbunden mit dem psychiatrischen Leiden könne aktuell aber auch in einer solchen Tätigkeit lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Abschliessend empfahl Dr. R.___, in sechs Monaten eine psychiatrische Reevaluation auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (Urk. 8/23/2).
         Gegenüber ihrem Hausarzt Dr. K.___ klagte die Beschwerdeführerin anlässlich einer Untersuchung am 7. Juli 2004 weiterhin über teils unerträgliche Kreuzschmerzen in Ruhe, unter körperlicher Belastung, im Stehen und Sitzen. Auch Dr. K.___ vermerkte in seinem Bericht vom 8. Juli 2004, er habe bei der Beschwerdeführerin eine depressive Grundstimmung mit vermindertem Antrieb beobachtet. Zur Arbeitsfähigkeit wies Dr. K.___ lediglich darauf hin, dass eine Arbeit in der bisherigen Berufstätigkeit nicht mehr zumutbar sei, äusserte sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit (Urk. 8/23/1 S. 2 und 4).
         In einem Verlaufsbericht vom 20. Juli 2005 erwähnte Dr. K.___ eine massive Zunahme der Leiden der Beschwerdeführerin in letzter Zeit. Sie könne inzwischen nicht mehr als 30 Minuten am Stück sitzen, stehen oder gehen und müsse ständig die Lage wechseln. Die Nachtruhe sei auch wegen der massiven Schmerzzunahme erheblich gestört. Seit ungefähr Ende 2004 brauche sie beim Anziehen und Ausziehen von Hose und Socken sowie bei diversen Hausarbeiten fremde Hilfe. Anlässlich der Untersuchung habe der Fingerbodenabstand 20 cm betragen, der Schober 10/12 cm, neurologisch hätten sich keine Ausfälle gezeigt (Urk. 21).
         In einem weiteren Bericht vom 12. April 2006 führt Dr. K.___ aus, es gehe der Beschwerdeführerin seit mehreren Monaten deutlich schlechter. Neben den bekannten massiven Schmerzen bestehe auch eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule wegen Steifigkeit in den Morgenstunden, so dass die Beschwerdeführerin beim Ankleiden gelegentlich auf fremde Hilfe angewiesen sei. Gegen Mittag sei die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule wieder etwas besser. Dr. K.___ habe die Beschwerdeführerin mehrheitlich am Nachmittag in seiner Sprechstunde untersucht und habe dann auch den Fingerbodenabstand gemessen. Die letzte Messung vom 15. Februar 2006 habe einen Wert von 28 cm ergeben. Klinisch habe sich sodann ein Schober von 10/12 cm sowie ein schmerzhafter Fersen- und Fussspitzengang gezeigt. Therapeutisch habe man sich - bisher erfolglos - auf die Abgabe von NSAR und mehrmalige physiotherapeutische Sitzungen beschränken müssen. Die NSAR-Dosis habe ständig erhöht werden müssen, so dass die Beschwerdeführerin heute täglich drei bis vier Stück Ponstan einnehmen müsse. Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 14/1).

3.      
3.1     Mit Verfügung vom 2. Dezember 2004, welche durch den angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt wurde, sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2004 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente sowie mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Rente zu (Urk. 8/14-16). Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr ab dem 1. Juli 2004 weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Strittig ist somit, ob eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt, ab welchem die ganze Rente zugesprochen wurde (1. Januar 2004) mit dem Zustand im Zeitpunkt, ab welchem eine zwischenzeitlich eingetretene erhebliche Verbesserung als erwiesen betrachtet wurde (1. April 2004, vgl. Urk. 8/14 S. 4 f.). Ergeben sich bei der Prüfung dieser Frage aus den Akten entsprechende Anhaltspunkte, kann dabei auch die Rechtmässigkeit der in der nicht beanstandeten Bezugszeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2004 ausgerichteten ganzen Rente überprüft werden (vgl. hiervor Erw. 1.6).
3.2    
3.2.1   Ab Januar 2003 war die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2004 stellte die IV-Stelle offenbar weiterhin auf die Krankentaggeldzahlungen der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft ab, welche der Beschwerdeführerin bis zum 31. März 2004 ein 100%iges Taggeld ausrichtete und dieses ab dem 1. April 2004 gestützt auf den O.___-Bericht vom 10. März 2004 und den Bericht von Dr. P.___ vom 16. Februar 2004 sowie aufgrund der Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses per 31. März 2004 auf ein 50%iges Taggeld reduzierte (vgl. Urk. 8/17 S. 2 sowie Schreiben der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft vom 16. März 2004, Urk. 8/62/3/2/2). Die IV-Stelle ging daher von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bis zum 31. März 2004 aus. In medizinischer Hinsicht liegen insbesondere der Bericht von Dr. E.___ vom 4. Juli 2003, in welchem der Beschwerdeführerin ab dem 30. Juni 2003 eine 30%ige Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert wurde (Urk. 8/23/9), der Bericht von Dr. G.___ vom 7. Oktober 2003, welche ab dem 13. Mai 2003 aus rheumatologischer Sicht eine mindestens 50%ige Restarbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit veranschlagte (Urk. 8/62/1 S. 90 f.), sowie der Bericht von Dr. P.___ vom 16. Februar 2004 und der O.___-Bericht vom 10. März 2004, welche zusammengenommen von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselpositionierten Tätigkeit ausgingen (Urk. 8/23/2-3), vor.
3.2.2   Für die Zeit nach dem 1. April 2004 stellte die IV-Stelle zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit auf den Bericht von Dr. P.___ vom 16. Februar 2004 und den O.___-Bericht vom 10. März 2004 ab und ging daher von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit behinderungsangepasst aus (vgl. Urk. 8/17 S. 2).
3.3    
3.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sämtliche bei den Akten liegenden Arztberichte in diagnostischer Hinsicht weitgehend zu den selben Ergebnissen gelangen und höchstens in Bezug auf die vertretene Stärke der Leiden und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit divergieren (vgl. hiervor Erw. 2).
3.3.2   Sowohl der O.___-Bericht (Urk. 8/23/3) als auch der Bericht des Dr. P.___ (Urk. 8/23/2) erfüllen die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. hiervor Erw. 1.5). Die Einwendung der Beschwerdeführerin gegen den O.___-Bericht, im Rahmen der Untersuchung sei lediglich eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt worden und die Leistungsfähigkeit im Bereich Fortbewegung sei nicht getestet worden, weshalb zur Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit nicht darauf abgestellt werden könne, vermag daran nichts zu ändern. Im fraglichen Bericht wurde nämlich registriert, dass die Beschwerdeführerin nach einer halben Stunde Gehen eine Schmerzzunahme verspürte (Urk. 8/23/2 S. 6). Da es jedoch nicht viele für die Beschwerdeführerin in Frage kommende Tätigkeiten geben dürfte, welche ein ununterbrochenes Gehen während mehr als 30 Minuten erfordern, und bei der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit nur Tätigkeiten berücksichtigt wurden, welche der Beschwerdeführerin ein häufiges Unterbrechen der Arbeitsposition ermöglichen (vgl. Urk. 8/23/2 S. 4), bestand gar kein Anlass zur genaueren Evaluation der Einschränkung im Bereich Fortbewegung. Im Übrigen gab der Hausarzt Dr. K.___ in seinem zeitlich nach dem O.___-Bericht verfassten Bericht vom 8. Juli 2004 an, der Beschwerdeführerin seien Gehstrecken bis 50 Meter, mithin die in der Arbeitswelt wohl am häufigsten vorkommenden Fortbewegungen, sehr oft zumutbar (Urk. 8/23/1). Die IV-Stelle durfte daher zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab dem 1. April 2004 auf den O.___-Bericht sowie den Bericht des Dr. P.___ abstellen und von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit behinderungsangepasst ausgehen.
3.3.3   Indes fällt auf, dass der O.___-Bericht gestützt auf eine Untersuchung vom 19. Januar 2004 und der Bericht des Dr. P.___ nach einer Untersuchung vom 6. Februar 2004 erstellt wurden (vgl. Urk. 8/23/2-3). Ferner veranschlagte bereits Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2003 ab dem 13. Mai 2003 aus rheumatologischer Sicht im Einklang mit der Einschätzung im O.___-Bericht (vgl. Urk. 8/23/2 S. 5) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit (Urk. 8/62/1 S. 90 f.). Da sich den Arztberichten aus dieser Zeit auch keine Anzeichen für eine wesentliche Veränderung der psychischen Problematik entnehmen lassen (vgl. Urk. 8/23/3, Urk. 8/23/5, Urk. 8/23/7), muss daraus der Schluss gezogen werden, dass sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin spätestens ab Ende 2003 sowie im fraglichen Zeitraum ab Ende des Wartejahres und damit ab Januar 2004 nicht verändert hat. Die IV-Stelle hätte somit für die Beurteilung der für sie relevanten Frage der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach dem Wartejahr im Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2004 auf die Einschätzung im O.___-Bericht und im Bericht des Dr. P.___ abstellen müssen und von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit behinderungsangepasst ausgehen müssen. Der Beschwerdeführerin kann also nicht gefolgt werden, soweit sie auch ab April 2004 von einer zum unveränderten Bezug einer ganzen Rente berechtigenden Arbeitsunfähigkeit ausgeht. Vielmehr besteht aufgrund der Akten nicht nur ab April 2004, sondern sogar ab dem 1. Januar 2004 lediglich eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
3.4
3.4.1   Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf die aktuellsten Berichte ihres Hausarztes Dr. K.___ eine zwischenzeitlich eingetretene massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Es bleibt somit noch zu prüfen, ob allenfalls aufgrund der ab dem Juli 2004 erstellten Arztberichte des Dr. K.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und somit ein Revisionsgrund ausgewiesen ist.
3.4.2   Aus dem Bericht des Dr. K.___ vom 8. Juli 2004 ergibt sich im Wesentlichen nur, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber über teils unerträgliche Kreuzschmerzen in Ruhe, unter körperlicher Belastung, im Stehen und Sitzen geklagt und eine depressive Stimmung gezeigt habe. Mit Ausnahme eines nur unter Schmerzen möglichen Fersen- und Fussspitzenganges sind auch die von ihm erhobenen Befunde im Vergleich zu den vorberichtenden Ärzten im wesentlichen unverändert geblieben. Im zeitlichen Verlauf schätzte er den Gesundheitszustand als stationär bis sich verschlechternd ein und nahm bezüglich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Stellung (Urk. 8/23/1). Ein Jahr später, am 20. Juli 2005, berichtete er von einer massiven Zunahme der Beschwerden. Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr als 30 Minuten sitzen, stehen oder gehen, die Nachtruhe sei wegen der Schmerzen erheblich gestört. Beim An- und Auskleiden brauche sie neu seit ungefähr Ende 2004 fremde Hilfe, ebenfalls bei gewissen Hausarbeiten. Seine Untersuchung ergab einen Fingerbodenabstand von 20 cm und einen Schober von 10/12 cm (Urk. 8/21). In seinem letzten Bericht vom 12. April 2006 wies Dr. K.___ erneut auf eine Verschlechterung der Gesundheit und auf die Schmerzen der Beschwerdeführerin hin. Aufgrund einer Morgensteifigkeit sei die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in den Morgenstunden deutlich eingeschränkt, sodass die Beschwerdeführerin beim Anziehen von Socken gelegentlich auf fremde Hilfe angewiesen sei. Seine letzte Messung vom 15. Februar 2006 habe einen Fingerbodenabstand von 28 cm und einen lumbalen Schober von 10/12 cm ergeben. Die NSAR-Dosis habe ständig erhöht werden müssen, so dass die Beschwerdeführerin heute täglich drei bis vier Stück Ponstan einnehmen müsse. Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 14/1).
3.4.3 Vergleicht man die in den aktuellsten Berichten des Dr. K.___ erhobenen Befunde mit den in seinen Schreiben vom 9. beziehungsweise 10. November 2003 erwähnten, so ist die von ihm vertretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation nicht nachvollziehbar. Bereits im Bericht vom 9. November 2003 wird eine Depression sowie eine Schmerzangabe der Beschwerdeführerin nach 30 Minuten Laufen oder Stehen erwähnt. Auch der Schober betrug damals bereits 10/11 cm, die lumbale Beweglichkeit war also zu jenem Zeitpunkt sogar noch stärker eingeschränkt (Urk. 3/3). Ferner ist der vom Hausarzt am 15. Februar 2006 gemessene Fingerbodenabstand von 28 cm im Vergleich zu dem von den O.___-Ärzten ermittelten und bei der Festlegung der zumutbarerweise ausübbaren Tätigkeiten berücksichtigten Fingerbodenabstand von 40 cm (Urk. 8/23/2 S. 7) deutlich günstiger und würde deshalb am ehesten noch für eine zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung der Leiden sprechen. Auch in psychischer Hinsicht ergeben sich aus den Berichten des Dr. K.___, mit Ausnahme vielleicht von einer verstärkten subjektiven Schmerzempfindung der Beschwerdeführerin, keine Anzeichen für eine verstärkte Problematik. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Dr. P.___ in seinem Bericht vom 16. Februar 2004 zwar von einer Chronifizierung des psychischen Leidens ausging (Urk. 8/23/3 S. 8), jedoch in prognostischer Hinsicht keine zukünftig allenfalls zu erwartende Verschlechterung des Krankheitsbildes erwähnte. Schliesslich leuchtet die von Dr. K.___ am 12. April 2006 beschriebene Schmerzzunahme mit der Folge, dass die Schmerzmitteldosis habe erhöht werden müssen (vgl. Urk. 14/1), auch deshalb nicht ein, weil die Beschwerdeführerin nach seinen Angaben bereits im November 2003, also noch vor der behaupteten Verschlechterung des Gesundheitszustandes, täglich vier Tabletten Ponstan zu sich nahm (Urk. 3/4 = Urk. 8/23/5). Unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), kann daher nicht auf die Einschätzung des Dr. K.___ abgestellt werden. Auch aus der Tatsache, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 12. Oktober 2005 in Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung eine regelmässige Hilfsbedürftigkeit im Bereich Ankleiden/Auskleiden annahm (Urk. 8/4), kann die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ausserdem muss die Tatsache allein, dass sie in den Morgenstunden Hilfe beim Ankleiden braucht (vgl. Urk. 14/1), - ob dies als erwiesen zu gelten hat, kann offen bleiben - nämlich noch nicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben. Abschliessend ist somit auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab Mitte bis Ende 2004 und damit bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides ausgewiesen, weshalb weiterhin von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen ist.

4.
4.1     Die IV-Stelle ging zur Ermittlung des Valideneinkommens vom zuletzt bei der A.___ GmbH verdienten Einkommen, welches gemäss Angaben des Arbeitgebers im Weiterbeschäftigungsfall auch noch für das Jahr 2004 gelten würde, von Fr. 3'650.-- pro Monat aus (vgl. Urk. 8/17, Urk. 8/39, Urk. 8/54). Dies entspricht, hochgerechnet auf das ganze Jahr (inklusive 13. Monatslohn), einem Valideneinkommen von Fr. 47'450.--. Davon ist auszugehen.
4.2     Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist vom Lohn einer ungelernten Hilfsarbeiterin auszugehen. Es kann auf die Tabellenlöhne in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen). In der LSE 2004 (S. 53, Tabelle TA1) wird für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'893.-- aufgeführt (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die ab 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2 - 2007, S. 94, Tabelle B9.2) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 48'585.-- für ein 100%-Pensum. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin nur leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu Positionswechseln zumutbar sind, ist davon auszugehen, dass sie in einer solchen Tätigkeit wohl nicht den vollen Lohn erzielen können wird. Rechnet man den Betrag von Fr. 48'585.-- auf ein 50%-Pensum um und nimmt man hiervon einen leidensbedingten Abzug von 15 % vor, was grosszügig erscheint, ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 20'649.--. Zu erwähnen bleibt, dass ein solcher Abzug von 15 % selbst unter kumulativer Berücksichtigung der Leiden der Beschwerdeführerin sowie ihrer Nationalität und Aufenthaltskategorie C aufgrund ihres doch noch relativ jungen Alters und der Tatsache, dass sich Teilzeitbeschäftigung bei Frauen insbesondere bei einem Pensum zwischen 50 % und 89 % im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar proportional lohnerhöhend auswirkt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 3. Juni 2003, I 25/02), eher zu hoch sein dürfte. Jedenfalls ist die beantragte Vornahme des nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts höchstmöglichen Abzugs von 25 % im Fall der Beschwerdeführerin keinesfalls gerechtfertigt (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
4.3     Misst man das Valideneinkommen von Fr. 47'450.-- am Invalideneinkommen von Fr. 20'649.--, resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 26'801.-- ein Invaliditätsgrad von 56 %. Ein solcher Invaliditätsgrad berechtigt jedoch nur zum Bezug einer halben Invalidenrente (vgl. vorstehend Erw. 1.1). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.4     Aus den obigen Ausführungen hat sich ergeben, dass entgegen der Vorinstanz bereits seit dem 1. Januar 2004 von einer behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit in einem 50%-Pensum und somit auch von einem Invaliditätsgrad von 56 % auszugehen ist. Dies führt dazu, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2004 lediglich eine halbe Invalidenrente zusteht. Damit hat sie nicht, wie von der Vorinstanz verfügt, für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2004 Anspruch auf eine ganze Rente.
        
5.       Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 8 und § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (§ 8 Abs. 1). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie der Honorarnote von Rechtsanwalt Michael Ausfeld (Urk. 25) ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2005 wird dahingehend geändert, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, wird mit Fr. 2'200.-- (Honorar und Auslagenersatz, inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
           sowie an
- die Gerichtskasse
5.      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
         Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).