IV.2005.01252
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 einen Anspruch von G.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. November 2005, mit welcher der Versicherte, vertreten durch Max S. Merkli, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Gewährung beruflicher Massnahmen (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, allenfalls Umschulung) und eventuell die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 23. Dezember 2005 (Urk. 9),
unter Hinweis auf den prozessualen Antrag, es sei dem Versicherten in der Person von Max M. Merkli ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2),
in Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 10. Oktober 2005) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis),
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) ist; die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und die Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben, wobei bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle genügt (BGE 116 V 80 = ZAK 1991 S. 40; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 29. März 2005, I 776/04) und kein Mindestinvaliditätsgrad verlangt wird,
dass die Beschwerdegegnerin ihren leistungsverneinenden Entscheid damit begründet, es liege kein invalidisierendes Leiden vor, sie auf die vom Beschwerdeführer seit April 2002 ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Ein- und Verkäufer von Occasions-Computern hinweist und davon ausgeht, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass er diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne (Urk. 2 S. 2 f.),
dass der Beschwerdeführer dem entgegnen lässt (Urk. 1 und 10/5), er könne seinen erlernten Beruf als Plattenleger nicht mehr ausüben, weil Kniebeschwerden aufgetreten seien; in seinem Verkaufsbüro betreffend An- und Verkauf von Occasions-Computern habe er eine Hilfsperson zur Erledigung der anfallenden schriftlichen Arbeiten anstellen müssen, was eine massive Gewinneinbusse zur Folge gehabt habe; seine Unruhe und die weiteren Beschwerden könne er nur bewältigen, wenn er weniger Belastungen ausgesetzt sei,
dass er sodann auf den neuropsychologischen Abklärungsbericht des Universitätsspitals F.___ vom 12. April 2005 hinweisen und zur Untermauerung seines Standpunktes vorbringen lässt, dass er unter anderem auf Grund der festgestellten Minderleistungen frontaler Hirnfunktionen in der Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt sei, weshalb er mit administrativen Aufgaben überfordert sei, und dazu auf das ärztliche Zeugnis von Dr. A.___ vom 4. November 2005 (Urk. 3/9) verweist,
dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Kindesalter verunfallte, als er 1970 aus der oberen Etage des Kajütenbettes auf den Fussboden stürzte, und 1972 von einem Auto angefahren worden ist (Urk. 1 S. 2),
dass die im Rechnen, Lesen und Schreiben aufgetretenen Schulschwierigkeiten, welche Klassenrückstufungen und Repetitionen von Schulklassen zur Folge hatten (Urk. 1 S. 2), zum Teil mit Legasthenie-Unterricht und mit Unterstützung des Lernstudios angegangen worden sind (Urk. 3/7, 3/8 und 10/15),
dass der Versicherte trotzdem eine Lehre als Plattenleger bei den Firmen B.___ AG und C.___ AG absolviert und 1986 abgeschlossen hat, hernach jedoch - wegen aufgetretener Kniebeschwerden - nie auf seinem erlernten Beruf gearbeitet, vielmehr als Chauffeur bis im April 2002 in verschiedenen Anstellungsverhältnissen gestanden hat (Urk. 10/18 S. 7 in Verbindung mit Urk. 10/16), und dementsprechend von Januar 1987 bis April 2002 ununterbrochen Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit im individuellen Konto verzeichnet sind (Urk. 10/16),
dass er die letzte Anstellung bei der Firma D.___ im April 2002 unbestrittenermassen nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlich-konjunkturellen Gründen verloren hat (Urk. 10/18 Ziff. 8, Urk. 1 und 10/9a),
dass er hernach eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnahm, wobei ihm die damalige Lebenspartnerin alle anfallenden administrativen Arbeiten erledigte (vgl. Beilage zu Urk. 10/6), sich das Paar inzwischen getrennt hat, weshalb der Beschwerdeführer für die privaten und geschäftlichen Belange auf Dritthilfe angewiesen ist, diese Personen entlöhnen muss und daher ein starker Gewinnrückgang resultierte (Urk. 1 S. 3, Urk. 10/5 sowie Beilage zu Urk. 10/6),
dass der Beschwerdeführer im März 2005 wegen zunehmender Störungen der Merk- und Lernfähigkeit seinen Hausarzt, Dr. E.___, aufsuchte, worauf dieser eine neuropsychologische Untersuchung veranlasste, welche am 11. April 2005 im Universitätsspital F.___ durchgeführt wurde (Urk. 10/9a),
dass Dr. E.___ im Bericht vom 30. Mai 2005 (Urk. 10/9) auf Grund der im Universitätsspital F.___ durchgeführten Untersuchung vom 11. April 2005 (Urk. 10/9a) eine Minderleistung der frontalen Hirnfunktion als Folge der beiden frühkindlich erlittenen Unfälle diagnostizierte, weshalb die Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt sei, eine Verminderung des konzeptionellen Denkens und des Antriebs sowie eine Hyperverbalität vorliege (vgl. auch Urk. 10/9a S. 2),
dass der Beschwerdeführer laut der ins Recht gelegten psychiatrischen Begutachtung des Dr. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zunächst vom 23. November 2004 bis zum 13. Dezember 2004 bei ihm in Behandlung stand, diese Behandlung abgebrochen, sich jedoch am 18. August 2005 erneut in psychiatrische Behandlung begeben hat und seither medikamentös therapiert wird (Urk. 3/9),
dass Dr. A.___ den Verdacht auf eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10:F90.1) äusserte, eine sekundäre depressive Entwicklung (ICD-10:F34.1) und eine rezidivierende kurze depressive Störung (ICD-10:F38.10) diagnostizierte (Urk. 3/9 S. 1),
dass der Beschwerdeführer nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung bei rein handwerklichen Tätigkeiten als Plattenleger oder Lieferwagenchauffeur nicht eingeschränkt ist (Urk. 3/9 S. 3), er auch in seiner Tätigkeit als Chauffeur als arbeitsfähig eingestuft wird, ihn aber die Ärzte übereinstimmend in der Ausübung der selbständigen Berufstätigkeit bei der Erledigung der administrativen Arbeiten, der Akquisition von Aufträgen etc. als überfordert erachten (Urk. 10/9 und 10/9a),
dass sich die Überforderung insbesondere darin äussert, dass sich bei zunehmender Ablenkung und beim Erbringen einer eigenständigen kognitiven Leistung eine deutliche Einschränkung in der Konzentration einstellt, weshalb die Arbeit trotz guter Intelligenz nicht hohe Anforderungen an Eigeninitiative, Nachdenken oder Kreativität stellen darf und auch nur kurze Leseleistungen verlangt werden können (Urk. 3/9 S. 1 und 4),
dass sich demnach alle Ärzte - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - darin einig sind, dass er den administrativen Aufgaben, welche insbesondere mit der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verbunden sind, infolge der diagnostizierten psychischen Leiden nicht gewachsen ist (Urk. 3/9 S. 3),
dass die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit angesichts der medizinischen Würdigung der Situation des Beschwerdeführers somit keine geeignete Selbsteingliederung darstellte, was sich auch in den Geschäftsabschlüssen niederschlug (Urk. 3/10-12),
dass ihm die Ärzte zwar als Chauffeur grundsätzlich weiterhin volle Arbeitsfähigkeit attestieren, diese Bemessung jedoch insofern eingeschränkt wird, als er sich auch hier auf etwas Einziges konzentrieren können muss, beispielsweise beim Fahren auf die Strasse, oder auf eine rein handwerkliche Verrichtung wie Zügeln, Liefern und Installieren von Haushaltsgeräten, weshalb es aus ärztlicher Sicht als fraglich erscheint, ob es ihm angesichts seiner gesundheitlichen Situation ohne fachliche Hilfe möglich sein wird, eine neue Stelle, die seiner Problematik gerecht wird, zu suchen und zu finden,
dass daher zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Unterstützung durch die Invalidenversicherung im Sinne von Arbeitsvermittlung besteht,
dass ein Anspruch dann zu bejahen ist, wenn aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber gestellt werden müssen und demzufolge für das Finden einer Stelle Fachwissen und entsprechende Hilfe bei der Vermittlung notwendig ist, das heisst, dass für die Bejahung einer Invalidität zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche gegeben sein muss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 20. März 2003; I 765/01 mit Hinweis auf die Urteile H. vom 17. Januar 2003, I 240/02, und G. vom 13. Dezember 2002, I 167/02 und I 292/02),
dass eine solche Notwendigkeit bejaht wird, wenn beispielsweise dem potentiellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen, damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 17. Januar 2003, I 240/02, Erw. 3.3),
dass die Ärzte dem Beschwerdeführer als Chauffeur bezüglich handwerklicher Tätigkeiten, beispielsweise beim Zügeln, Liefern und Installieren von Haushaltsgeräten, zwar volle Arbeitsfähigkeit attestieren, aber der Auffassung sind, die ihm übertragenen Arbeiten müssten klar strukturiert und vorgegeben sein (Urk. 3/9 S. 3 f., 10/9 und 10/9a),
dass der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht, hinsichtlich der Ausübung von Arbeiten, welche er rein mechanisch, routinemässig erbringen kann, bei denen er möglichst nicht gestört oder abgelenkt wird, die keine allzu hohen Anforderungen an Eigeninitiative, Nachdenken und Kreativität stellen und keine komplexen Vorgänge wie Multitasking oder Planung voraussetzen, leistungsmässig und zeitlich uneingeschränkt arbeitsfähig ist (Urk. 3/9 S. 3 f.),
dass demnach ein potentieller Arbeitgeber auf die Fähigkeiten des Beschwerdeführers, aber auch auf seine infolge der diagnostizierten Leiden vorhandenen Schwächen aufmerksam zu machen und entsprechend zu instruieren ist,
dass der Versicherte daher auf fachkundige Unterstützung im Sinne von Arbeitsvermittlung angewiesen ist, was zur Gutheissung der Beschwerde führt,
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zusteht und sich damit sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Urk. 1 S. 2) - der auf Grund seiner vermögensrechtlichen Situation aller Voraussicht nach abzuweisen gewesen wäre - als gegenstandslos erweist,
dass die Prozessentschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin nach richterlichem Ermessen gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und gestützt auf diese Kriterien auf Fr. 1'300.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).