IV.2005.01253
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 19. September 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1968, erlitt bei einem Auffahrunfall im Mai 2004 ein Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma (Urk. 9/15-18). Am 8. Oktober 2004 beantragte sie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit (Urk. 9/41). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich holte darauf hin die medizinischen Berichte ein (vgl. Urk. 9/15-18), führte berufliche Abklärungen durch (vgl. Urk. 9/27) und zog die Akten der Unfallversicherung bei (vgl. Urk. 9/45). Mit Verfügung vom 4. März 2005 verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/12), und am 7. März 2005 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/11). Die dagegen gerichteten Einsprachen vom 10. April 2005 (Urk. 9/8-9) und 12. Mai 2005 (Einspracheergänzung, Urk. 9/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 13. Oktober 2005 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob H.___ durch Fürsprecher Herbert Schober, Zürich, am 9. November 2005 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin - allenfalls nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen - die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem die Parteien in der Replik vom 7. März 2006 (Urk. 11) beziehungsweise Duplik vom 28. April 2006 (Urk. 15) an ihren Rechtsbegehren festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel am 2. Mai 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Abs. 1). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Abs. 2).
1.2 Die Einsprache ist ein nicht devolutives Rechtsmittel. Sie zielt darauf, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen. Dies rechtfertigt es, die Anforderungen an die Begründungsdichte bei Einspracheentscheiden in der Regel weniger hoch anzusetzen als bei Gerichtsentscheiden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 17. Juni 2005, I 3/05, mit Hinweisen).
1.3 Ist jedoch die versicherte Person von dem in Aussicht stehenden Entscheid in starkem Masse betroffen, was regelmässig zu bejahen ist, wenn Dauerleistungen strittig sind, spricht dies grundsätzlich für eine erhöhte Begründungspflicht. Analoges gilt, wenn einer Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe ein Spielraum eingeräumt ist (BGE 112 Ia 110 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.4 Inhalt wie Umfang der Begründung richten sich generell, mithin auch bei der Begründung von Einspracheentscheiden, nach der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhaltes. Je schwieriger die Sach- und Rechtslage (einschliesslich Beweislage) ist, desto höheren Anforderungen hat die Begründung zu genügen. Demgegenüber kann eine Begründung bei liquiden Verhältnissen kurz sein. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Versicherungsträger (vorbehältlich der Mitwirkungspflichten der Parteien) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben. Sie würdigen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss. Für das Einspracheverfahren bedeutet dies, dass die entscheidende Behörde alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten das Verfahren nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eine Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 17. Juni 2005, I 3/05, mit Hinweisen).
1.5 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (BGE 134 V 81 Erw. 1a).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 4. März 2005 (Urk. 9/12) mit folgender Individualbegründung den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint:
"Unsere Abklärungen haben ergeben, dass aus Ihrer Sicht zur Zeit keine beruflichen Massnahmen mit mindestens 50 % Präsenz zumutbar sind."
Die Individualbegründung in der rentenabweisenden Verfügung vom 7. März 2005 (Urk. 9/11) beschränkt sich auf folgenden Text:
"Gemäss vorhandenen medizinischen Akten ist von keiner relevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Sie waren ausser im Rahmen der Ausbildung in der Schweiz nicht arbeitstätig. Aufgrund der Sachlage ist maximal von einer Hilfstätigkeit auszugehen, weshalb sich der Einkommensvergleich auf den Lohn für Hilfsarbeiterinnen von Fr. 48'796.-- (Zentralwert, Bundesamt für Statistik, Ausgabe 2003) für das Jahr 2004 stützt" [es folgt der Einkommensvergleich mit allgemeinen Bemerkungen].
2.2 Die Beschwerdeführerin rügte einspracheweise unter anderem, die Beschwerdegegnerin habe sich gemäss Feststellungsblatt vom 7. März 2005 auf zwei Berichte gestützt. Laut Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 23. November 2004 bestehe seit dem Unfall vom 10. Mai 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es werde versucht, die Absicht der Reintegration umzusetzen, und es werde mit der Suche einer Stelle zu 50 % begonnen. Gemäss dem Arztbericht der Klinik B.___ vom 15. Dezember 2004 bestehe eine Restarbeitsfähigkeit halbtags in der bisherigen Tätigkeit, eine Steigerung auf eine ganztägige Arbeitsfähigkeit sei in den nächsten drei bis sechs Monaten zu erwarten. Bei dieser medizinischen Aktenlage sei der Schluss der Beschwerdegegnerin, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, überhaupt nicht nachvollziehbar. Die vorliegenden ärztlichen Berichte enthielten lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zwar werde im Bericht der Klinik B.___ eine Prognose bezüglich Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % gestellt. Diese Prognose habe sich aber bisher nicht verwirklicht. Gestützt auf die Prognose einer behandelnden Rehabilitationsklinik könne sicher nicht von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden. Aufgrund der medizinischen Akten sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen. Sollte sich diese Arbeitfähigkeit in der Eingliederung nicht steigern lassen, wäre nach Ablauf des Wartejahres von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen.
2.3 Im Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2005 (Urk. 2) fasste die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt kurz zusammen, gab die rechtlichen Grundlagen für die Zusprache einer Invalidenrente wieder und erwog:
"Nach erneuter Recherche und eingehender Prüfung der medizinischen Unterlagen hält die Invalidenversicherung fest, dass die Versicherte aufgrund der objektiv fassbaren Befunde als voll arbeitsfähig einzustufen ist. Dies gilt insbesondere für die bisherigen Tätigkeiten, die in die Kategorie der leichten körperlichen Arbeiten fallen. Die bestehenden Stellungnahmen schildern den Sachverhalt lediglich aus subjektiver Sicht, ohne medizinisch begründbare Fakten aufzuzeigen. Aus diesen Angaben lässt sich keine dauerhafte und hochgradige Arbeitsunfähigkeit ableiten. Die Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist somit nicht ausgewiesen. Sie gilt als Voraussetzung für eine generelle Leistungszusprache, woraus folgt, dass weder Rentenleistungen ausgerichtet, noch berufliche Massnahmen durchgeführt werden können."
2.4 Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses standen der Beschwerdegegnerin die Arztberichte von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, Zürich, vom 15. November 2004 (Urk. 9/17) und der Klinik B.___ vom 10. Dezember 2002 (Urk. 9/16) zur Verfügung. Dr. A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. Mai 2004 arbeitsunfähig sei. Nun sei sie in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halbtags arbeitsfähig. Ein Arbeitsbeginn zu einem 50%-Pensum sei in aktiver Planung. Im Bericht der Klink B.___ wurde der Beschwerführerin eine halbtägige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit attestiert. Eine Steigerung auf eine ganztägige Arbeitsfähigkeit sei in den nächsten drei bis sechs Monaten zu erwarten.
Im Arztbericht von Dr. A.___ vom 14. August 2005 (Urk. 9/15), welcher der Beschwerdegegnerin erst im Zeitpunkt des Einspracheerlasses zur Verfügung stand, ging dieser weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Er gab an, dass sich die Schmerzen im Wesentlichen als therapieresistent erwiesen hätten.
2.5 Der angefochtene Einspracheentscheid enthält nichts, das als Begründung im Rechtssinne erkennbar wäre. Es lässt sich ihm weder entnehmen, welche Einwände die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, noch welche Einwände die Beschwerdegegnerin geprüft, noch welche Einwände sie aus welchen Gründen als nicht stichhaltig erachtet hat. Der knappe Hinweis darauf, dass keine objektiv fassbaren Befunde vorlägen, die eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten, und die bestehenden Arztberichte lediglich den Sachverhalt aus subjektiver Sicht schilderten, reicht als Begründung nicht aus, wenn in allen Arztberichten von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % die Rede ist. Aus den Akten der Beschwerdegegnerin ist zudem ersichtlich, dass der regionalärztliche Dienst, auf dessen Beurteilung hin eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit verneint wurde, davon ausging, dass sogar die psychiatrische Untersuchung keine relevanten krankhaften Befunde ergeben habe (Urk. 9/13). Dass eine psychiatrische Untersuchung stattgefunden und zu welchem Ergebnis diese geführt hat, ist indessen nicht aktenkundig.
2.6 Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin die Begründungspflicht verletzt hat. Dies stellt, insbesondere weil sie entgegen den vorhandenen ärztlichen Unterlagen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht, eine krasse Gehörsverletzung dar, die der Heilung im Beschwerdeverfahren nicht zugänglich ist.
3.
3.1 Aufgrund der Aktenlage drängen sich weitere Abklärungen auf. So wurde bereits im Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des C.___ vom 28. Juni 2004 eine psychosoziale Überlastungssituation festgestellt (Urk. 9/45/1/116-117). Die Ärzte der Klinik B.___ äusserten in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2004 einen dringenden Verdacht auf Somatisierungsstörung bei auffälliger Persönlichkeit (Urk. 9/16). Schliesslich ging auch Dr. D.___ in seinem Gutachten vom 19. Januar 2006 davon aus, dass Hinweise für eine Anpassungsstörung vorliegen, und regte eine psychiatrische Begutachtung an (Urk. 12 S. 12).
3.2 Da im Zuge der Revision des IVG das Einspracheverfahren per 1. Juli 2006 aufgehoben wurde und die Rückweisung der Sache nun bewirkt, dass die Beschwerdegegnerin neu verfügen muss, ist darauf hinzuweisen, dass sie im Anschluss an weitere Abklärungen, vor Erlass der Verfügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen hat.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache der Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen und ist vorliegend auf Fr. 1'900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Herbert Schober
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).