Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01254
IV.2005.01254

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 31. Mai 2007
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frick
c/o Gfeller Frick Budliger
Höschgasse 66, Postfach 359, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
sich die 1964 geborene L.___ im März 1997 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen angemeldet hatte, wobei sie einen Ende April 1994 eingetretenen Rückfall im Zusammenhang mit einem am 10. Oktober 1992 erlittenen Verkehrsunfall geltend machte (Urk. 10/89),
die Verwaltung das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. September 1998 (Urk. 5/2 = 10/55) abgewiesen hatte,
die von der Versicherten dagegen am 28. Oktober 1998 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde betreffend Invalidenrente (Urk. 5/1 = 10/54 Beilage) mit Urteil vom 31. Januar 2000 (Urk. 5/28 = 10/42) abgewiesen worden war (Proz.-Nr. IV.[19]98.00652),
das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die von der Versicherten gegen den sozialversicherungsgerichtlichen Entscheid am 8. März 2000 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 5/30 Beilage = 10/41) mit Urteil vom 5. September 2000 (Urk. 3/11 = 5/31 = 10/37) abgewiesen hatte (Proz.-Nr. I 170/00),
das von der Versicherten beim damaligen EVG am 14. November 2001 unter Berufung auf das neurologische Gutachten von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Neurologie, '___', vom 17. August 2001 (Urk. 3/4 = 10/60), samt neuropsychologischem Untergutachten von dipl. psych. B.___, '___', vom 5. August 2001 (Urk. 3/5 = 10/61), gestellte Gesuch um (prozessuale) Revision des höchstrichterlichen Entscheids (Urk. 5/32 Beilage = 10/36 Beilage) mit Urteil vom 11. April 2002 (Urk. 5/33 = 10/33) abgewiesen worden war (Proz.-Nr. I 708/01),
sich die Versicherte am 15. November 2001 bei der SVA, IV-Stelle, erneut zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 10/75), wobei sie sich ebenfalls auf die Expertisen von Dr. A.___ und dipl. psych. B.___ vom 17. August 2001 (Urk. 10/60) respektive 5. August 2001 (Urk. 10/61) berief,
die Verwaltung - nach antragsgemässer (Urk. 10/75 S. 2) Aussetzung des Verfahrens bis zum Vorliegen des höchstrichterlichen Revisionsentscheids (vgl. Urk. 10/73-74) - auf die Neuanmeldung vom 15. November 2001 mit Verfügung vom 26. Februar/7. März 2003 (Urk. 10/30) nicht eingetreten war,
die von der Versicherten dagegen am 31. März 2003 erhobene Einsprache (Urk. 10/29) von der Verwaltung mit Entscheid vom 23. Mai 2003 (Urk. 6/2 = 10/26) abgewiesen worden war,
das hiesige Gericht die gegen den abschlägigen Einspracheentscheid am 26. Juni 2003 erhobene Beschwerde (Urk. 6/1 = 10/25 Beilage) mit (Beschluss und) Urteil vom 17. November 2003 (Urk. 6/10 = 10/23) in dem Sinne teilweise gutgeheissen hatte, als es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Einsprache vom 31. März 2003 gegen die Verfügung vom 26. Februar/7. März 2003 neu entscheide (Proz.-Nr. IV.2003.00200), welcher Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
die SVA, IV-Stelle, in der Folge medizinische Abklärungen einleitete (RAD-Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 23. April 2004 [Urk. 3/9 = 10/19, je S. 1 f.] und Mitteilung vom 27. April 2004 [Urk. 10/20]),
sie das am 7. Juli 2004 erstattete Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, '___' (Urk. 3/7 = 10/59; samt Elektroenzephalographie [EEG]-Befundbericht vom 15. Juni 2004 und neuropsychologischem Bericht von lic. phil. E.___, '___', vom 2. Juli 2004), - nach Einholung der RAD-Stellungnahme von Dr. C.___ vom 29. Juli 2004 (Urk. 10/19 S. 2) - am 5. August 2004 der Versicherten zur Stellungnahme unterbreitete (Urk. 10/18), welche sich dazu am 4. Oktober 2004 vernehmen liess (Urk. 3/8 = 10/13),
die Verwaltung sodann - nach Erhebung des IK-Auszugs vom 15. Oktober 2004 (Urk. 10/70, vgl. auch Urk. 10/19 S. 2, unten), Einholung der RAD-Stellungnahme von Dr. C.___ vom 11. April 2005 (Urk. 10/12 S. 1 f.) sowie Begrüssung des internen Rechtsdienstes (Stellungnahme vom 17. März 2005 [Urk. 10/11 S. 1 f.]) - mit Entscheid vom 15. April 2005 (Urk. 10/9) in entsprechender Gutheissung der Einsprache vom 31. März 2003 gegen die Verfügung vom 26. Februar/7. März 2003 auf Eintreten auf die Neuanmeldung vom 15. November 2001 erkannte und eine materielle Leistungsverfügung in Aussicht stellte,
sie mit gleichentags ergangener Verfügung (Urk. 10/10) das mit Neuanmeldung vom 15. November 2001 gestellte Leistungsbegehren mangels Eintritts einer rechtserheblichen Tatsachenänderung seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 29. September 1998 abwies (s. Feststellungsblatt vom 15. April 2005 [Urk. 10/7]),
die von der Versicherten dagegen am 19. Mai 2005 erhobene Einsprache (Urk. 10/5) von der Verwaltung mit Entscheid vom 6. Oktober 2005 (Urk. 2 = 10/2) abgewiesen wurde (vgl. Urk. 10/3);
nach Einsichtnahme in
die von der Versicherten - vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frick, Zürich (Vollmacht vom 27. Oktober 1998 [Urk. 4 = 5/4 = 6/4]) - hiergegen mit Eingabe vom 9. November 2005 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/2-11]), mit folgenden Rechtsbegehren/Anträgen (S. 2):
1. Die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2005 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente auszurichten.
3. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zu machen und das Gutachten von Dr. D.___ zu ergänzen.
4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
die Vernehmlassung der SVA, IV-Stelle, vom 22. Dezember 2005 (Urk. 9; samt Aktenbeilage [Urk. 10/1-92]), worin die Abweisung der Beschwerde beantragt wird;
unter Hinweis darauf, dass
mit Verfügung vom 14. November 2005 (Urk. 7) die (Rest-)Akten der sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren Proz.-Nrn. IV.1998.00652 und IV.2003.00200 als Urk. 5/0-33 und 6/0-12 beigezogen wurden,
der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Juni 2006 (Urk. 11) geschlossen wurde;
in Erwägung, dass
das Revisions- oder Neuanmeldeverfahren nicht dazu dienen darf, die rechtskräftige frühere - allenfalls sogar unrichtige - Schätzung der Invalidität in Frage zu stellen,
eine abgeurteilte Sache anzunehmen ist, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist, was zutrifft, wenn der Anspruch aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt zur erneuten materiellen gerichtlichen Beurteilung unterbreitet wird (vgl. BGE 112 II 268 Erw. I/1/b, mit Hinweisen),
die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 178 Erw. 2a; seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),
sie indessen praxisgemäss weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann und demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, so dass Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, grundsätzlich nicht anfechtbar sind (BGE 117 V 12 Erw. 2a, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc),
nach rechtskräftiger Abweisung eines Leistungsbegehrens die zugrunde liegende Anmeldung ihre Wirkung verliert und folglich ein späterer Leistungsanspruch nur durch eine neue Anmeldung gewahrt werden kann, wobei eine Rentennachzahlung nach erfolgter Neuanmeldung lediglich für die zwölf der (Neu-)Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet und weitergehende Nachzahlungen nur erbracht werden, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die (Neu-)Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer halben Invalidenrente lautet (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 1-2), ohne dass zum beantragten Rentenbeginn nähere Ausführungen gemacht werden (S. 3 ff. Ziff. II),
die Beschwerdeführerin einspracheweise den nachgesuchten Rentenbeginn auf ein Jahr nach dem erlittenen Unfall (vom 10. Oktober 1992) konkretisieren liess, das heisst auf 1. Oktober 1993 (Urk. 10/5 S. 2 Antr.-Ziff. 1-3), wovon mangels gegenteiliger Angaben auch im Beschwerdeverfahren auszugehen ist,
der Zeitraum bis zum Erlass der mit höchstrichterlichen Urteilen vom 5. September 2000 (Urk. 10/37) und 11. April 2002 (Urk. 10/33) bestätigten ursprünglichen Verfügung vom 29. September 1998 (Urk. 10/55) sowohl der Verfügungsbefugnis der Verwaltung als auch der sozialversicherungsgerichtlichen Überprüfungskompetenz von vornherein entzogen bleibt,
weder geltend gemacht wird noch anderweitige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin gleichsam aus Gründen höherer Gewalt objektiverweise den vermeintlich anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte, so dass der dem Tatbestand der Wiederherstellung nachgebildete Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG (Verlängerung der 12-monatigen Nachzahlungsfrist gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG) vorliegend nicht zur Anwendung kommen kann,
die Beschwerdegegnerin ein weiter als zwölf Monate vor der Neuanmeldung vom 15. November 2001 (Urk. 10/75) in die Vergangenheit zurückreichendes Zurückkommen auf die Verfügung vom 29. September 1998 (Urk. 10/55) implizit abgelehnt hat,
auf die Beschwerde demnach insoweit, als sie auf einen vor November 2000 liegenden Beginn der nachgesuchten halben Rente zielt, von vornherein nicht eingetreten werden kann;
in weiterer Erwägung, dass
der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rüge einer neuerlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs angesichts des einlässlich motivierten, sich zu den wesentlichen Belangen der Entscheidfindung äussernden und sich mit den erheblichen Einwänden auseinandersetzenden Einspracheentscheids vom 6. November 2005 (Urk. 2) nicht gefolgt werden kann (Urk. 1 S. 9 Ziff. II/11), wobei eine erneute Rückweisung aus rein formellen Gründen prozessökonomisch ohnehin nicht mehr zu rechtfertigen wäre (vgl. vormaliges Rückweisungsurteil vom 17. November 2003 [Urk. 10/23]);
in weiterer Erwägung, dass
nach Verweigerung einer Rente (oder einer Hilflosenentschädigung) wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades (oder wegen fehlender Hilflosigkeit) eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV erfüllt sind, das heisst im Revisionsgesuch glaubhaft gemacht ist, dass sich der Grad der Invalidität (oder der Hilflosigkeit; seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
die Verwaltung für den Fall, dass sie auf die Neuanmeldung eintritt, die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern hat, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades (oder der Hilflosigkeit) auch tatsächlich eingetreten ist, sie mithin in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (bzw. bis Ende 2002: Art. 41 IVG) vorzugehen hat (vgl. dazu BGE 130 V 71, insbes. 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a sowie 109 V 115 Erw. 2b; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b, mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b, mit Hinweisen), das heisst:
- bei Feststellung, dass der Invaliditätsgrad (oder die Hilflosigkeit) seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, das neue Gesuch abzuweisen hat,
- andernfalls zunächst noch zu prüfen hat, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität (oder Hilflosigkeit) zu bejahen, und hernach zu beschliessen hat,
die Beschwerdegegnerin nach rechtskräftiger Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades (Verfügung vom 29. September 1998 [Urk. 10/55], Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Januar 2000 [Urk. 10/42] und Urteile des damaligen EVG vom 5. September 2000 [Urk. 10/37] und 11. April 2002 [Urk. 10/33]) auf die Neuanmeldung vom 15. November 2001 (Urk. 10/75) zunächst nicht eingetreten war (mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. November 2003 [Urk. 10/23] kassierter Einspracheentscheid vom 23. Mai 2003 [Urk. 10/26] betreffend die Verfügung vom 26. Februar/7. März 2003 [Urk. 10/30]),
sie nun aber zwischenzeitlich auf Eintreten auf die Neuanmeldung vom 15. November 2001 (Urk. 10/75) erkannt (Einspracheentscheid vom 15. April 2005 [Urk. 10/9]), eine Veränderung des Gesundheitszustands und damit des Invaliditätsgrads jedoch nach weiterer Abklärung verneint hat (Verfügung vom 15. April 2005 [Urk. 10/10] und angefochtener Einsprachentscheid vom 6. Oktober 2005 [Urk. 2]),
im vorliegenden Beschwerdeverfahren folglich zu prüfen ist, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (bzw. bis Ende 2002: Art. 41 IVG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist;
in weiterer Erwägung, dass
hinsichtlich der gesetzlichen Vorschriften zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]), zum Beginn des Rentenanspruchs (inkl. Wartezeiteröffnung; Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen, mit Wirkung ab 1. Januar 2003 redaktionell dem ATSG angepassten Fassung]; vgl. Art. 29 IVV und Art. 29ter IVV) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 28 Abs. 2 IVG; seit Anfang 2003: Art. 16 Abs. 1 ATSG) sowie bezüglich der Rechtsprechung zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 104 V 136 Erw. 2a und b und 114 V 313 Erw. 3a; vgl. auch BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2) auf die Erwägungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Januar 2000 (Urk. 10/42) verwiesen werden kann (S. 3 f.; bekräftigt mit Urteil des damaligen EVG vom 5. September 2000 [Urk. 10/37] Erw. 1),
es bezüglich der Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung sowie hinsichtlich des Beweiswerts ärztlicher Stellungnahmen (wie Berichten und Gutachten) beim allgemeinen Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V Erw. 3c und 105 V 158 Erw. 1 resp. BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c) und Literatur (so etwa: Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; ders. in: Fredenhagen [Hrsg.], Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl., Bern 1994, S. 24 f.) sein Bewenden haben kann,
sich die Beschwerdeführerin bereits im November 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug neu anmeldete (Urk. 10/75), womit teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der sich vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat, weshalb entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 und bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesen Zeitpunkten auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision und deren Ausführungsvorschriften abzustellen ist (BGE 130 V 445 ff.), wobei allerdings die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343),
die Beschwerdeführerin geltend macht, gemäss den von Dr. D.___ bestätigten Erkenntnissen von Dr. A.___ und dipl. psych. B.___ bestünden nebst den bereits früher von Prof. Dr. F.___, Chefarzt der Klinik für Neurologie des Spitals '___' (Gutachten vom 18. Juli 1995 [Urk. 3/2; auch unter 10/92] und 25. September 1997 [Urk. 3/3 = 10/63]) diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen signifikante neuropsychologische Defizite (leichte Hirnfunktionsstörungen) sowie eine psychische Alteration (mässiggradige reaktive depressive Störung) zufolge einer am 10. Oktober 1992 erlittenen, jedoch erst nachträglich als solche diagnostizierten leichten traumatischen Hirnverletzung, welche sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit in einer kaufmännischen Tätigkeit (nurmehr 50 %) und damit auf die Erwerbsfähigkeit (Valideneinkommen von Fr. 55'000.--, Invalideneinkommen von Fr. 23'849.--) auswirkten (Invaliditätsgrad von 56.6 % bzw. mind. 51.7 %; Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. II),
im Gutachten von Dr. A.___ vom 17. August 2001 (Urk. 10/60) und neuropsychologischen Untergutachten von dipl. psych. B.___ vom 5. August 2001 (Urk. 10/61) die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung gestellt wurde,
im neuropsychologischen Bericht vom 5. August 2001 (Urk. 10/61) hierzu ausgeführt wurde, die Untersuchungsbefunde zeigten Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit, des Lernens und Behaltens sowie der exekutiven Funktionen, als Nebenbefunde finde sich eine Verlangsamung der Reaktionsgeschwindigkeit der rechten Extremität, affektiv bestehe eine leichte bis mittelgradige depressive Störung,
die dortige Beurteilung dahin lautete, die Befunde entsprächen insgesamt einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung, wobei Umfang und Ausmass der Defizite jedoch über die bei einer reinen Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule (HWS) beschriebenen Einbussen hinausgingen, womit angesichts des von der Beschwerdeführerin berichteten Kopfanpralls und des Testprofils eine leichte traumatische Hirnverletzung als Folge des Unfalls vom 10. Oktober 1992 zu postulieren und die Depression als Reaktion auf die chronischen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag zu verstehen seien,
dipl. psych. B.___ aus rein neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in einem kaufmännischen Beruf für eine gut strukturierte Tätigkeit mit vielen Routinen von schätzungsweise etwa 20 % postulierte,
Dr. A.___ im Gutachten vom 17. August 2001 (Urk. 10/60) die Diagnose Zustand nach Verkehrsunfall am 10. Oktober 1992 mit HWS-Distorsion (Abknickverletzung) und Verdacht auf leichte traumatische Hirnverletzung, persistierend mit leichter neuropsychologischer Funktionsstörung und leichter bis mässiggradiger reaktiver depressiver Störung, residual mit rechtsbetontem Zervikalsyndrom mit Blockierung C5/C6, leichter Instabilität C3-C5, reaktiver Tendomyose und reaktivem neurogenem Schultergürtelsyndrom (Thoracic outlet-Syndrom) stellte,
er darlegte, die Beschwerdeführerin habe sich beim Unfall vom 10. Oktober 1992 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur eine HWS-Distorsion im Sinne eines reinen Beschleunigungstraumas, sondern eine HWS-Distorsion im Sinne einer Abknickverletzung mit Kopfanprall sowie mit wahrscheinlicher zusätzlicher leichter traumatischer Hirnverletzung zugezogen,
er zur Frage, weshalb die festgestellten neuropsychologischen Störungen bisher nicht eingehender abgeklärt und diagnostiziert wurden, ausführte, derartige Störungen würden in der Frühphase nach einem Unfall mit leichter Hirnverletzung oft nicht als solche erkannt, weshalb fehlende Hinweise in den früheren ärztlichen Berichten nicht ungewöhnlich seien, wobei in den Gutachten von Prof. Dr. F.___ anamnestisch neuropsychologische Störungen erwähnt, diese jedoch nicht weiter abgeklärt und gewürdigt worden seien, weil dieser Beschwerdeanteil offensichtlich unterschätzt worden sei,
Privatgutachter Dr. A.___ unter Berücksichtigung der neuropsychologisch bedingten Einschränkungen eine Arbeitsunfähigkeit im kaufmännischen Bereich von insgesamt 50 % attestierte,
der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Gutachter Dr. D.___ in seiner Expertise vom 7. Juli 2004 (Urk. 10/59) eine chronische Zervikovertebralgie, eine Zervikokranialgie (mit gelegentlicher migräniformer Exazerbation) und eine Zervikobrachialgie rechts (im Rahmen eines Thoracic outlet-Syndroms), ohne strenge neurologische Ausfälle, aber mit leichten neuropsychologischen Störungen, sowie darüber hinaus eine leichte bis mässiggradige depressive Verstimmung diagnostizierte (Urk. 10/59/11),
er in den Anamneseangaben (Urk. 10/59/7), beim Verweis auf die Ausführungen der Neuropsychogin lic. phil. E.___ (Urk. 10/59/9) wie auch in seiner Beurteilung (Urk. 10/59/9-10) mehrfach betonte, es liege eine seit der Begutachtung durch Prof. Dr. F.___ in den Jahren 1995 und 1997 weitgehend unveränderte beziehungsweise stationäre Beschwerdesituation vor,
er das Erleiden einer milden traumatischen Hirnverletzung als wahrscheinlich bezeichnete und annahm, das gleiche neuropsychologische Einschränkungsbild habe bereits bei der Begutachtung durch Prof. Dr. F.___ bestanden, sei vom damaligen Gutachter aber "nicht quantifiziert" respektive "zu Unrecht nicht ins Kalkül mit einbezogen" worden (Urk. 10/59/10),
er die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Tätigkeit als Tänzerin als voll arbeitsunfähig bezeichnete, während er ihr als Schauspielerin eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30 % und als Moderatorin oder Büroangestellte eine solche von 50 % bescheinigte (Urk. 10/59/10-11 und 10/59/12),
der gerichtlich bestätigten rentenabweisenden Verfügung vom 29. September 1998 (Urk. 10/55) in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache die gutachterlichen Beurteilungen durch Prof. Dr. F.___ vom 18. Juli 1995 (Urk. 3/2; auch unter 10/92) und insbesondere vom 25. September 1997 (Urk. 10/63) zugrunde gelegen hatten, wobei gemäss höchstrichterlichem Dafürhalten ([Revisions-]Urteil vom 11. April 2002 [Urk. 10/33] Erw. 3b):
- die Beschwerdeführerin zwar unmittelbar im Anschluss an den Unfall vom 10. Oktober 1992 nie über Hirnfunktionsstörungen geklagt und noch anlässlich der gutachterlichen Untersuchung durch Prof. Dr. F.___ im Jahr 1995 angegeben habe, das Gedächtnis sei gut, und sie leide an keinen Konzentrationsstörungen,
- sie jedoch bei der gutachterlichen Untersuchung von Mitte September 1997 über vermehrte Vergesslichkeit geklagt habe,
- Prof. Dr. F.___ jedoch keine Hinweise auf Denkstörungen vorgefunden und daher auch keine weiteren Untersuchungen vorgenommen habe,
- die Beschwerdeführerin über erhebliche, sie bei der Tätigkeit als Schauspielerin und Moderatorin beeinträchtigende kognitive Einbussen erstmals anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung im Juli 2001 berichtet habe, wobei sie gegenüber Privatgutachter Dr. A.___ ausgeführt habe, sie sei nach wie vor vergesslich, habe Mühe mit dem Lernen und müsse alles aufschreiben,
- es sich bei den geltend gemachten Hirnfunktionsstörungen mithin um die gleichen Beschwerden handle, welche - möglicherweise in geringerem Umfang - bereits früher bestanden hätten, wovon im Übrigen auch Dr. A.___ ausgehe, wenn er feststelle, die neuropsychologischen Störungen seien bereits im Gutachten von Prof. Dr. F.___ erwähnt, jedoch nicht näher abgeklärt worden, weil deren Bedeutung unterschätzt worden sei,
aufgrund des Ergebnisses der neuerlichen neurologischen und neuropsychologischen Evaluation durch Dr. D.___ (und lic. phil. E.___) weiterhin davon auszugehen ist, dass sich an der Qualität der zu gewärtigenden Hirnfunktionsstörungen seit der rechtskräftigen vormaligen Anspruchsbeurteilung nichts Wesentliches geändert hat,
der von Privatgutachter Dr. A.___ (und dipl. psych. B.___) geäusserte Verdacht auf eine leichte traumatische Hirnverletzung sich durch das neurologischneuropsychologische Untersuchungsergebnis von Dr. D.___ (und lic. phil. E.___) nicht über den Grad einer blossen Wahrscheinlichkeit hinaus hat erhärten lassen,
das von Dr. D.___ angefertigte Elektroenzephalogramm (EEG) einen durchwegs normalen Befund (ohne Herd oder epileptische Veränderungen) ergeben hat (Urk. 10/59/9) und darüber hinaus vom Gutachter auch keinerlei klinisch-neurologische Auffälligkeiten festgehalten worden sind,
schon die früheren neurologischen Untersuchungen (durch Dr. A.___ und Dr. G.___; Urk. 10/60 und 10/62) keine in dieser Hinsicht signifikanten Pathologien zutage gebracht hatten (s. dazu [Revisions-]Urteil des damaligen EVG vom 11. April 2002 [Urk. 10/33]),
sich Dr. D.___ mithin - wie vor ihm bereits Dr. A.___ - beim Postulat einer wahrscheinlichen milden traumatischen Hirnverletzung praktisch ausschliesslich an den neuropsychologischen Untersuchungsergebnissen orientiert hat, was zum Nachweis einer entsprechenden Verletzung allein jedoch nicht ausreicht, womit von einer erstellten "neuen Diagnose" weiterhin keine Rede sein kann, zumal:
- die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung (mild traumatic brain injury = MTBI) nach allgemein anerkannter Lehrmeinung entweder eine Episode von Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinstrübung (z.B. Benommenheitsgefühl, Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraussetzt (Siegel, Neurologisches Beschwerdebild nach Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, in: Siegel/Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Zürich 2005, S. 164-166; Urteile des damaligen EVG vom 29. März 2006 in Sachen T. [U 197/04] Erw. 3.1 und 6. November 2006 in Sachen R. [U 444/05] Erw. 4.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Februar 2007 in Sachen G. [U 479/05] Erw. 3.2),
- eine Bewusstlosigkeit respektive ein Bewusstseinsverlust von der Beschwerdeführerin stets verneint worden und eine Benommenheit beziehungsweise fragliche Amnesie ihrerseits erstmals 2001 - mithin Jahre nach dem Unfall vom 10. Oktober 1992 - gegenüber Dr. A.___ erwähnt worden ist (Urk. 10/59/7, 10/60/1, 10/63/2; vgl. Urk. 10/61-62, 10/64-67 sowie unter 10/92),
der neurologisch-neuropsychologisch ausgemachten (psychiatrisch allerdings unbestätigten) psychischen Alteration in Form einer geringfügigen reaktiven depressiven Störung keine selbständige, von der ungesicherten milden traumatischen Hirnverletzung losgelöste Bedeutung zukommt, wobei leichtere Depressionen gemäss dem zu beachtenden objektivierten Zumutbarkeitsbegriff im Allgemeinen ohnehin nicht invalidisierend wirken,
die Wertung von Dr. D.___, dass das Gutachten von Dr. A.___ "tatsächlich eine Erweiterung des Tatbestandes" darstelle (Urk. 10/59/10), nach dem vorstehend Gesagten nicht für eine revisionsbegründende Tatsachenänderung spricht, sondern vielmehr aus den oben angeführten Gründen mit der Beschwerdegegnerin von einer revisionsrechtlich unerheblichen Neubeurteilung eines an sich unveränderten Gesundheitszustands auszugehen ist,
hieran auch die Tatsache nichts ändert, dass verwaltungsintern zunächst von einer gesundheitlichen Verschlechterung ausgegangen (RAD-Stellungnahme von Dr. C.___ vom 29. Juli 2004 [Urk. 10/19/2]), diese Auffassung in der Folge aber - zu Recht - wieder fallen gelassen worden war (rechtsdienstliche Meinungsäusserung vom 17. März 2005 [Urk. 10/11/1-2] und RAD-Stellungnahme von Dr. C.___ vom 11. April 2005 [Urk. 10/12/1-2]),
bei unveränderter medizinischer Sachlage kein Anhaltspunkt zur Annahme einer relevanten Änderung der erwerblichen Verhältnisse besteht, zumal angesichts des vormals ermittelten Invaliditätsgrads von lediglich rund 24 % (s. Urteil des damaligen EVG vom 5. September 2000 [Urk. 10/37] Erw. 2c);
weshalb
sich der angefochtene Entscheid mithin als rechtens erweist, was zur kostenfreien und entschädigungslosen Abweisung der bei Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 16. Dezember 2005 betreffend Massnahmen zur Verfahrensstraffung (insbes. Art. 69 Abs. 1bis IVG) per 1. Juli 2006 bereits hängigen Beschwerde führt, soweit darauf denn überhaupt eingetreten werden kann;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Frick
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).