IV.2005.01255

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 31. Januar 2006
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer
Zehnder Bolliger & Partner
Bahnhofplatz 1, 5400 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 7. Januar 2004 (Urk. 8/12) abgelehnten Rentenanspruch von I.___ mit Verfügung vom 22. August 2005 (Urk. 8/8) und Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 (Urk. 2) erneut verneint hat, da nach wie vor kein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben sei,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. November 2005 (Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer (Urk. 4), die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung zur Neubegutachtung sowie die Durchführung einer Haushaltsabklärung beantragt hat, und nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 10. Januar 2006 (Urk. 7),

in Erwägung,
dass die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist, weshalb das Gericht einzig analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zu prüfen hat, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2004 (Urk. 8/12) und dem Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 (Urk. 2) in einem anspruchsbegründenden Ausmass verändert haben,
dass die ursprüngliche Rentenverfügung in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten des Spitals A.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 30. November 2003 (Urk. 8/21) basierte, in dem von Schmerzen im Körperbereich oberhalb des Gürtels, hauptsächlich im Nacken, nach einem Sturz mit Kontusion des Hinterkopfes im November 1999 berichtet, und die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Mutter und Erzieherin von zwei Kindern als vollständig arbeitsfähig erachtet wurde,
dass sich die Versicherte am 30. April 2005 (Urk. 8/30) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat mit der Begründung, die Nackenschmerzen mit Ausstrahlung bis in die linke Hand hätten stark zugenommen und es habe sich zudem eine Depression entwickelt,
dass Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, im Bericht vom 23. Juni/7. Juli 2005 (Urk. 8/16/1) die Diagnose eines cervicocephalen Syndroms mit diffusem Schwindel nach Kontusion des Hinterkopfs und der oberen Halswirbelsäule (HWS) am 22. November 1999 gestellt und der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 100 % und als Hausfrau eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert hat,
dass die neue Einschätzung des Hausarztes hinsichtlich Befunderhebung und Beurteilung im Wesentlichen mit derjenigen im Bericht vom 28. Mai/17. Juni 2003 (Urk. 8/22/1), den er im Rahmen des ursprünglichen Rentenverfahrens verfasst hatte, übereinstimmt,
dass sich somit aus der Beurteilung des Dr. B.___ vom 23. Juni/7. Juli 2005 (Urk. 8/16/1) keine leistungsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ableiten lässt, zumal der Arzt diesen ausdrücklich als stationär bezeichnete,
dass sich auch aus dem Bericht der Klinik C.___ vom 27. Mai 2004 (Urk. 8/20) trotz eingehender Abklärungen während des stationären Aufenthalts vom 26. April bis zum 10. Mai 2004 keine Anhaltspunkte für eine anspruchserhebliche Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes ergeben, wurde doch darin im Wesentlichen auf eine ausgeprägte Dekonditionierung und eine Muskelschwäche, ohne sensomotorische Ausfälle hingewiesen und der Versicherten die Durchführung einer psychiatrischen oder psychologischen Behandlung empfohlen,
dass somit in somatischer Hinsicht im massgebenden Zeitraum keine anspruchsbegründende Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, liegt doch nach wie vor kein invalidisierender körperlicher Gesundheitsschaden vor,
dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können, wobei nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit gelten, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; dass dabei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c am Ende),
dass Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 13. Juli 2005 (Urk. 8/15) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) mit einer zunehmenden Somatisation, ein persistierendes cervicocephales Syndrom und einen Status nach Sturz auf den Hinterkopf am 22. November 1999 diagnostizierte,
dass er der Beschwerdeführerin im genannten Bericht aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestierte,
dass der Psychiater zum psychischen Untersuchungsbefund ausführte, dass die Versicherte wach und psychomotorisch ruhig sei und keine Wahnideen, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder Suizidialität gegeben seien und hinsichtlich der psychischen Funktionen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit) keine Einschränkungen bestünden,
dass Dr. D.___ zwar von einer zunehmenden Somatisation sprach, aber nicht über die von der Rechtsprechung vorausgesetzten Kriterien berichtete, welche ausnahmsweise eine Invalidität wegen einer somatoformen Schmerzstörung begründen können (BGE 130 V 396, 130 V 352); dass er vielmehr einzig erwähnte, die Versicherte sei labil im Affekt und ihr Gemütszustand sei bedrückt,
dass sich somit auch der psychische Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Verfügung vom 7. Januar 2004 (Urk. 8/12) nicht in leistungsbegründendem Ausmass verändert hat,
dass auch der mit der Beschwerde eingereichte Bericht des Dr. D.___ vom 9. November 2005 (Urk. 3/18), der zwar nach dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides erstellt wurde, sich jedoch auf den massgebenden Zeitraum bezieht, zu keiner anderen Beurteilung führt, da er die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) nicht zu erfüllen vermag, und zudem auch in diesem Bericht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde,
dass nach dem Gesagten zwischen Januar 2004 (Erlass der ersten rentenablehnenden Verfügung, Urk. 8/12) und Oktober 2005 (Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides, Urk. 2) weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine massgebende Veränderung des Gesundheitszustandes, die nunmehr einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte, eingetreten ist,
dass bei dieser Aktenlage von ergänzenden medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b),
dass sich mangels Vorliegens eines relevanten Gesundheitsschadens mit Krankheitswert die beantragte Durchführung einer Haushaltsabklärung (Urk. 1 S. 2) erübrigt,
dass sich demnach der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 (Urk. 2) als korrekt erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäss der eingereichten Kostennote vom 26. Januar 2006 (Urk. 11) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 27,5 Stunden geltend macht, was der Sache nicht angemessen erscheint, zumal vorliegend lediglich die Aufwendungen ab Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. Oktober 2005 (Urk. 2) geltend gemacht werden können,
dass auch der für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Aufwand von 11,5 Stunden angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und der nicht besonders umfangreichen Akten als hoch erscheint,
dass insbesondere das Rechtsstudium, das mit einer Stunde 45 Minuten angegeben wird, nicht als zu entschädigender Aufwand geltend gemacht werden kann,
dass somit von einem berechtigten Aufwand von insgesamt zehn Stunden auszugehen ist,
dass dies in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 36.50 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) eine Entschädigung von Fr. 2'191.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ergibt, die aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Fred Hofer, Baden, wird mit Fr. 2'191.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Fred Hofer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung

sowie an:
-   die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).