IV.2005.01256
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. Februar 2007
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
unter Hinweis darauf,
dass der 1966 geborene L.___ seine seit 1984 Tätigkeit als Briefträger bei der O.___ wegen einer progredienten Muskelerkrankung per Ende Dezember 2003 aufgeben musste und seit Januar 2004 zu einem reduzierten Pensum von 30 % bei der O.___ im Innendienst, Bereich Fachsortierung, tätig ist (Urk. 7/36, vgl. Urk. 3/1),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (nachfolgend: IV-Stelle) dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2005 und dadurch bestätigtem Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2005 ab 1. Dezember 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente zusprach (Urk. 2, Urk. 7/15, vgl. Urk. 7/7, vgl. Urk. 7/8),
dass der Beschwerdeführer dagegen am 8. November 2005 Beschwerde erhob und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2005 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
dass das Gericht mit Schreiben vom 7. November 2006 den Bericht des S.___, Klinik für Kardiologie, vom 7. Dezember 2006 einholte (Urk. 9, Urk. 10),
dass die IV-Stelle von der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch machte (Urk. 11, Urk. 12),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die einschlägigen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], zum Umfang und zur Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG) zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und zur Bedeutung ärztlicher Berichte zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird (Urk. 7/5),
dass streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat,
dass Prof. Dr. med. R.___ und Dr. med. H.___, S.___, Klinik Kardiologie, bei welchen der Versicherte seit September 2002 in Behandlung steht, im Bericht vom 17. Mai 2005 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dystrophia myotonica Curschmann-Steinert (neuromuskuläre Erbkrankheit) mit Kardiomyopathie, Hypersomnie, Ptosis und beginnendem Katarakt beidseits nannten, als Symptome eine allgemeine Müdigkeit mit erhöhtem Schlafbedarf, ein vermindertes Konzentrationsvermögen sowie Stolperstürze infolge plötzlichen Einsackens der Beine anführten, und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellten, in der angestammten Tätigkeit als Briefträger sei der Beschwerdeführer seit 9. Dezember 2003 zu 70 % arbeitsunfähig, bei der derzeit von ihm ausgeübten 30%igen Tätigkeit im Innendienst der O.___ sei anzunehmen, dass sie seiner verminderten Arbeitsfähigkeit entspreche (Urk. 7/18),
dass dieselben Ärzte im Bericht vom 7. Dezember 2006 in Ergänzung zum obigen Bericht und Beantwortung der Fragen des Gerichtes (Urk. 9) feststellten, aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste leichte wechselbelastende Tätigkeit zu maximal 30 % zumutbar, die derzeitige Tätigkeit bei der O.___ im Innendienst sei behinderungsangepasst und dem Beschwerdeführer höchstens im Umfang des tatsächlich ausgeübten Pensums von 30 % zumutbar (Urk. 10),
dass der Bericht von Prof. Dr. R.___ und Dr. H.___ vom 17. Mai 2005, ergänzt durch deren Bericht vom 7. Dezember 2006, die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) erfüllt, indem er auf umfassenden fachärztlichen Untersuchungen beruht, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die darin gezogenen Schlussfolgerungen begründet sind, namentlich die Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich im Umfang von 30 % zumutbar ist, angesichts des diagnostizierten schweren progredienten Leidens nachvollziehbar und überzeugend ist (Urk. 7/18, Urk. 10),
dass der Bericht zudem mit den übrigen medizinischen Akten übereinstimmt, weshalb darauf abzustellen und von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist,
dass sich die Annahme der IV-Stelle, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Stelle zu 50 % zumutbar sei, demgegenüber als unbegründet erweist (Urk. 2),
dass zu prüfen bleibt, welches die erwerblichen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Arbeitsunfähigkeit sind,
dass das Valideneinkommen aufgrund der Angaben der O.___ im Arbeitgeberbericht vom 2. Februar 2005, wonach der Beschwerdeführer bei Gesundheit einen Lohn von Fr. 68'694.-- pro Jahr erzielte, auf Fr. 68'694.-- festzusetzen ist (Urk. 7/34),
dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf den tatsächlichen Verdienst des Beschwerdeführers abzustellen ist, welchen er aus der 30%igen Tätigkeit im Innendienst bei der O.___ erzielt, nachdem anzunehmen ist, dass er mit dieser Tätigkeit seine verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarerweise Weise voll auschöpft,
dass das Invalideneinkommen aufgrund der Angaben der O.___ im Arbeitgeberbericht vom 3. Februar 2005, wonach der Beschwerdeführer einen Lohn von Fr. 20'608.-- pro Jahr erzielt, auf Fr. 20'608.-- festzusetzen ist (Urk. 7/34, vgl. Urk. 7/13),
dass aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen eine Erwerbseinbusse von 48'086.-- resultiert, was einem Invaliditätsgrad von 70 % entspricht,
dass damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente ausgewiesen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Oktober 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).