Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 29. Dezember 2006
in Sachen
O.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 O.___, geboren 1950, wurde ab dem 1. Januar 2001 als Betriebsmitarbeiterin eines Personalrestaurants zu einem Beschäftigungsgrad von 45 % angestellt (vgl. den Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2000, Urk. 8/32 S. 3 f.), nachdem sie bereits seit Juli 1995 dort gearbeitet hatte (vgl. die Anstellungsbestätigung vom 9. März 2004, Urk. 8/26, und den Auszug aus dem individuellen Konto vom 6. Juni 2003, Urk. 8/30). Ab dem 22. Oktober 2002 war sie durchgehend krankgeschrieben, worauf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10. April 2003 auf Ende Juni 2003 kündigte (Urk. 8/29 S. 4 f.). In der Folge meldete sich O.___ am 27. Mai 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/33).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, informierte sich bei der Arbeitgeberin (Angaben vom 16. Juni 2003 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 8/29 S. 1 ff.) und holte bei Dr. med. A.___ den Bericht vom 23. Juni 2003 ein (Urk. 8/16 S. 1 ff.), einschliesslich des beigelegten Berichts des Röntgeninstituts B.___ vom 25. Februar 2003 über eine Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule (Urk. 8/16 S. 5) und eines vertrauensärztlichen Berichts zuhanden der Arbeitgeberin von Dr. med. J.___ vom 20. Dezember 2002, Urk. 8/16 S. 6 ff.). Des Weiteren liess sie sich am 14. März 2004 von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Bericht erstatten (Urk. 8/15). Ausserdem führte sie am 2. März 2004 einen Besuch der Versicherten im Haushalt durch (Bericht vom 20. April 2004, Urk. 8/25) und liess die Versicherte schliesslich im Begutachtungsinstitut D.___ multidisziplinär begutachten (Gesamtgutachten von Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin, und Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin vom 6. Juni 2005 mit den integrierten Konsiliarberichten von Dr. med. G.___, Fachärztin für Rheumatologie, vom 6. April 2005 und von Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie, vom 14. April 2005, Urk. 8/13).
Mit Verfügung vom 4. Juli 2005 teilte die SVA, IV-Stelle, der Versicherten daraufhin mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 30 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 8/10; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 4. Juli 2005, Urk. 8/9).
1.2 Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, liess gegen diese Verfügung mit den Eingaben vom 21. Juli und vom 9. August 2005 Einsprache einreichen mit dem Antrag auf Zusprechung von mindestens einer halben Rente (Urk. 8/6 und Urk. 8/4). Mit Entscheid vom 10. Oktober 2005 wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache ab und wies darauf hin, dass der Invaliditätsgrad nicht 30 %, sondern sogar nur 12 % betrage (Urk. 2 = Urk. 8/3; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 10. Oktober 2005, Urk. 8/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 liess O.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, mit Eingabe vom 10. November 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Hauptanträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der IV-Einsprache-Entscheid vom 10.10.05 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Dreiviertels-IV-Rente mit Wirkung ab 1.10.03, d.h. nach Ablauf der einjährigen IV-Wartefrist seit 22.10.02, auszurichten.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten."
Ausserdem liess sie den folgenden Eventualantrag stellen (Urk. 1 S. 2):
"3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1.10.03 zu leisten."
Als neue Belege liess die Versicherte einen Bericht von Dr. C.___ vom 25. September 2005 (Urk. 3/10) und ein Zeugnis von Dr. A.___ vom 2. November 2005 (Urk. 3/9) beibringen. Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 geschlossen wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn für sie eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
Vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 galten Definitionen, die den zitierten entsprechen (vgl. BGE 130 V 343).
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sogenannter Betätigungsvergleich; Art. 28 Abs. 2bis IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (vgl. Art. 27 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der ab Januar 2004 gültigen Fassung).
Nach Art. 28 Abs. 2ter IVG (in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (Satz 1). Waren sie daneben auch im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt (Satz 2). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.3.2 Bei der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt, muss nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.3.3 Vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 und der revidierten Bestimmungen des IVG und der IVV am 1. Januar 2004 war die Rechtslage zur Invaliditätsbemessung entsprechend; die vorgenommenen Gesetzesrevisionen stellen Kodifikationen der bisherigen Rechtsprechung dar.
1.4
1.4.1 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
1.4.2 Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen), wie er von der Rechtsprechung beispielsweise beim Verlust einer Extremität in Betracht gezogen wird (vgl. BGE 96 V 134), und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
1.4.3 Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (vgl. Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2).
Die im Wartejahr massgebenden Einschränkungen im nicht erwerblichen Aufgabenbereich, speziell im Haushalt, sind nach der Rechtsprechung - in vergleichbarer Weise zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit im Beruf - noch nicht anhand der Ergebnisse einer Haushaltabklärung, sondern vielmehr anhand von medizinischen Stellungnahmen zu ermitteln (BGE 130 V 99 ff. Erw. 3.3).
Im Rahmen der gemischten Methode ist für die Bestimmung der Wartezeit und des Rentenbeginnes analog zur Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teilbereichen abzustellen (BGE 130 V 102 Erw. 3.4).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2
2.2.1 Die gesundheitlich einschränkenden Befunde und Diagnosen sind dem Gutachten des D.___ vom 6. Juni 2005 zu entnehmen. Die Rheumatologin diagnostizierte eine Periarthropathia humeroscapularis tendopathica beidseits rechtsbetont, ein lumbales Beschwerdesyndrom bei Hyperlordose der Lendenwirbelsäule und degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule und eine Tendenz zu weichteilrheumatischen Beschwerden beziehungsweise zu einer psychischen Schmerzstörung (Urk. 8/13 S. 9). Ausserdem ergab die Röntgenaufnahme des rechten Knies eine leichte Retropatellararthrose (Urk. 8/13 S. 8). Die Psychiaterin sodann stellte in ihrem Fachbereich die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (Code F32.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10; Urk. 8/13 S. 12).
Was das Ausmass der Einschränkungen aufgrund dieser Diagnosen anbelangt, so führte Dr. G.___ aus, dass die Beschwerdeführerin für körperliche Schwerarbeit sicher nicht geeignet sei, dass jedoch für die zuletzt durchgeführte Tätigkeit eines Teilzeitpensums in der Reinigung aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/13 S. 9). Dr. H.___ hielt demgegenüber fest, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. C.___ (vgl. Urk. 8/15 S. 4) mindestens 50 % betrage (Urk. 8/13 S. 12). Die Gesamtgutachter übernahmen diese Einschätzungen der Konsiliargutachterinnen im Prinzip und gelangten zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen der psychischen Problematik generell um 50 % reduziert sei, und dass die 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer körperlich leichteren Tätigkeit in Wechselpositionen ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 kg umgesetzt werden könne (Urk. 8/13 S. 13 f.). In Bezug auf den Beginn dieser einschränkenden Auswirkungen äusserten sie die Vermutung, dass die Arbeitsfähigkeit für körperlich belastendere Arbeiten seit etwa Mitte des Jahres 2001 beeinträchtigt sei und dass die Beeinträchtigung aufgrund der psychischen Problematik seit Anfang des Jahres 2003 bestehe (Urk. 8/13 S. 14). Dabei liessen sie - anders als noch Dr. G.___ im Konsiliarbericht - offen, ob es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin um eine körperlich geeignete Arbeit im Sinne ihrer Erwägungen gehandelt habe (Urk. 8/13 S. 14).
2.2.2 Das Gutachten des D.___ enthält eine sorgfältige Krankheitsanamnese einschliesslich der Wiedergabe der medizinischen Vorakten und eines Telefongesprächs mit der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ (vgl. Urk. 8/13 S. 11), und es basiert auf eingehenden Befragungen der Beschwerdeführerin (unter Einbezug einer Dolmetscherin) zur Biographie und auf gründlichen medizinischen Untersuchungen. Auf die Schlussfolgerungen in diesem Gutachten kann daher grundsätzlich abgestellt werden; sie wurden denn auch zu Recht weder von der Beschwerdeführerin noch von der Beschwerdegegnerin angezweifelt.
Wie zu zeigen ist, sind jedoch die Akten im Allgemeinen und im Besonderen auch die Angaben im Gutachten des D.___ in verschiedener Hinsicht ergänzungsbedürftig.
2.3.
2.3.1 Zunächst bestehen Divergenzen in Bezug auf die prozentualen Anteile der Erwerbstätigkeit und der Haushalttätigkeit am gesamten Betätigungsfeld.
2.3.2 Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund des Beschäftigungsgrades von 45 %, den die Beschwerdeführerin bei ihrer letzten Tätigkeit im Personalrestaurant innegehabt hatte, von einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 45 % aus (Urk. 2 S. 3, Urk. 7; vgl. auch die Feststellungsblätter vom 4. Juli und vom 10. Oktober 2005, Urk. 8/9 S. 3 und Urk. 8/1 S. 2). Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorbringen, sie wäre bei guter Gesundheit im Umfang von 60 % erwerbstätig (Urk. 8/4 S. 3, Urk. 1 S. 3 ff.), und im Bericht vom 20. April 2004 über die Haushaltabklärung ist sogar die Aussage der Beschwerdeführerin wiedergegeben, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gegenwärtig zu 100 % ausserhäuslich tätig wäre (Urk. 8/25 S. 2).
2.3.3 Es trifft entsprechend der Darstellung im Haushaltabklärungsbericht (vgl. Urk. 8/25 S. 3) zu, dass das Arbeitpensum der Beschwerdeführerin im Personalrestaurant nie mehr als 45 % betragen hatte; dies geht aus der Anstellungsbestätigung der Arbeitgeberin vom 9. März 2004, welche die Erstellerin des Haushaltberichts eingeholt hatte (Urk. 8/26), klar hervor. Die Berichterstatterin wies indessen richtigerweise darauf hin (vgl. Urk. 8/25 S. 2), dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/30) in den Jahren 1995 bis 1999 zusätzlich zu ihren Einkünften aus ihrer 45 % - Stelle noch Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte. Dies lässt - wie im Abklärungsbericht ebenfalls korrekt vermerkt ist - vermuten, dass die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus dem Arbeitsverhältnis im Personalrestaurant von der Arbeitslosenkasse als Zwischenverdienst behandelt worden waren. Eine solche Behandlung als Zwischenverdienst deutet aber auf die Annahme der Arbeitslosenkasse hin, dass die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsumfang auf einen höheren Beschäftigungsumfang auszudehnen bereit gewesen war (vgl. Art. 10, Art. 23 und Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]).
Ein weiteres Indiz für eine solche Bereitschaft sind die Einkünfte in der Höhe von Fr. 14'221.--, welche die Beschwerdeführerin gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/30) in den sechs Monaten Mai bis Oktober 1994 bei X.___ erzielt hatte. Denn die Umrechnung dieser Einkünfte auf ein Jahreseinkommen ergibt einen Betrag, der in seiner Höhe das Jahreseinkommen von höchstens Fr. 20'000.--, das die Beschwerdeführerin mit der 45 % - Stelle im Personalrestaurant erreichte, deutlich übersteigt. Dementsprechend ist die Angabe der Beschwerdeführerin gegenüber der Erstellerin des Haushaltberichts, dass sie bei X.___ im Umfang von etwa 60 % gearbeitet habe (vgl. Urk. 8/25 S. 2), nicht von vornherein unglaubwürdig. Gegen eine Bereitschaft, den Beschäftigungsumfang nach dem Verlust der Stelle bei X.___ wieder auf 60 % auszudehnen, spricht für sich allein auch noch nicht, dass im Haushaltbericht die Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten ist, sie habe nur deshalb Arbeitsbemühungen getätigt, weil dies vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) verlangt worden und Voraussetzung für den Erhalt von Arbeitslosenentschädigung gewesen sei (vgl. Urk. 8/25 S. 2). Vielmehr drängt sich angesichts dessen, dass die Abklärungsperson selber ausführte, die Angaben der Beschwerdeführerin zum gesuchten Beschäftigungsgrad seien widersprüchlich (vgl. Urk. 8/25 S. 2), eine Verifizierung durch Angaben von dritter Seite auf.
Dabei fällt zum einen der Beizug der Akten der Arbeitslosenkasse und allenfalls die Einholung eines Berichts bei X.___ in Betracht. Zum andern erscheint es als geboten, dass das Personalrestaurant in Ergänzung zum Schreiben vom 9. März 2004 (Urk. 8/26) zur Angabe der Beschwerdeführerin befragt wird, dass sie um die Zuweisung eines höheren Pensums ersucht habe und dass ihr ein solches zunächst auch angeboten worden sei, dass dann jedoch aus versicherungstechnischen Gründen (obligatorische berufliche Vorsorge) von einer umfangreicheren Beschäftigung abgesehen worden sei (vgl. Urk. 1 S. 3 f., Urk. 8/4 S. 3, Urk. 8/25 S. 2).
2.4
2.4.1 Steht der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Hausarbeit aufgrund der ergänzenden Erhebungen fest, so ist ausgehend von den ärztlich attestierten Beeinträchtigungen das prozentuale Mass der Einschränkungen in den beiden Bereichen zu bestimmen.
2.4.2 Was die Einschränkung im Erwerbsbereich anbelangt, so ist zumindest für die Zeit bis zum Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2005 (Urk. 8/10; für die danach geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung vgl. den Bericht von Dr. C.___ vom 25. September 2005, Urk. 3/10, und das Zeugnis von Dr. A.___ vom 2. November 2005, Urk. 3/9, sowie die untenstehenden Erwägungen in 2.4.4) auf die oben dargelegte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten des D.___ mit einer Einschränkung um 50 % für leichtere Arbeiten abzustellen. Dabei liegt die 50%ige Einschränkung aufgrund der Einschätzung von Dr. H.___ an der oberen Grenze (vgl. Urk. 8/13 S. 12), was bei der Festlegung des Invalideneinkommens entsprechend zu berücksichtigen sein wird. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen im angefochtenen Einspracheentscheid in Abweichung vom Vorgehen in der Verfügung vom 4. Juli 2005 zutreffenderweise unabhängig vom prozentualen Anteil der Erwerbstätigkeit am gesamten Betätigungsfeld festgelegt (vgl. Urk. 2 S. 5) und hat damit zu Recht der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung getragen, wonach bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang einer haushaltführenden versicherten Person eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei, eine allfällige Auswirkung der Belastung durch die Hausarbeit auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich ausser Acht zu lassen ist (vgl. BGE 125 V 159 ff. Erw. 5c/dd). Im Übrigen ist aber an dieser Stelle noch nicht näher auf die Höhe des Invalideneinkommens einzugehen, da die Beschwerdegegnerin nach dem Abschluss der noch zu treffenden Abklärungen neu zu verfügen haben wird und die Beschwerdeführerin dannzumal erneut das Recht zu Beanstandungen haben wird.
2.4.3 Für die Einschränkungen im Haushalt hat die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltabklärungsbericht abgestellt, wo die Abklärungsperson einen Beeinträchtigungsgrad von insgesamt 15,26 % ermittelt hatte (vgl. Urk. 8/25 S. 6).
Verschiedene Ausführungen im Bericht deuten allerdings entsprechend der zutreffenden Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9 f., Urk. 8/4 S. 5 ff.) darauf hin, dass die Abklärungsperson ihr Augenmerk vorwiegend auf die körperlichen Beeinträchtigungen gerichtet und den psychisch bedingten Behinderungen kaum Rechnung getragen hatte. Insbesondere findet sich an etlichen Stellen der Hinweis, dass nicht einzusehen sei, weshalb die Beschwerdeführerin nicht nur in körperlich strengen, sondern auch in körperlich leichteren Arbeiten eingeschränkt sein sollte (vgl. Urk. 8/25 S. 5 f. zu den Ziffern 6.2, 6.3 und 6.5). Die Begutachtung im D.___, die bei der Abklärung vom 2. März 2004 noch nicht durchgeführt worden war, zeigte dann aber, dass eine Einschränkung selbst in der Verrichtung von rheumatologisch zumutbaren Arbeiten in einer psychischen Problematik begründet ist. Die mehrmals protokollierten Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe zur Erledigung mancher Arbeiten keine Lust (vgl. Urk. 8/25 S. 5 f. Ziff. 6.2, Ziff. 6.3, Ziff. 6.4 und Ziff. 6.5), bedürfen daher in Übereinstimmung mit der Ansicht der Beschwerdeführerin der neuen Würdigung im Hinblick auf die festgestellte psychische Problematik. Dabei ist auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hinzuweisen, wonach die Durchführung einer Haushaltabklärung grundsätzlich auch für die Fälle von psychischen Gesundheitsstörungen ein taugliches Mittel zur Feststellung der vorhandenen Einschränkungen ist, wonach aber dort, wo die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit der ärztlichen Einschätzung der Behinderungen im Aufgabenbereich übereinstimmen, der ärztlichen Einschätzung in der Regel ein grösseres Gewicht beizumessen ist (vgl. AHI 2004 S. 139 Erw. 5.3 mit Hinweisen). Vorliegendenfalls ist zwar noch keine medizinische Beurteilung der Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in der Verrichtung der Hausarbeit vorhanden; die Gutachter des D.___ haben sich hierzu nicht näher geäussert. Nach dem gerade Gesagten bestehen aber Anhaltspunkte dafür, dass der beeinträchtigte Antrieb der Beschwerdeführerin im Haushalt von den medizinischen Fachpersonen anders gewürdigt würde als von der Verfasserin des Haushaltberichts. Es ist daher angezeigt, dass dieser Haushaltbericht den Erstellern des Gutachtens des D.___ vorgelegt wird, damit sie sich zu den Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt aus psychiatrischer Sicht noch äussern.
2.4.4 Des Weiteren ist festzuhalten, dass in den neu eingereichten medizinischen Unterlagen, nämlich dem Bericht von Dr. C.___ vom 25. September 2005 (Urk. 3/10) und dem Zeugnis von Dr. A.___ vom 2. November 2005 (Urk. 3/9), eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in der Zeit um den Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2005 herum geltend gemacht wird. Dies führt zur Notwendigkeit, dass die Gutachter des D.___ auch hierzu noch Stellung nehmen, wozu eine nochmalige persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin unumgänglich sein dürfte.
2.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin, sollte aus der Invaliditätsbemessung ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, bei der Festlegung des Rentenbeginnes wie unter den vorstehenden rechtlichen Erwägungen dargelegt vorzugehen hätte. Dabei müsste sie auch eruieren, ob die letzte Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Personalrestaurant eine rheumatologisch geeignete Tätigkeit gewesen war, da es im Wartejahr auf die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf ankommt.
2.6 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 ist demnach aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).