Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01258
IV.2005.01258

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 19. April 2006
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern N.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       W.___, geboren 1989, ist seit seinem neunten Lebensjahr praktisch blind (Urk. 7/17). Seit August 2002 besucht er das Gymnasium A.___ (Urk. 7/43). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihm mit Verfügungen vom 28. August 2001, vom 14. Juli 2003 und vom 30. März 2004 unter anderem einen Scanner mit Blindenschriftumwandlungs-Software, ein Notebook sowie eine Braillezeile (Urk. 7/15 und 7/12 und 7/9). Ferner übernahm sie die Übertragung verschiedener Lehrmittel in die Blindenschrift (Urk. 7/14, 7/13, 7/10). Mit Verfügung vom 8. Juli 2004 sprach sie ihm für die Zeit vom 15. August 2004 bis zum 14. August 2005 den Betrag von Fr. 50'000.-- für die Übertragung der Schulbücher in die Brailleschrift zu (Urk. 7/7).
         Am 20. Januar 2005 teilte die Mutter des Versicherten der IV-Stelle mit, nach Inkrafttreten der Tarifvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und dem Konsortium Schweizer Blindenmedieninstitutionen, wonach die Übertragung einer Seite Fr. 61.50 koste, reiche der zugesprochene Betrag von Fr. 50'000.-- nicht aus, die benötigten Schulbücher zu übertragen. Sie ersuche daher die IV-Stelle, auch die entstandenen Mehrkosten zu vergüten (Urk. 7/27). Die IV-Stelle wandte sich daraufhin an das BSV mit der Anfrage, in welchem Umfang sie künftig die Kosten für die Übertragung der Schulbücher übernehmen könne (Urk. 7/24). Gestützt auf die Antwort des BSV vom 8. Juni 2005 (Urk. 7/25) erliess sie am 22. Juni 2005 eine weitere Verfügung, mit der sie W.___ für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. August 2006 die Übernahme der Kosten für die Übertragung von fünf Büchern in Brailleschrift zusicherte (Urk. 7/5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Juli 2005 (Urk. 7/4) wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2005 ab (Urk. 2).

2.       Am 10. November 2005 erhoben die Eltern von W.___ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Begrenzung der Kostengutsprache sei aufzuheben, und es seien die Kosten für die Übersetzung sämtlicher benötigter Lehrmittel zu übernehmen. Zudem wiesen sie darauf hin, dass ihr Nachtragsgesuch vom 20. Januar 2005 noch nicht beantwortet worden sei (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 11. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Die IV-Stelle hat die Kostengutsprache für die Übertragung von fünf Büchern in die Brailleschrift im angefochtenen Einspracheentscheid unter dem Titel Hilfsmittel gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gewährt. Unter einem Hilfsmittel im Sinne des IVG ist indes nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 13 Erw. 3.3 mit Hinweis). Da die Übertragung eines Buches oder Schriftstückes von der Schwarzschrift in die Punkteschrift klarerweise keinen Gegenstand, sondern eine Handlung darstellt, kann die Übertragung als solche nicht als Hilfsmittel qualifiziert werden. Auch die in Brailleschrift übertragenen Bücher selber sind für den Versicherten keine Hilfsmittel im Sinne des IVG. Denn sie ersetzen ihm nicht eine Funktion des Körpers, sondern dienen ihm als Lehr- und Arbeitsmittel für die Bewältigung des Schulstoffs, wie sie ein sehender Gymnasiast ebenfalls benötigt. Aus diesem Grund fällt auch eine Subsumption unter den Titel "Dienstleistungen Dritter" gemäss Art. 9 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) ausser Betracht.
         Eine Übernahme der Kosten für die Übertragung von Schulbüchern in die Brailleschrift ist indes im Rahmen der invaliditätsbedingten Mehrkosten während der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu gewähren, wie das die IV-Stelle in der Verfügung vom 22. Juni 2005 (Urk. 7/5) richtig festgehalten hat.

2.       Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
         Einer versicherten Person entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten, wenn ihre Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer gesunden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Ziels notwendig wären (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 IVV). Anrechenbar sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider sowie die Transportkosten (Art. 5 Abs. 4 IVV).

3.      
3.1     Die IV-Stelle hat die Kostengewährung gestützt auf die Anweisung des BSV vom 8. Juni 2005 auf fünf Bücher im Schuljahr beschränkt. Diese Einschränkung wurde damit begründet, dass der Versicherte in den Jahren 2003 und 2004 die Übertragung von jeweils fünf Büchern benötigt habe. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit rechtfertige es sich deshalb, die Limite bei fünf Büchern pro Schuljahr festzusetzen (Urk. 7/25).
3.2     Gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG haben invalide Versicherte Anspruch auf Ersatz der ihnen wegen der Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung entstehenden wesentlichen Mehrkosten. Eine Grundlage für eine betragsmässige Begrenzung der zu vergütenden Kosten findet sich in dieser Bestimmung nicht. Ebenso wenig ergibt sich eine solche aus Art. 5 IVV. Vielmehr regelt Art. 5 IVV in den Absätzen 2-4, ab welchem Betrag von wesentlichen Mehrkosten gesprochen werden kann, wie diese zu ermitteln sind, und welche Aufwendungen konkret anrechenbar sind.
         Für eine pauschale, betragsmässig begrenzte Abgeltung der invaliditätsbedingten Mehrkosten bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Die IV-Stelle hat dem Versicherten daher jene Kosten zu vergüten, die ihm wegen seiner Behinderung anfallen, und die er ohne Behinderung nicht zu tragen hätte. Mit anderen Worten hat sie die Kosten für die Übertragung der von ihm zur Bewältigung des Schulstoffs benötigten Bücher in die Brailleschrift abzüglich des den nichtbehinderten Mitschülern anfallenden Preises für das Buch selber zu übernehmen. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist insofern Rechnung zu tragen, als es dem Versicherten zumutbar ist, Lehrmittel von geringerem Umfang mittels der ihm gewährten Hilfsmittel selber in die Brailleschrift zu übertragen, was er offenbar auch bisher so gehandhabt hat.
         Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und die IV-Stelle ist zu verpflichten, dem Versicherten die Kosten für die Übertragung der Schulbücher in die Brailleschrift im Sinne der obigen Ausführungen zu vergüten.

4.       Soweit die Eltern des Versicherten in der Beschwerde weiter geltend machen, ihr Nachtragsgesuch vom 20. Januar 2005 (Urk. 7/27) sei noch nicht behandelt worden, ist ihnen zuzustimmen. Entgegen der Darstellung der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) betraf das Gesuch vom 20. Januar 2005, das sich auf die Verfügung vom 8. Juli 2004 (Urk. 7/7) bezog, die Leistungsperiode vom 15. August 2004 bis zum 14. August 2005 und wurde daher durch die Verfügung vom 22. Juni 2005 (Urk. 7/5), die den Anspruch des Versicherten in der Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. August 2006 regelt, nicht erledigt.
         Der in der Beschwerde gestellte Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, das Gesuch vom 20. Januar 2005 zu behandeln, ist als Rechtsverzögerungs- und/oder Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entgegenzunehmen, und die IV-Stelle ist zu verpflichten, über das Gesuch mit einer einsprachefähigen Verfügung zu befinden.

        
Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2005 aufgehoben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, die Kosten für die Übertragung der von W.___ für die Bewältigung des Schulstoffs erforderlichen Bücher und Lehrmittel in die Brailleschrift im Sinne von Erw. 3.2 zu übernehmen.
2.         In Gutheissung der Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde wird die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verpflichtet, über das Gesuch des Versicherten vom 20. Januar 2005 mit einer einsprachefähigen Verfügung zu befinden.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- N.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).