IV.2005.01259
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 30. Januar 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1946, arbeitete zuletzt seit 3. September 2001 als Sanitärmonteur bei der A.___ AG in ___ (Urk. 11/30/1 Ziff. 1 und Ziff. 5). Am 30. Januar 2004 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2004 (Urk. 11/30/2). Am 5. November 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 11/33 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 11/19/1, Urk. 11/18/2-6, Urk. 11/16-17), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/30/1) und einen Zusammenzug des individuellen Kontos (Urk. 11/31) ein. Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 11/15). Gegen die Verfügung vom 11. Februar 2005 (Urk. 11/15) erhob der Versicherte am 11. März 2005 (Urk. 11/12) Einsprache. Am 14. April 2005 begründete er diese ergänzend (Urk. 11/9) und reichte einen Bericht von Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, vom 5. April 2005 (Urk. 11/16), ein. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2005 (Urk. 11/6 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache betreffend Rente ab.
Gleichentags erging die Verfügung, mit welcher die IV-Stelle das Gesuch um Berufsberatung abwies (Urk. 11/7). Dagegen erhob der Versicherte am 10. November 2005 Einsprache (Urk. 11/2), über die noch nicht entschieden worden ist (vgl. Urk. 11/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. November 2005 Beschwerde (Urk. 1) und reichte einen Bericht von Dr. B.___ vom 8. November 2005 (Urk. 3) ein. In seiner Beschwerde beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und die erneute Entscheidung über den Rentenanspruch (Urk. 1 S. 2). Am 21. November 2005 reichte er sodann einen Bericht von lic. phil. C.___, Fachpsychologe FSP für Psychotherapie und Kinder- und Jugendpsychologie, ein (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 5. Januar 2006 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 f.).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. Strittig ist die Frage, ob für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruches weitere medizinische Abklärungen notwendig sind.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer sei nach wie vor kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 5. April 2005 gehe zwar hervor, dass seit 1977 depressiv bedingte Krankheitszustände bestünden, jedoch seien keine eigentlichen Depressionen diagnostiziert worden. Es handle sich vielmehr um depressiv anmutende Zustände, die keine fachärztliche Behandlung zur Folge und ausserdem keinen dauerhaften und anhaltenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer gehabt hätten. Auch die erforderlich gewesene Krisenintervention im Oktober 2004 nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers zeige den vorübergehenden Charakter der psychischen Einschränkungen auf. Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt (vgl. Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, die medizinische Beurteilung der Beschwerdegegnerin widerspreche klar den medizinischen Feststellungen. Insbesondere aufgrund der Stellungnahmen von Dr. B.___, der namentlich eine depressive Störung (ICD-10: F33.2) diagnostiziert habe, habe die Diagnose einer Depression als erstellt zu gelten. Auch der eingehend geschilderte Verlauf der Erkrankung, mit den immer wieder auftretenden Krankheitszuständen zeige, dass sich seine psychische Gesundheit zunehmend verschlechtert habe. Zudem ergebe sich aus den ärztlichen Beurteilungen auch klar, dass diese Erkrankung zu einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. In den ärztlichen Schilderungen werde zwar von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit gesprochen, aber sowohl das Vorhandensein als auch das Ausmass der Zumutbarkeit blieben unbestimmt. Der Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit möglich sei, sodass keine relevante Einschränkung bestehe, müsse daher entgegengehalten werden, dass bei dieser Sachlage eine Prüfung darüber, welche Tätigkeiten in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer zumutbar seien, hätte vorgenommen werden müssen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass ein erheblicher Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vorliege (vgl. Urk. 1 S. 8 f.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer war nach Einweisung durch den Notfallarzt wegen des Verdachts auf ein akutes koronares Syndrom vom 5. bis 12. Februar 2004 in der Medizinischen Klinik des Spitals D.___ hospitalisiert (Urk. 11/18/6 S. 1). Dr. med. E.___, Chefarzt Medizin, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt Medizin, stellten in ihrem Bericht vom 11. Februar 2004 folgende Diagnosen (Urk. 11/18/6 S. 1):
- Synkopales Ereignis, differenzialdiagnostisch: vago-vasal
- Thoraxwandschmerzen links, muskuloskelettal bedingt
- Psychosoziale Belastungssituation
- Dyslipidämie
Der Beschwerdeführer habe angegeben, zwei Tage unter anhaltenden Brustschmerzen gelitten zu haben und beim Aussteigen aus dem Auto kollabiert und für kurze Zeit bewusstlos gewesen zu sein. Anfangs Jahr sei ihm die Stelle gekündigt worden, was ihn sehr stark psychisch belastet habe. Sie hätten den Beschwerdeführer unter Weiterführung der Medikation nach Hause entlassen. Die Weiterbetreuung erfolge durch den Hausarzt (vgl. 11/18/6 S. 2).
3.2 Vom 29. Oktober bis 2. November 2004 war der Beschwerdeführer im Kriseninterventionszentrum der Psychiatrischen Universitätsklinik R.___ hospitalisiert (Urk. 11/18/4 S. 1). Dr. med. G.___, Oberärztin, und H.___, Betreuer in Ausbildung, stellten in ihrem Bericht vom 2. November 2004 folgende Diagnose (Urk. 11/18/4 S. 1 Ziff. 1):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2)
Durch eine erhöhte psychosoziale Belastung habe der Beschwerdeführer eine Zunahme depressiver Symptome wie Antriebslosigkeit, Erschöpfung, Schlafstörung, Anspannung und Gedankenkreisen erlebt. Im Hintergrund stehe die von ihm angegebene, seit Kindheit bestehende Angstproblematik. Ebenfalls habe er länger dauernde Eheprobleme und die seit Februar 2004 bestehende Arbeitslosigkeit genannt, wobei er mehrere psychische Einbrüche erlebt habe, was ihn sehr belastet habe (Urk. 11/18/4 S. 1 Ziff. 2).
3.3 Dr. B.___, der den Beschwerdeführer seit 2004 als Hausarzt behandelte, stellte in seinem Bericht vom 29. November 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/18/3 S. 1 lit. A):
- Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F 33.2)
- Status nach synkopalem Ereignis mit Thoraxwandschmerzen links
- Status nach ambulanter medialer und lateraler Teilmeniskektomie rechts bei Meniskusläsionen am rechten Knie
Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Sanitärmonteur seit 5. Februar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 11/18/3 S. 1 lit. B). In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten und selten mittelschweren, wechselbelastenden Arbeit sei ihm eine ganztägige Tätigkeit hingegen zumutbar (Urk. 11/18/2 S. 1 f.). Eine Berufsberatung sei dringend indiziert, eine Umschulung auf einen andern Beruf erscheine ihm möglich.
3.4 In seinem Bericht vom 8. November 2005 hielt Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit 13. Februar 2004 hauptsächlich wegen der schweren depressiven Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig sei. Weitere gesundheitliche Probleme schränkten die theoretische Arbeitsfähigkeit ebenfalls ein, insbesondere die vorzeitige Abnützung verschiedener Gelenke im Rahmen der Chondrocalzinose sowie die generalisierte Gefässerkrankung mit Verkalkungen verschiedener Schlagadern. Die körperliche Belastbarkeit sei dadurch eingeschränkt, so dass schon nach kurzen, körperlich anstrengenden Tätigkeiten ein Erschöpfungszustand eintrete. Für den Beschwerdeführer komme daher nur noch eine körperlich leichte Tätigkeit in Frage, so zum Beispiel Betreuungsarbeiten oder Fahrdienste für Patienten. Dieser selbst könnte sich auch eine Teilzeittätigkeit als Betreuer von Alterspatienten vorstellen (Urk. 3).
3.5 Zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers stellte lic. phil. C.___, der den Beschwerdeführer, delegiert von Dr. B.___, psychotherapeutisch behandelt, am 21. November 2005 folgende Diagnose (Urk. 8 S. 1 Ziff. 1):
- Rezidivierende Depression, gegenwärtig schweren Grades, einschliesslich latenter Suizidalität trotz Medikation (ICD-10: F33.2).
Die die Depression begleitenden Angstgefühle beeinträchtigten die Handlungskompetenz des Beschwerdeführers zusätzlich (Urk. 8 S. 1 Ziff. 1).
Die depressive Symptomatik sei bis anhin wellenförmig verlaufen. Die Symptome hätten zunächst abgenommen und seien im Zusammenhang mit dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers wieder virulent gewesen und hätten in einer latenten Suizidalität mit erhöhtem Risiko zu akutem Handeln kulminiert. Dies habe am 29. Oktober 2004 einen Eintritt in das Kriseninterventionszentrum R.___ notwendig gemacht. Der Aufenthalt habe zu einer vorübergehenden Besserung der psychischen Befindlichkeit des Beschwerdeführers geführt, die wiederum verstärkter Unsicherheit einschliesslich einer latenten Suizidalität gewichen sei; dies trotz verbesserter Wirkung der antidepressiven Medikation (Urk. 8 S. 2 Ziff. 6).
Gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___ sei der Beschwerdeführer seit Behandlungsbeginn zu 100 % arbeitsunfähig. Unter der Voraussetzung, dass die erst seit kurzem beobachtbare verbesserte Wirkung der Medikation anhalte, könnte dessen Arbeitsfähigkeit 50 % betragen. Dabei seien zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer leide geistig und körperlich sehr schnell, wie schon die Bewältigung einfacher Arbeiten im und ums Haus zeigten. Zudem leide er unter extremen Versagensängsten. Diese beeinträchtigten das Befinden zwar durchgehend, äusserten sich aber besonders hemmend in Form von starker innerer Unruhe, Zittern der Extremitäten und eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit über mehrere Stunden, wenn er sich im weitesten Sinne um berufliche Belange kümmere. Der Beschwerdeführer sei motiviert, Arbeit zu leisten. Es gehe darum, eine seinen derzeitigen Möglichkeiten angemessene Tätigkeit zu finden. Eine Teilzeitbeschäftigung beziehungsweise eine Beschäftigung mit relativ geringem Termindruck könne zudem einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes auf einem höheren Niveau als dem zur Zeit vorherrschenden beitragen. Die medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung sollte dabei weiterhin erfolgen (Urk. 8 S. 2 Ziff. 5).
4.
4.1 Beim Beschwerdeführer liegen aus somatischer Sicht ein Status nach synkopalem Ereignis mit Thoraxschmerzen links, ein Status nach ambulanter medialer und lateraler Teilmeniskektomie rechts bei Meniskusläsionen am rechten Knie und eine Dyslipidämie vor (vgl. Urk. 11/18/6 S. 1, Urk. 11/18/3 S. 1 lit. A). Aus psychiatrischer Sicht wird eine rezidivierende depressive Störung mit je nach Beurteilungszeitpunkt unterschiedlichen Schweregraden und Ausprägungen beschrieben (vgl. Urk. 11/18/4 S. 1 Ziff. 1, Urk. 11/18/3 S. 1 lit. A, Urk. 8 S. 1 Ziff. 1).
4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2) wurde die Diagnose einer depressiven Störung verschiedentlich gestellt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer lediglich an depressiv anmutenden, nicht dauerhaften Beeinträchtigungen leidet. Vielmehr handelt es sich um eine psychische Erkrankung, die je nach Beurteilungszeitpunkt einen unterschiedlichen Schweregrad aufweist und ab und zu mit Begleiterscheinungen auftritt. Dass der Beschwerdeführer erst seit 5. März 2004 beim Psychologen C.___ in Behandlung steht (vgl. Urk. 8 S. 1 Ziff. 3), vermag nichts daran zu ändern, dass er seit längerer Zeit an einer depressiven Störung mit Krankheitswert leidet. Massgebend ist daher, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt (vgl. Urk. 1 S. 9), wie sich die depressive Störung und auch die von den Ärzten der Medizinischen Klinik des Spitals D.___ (Urk. 11/18/6 S. 1) und von Dr. B.___, insbesondere in seinem Bericht vom 8. November 2005 (Urk. 3) erwähnten, somatischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken.
5. Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann indessen nicht abschliessend auf die vorliegenden medizinischen Berichte abgestellt werden.
5.1 Die Beurteilungen durch Dr. B.___ fielen widersprüchlich aus. Am 29. November 2004 ging er davon aus, der Beschwerdeführer sei zwar in seiner angestammten Tätigkeit als Sanitärmonteur zu 100 % arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/18/2 S. 2). Rund ein Jahr später, am 8. November 2005 hielt er fest, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich wegen der schweren depressiven Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig, aber auch aufgrund der vorzeitigen Abnützung verschiedener Gelenke und der generalisierten Gefässerkrankung mit Verkalkungen verschiedener Schlagadern in der theoretischen Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es kämen daher nur noch körperlich leichte Tätigkeiten wie Betreuungsarbeiten oder Fahrdienste für Patienten für ihn in Frage (Urk. 3), wobei sich Dr. B.___ nicht zum zumutbaren Umfang äusserte.
Auch die Beurteilung durch den Psychologen C.___ kann für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht herangezogen werden. Dieser nahm keine Unterscheidung zwischen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit vor. Weiter äusserte er sich zu deren Umfang nur ungenau, indem er davon ausging, diese könnte unter der verbesserten Wirkung der Medikation 50 % betragen (Urk. 8 S. 2 Ziff. 5).
5.2 Gestützt auf diese Berichte kann die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gesamtheitlich beurteilt werden. Eine gesamtheitliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist jedoch erforderlich, wenn somatische und psychische Beeinträchtigungen vorliegen.
Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen, deren erwerbliche Auswirkungen sich in der Regel überschneiden, ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 11. November 2002, I 368/01, mit Hinweisen).
5.3 Der entscheiderhebliche Sachverhalt bezüglich der massgebenden Fragen, wie sich die somatischen und psychiatrischen Beschwerden insgesamt auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten Tätigkeit als Sanitärmonteur als auch in einer Verweisungstätigkeit auswirken, lässt sich demnach aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht beurteilen.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten zu Ausmass und Auswirkungen sowohl der psychischen als auch der somatischen Beschwerden und zur gesamthaften Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sanitärmonteur und in einer Verweisungstätigkeit einhole. Hernach wird sie den Rentenanspruch und je nach Ergebnis der medizinischen Abklärung - nach dem Grundsatz Eingliederung vor Rente - den Anspruch auf berufliche Massnahmen erneut zu prüfen haben.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Stundenansatz für Rechtsanwältinnen von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).