Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01260
[9C.22/2007]
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IV.2005.01260
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 5. Januar 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1953, studierte von 1971 bis 1976 an der Uni-versität A.___ Chemie und doktorierte von 1978 bis 1986 an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) B.___ im Bereich Kristallographie (Urk. 7/16 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 6.2, Urk. 1 S. 2). Er leidet seit Geburt an einer Missbildung der rechten Hand. Nachdem er bei verschiedenen Arbeitgebern tätig war, arbeitet er seit 1996 als selbständigerwerbender Lehrer und Tutor (Urk. 7/16 S. 5 Ziff. 6.3.1). Am 14. Mai 2005 meldete sich der Versicherte zum Rentenbezug an (Urk. 7/16 S. 6 Ziff. 7.8, S. 8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen medizinischen Bericht (Urk. 7/8), Bilanzen der letzten Jahre (Urk. 7/13) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 17. August 2005 verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/5). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 14. September 2005 (Urk. 7/4) wurde mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2005 abgewiesen (Urk. 7/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. November 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung (Urk. 6). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 11. Januar 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29
ter
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1f.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers be-ziehungsweise die Frage, ob eine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG gegeben ist.
Was den Vorwurf des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gehörsverletzung betrifft, ist unter Hinweis auf die vorgenannte Rechtsprechung (vgl. Erw. 1.2) von einer Heilung auszugehen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwer-deführer in seinem Beruf als Privatlehrer uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 3 Mitte).
2.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass zu seiner primären körperlichen Behinderung nun psychische Probleme dazugekommen seien, welche ihn in seiner heutigen, selbständigen Erwerbstätigkeit einschränken würden (Urk. 1 S. 2 oben). Die Nachteile und Diskriminierungen, die er aufgrund seiner Behinderung erlitten habe, hätten dazu geführt, dass er in beruflicher Hinsicht nie eine Position habe erwerben können, welche seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Interessen entsprochen habe. Die aktuelle Tätigkeit als Privatlehrer habe er aus wirtschaftlicher Notwendigkeit ausgeübt, um das Überleben zu sichern. Zwischenzeitlich habe er auch sein erspartes Alterskapital aufgebraucht. Diese Situation habe über die Jahre zu einem ständigen psychischen Druck und zu einer eigentlichen psychischen Erkrankung geführt. Wäre er nicht diskriminiert worden, hätte er ein Jahreseinkommen von Fr. 200'000.-- erzielen können (Urk. 1 S. 2 Mitte).
3. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 19. Juli 2005 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/8 S. 1 lit. A):
- Angeborenes Fehlen der rechten Hand bei intrauteriner Abschnürung
- zunehmende psychosoziale Belastung mit depressiver Entwicklung
Dr. B.___ führte aus, den Beschwerdeführer seit seiner Unterassistenzzeit am Universitätsspital ___ im Jahre 1992 zu kennen. Der Beschwerdeführer habe das ganze Leben lang versucht, die Behinderung zu überwinden und ein normales Leben zu führen. Er habe studiert und sich um Eingliederung ins normale Arbeitsleben bemüht, was ihm jedoch nie gelungen sei. Die Stellensuche und die Vorstellungsgespräche für Anstellungen, welche seinen akademischen und intellektuellen Fähigkeiten entsprochen hätten, seien praktisch immer erfolglos gewesen. Dabei seien die Begründungen jeweils nicht adäquat gewesen beziehungsweise das eigentliche Problem, die Missbildung, nicht angesprochen worden. Im Laufe der Jahre sei er auf die selbständige Tätigkeit als Privatunterrichter ausgewichen, womit er sich nur am Randes des Existenzminimums habe versorgen können. Diese Tatsachen seien genügend Grund dafür, um im Laufe der Zeit in eine psychologisch untragbare Situation hineinzugeraten. Da in den letzten Jahren auch in diesem Bereich der Konkurrenzdruck zugenommen, die Schülerzahl trotz aktiver Suche abgenommen habe und der finanzielle Druck gestiegen sei, sei beim Beschwerdeführer eine sukzessiv zunehmende, psychologische Belastung entstanden. Der abnehmende Verdienst führe zunehmend zu einer finanziellen Not des Beschwerdeführers, welche ihrerseits zu einer psychischen Dekompensation im Sinne einer Depression geführt habe. Der Beschwerdeführer betrachte sein Leben als einen kontraproduktiven Leerlauf mit materiellen Engpässen; er interpretiere seine Situation als eine indirekte Strafe beziehungsweise Diskriminierung wegen seiner Missbildung. Er leide unter Unlust, Schlaf- und Appetitlosigkeit. Die Motivation, die bisherige Lebensweise weiterzuführen, sinke zunehmend. Der physisch behinderte Beschwerdeführer, welcher seit der Geburt versucht habe, seine Behinderung zu überwinden, drohe psychisch zu scheitern (Urk. 7/8 S. 2 lit. D Ziff. 3).
Die Prognose sei bei Anhalten des jetzigen Zustandes schlecht. Es sei dringend nötig, dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen. Dieser wäre aufgrund seiner physischen Behinderung bereits seit Jahrzehnten rentenberechtigt gewesen. Dass der Schritt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung nicht schon früher erfolgt sei, habe nur mit der positiven Einstellung des Beschwerdeführers zu tun, beziehungsweise damit, dass er sich geweigert habe, seine Behinderung als Invalidisierungsgrund zu akzeptieren. Eine weitergehende psychiatrische Abklärung erachte er nicht als indiziert und nicht für sinnvoll, da sie das gleiche Resultat ergeben würde (Urk. 7/8 S. 2 Ziff. 7).
Dr. B.___ erachtete den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Tutor und Privatlehrer als zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/8 S. 4).
4.
4.1 Gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ leidet der Beschwerdeführer sowohl unter einem Geburtsfehler - es fehlt ihm die rechte Hand - als auch unter einer zunehmenden psychosozialen Belastung mit depressiver Entwicklung. Aufgrund dieses ‚doppelschichtigen’ Krankheitsbildes ist in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen dem Gesundheitsschaden der missgebildeten rechten Hand und demjenigen der sich abzeichnenden psychischen Beeinträchtigung zu unterscheiden.
Was die fehlende rechte Hand anbelangt, so hat sich dieser Geburtsfehler dank den achtenswerten Bemühungen des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht nicht ausgewirkt. Dieser schloss vielmehr ein Studium im Fachbereich Chemie ab, doktorierte anschliessend in Kristallographie und war danach beruflich tätig. Dass sich die physische Behinderung, nicht zuletzt aufgrund der günstigen Berufsausrichtung - die Kritik der Beschwerdegegnerin bezüglich der Berufswahl ist nicht nachvollziehbar -, nicht auf die Erwerbstätigkeit niedergeschlagen hat, blieb auch vom Beschwerdeführer unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 2 f.). In diesem Zusammenhang ist daher die Aussage des Hausarztes unverständlich, wonach dem Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner körperlichen Behinderung eine Rente hätte zugestanden werden müssen.
4.2 Zu prüfen bleibt aber, wie und ob sich die psychosoziale Entwicklung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
Aus Sicht des behandelnden Arztes liegt die Ursache der sich abzeichnenden psychischen Beeinträchtigung im Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Leben lang versucht hat ein normales Leben zu führen, dies aber nie schaffte, da er gewisse Arbeitsstellen aufgrund seiner Missbildung nicht bekommen hat, ihm dies aber nie so kommuniziert wurde. Daher sei er - gezwungenermassen - auf die Tätigkeit als Privatlehrer umgestiegen, wo nun der Konkurrenzdruck auch grösser werde. Der abnehmende Verdienst führe schliesslich zur psychischen Dekompensation im Sinne einer Depression.
Ebenso klar, wie sich den medizinischen Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers eine in Entwicklung befindliche psychische Problematik entnehmen lässt, geht aus den medizinischen Unterlagen hervor, dass sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Privatlehrer auswirkt. Dr. B.___ sprach nämlich nicht von einer psychischen Störung mit Krankheitswert; vielmehr attestierte er dem Beschwerdeführer bei der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Tutor beziehungsweise als Lehrer eine umfassende Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/8 S. 4).
4.3 Die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers als Reaktion auf seine negativen Erfahrungen im Berufsalltag beziehungsweise auf den zurückgehenden Verdienst und die sich dem Ende zuneigenden finanziellen Ressourcen ist nachvollziehbar und verständlich, ebenso der Umstand, dass er seine Missbildung für die vorliegende berufliche und finanzielle Situation verantwortlich macht. Hierzu muss jedoch festgehalten werden, dass es sich bei den genannten Belastungssituationen um Faktoren handelt, welche aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nur ausnahmsweise berücksichtigt werden können (vgl. Erw. 1.3 vorstehend).
Da nicht einmal der Hausarzt, zu welchem ein seit langem bestehendes, auftragsrechtliches Vertrauensverhältnis vorliegt, von einem medizinischen Substrat gesprochen hat, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt und eine gestellte (psychiatrische) Diagnose für sich allein noch keine Invalidität zu begründen vermag (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c) und keine von der psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende, verselbständigte psychische Störung mit Krankheitswert diagnostiziert wurde, kann vorliegend rechtsprechungsgemäss nicht von einer Invalidität gesprochen werden (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5).
Auch bestehen in den Akten keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Problematik in fachärztlicher Behandlung befindet beziehungsweise begeben wird und eine engmaschige, eventuell mit Medikamenten stützende Behandlung vorgesehen ist. Aus diesem Grund und da selbst der Hausarzt eine psychiatrische Abklärung nicht für indiziert und notwendig erachtete (vgl. Urk. 7/8 S. 2 Ziff. 7), erübrigt sich eine fachärztliche Beurteilung.
5. Im Sinne von Art. 8 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Invalidität kann die Folge eines Geburtsgebrechens, von Krankheit oder eines Unfalls sein (Art. 4 IVG).
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Privatlehrer und Tutor voll arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 7/8 S. 4). Damit fehlt es an einer Invalidität im Rechtssinne. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).