IV.2005.01265
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel
c/o Burkart & Flum Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. August 2005 und mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2005 einen Rentenanspruch von C.___, geboren 1977, mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades verneint hat (Urk. 2, Urk. 10/8)
nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. November 2005, mit welcher die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel, beantragen liess, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 7. Februar 2006 (Urk. 8),
unter Hinweis darauf,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde (Urk. 5),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Voraussetzungen für dessen Entstehung (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird,
dass zu ergänzen ist, dass eine psychiatrisch diagnostizierte anhaltende somatoforme Störung - wie jede andere psychische Beeinträchtigung - als solche noch keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag, vielmehr eine Vermutung besteht, dass die somatoforme Störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, und die nur in Ausnahmefällen anzunehmende Unüberwindlichkeit der somatoformen Störung das Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere oder das Vorhandensein anderer qualifizierter Kriterien voraussetzt, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352, 131 V 49),
dass es sich bei depressiven Stimmungslagen in der Regel um reaktive Begleiterscheinungen einer somatoformen Störung und nicht um ein selbständiges, vom somatischen Syndrom losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 3. Juli 2006, I 224/06, vgl. BGE 130 V 358 Erw. 3.3.1),
dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 22. August 2005 und im angefochtenen Entscheid vom 13. Oktober 2005 anführte, die Beschwerdeführerin, welche über eine kaufmännische Ausbildung als Speditionssekretärin verfügt und als alleinerziehende Mutter mit ihren zwei unter ihrer elterlichen Gewalt stehenden Kindern (Jahrgang 1998, 2005) zusammenlebt, wäre bei Gesundheit je zu 50 % im Erwerbsbereich und Haushaltsbereich tätig, aus medizinischer Sicht sei ihr die angestammte Tätigkeit als Speditionssekretärin noch zu einem Pensum von 50 % zumutbar, weshalb eine Erwerbseinbusse nicht entstehe, im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin zu 1,75 % (richtig: 3,5 %) eingeschränkt, insgesamt ergebe sich damit ein Invaliditätsgrad von 1,75 % (Urk. 2, Urk. 10/7, Urk. 10/8, Urk. 10/20 S. 6),
dass die Beschwerdeführerin die Einschätzung der IV-Stelle, wonach sie bei Gesundheit je zu 50 % erwerbstätig und im Haushalt tätig wäre, bestritt und geltend machte, bei Gesundheit wäre sie vollzeiterwerbstätig und würde ihre beiden Kinder fremdbetreuen lassen (Urk. 1, Urk. 10/6),
dass nach der Aktenlage vieles dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter bei Gesundheit voll erwerbstätig wäre, und die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2006 an der im angefochtenen Einspracheentscheid vertretenen Qualifikation nicht mehr strikte festgehalten hat (Urk. 8, Urk. 9, vgl. Urk. 1, Urk. 3/10, Urk. 10/21),
dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre oder ob sie lediglich einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachginge und zu 50 % den Haushalt besorgte, jedoch offengelassen werden kann, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt,
dass strittig und zu prüfen ist, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 am linken Ohr eine traumatische Trommelfellperforation mit erheblicher Schallleitungsstörung erlitt (Urk. 3/8-9),
dass das Universitätsspital U.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, nachfolgend U.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 29. März 2004 in Behandlung steht, im Bericht vom 29. März 2005 ausführte, die Beschwerdeführerin habe im Anschluss an das Trauma im Jahr 2001 an einer Mittelohrentzündung am linken Ohr gelitten, im Jahr 2003 sei die Beschwerdeführerin ein erstes Mal am linken Ohr operiert worden, und, nachdem sich im Anschluss daran ein rezidivierender Ohrfluss ergeben habe, am 9. Juli 2004 erneut am linken Ohr operiert worden, diesmal im U.___, und der Ohrfluss danach aufgehört habe (Urk. 10/13),
dass das U.___ im Bericht ausführte, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung vom 18. Januar 2005 angegeben, seit dem Trauma 2001 an Schmerzen im Bereich des linken Ohres sowie an einem Pfeiftinnitus zu leiden, welche durch die beiden Operationen nicht beeinflusst worden seien,
dass das U.___ sodann feststellte, in der Untersuchung habe sich beim linken Ohr das Neotrommelfell intakt gezeigt, die Haut- und Wundverhältnisse seien völlig reizlos gewesen, Hinweise auf Infektionen hätten keine eruiert werden können, das Reintonaudiogramm habe eine Schallleitungsschwerhörigkeit linksseitig um 35 Dezibel ergeben,
dass das U.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Cholesteatom infolge einer 2001 erlittenen traumatischen Trommelfellperforation bei Status nach Tympanoplastik (operative Wiederherstellung des Schalleitungsapparates im Mittelohr) anführte und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festhielt, aus otologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/13 S. 1 und 3),
dass das U.___ abschliessend bemerkte, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Tinnitus- und chronische Schmerzproblematik habe durch die ohrenärztliche Untersuchung nicht objektiviert werden können, hierzu müsse der Psychiater Auskunft geben,
dass in somatischer bzw. otologischer Hinsicht aufgrund des Berichts des U.___ vom 29. März 2005, dem volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, als erstellt zu gelten hat, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte nicht eingeschränkt ist, was unter den Parteien auch unbestritten ist (Urk. 10/13, Urk. 13 S. 3),
dass Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2005 untersuchte, in ihrem Gutachten vom 2. August 2005 ausführte, die Beschwerdeführerin habe angegeben, an einem ständigen Pfeifton im linken Ohr, wie von einem Schnellzug, zu leiden, der in Stresssituationen an Intensität zunehme, im Weiteren an Gleichgewichtsproblemen mit Schwankschwindel (Urk. 10/10),
dass Dr. B.___ zum Psychostatus ausführte, die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung bewusstseinsklar gezeigt, formale Denkstörungen, Befürchtungen, Zwänge hätten nicht festgestellt werden können, ebenso wenig eine Antriebsstörung, subjektiv fühle sich die Beschwerdeführerin ausgeglichen, aber schnell verunsichert in Stresssituationen oder Umgebungslärm,
dass Dr. B.___ im Weiteren festhielt, bei der Beschwerdeführerin habe sich ursprünglich im Zusammenhang mit der traumatischen Trommelfellperforation eine Hypakusis und vor allem ein Tinnitus entwickelt, der im weiteren Verlauf zu einer erheblichen psychischen Belastung geführt habe, und als Diagnosen einen Tinnitus im Sinne einer somatoformen Störung mit psychoreaktiver Begleitsymptomatik depressiver Prägung (ICD-10: F45.8), eine psychosoziale Belastungssituation (alleinerziehende Mutter, Probleme mit ökonomischen Verhältnissen) (ICD-10: Z63.0, Z 59), sowie einen Status nach Suizidversuch 18jährig in Zusammenhang mit sexueller Traumatisierung (X 78, Z65.4) nannte,
dass Dr. B.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, in der angestammten Tätigkeit als Speditionssekretärin sei die Beschwerdeführerin durch die psychoreaktive Störung in stress- und geräuschbelasteter Umgebung beeinträchtigt und dadurch zu 50 % arbeitsunfähig,
dass die als Diagnose aufgeführte psychosoziale Belastungssituation invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant ist, da es sich dabei nicht um eine Gesundheitsbeeinträchtigung handelt (vgl. Urk. 10/10),
dass das Gutachten von Dr. B.___ vom 2. August 2005 den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweistaugliche medizinische Grundlage (BGE 125 V 352 Erw. 3a) genügt, weshalb ihm volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, was unter den Parteien unbestritten ist,
dass die Beschwerdeführerin gemäss der Einschätzung von Dr. B.___ aufgrund der von dieser diagnostizierten somatoformen Störung in ihrer angestammten Tätigkeit als Speditionssekretärin zu 50 % arbeitsunfähig ist,
dass das Gericht auch bei Vorliegen eines beweistauglichen Gutachtens nicht davon entbunden ist, die Rechtsfrage zu prüfen, ob mit Blick auf die eingangs dargelegten Grundsätze über die invalidisierende Wirkung somatoformer Störungen ausnahmsweise eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit gegeben ist,
dass Dr. B.___ von einer psychoreaktiven Begleitsymptomatik depressiver Prägung sprach, weshalb angenommen werden darf, dass es sich bei der depressiven Stimmungslage um eine reaktive Begleiterscheinung des Tinnitus und nicht um eine davon losgelöste, selbständige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer handelt (Urk. 10/10 S. 8),
dass hinsichtlich der weiteren zu berücksichtigenden Faktoren (BGE 131 V 50 f Erw. 1.2) festzustellen ist, dass nebst der Tinnitussymptomatik keine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen vorliegen, die das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin einschränken, steht doch aufgrund des Berichts des U.___ vom 29. März 2005 fest, dass sie aufgrund des diagnostizierten Ohrleidens in ihrer Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (Urk. 10/13),
dass ebenso wenig von einem mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlauf ohne länger dauernde Rückbildung gesprochen werden kann, nachdem die seit dem 29. März 2004 andauernde Behandlung durch das U.___, insbesondere die 2004 erfolgte Operation, erfreuliche Ergebnisse gezeitigt hat, konnte doch anlässlich der Untersuchung im Januar 2005 festgestellt werden, dass die infolge des Traumas eingetretene Infektion geheilt und das Neotrommelfell intakt sei (Urk. 10/13),
dass sich in den medizinischen Akten keine Hinweise auf einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens finden, wurde doch im Gutachten von Dr. B.___ insbesondere festgehalten, die Beschwerdeführerin widme sich derzeit vorwiegend der Kinderbetreuung, pflege einen regelmässigem und herzlichen Kontakt zu ihrer Familie, habe Freunde und habe nach dem Besuch des Kurses "Psychophysiognomik" schon einige Personen in diesem Bereich beraten können (Urk. 10/10 S. 2 ff. ),
dass sodann auch von einem Krankheitsgewinn in den medizinischen Akten nie die Rede ist,
dass schliesslich von einem Scheitern konsequent durchgeführter Behandlungen nicht die Rede sein kann, nachdem die Behandlung des Ohrenleidens durch das U.___ erfolgreich gewesen ist und die Beschwerdeführerin wegen der psychischen Probleme erst seit September 2004 in psychotherapeutischer Behandlung ist, so dass die therapeutischen Möglichkeiten hier noch nicht ausgeschöpft sind (Urk. 10/10 S. 10, Urk. 10/12 S. 2, Urk. 10/13),
dass demnach davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über Ressourcen verfügt, die es ihr ermöglichen, die somatoforme Störung zu überwinden, weshalb der diagnostizierten somatoformen Störung eine invalidisierende Wirkung abzusprechen ist,
dass nach dem Gesagten feststeht, dass die Beschwerdeführerin weder durch die somatischen bzw. otologischen Befunde noch durch die psychischen Befunde in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte eingeschränkt und somit voll arbeitsfähig ist,
dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden damit zu verneinen ist, weshalb ein Rentenanspruch in jedem Fall ausgeschlossen ist, also auch dann, wenn die Versicherte mit Blick auf die Statusfrage als Vollzeiterwerbstätige einzustufen wäre,
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2005 im Ergebnis damit zu bestätigen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass damit der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäss der eingereichten Kostennote vom 18. Oktober 2006 (Urk. 18/1) zeitliche Aufwendungen von 15,15 Stunden und Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 60.60 gehabt hat und diese Aufwendungen insgesamt noch als angemessen eingestuft werden können,
dass dies in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung von Barauslagen im Umfang von Fr. 60.60 zuzüglich Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 3'325.50 ergibt ([15,15 x Fr. 200.-- = Fr. 3'030.--] + Fr. 60.60 = Fr. 3'090.60 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel, wird mit Fr. 3'325.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).