IV.2005.01266

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 24. März 2006
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. N.___, geboren 1957, arbeitete ab Juli 1988 bei der A.___, wo er im Laufe der Zeit zum Vorarbeiter in der Elektroabteilung aufstieg (Urk. 8/30, Urk. 8/34). Seit Jahren leidet er unter Rückenschmerzen, welche seit November 2003 vermehrt ins linke Bein ausstrahlen (Urk. 8/42/3 S. 2, Urk. 8/42/5). Wegen dieser Schmerzen wurde er vom 15. März bis 3. April 2004 voll und ab 4. April 2004 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/13-15). Das Arbeitsverhältnis löste seine Arbeitgeberin auf den 31. Januar 2005 auf, nachdem er seit 12. März 2004 nur noch zu 50 % gearbeitet hatte (Urk. 8/34).
         Am 3. August 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/39). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/15, Urk. 8/34) und zog die Akten des Krankenversicherers bei (Urk. 8/42/1-5). Mit Verfügung vom 24. März 2005 lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren ab mit der Begründung, der Versicherte sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig und könne daher ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 8/11). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/8) wies sie mit Entscheid vom 21. Oktober 2005 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, mit Eingabe vom 14. November 2005 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische oder berufliche Abklärungen zu veranlassen (Urk. 1 S. 1 f.). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Wegen der Rückenbeschwerden wurde der Beschwerdeführer verschiedentlich radiologisch und klinisch untersucht. Eine Magnetresonanz-Tomographie der Lendenwirbelsäule vom 20. Februar 2001 ergab abgesehen von einer leichten dorsalen Erschlaffung der Bandscheibe L5/S1 sowie geringfügigen degenerativen Veränderungen der beiden Iliosakralgelenke keine auffälligen Befunde (Urk. 8/15, Urk. 8/42/5). Am 11. Februar 2004 wurde eine 3-Phasen-Skelettszintigraphie durchgeführt. Sie zeigte eine leichte Skoliose der Wirbelsäule und eine leichte AC-Gelenksarthrose beidseits. Hingegen fanden sich keine Hinweise auf einen entzündlichen Prozess in der Wirbelsäule oder für eine Arthritis der Iliosakralgelenke (Urk. 8/15, Urk. 8/42/5). Vom 15. März bis 3. April 2004 war der Beschwerdeführer im B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten ein chronisches Panvertebralsyndrom mit lumbospondylogener Komponente links bei Wirbelsäulenfehlhaltung, muskulärer Dysbalance sowie leichten degenerativen Veränderungen und erachteten den Beschwerdeführer in bisheriger Tätigkeit als Vorarbeiter zu 50 % arbeitsfähig, gingen indes davon aus, dass er nach Absolvierung eines einfachen ergonomischen Trainings wieder die volle Leistungsfähigkeit erlangen würde (Urk. 8/42/4-5). Dr. med. C.___, Vertrauensarzt der Krankenkasse D.___, der den Beschwerdeführer am 22. Juli 2004 begutachtet hatte, schloss sich dieser medizinischen Beurteilung im Wesentlichen an, äusserte überdies einen Verdacht auf eine Somatisierungsstörung und stufte den Beschwerdeführer in bisheriger Tätigkeit bis auf Weiteres als zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig ein (Urk. 8/42/3). Zur selben Einschätzung gelangte der behandelnde Rheumatologe, Dr. med. U.___, im Bericht vom 19. August 2004 aufgrund der vorerwähnten radiologischen Bilder und der eigenen klinischen Befunde. Die den Leiden angepasste Tätigkeit beschrieb er als wechselnd sitzend und stehend und in einem beheizten Raum auszuübend (Urk. 8/15).
         Bezugnehmend auf seinen Bericht vom 19. August 2004 teilte Dr. U.___ mit Schreiben vom 8. April 2005 mit, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Mitte September 2004 weiter verschlechtert. Einerseits hätten sich die panvertebralen Beschwerden verstärkt und würden vermehrt von lumbal ins rechte Bein ausstrahlen. Anderseits leide der Beschwerdeführer an therapieresistenten, beidseitigen Schulterbeschwerden im Rahmen einer subakromialen Impingement-Symptomatik bei einer AC-Gelenksarthrose. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage 50 % (Urk. 3/5). Im Bericht vom 7. September 2005 bestätigte er diese Angaben und präzisierte, die lumbalen Schmerzen verstärkten sich beim Sitzen, längerem Stehen, Bücken und Heben von Lasten. Zudem klage der Beschwerdeführer über Nackenschmerzen mit muskulären Verspannungen sowie Ausstrahlungen in die Schulterregionen beidseits. Bei Überkopfarbeiten würden die Schmerzen an den Schultergelenken deutlich zunehmen (Urk. 8/14). Mit Schreiben vom 10. November 2005 bestätigte Dr. U.___ sodann erneut, dass in einer leidensangepasster Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 8/13).
2.2     Dem Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle ist beizupflichten (Urk. 8/1, vgl. auch Urk. 2), dass der revidierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. U.___ nicht gefolgt werden kann. Dr. U.___ erhob in den Berichten vom 19. August 2004 und 7. September 2005 im Wesentlichen die gleichen Befunde. In beiden Berichten beschrieb er eine leichte rechtskonvexe Skoliose, eine Druckdolenz der paravertebralen Muskulatur am cervicothorakalen Übergang und lumbal, eine um einen Drittel beziehungsweise zur Hälfte eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, Irritationszonen in diesem Bereich sowie verminderte Beweglichkeiten der Brust- und Lendenwirbelsäule um einen beziehungsweise zwei Drittel, wobei im Bericht vom 7. September 2005 zusätzlich Irritationszonen im Bereich der mittleren und unteren Brustwirbelsäule erwähnt wurden. In beiden Berichten wurde sodann festgehalten, in neurologischer Hinsicht bestünden keine Auffälligkeiten. Einzig zu den Schultergelenken machte Dr. U.___ im Bericht vom 19. August 2004 keine Ausführungen, während er in jenem vom 7. September 2005 eine um einen Drittel verminderte Beweglichkeit festhielt, eine Druckdolenz über dem AC-Gelenk beidseits beschrieb und den Jobetest mit pathologischen Resultat erwähnte, woraus er auf eine subakromiale Impingement-Symptomatik bei einer AC-Gelenksarthrose schloss (Urk. 8/14-15). Diese Gelenksarthrose bestand indes bereits, als er den Bericht vom 19. August 2004 verfasste und war ihm zu diesem Zeitpunkt auch bekannt, zumal sie in der von ihm erwähnten Skelettszintigraphie vom 11. Februar 2004 festgehalten ist (vgl. Urk. 8/14). Selbst wenn diesbezüglich in der Zwischenzeit eine klinisch feststellbare Verschlechterung eingetreten sein sollte, ist die neue Beurteilung nicht nachvollziehbar, zumal sich Dr. U.___ hinsichtlich der bildgebenden Verfahren sowohl im Bericht vom 8. August 2004 als auch in jenem vom 7. September 2005 auf die - nur geringe Befunde ausweisenden - Magnetresonanz-Tomographie vom 20. Februar 2001 und Skelettszintigraphie vom 11. Februar 2004 stützte (Urk. 8/14-15). Am 7. September 2005 stand ihm zudem ein Röntgenbild der Halswirbelsäule vom 23. August 2005 zur Verfügung, welches aber lediglich altersentsprechende degenerative Veränderungen im Bereich der unteren Halswirbelsäule zeigte (Urk. 8/14) und daher nicht geeignet ist, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend eine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu begründen.
         Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zeitspanne zwischen 19. August 2004 und 8. April beziehungsweise 7. September 2005 ist daher nicht ausgewiesen. Ganz offensichtlich stützte sich Dr. U.___ in den Berichten vom 8. April und 7. September 2005 einzig auf das subjektive Krankheitsempfinden des Beschwerdeführers. Die darin enthaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vermag deshalb nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer sich nicht als arbeitsfähig erachtet (Urk. 8/21 S. 5) und bereits im Jahre 2004 von zunehmenden, fast nicht mehr auszuhaltenden Rückenschmerzen berichtete (Urk. 8/42/3 S. 3).
2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist.

3.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb, RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Gemäss IK-Auszug verdiente der Beschwerdeführer im Jahre 2003 Fr. 94'068.-- (Urk. 8/35). Darauf stellte die IV-Stelle zur Bestimmung des Valideneinkommens ab (Urk. 7, Urk. 8/10-11, vgl. auch Urk. 8/30). Dagegen ist nichts einzuwenden. Zwar wird im Arbeitgeberbericht der A.___ das hypothetische Einkommen im Jahr 2004 mit Fr. 6'800.-- pro Monat beziffert (Urk. 8/34), was auf das Jahr hochgerechnet Fr. 88'400.-- ergeben würde. Doch dürfte es sich dabei um einen Grundlohn handeln, da es dem Beschwerdeführer trotz leicht geringerem Lohn bereits in den Jahren 2002 und 2003 möglich war, ein darüber hinausgehendes Einkommen von Fr. 90'496.-- beziehungsweise Fr. 94'068.-- zu erzielen (Urk. 8/34-35). Hochgerechnet auf das Jahr 2004 ist deshalb von einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 94'885.-- auszugehen (Die Volkswirtschaft 3 - 2006, S. 91, Tabelle B10.3, Nominallohnindex Männer im Jahr 2003 1958 Punkte, 2004 1975 Punkte).
         Bei der Festlegung des mutmasslichen Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen), wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind. Massgebend ist die Tabelle TA1. Die IV-Stelle stellte dabei auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich zum Vorarbeiter hochgearbeitet und bringe damit gute Fähigkeit und Ressourcen mit, die er auf dem Arbeitsmarkt verwerten könne (Urk. 7, Urk. 8/10-11, Urk. 8/30). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Vorarbeiter, sondern lediglich in einer leidensangepassten Arbeit tätig sein kann, sind ihm die einschlägigen Kenntnisse nicht mehr von Nutzen. Vielmehr ist auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen. Der massgebende Bruttomonatslohn beträgt somit Fr. 4'588.-- (LSE 2004, Erste Ergebnisse, S. 13, Tabelle TA1). Bei diesem Lohn handelt es sich um einen sogenannten Zentralwert. Dies entspricht dem Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden, unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden (vgl. BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Umgerechnet auf die ab 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3 - 2006, S. 90, Tabelle B9.2) ergibt sich hochgerechnet auf das Jahr ein Betrag von Fr. 57'258.--. Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen ist und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3. mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer durch die physischen Beeinträchtigungen, aber auch aufgrund seines Alters und der mangelnden Sprachkenntnisse (Urk. 8/21, Urk. 8/30) gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern beeinträchtigt ist, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt, rechtfertigt sich eine Herabsetzung des Tabellenlohns um 20 %. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 45'806.--. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 94'885.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 49'079.-- ein Invaliditätsgrad von 51,7 %.
         Es besteht somit ab 1. März 2005 ein Anspruch auf eine halbe Rente; insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen, wobei für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 8 der Verordnung über Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht). In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2005 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Swiss Life
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).