IV.2005.01267

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 8. November 2006
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi, Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1947 geborene C.___ arbeitete seit 1. August 1987 als Betriebsmitarbeiter bei der Z.___ AG, "___". Am 18. März 2002 erlitt er bei einem Treppensturz eine Traumatisierung der vorbestehenden Rotatorenmanschettenruptur rechts (Urk. 10/65) und meldete sich am 27. Januar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/59). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge die Berichte von Dr. med. A.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik Y.___, "___", vom 27. Februar 2003 (Urk. 10/21) und von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, "___", vom 12. April 2003 (Urk. 10/20) ein. Zudem erkundigte sich die IV-Stelle bei der Arbeitgeberin des Versicherten nach dessen Arbeitsverhältnis (Urk. 10/57) und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 10/50).
1.2     Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und teilte der IV-Stelle mit, dass nun auch seine linke Schulter stark geschädigt sei (Urk. 10/19; unter Beilage des Schreibens von Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Orthopädie, Klinik Y.___, "___", an Dr. B.___ vom 17. November 2004 [Urk. 10/18]). Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. D.___ vom 4. Februar 2005 (Urk. 10/17) samt dessen Ergänzung vom 28. Februar 2005 (Urk. 10/16) ein.
1.3     Mit Schreiben vom 2. April 2005 reichte Dr. B.___ der IV-Stelle einen Verlaufsbericht ein und legte eine Verminderung der Leistungsfähigkeit infolge beidseitigem Schulterleiden dar (Urk. 10/15). In der Folge liess die IV-Stelle durch Dr. med. E.___, FMH für Innere Medizin, Rheumatologie & Manuelle Medizin, Klinik X.___, "___", ein Gutachten erstellen (Expertise vom 8. Juni 2005 [Urk. 10/14]).
1.4     Mit Verfügung vom 14. Juli 2005 (Urk. 10/10) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Dagegen erhob der Versicherte durch Rechtsanwalt Guy Reich am 8. August 2005 (Urk. 10/9) vorsorglich Einsprache, welche er mit Eingabe vom 12. September 2005 (Urk. 10/25) ergänzen liess. Mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2005 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der Verneinung des Rentenanspruchs fest.
1.5     Auch das Gesuch um Arbeitsvermittlung vom 28. Januar 2003 wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 (Urk. 10/3) ab. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2005 (Urk. 2) liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Guy Reich mit Eingabe vom 14. November 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
 "Es seien Herrn C.___ die gesetzlichen Leistungen zu erbringen;
das Verfahren sei bis zur Erledigung des SUVA-Verfahrens (Einsprache hängig) zu sistieren;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Mit Eingabe vom 2. Dezember 2005 (Urk. 6) liess der Versicherte den Bericht von Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie, und Dr. D.___, Klinik Y.___, vom 17. November 2005 (Urk. 7) einreichen. In der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2006 (Urk. 9) ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 25. Januar 2006 (Urk. 11) wurde das Sistierungsgesuch des Versicherten abgewiesen und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Im Rahmen der Replik vom 1. März 2006 (Urk. 13) hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest. Die IV-Stelle verzichtete in der Folge auf Duplik, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. April 2006 (Urk. 17) geschlossen wurde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4.       Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihrerseits sprach dem Versicherten gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.-- zu. Im Weiteren ermittelte die SUVA einen Invaliditätsgrad von 15 % und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine monatliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 601.-- beziehungsweise ab 1. Januar 2005 von Fr. 609.-- zu. Die hiergegen geführte Beschwerde wurde mit Urteil vom 31. August 2006 abgewiesen (Prozess-Nr. UV.2006.00094).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In formeller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer ausführen, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie ihm keine Gelegenheit gegeben habe, zu dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. E.___ vom 8. Juni 2005 (Urk. 10/14) Stellung zu nehmen (Urk. 13 S. 2 f).
1.2     Da formeller Natur, ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs vorab zu prüfen.  
         Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Satz 2 ATSG müssen Parteien nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
1.3     Es ergibt sich aus den Akten und blieb im Übrigen unbestritten, dass das Gutachten von Dr. E.___ vom 8. Juni 2005 (Urk. 10/14) dem Beschwerdeführer vor Erlass des Verfügung vom 14. Juli 2005 (Urk. 10/10) nicht zur Stellungnahme zugestellt worden war. Bei dieser Verfügung handelt es sich jedoch um eine solche, welche durch Einsprache gemäss Art. 52 ATSG anfechtbar war, weshalb die Gehörsgewährung im Rahmen des Einspracheverfahrens im Sinne von Art. 42 Satz 2 ATSG grundsätzlich zulässig war. In diesem Sinne hat auch das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 30. Juni 2006 in Sachen A., I 158/04, entschieden. Die Beschwerdegegnerin hat das Gutachten von Dr. E.___ in der Verfügung vom 14. Juli 2005 (Urk. 10/10 S. 1) implizit erwähnt und dessen Inhalt hinsichtlich der noch bestehenden Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen zusammengefasst. Dadurch war der Beschwerdeführer, welcher inzwischen Rechtsanwalt Reich mit der Wahrung seiner Interessen betraut hatte (Urk. 10/9), in der Lage, im Einspracheverfahren dazu Stellung zu nehmen. Zudem hat sich Rechtsanwalt Reich vor Einreichung der Einsprache sämtliche Akten zur Einsicht zukommen lassen (Urk. 10/9), weshalb ihm eine umfassende Stellungnahme zum Gutachten und insbesondere auch das Vorbringen von Einwänden zur Person des Gutachters im Sinne von Art. 44 ATSG möglich gewesen war. In der Einspracheergänzung vom 12. September 2005 (Urk. 10/25) nannte der Beschwerdeführer aber keine Ablehnungsgründe. Seine Einwände betrafen allesamt die Beweistauglichkeit des Gutachtens an sich, wobei es sich um eine materiellrechtliche Frage handelt.
Die Rüge der Gehörsverletzung trifft damit ins Leere.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.2     Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Beschwerdegegnerin aus, dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Ohne Behinderung wäre der Beschwerdeführer in der Lage, ein Einkommen von Fr. 58'326.--, bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 %, ein solches von Fr. 43'744.50 zu erzielen. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 2).
3.3     Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass auf das Gutachten von Dr. E.___ nicht abgestellt werden könne. Hinsichtlich der Befunderhebung unterscheide es sich zwar nicht wesentlich von den Berichten von Dr. B.___ oder von den Ärzten der Klinik Y.___. Jedoch sei die Beurteilung des Gutachters nicht nachvollziehbar. Zu beachten sei vorliegend zudem, dass die Ärzte der Klinik Y.___ grundsätzlich eine höhere Arbeitsunfähigkeit als im Unfallversicherungsverfahren befürwortet und sich bezüglich des entsprechenden Umfangs auf die Einschätzung von Dr. B.___ gestützt hätten. Dr. B.___ schätze die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 60 % und den Invaliditätsgrad auf 50 %. Aufgrund der unterschiedlichen Einschätzungen sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen, da demjenigen von Dr. E.___ nicht der Vorrang gegeben werden könne (Urk. 13).
 
4.
4.1     Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 27. Februar 2003 (Urk. 10/21) leidet der Beschwerdeführer an einer kompletten Supra-/Infraspinatus- und Subscapularisoberrandruptur der Schulter rechts bei einem Status nach einem Sturz am 25. März 2002 (richtig: am 18. März 2002) sowie einem Status nach einer Rekonstruktion der Rotatorenmanschette bei Acromioplastik und Acromio-clavicular-Gelenksresektion (AC-Gelenksresektion) am 22. August 2002. Ab April 2003 erachtete er den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dazu führte Dr. A.___ erläuternd aus, dass fünf Monate nach der Operation kein Endzustand erreicht sei. Durch die physiotherapeutische Behandlung sei eine weitere Verbesserung der Beweglichkeit und allfällig auch der Kraft zu erwarten. Durch wahrscheinlich vorbestehende degenerative Veränderungen des Schultergelenkes sei die Rotatorenmanschettenruptur ausgeprägt gewesen. In einer solchen Situation könne keine volle Wiederherstellung der Schulterfunktion erwartet werden. Die Prognose könne dahingehend gestellt werden, dass eine zirka 70-80%ige Wiederherstellung der Schulter erreicht werden könne.
4.2     Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat Dr. B.___ in seinem Bericht vom 12. April 2003 (Urk. 10/20) die gleiche Diagnose wie Dr. A.___ erstellt. Gemäss Dr. B.___ besteht beim Beschwerdeführer ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch noch eine Chondrocalcinose beider Kniegelenke mit interkurrenten Beschwerden. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Ab Mai 2003 sei ihm eine leidensangepasste, das heisst sitzende, Tätigkeit ganztags zumutbar. Dazu führte Dr. B.___ aus, er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer wieder voll arbeiten könne, wenn man ihn bei der Stellensuche entsprechend unterstütze. Allerdings werde er keine schweren und keine Überkopfarbeiten mehr durchführen können.
4.3     Dem Schreiben von Dr. D.___ an Dr. B.___ vom 17. November 2004 (Urk. 10/18) ist die Diagnose einer vollständigen Ruptur des Supra- und Infraspinatus mit Retraktion bis auf die Höhe des AC-Gelenkes und einer zusätzlichen Tendinose der Subscapularissehne kranial der Schulter links bei einem Status nach Rekonstruktion der Rotatorenmanschette mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion der Schulter rechts zu entnehmen. Im Weiteren führte Dr. D.___ darin aus, dass der Beschwerdeführer auch nach der Operation an der rechten Schulter immer wieder Beschwerden gehabt habe. Kompensatorisch sei die linke Schulter vermehrt belastet worden, was beim Beruf des Beschwerdeführers als Tellerwäscher zunehmend zu einer Verschlechterung der Situation geführt habe. Die Hauptproblematik sei zur Zeit der Schmerz in der linken Schulter, welcher auch in Ruhe bestehe und den Beschwerdeführer während der Nacht erheblich störe. Aktuell möchte der Beschwerdeführer keine Kortisoninfiltration zur Behandlung der linken Schulter, da er damit bei der Behandlung der rechten Schulter schlechte Erfahrungen gemacht habe. Die Funktionalität sei akzeptabel und der Bewegungsumfang, welcher jedoch nur unter Schmerzen möglich sei, ansprechend. Aus der Arthro-Magnetresonanztomographie (Arthro-MRI) vom 28. Oktober 2004 ergebe sich eine grenzwertige Situation für die Rekonstruktion der ruptierten Sehnen. Sicherlich könne auch bei einer allfälligen operativen Versorgung mit offener Rekonstruktion keine Garantie für eine Reintegration in den bisherigen Arbeitsalltag gegeben werden. Insofern sei er mit dem Beschwerdeführer so verblieben, dass zunächst abgewartet und auf eine operative Versorgung verzichtet werde. Für die nächsten zwei Wochen sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer werde sich in den nächsten Tagen bei seinem Hausarzt melden, um mit ihm die weitergehenden Optionen zu besprechen. Die Situation werde sich wahrscheinlich Richtung IV-Anmeldung bewegen, wo vorerst eine Umschulung angestrebt werden sollte, um eine geeignetere Arbeitstätigkeit für den Beschwerdeführer zu suchen.
4.4     In seinem Verlaufsbericht vom 4. Februar 2005 hat Dr. D.___ (Urk. 10/17) angegeben, die aktuelle Läsion der Rotatorenmanschette in der linken Schulter beeinträchtige die momentane Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem in seinem jetzigen Arbeitsbereich als Geschirrwäscher. Die Beschwerden in der linken Schulter seien seit der Operation an der rechten Schulter im August 2002 stetig progredient gewesen. Die Funktionalität der linken Schulter sei mässig beeinträchtigt. Es bestünden eine mögliche Elevation und Abduktion von 140° sowie eine Innen-/Aussenrotation in Abduktionsstellung von 70°-0°-80°. Die klinischen Zeichen für eine Läsion der Supraspinatussehne seien positiv. In der aktuellen Situation sei vor allem aufgrund der Schmerzsymptomatik eine operative Rekonstruktion der Rotatorenmanschetten-Läsion gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer möchte aber vorerst auf einen operativen Eingriff verzichten. Möglicherweise sei mit konservativen Massnahmen im Sinne einer Physiotherapie eine Schmerzlinderung zu erreichen. Falls der Beschwerdeführer keine Massnahmen hinsichtlich der Schmerzproblematik und der Funktionalität der linken Schulter ergreifen möchte, seien berufliche Massnahmen angezeigt.
         Im Bericht vom 28. Februar 2005 hat Dr. D.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angegeben, dass aufgrund der vorherrschenden Situation hinsichtlich der linken Schulter eine eher geringgradige Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Tellerwäscher bestehe (Urk. 10/16). Eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette könnte diese Situation allenfalls korrigieren. Jedoch gebe es keine Garantie dafür, da es sich um eine ausgedehnte Ruptur handle. Die weitere Arbeitsfähigkeit hänge vom Beschwerdeverlauf ab.
4.5     Dr. B.___ hat in seinem Schreiben zuhanden der Unfall- und Invalidenversicherung vom 2. April 2005 (Urk. 10/15) angegeben, beim Beschwerdeführer bestehe ein beidseitiges Schulterleiden, welches initial mit einem Unfall rechts begonnen habe. Rechts sei er mit mässigem Erfolg operiert worden, links bestehe ungefähr der Anfangszustand von rechts. Er sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer auch für leichtere Arbeiten zumindest zu 60 % arbeitsunfähig sei. Montage- und Fertigungsarbeiten, Abfüll- und Verpackungsarbeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Er schätze den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf 55 %.
4.6     Im Gutachten vom 8. Juni 2005 (Urk. 10/14) erstellte Dr. E.___ die folgenden Diagnosen:
"1.   Chronische Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica rechts
-   Status nach Sturz auf die rechte Schulter am 25.03.02 mit kompletter Ruptur der Mm. supra-, infraspinatus und subscapularis
-   Status nach Rekonstruktion der Rotatorenmanschette, Acromionplastik und AC-Gelenk-Resektion am 22.08.02
 2.   Chronische Periarthropathia humeroscapularis links
-   Vollständige Ruptur der Mm. supra- und infraspinatus und Tendinose der Subscapularis-Sehne
 3.   Chondrocalcinose in beiden Kniegelenken
         Aufgrund der Veränderungen in beiden Schultern bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für schwere Arbeiten. Unzumutbar seien dem Beschwerdeführer im Weiteren kniende Tätigkeiten und solche über Kopf. Ebenso unzumutbar sei das wiederholte Heben von Lasten über Brusthöhe von mehr als 10 kg. Alle anderen Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht im vollen Umfang ganztags zumutbar. Hinsichtlich der rechten Schulter sei ein Endzustand erreicht. Im Bereich der linken Schulter sei allenfalls noch eine Operation zu diskutieren. Die Ausgangssituation sei jedoch ähnlich wie auf der rechten Seite, und es sei damit wohl kaum eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit über das genannte Ausmass hinaus zu erwarten.
4.7     Dr. D.___ und Dr. med. C. F.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik Y.___, berichteten am 17. November 2005 (Urk. 7), dass der Beschwerdeführer aktuell über Schmerzen in beiden Schultern klage. Diese bestünden auch in Ruhe im Sinne einer Cuff-Arthropathie mit beginnender dezentrierter Omarthrose. Die Ärzte stellten im Vergleich zur Voruntersuchung am 29. Juni 2005 eine reduzierte aktive Beweglichkeit vor allem auf der rechten Seite fest. Die aktive (richtig: passive) Beweglichkeit sei nach wie vor nicht eingeschränkt. An der bestehenden Situation mit Stand Juni dieses Jahres habe sich aber nichts Grundlegendes verändert. Von einer chirurgischen Intervention werde nach wie vor abgeraten. Bei Exazerbation käme allenfalls eine inverse Schulterprothese in Frage. Das wäre jedoch zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Sie seien nach wie vor der Meinung, dass im Rahmen eines IV-Verfahrens eine höhere Arbeitsunfähigkeit angestrebt werden sollte. Aufgrund der allgemeinen Situation sei aber eine Umschulung schwierig. Eine Rückkehr zum angestammten Beruf sei dem Beschwerdeführer sicherlich nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Invalidenversicherung erneut vorzustellen, damit entsprechende Massnahmen in die Wege zu geleitet und die nicht zufriedenstellende Situation des Beschwerdeführers gelöst werde.
4.8     Aus dem Schreiben von Dr. D.___ an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2005 (Urk. 14) geht hervor, dass sich die Beschwerden in der rechten Schulter insofern auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, als dass der Beschwerdeführer vor allem Tätigkeiten über der Horizontalen nicht ausführen kann. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit stütze er sich auf die Aussagen von Dr. B.___.
4.8.1   Bei der Würdigung der medizinischen Akten fällt auf, dass sämtliche, den Beschwerdeführer behandelnden beziehungsweise begutachtenden Ärzte von den gleichen Befunderhebungen und Diagnosen ausgehen. Abweichungen gibt es einzig hinsichtlich der Einschätzung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit. Währenddem der Gutachter Dr. E.___ davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist (Urk. 10/14), hält Dr. B.___ den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit noch zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 10/15).
         Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten von Dr. E.___ abgestellt hat.
4.8.2   In Bezug auf den Beweiswert des Gutachtens ist vorweg festzuhalten, dass es für die erheblichen Belange umfassend ist, diesbezüglich auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Anamnese und der Vorakten abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet sowie begründete Schlussfolgerungen enthält. Somit kommt dem Gutachten grundsätzlich volle Beweiskraft zu (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
         Bei diesem Ergebnis bleibt zu prüfen, ob das Gutachten allenfalls aus anderen Gründen als untaugliches Beweismittel zu gelten hat.
4.8.3   Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Beurteilung von Dr. E.___ sei nicht nachvollziehbar (Urk. 13 S. 2), kann ihm nicht gefolgt werden.
         Festzuhalten ist zunächst, dass die Einschätzung von Dr. E.___ der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die medizinischen Akten grundsätzlich bestätigt wird.
         So gingen Dr. A.___ und Dr. B.___ hinsichtlich der rechten Schulter bereits im Februar beziehungsweise April 2003 übereinstimmend von einem derart stabilisierten Zustand aus, dass sie ab April beziehungsweise Mai 2003 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit erwarteten (Urk. 10/20 und Urk. 10/21). Hinweise für eine objektivierbare Verschlechterung der Situation an der rechten Schulter ergeben sich aus den medizinischen Akten keine. Auch nach der Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, "___", vom 30. August 2005, worauf die SUVA zu Recht abgestellt hat, ist der Beschwerdeführer trotz der sich aus der rechten Schulter ergebenden Einschränkung für jede leichte bis mittelschwere Arbeit bis zur Horizontalen, ohne Tragen von Lasten über 10 kg, bis zu 10 kg gelegentlich über Brusthöhe, voll arbeitsfähig (vgl. Urteil in Sachen des Beschwerdeführers vom 31. August 2006 im Prozess Nr. UV.2006.00094).
         Im Weiteren stellten die Ärzte der Klinik Y.___ beim Beschwerdeführer im Oktober 2004 auch eine lädierte linke Schulter fest, und es wurde der Beschwerdeführer im Nachgang zur Konsultation vom 17. November 2004 deswegen von Dr. D.___ für die Dauer von zwei Wochen für arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 10/18). Trotzdem hielt Dr. D.___ den Beschwerdeführer auch ohne die Vornahme einer operativen Versorgung für umschulungsfähig (Urk. 10/18). Daraus ist ohne Weiteres der Schluss zu ziehen, dass auch Dr. D.___ den Beschwerdeführer - trotz lädierter linker Schulter - in einer leidensangepassten Tätigkeit grundsätzlich für arbeitsfähig hielt. Im Übrigen attestierte Dr. D.___ in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2005 dem Beschwerdeführer nur in seiner angestammten Tätigkeit (wobei er darunter diejenige eines Tellerwäschers verstand) keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 10/16). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hat er sich darin nicht geäussert.
         Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 13 S. 2) ist die Einschätzung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von Dr. E.___ aber auch anhand der im Gutachten gemachten Begründung nachvollziehbar. So fand Dr. E.___ - wie im Übrigen sämtliche, den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte (Urk. 10/17, Urk. 10/18, Urk. 10/15 und Urk. 10/14) - anlässlich der klinischen Untersuchung sowohl hinsichtlich der rechten wie auch der linken Schulter gute funktionelle Beweglichkeiten vor. Trotzdem klagte der Beschwerdeführer über unverminderte chronische Schmerzen, welche Dr. E.___ jedoch nicht auf ein pathomorphologisches Korrelat zurückführen konnte. Zudem waren die Ergebnisse der klinischen Untersuchung in verschiedenen Positionen nicht kohärent. Dr. E.___ vermerkte, dass beim An- und Ausziehen sowie in Rückenlage Bewegungen durchgeführt und Positionen gehalten werden konnten, die im üblichen Untersuch im Sitzen und Stehen nicht möglich gewesen waren (Urk. 10/14 S. 8). So seien beim Halteversuch mit ausgestreckten Armen bei 90° die Anteversion und Abduktion im Stehen nicht toleriert worden; im Liegen sei dies jedoch problemlos möglich gewesen (Urk. 10/14 S. 7). Angesichts dieses auffällig widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung ist es daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn Dr. E.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mehr auf seine objektiven Befunderhebungen als auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat.
4.8.4   Auch mindert die anders lautende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ im Bericht vom 2. April 2005 (Urk. 10/15) die Beweistauglichkeit des Gutachtens nicht. Zum einen hat sich Dr. B.___ mit den Angaben des Beschwerdeführers über die Zunahme der Schmerzen nicht kritisch auseinandergesetzt. Zum anderen liefert er auch keine Erklärung dafür, weshalb die Beweglichkeit in den Schultergelenken trotz der Schmerzen und der fehlenden Kraft nach wie vor gut ist. Zudem darf und soll das Gericht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Aus diesem Grund vermag der Bericht von Dr. B.___, welcher im Übrigen keine Begründung für eine zeitliche Einschränkung auch in einer angepassten Tätigkeit abgibt, die Beweistauglichkeit der Expertise nicht in Frage zu stellen.
         Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus dem Bericht der Ärzte der Klinik Y.___ vom 17. Dezember 2005 (Urk. 7) etwas zu seinen Gunsten ableiten. Zwar berichten Dres. F.___ und D.___ von einer im Vergleich zur Voruntersuchung vom 29. Juni 2005 reduzierten aktiven Beweglichkeit vor allem auf der rechten Seite. Trotzdem beurteilen diese Ärzte die Situation seit Juni 2005 als unverändert, was höchstens auf eine weitere Zunahme der subjektiven Beschwerden schliessen lässt. Sie bezogen ihre Befunderhebungen anlässlich der Untersuchung vom 16. November 2005 im Wesentlichen auf die rechte Schulter und ordneten die geklagten Beschwerden hauptsächlich dem reserzierten AC-Gelenk zu. Entsprechend führten die Ärzte aus, dass der Beschwerdeführer Schmerzen in beiden Schultern, eine beidseitige Schwäche und eine starke Einschränkung des Nachtschlafes beschreibe, die Beschwerden aber vor allem rechts über dem reserzierten AC-Gelenk betont seien (Urk. 7). Hinsichtlich der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte nur dahingehend, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Demnach fehlt es diesem Bericht an konkreten Angaben zum zeitlichen und funktionellen Umfang der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit und widersprechen die Ärzte der Klinik Y.___ der Einschätzung des Gutachters nicht. Daher kann der Beschwerdeführer auch aus dem Hinweis, im Rahmen des IV-Verfahrens sei eine höhere Arbeitsunfähigkeit anzustreben, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ferner begründeten Dres. F.___ und D.___ ihre Empfehlung, wonach die Invalidenversicherung die entsprechenden Massnahmen zu ergreifen habe, nicht mit dem schlechten Zustand der Schultern des Beschwerdeführers, sondern mit seiner allgemein schwierigen beziehungsweise gegenwärtig nicht zufriedenstellenden Situation. Von einer Berentung ist nicht die Rede und die Wirksamkeit einer Umschulung stellen diese Ärzte nicht aus medizinischen Überlegungen, sondern wegen der allgemein schwierigen Situation des Beschwerdeführers in Frage. Die Einschätzung von Dres. F.___ und D.___ deckt sich demnach mit der Beurteilung des Gutachters dahingehend, als dass sie dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit keine verminderte Arbeitsfähigkeit attestierten und im Übrigen bei progredienten subjektiven Beschwerden von einer stabilen medizinischen Situation ausgehen (vgl. Urk. 10/14 S. 10).
         Ebenso wenig ändert das Schreiben von Dr. D.___ an den Rechtsvertreter vom 28. Dezember 2005 (Urk. 14) etwas am Beweiswert des Gutachtens. Zum einen wird dem Beschwerdeführer darin nur eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in funktioneller und nicht auch in zeitlicher Hinsicht attestiert, und äussert sich Dr. D.___ lediglich darüber, wie sich die Beschwerden in der rechten Schulter auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Zum anderen stützt er sich ohne nähere Erklärung auf die Einschätzung von Dr. B.___, auf welche - wie gesagt - nicht abgestellt werden kann. Dem Bericht von Dr. D.___ vom 28. Dezember 2005 fehlt demnach eine medizinisch schlüssige Begründung für eine zeitmässige Einschränkung einer angepassten Tätigkeit, weshalb auch dieser die Beweistauglichkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen vermag.
4.8.5   Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass es nicht die Aufgabe des Arztes ist, sich über die Höhe des Invaliditätsgrades zu äussern; dies ist ausschliesslich Sache der Verwaltung und im Beschwerdefall des Gerichts. Der entsprechenden Feststellung im Bericht von Dr. B.___ vom 2. April 2005 (Urk. 10/15), wonach er den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf 50 % schätze, kommt daher keine Bedeutung zu.
4.8.6   Angesichts dieser Aktenlage besteht für die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens keine Veranlassung, und es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ davon ausging, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten ohne kniende und ohne repetitive Arbeiten über Kopfniveau sowie ohne wiederholtes Heben von Lasten von mehr als 10 kg über Brusthöhe ganztags zumutbar sind.

5.
5.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 f. Erw. 4a). Ein solcher wäre vorliegend frühestens für das Jahr 2003 festzusetzen (Unfall mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit im März 2002 [Urk. 10/20]: Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
5.2     Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen von Fr. 58'326.-- ausgegangen (Urk. 2). Gemäss ihren eigenen Angaben hat sie sich dabei auf die Angaben in der Verfügung der SUVA vom 30. Dezember 2004 abgestützt (Urk. 10/2 und Urk. 2). Die SUVA ging jedoch für das Jahr 2004 von einem Valideneinkommen von Fr. 60'066.-- aus (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. August 2006 im Prozess Nr. UV.2006.00094). Hierbei ging sie von Angaben der Z.___ AG aus, wonach in den Jahren 2003 und 2004 der monatliche Grundlohn Fr. 4'650 (x 12) betragen hätte (vgl. Urk. 10/63), was auch den Angaben im Arbeitgeberbericht vom 5. Februar 2003 (Urk. 10/57) entspricht. Hinzu kommen jährlich variable (freiwillige) Zulagen, welche laut Angaben der Arbeitgeberin gegenüber der SUVA im Jahre 2003 (und 2004) zu einem Gesamtlohn von Fr. 60'066.-- geführt hätten. Dies entspricht dem im Jahre 2001 tatsächlich erzielten Einkommen (vgl. Urk. 10/57), was laut IK-Auszug der höchste je verdiente Jahreslohn war (Urk. 10/50). Davon ist als Valideneinkommen auszugehen.
5.3     Erzielt die versicherte Person kein tatsächliches Einkommen mehr, weil sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung zur Bestimmung des Invalidenlohnes Tabellenlöhne herangezogen werden (ZAK 1991 S. 321).
         Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291). Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002, Tabelle TA1 S. 43), was bei einer im Jahre 2003 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 9-2006, S. 90, Tab. B.9.2) und einer Nominallohnentwicklung für Männer im Jahre 2003 von 25 Punkten (2002: 1933 Punkte und 2003: 1958 Punkte; Volkswirtschaft 9/2006, S. 91, Tab. B10.2) ein Gehalt von rund Fr. 4'812.-- pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 57'744.-- (x 12) pro Jahr ergibt.
         Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. u 242 S. 412 Er. 4b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 177 f.). Laut der Rechtsprechung hängt diese Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % festzusetzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62). Lohnmindernd wirkt sich vorliegend aus, dass der Beschwerdeführer, welcher seit 1968 in der Schweiz arbeitet und die Niederlassungsbewilligung C besitzt (Urk. 10/50 und Urk. 10/60) in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten durch seine gesundheitlichen Probleme zusätzlich beeinträchtigt ist und von einem potentiellen Arbeitgeber auch in einer körperlich sehr leichten Arbeit nicht so flexibel eingesetzt werden kann wie ein gesunder Arbeitnehmer. Ein weiterer Abzug für die übrigen Kriterien wie das Alter und die Dienstjahre, die Nationalität sowie die Aufenthaltskategorie kommen vorliegend nicht zur Anwendung, da mit zunehmendem Alter die Lohnkurve zwar flacher wird, der Faktor Alter sich aber nicht lohnsenkend auswirkt (AHI 1999 S. 242 Erw. 4c), die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und 243 Erw. 4c) und der Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung C besitzt sowie seine Nationalität angesichts der Tatsache, dass statistische Löhne aufgrund der Einkommen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden, vernachlässigt werden kann (Urteil EVG in Sachen S. vom 16. April 2002, I 640/00). Unter diesen Umständen trägt ein leidensbedingter Abzug von maximal 20 % den tatsächlichen Verhältnissen angemessen Rechnung. Damit ist vorliegend von einem zumutbaren jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 46'195.-- auszugehen. Im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 60'066.-- ergibt sich eine Lohneinbusse von Fr. 13'871.-- beziehungsweise von 23 %. Selbst wenn man vom maximal zulässigen Abzug von 25 % ausginge, wofür es vorliegend entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin keine Veranlassung gibt, führte dies zu einem Invalideneinkommen von Fr. 43'308.-- und einer Lohneinbusse von Fr. 16'758.--, woraus ein Invaliditätsgrad von lediglich 27,8 % resultierte.
         Die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.







Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).