IV.2005.01268
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch B.___
c/o Wyssmann und Partner
Hauptstrasse 36, Postfach 114, 4702 Oensingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1976, österreichische Staatsangehörige, absolvierte nach der Schulzeit und einem Jahr Polytechnikum eine Spenglerlehre. Nach ihrer Einreise in die Schweiz am 20. Januar 1999 war sie zunächst als Servicefachangestellte tätig (Urk. 7/88, Urk. 7/52 Rückseite, Urk. 7/82). In der Folge arbeitete sie vom 1. November 2000 bis zum 10. Oktober 2001 als Storenmonteurin bei der M.___ AG (Urk. 7/90) und vom 20. Februar bis zum 10. Mai 2002 im Rahmen eines befristeten Einsatzes bei der E.___ AG als Hilfselektrikerin (Urk. 7/79, Urk. 7/90). Am 29. Mai 2002 meldete sie sich als arbeitslos und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Mai 2002 (Urk. 7/91). Die heutige Unia Arbeitslosenkasse eröffnete der Versicherten ab diesem Datum eine Rahmenfrist und richtete Arbeitslosenentschädigung aus bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/90, Urk. 7/53, Urk. 7/78).
Am 21. August 2002 meldete sich K.___ bei der Invalidenversicherung zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an, da sie seit September 2001 an Schmerzen im rechten Handgelenk, die insbesondere beim Tragen schwerer Gegenstände und bei Drehbewegungen aufträten, leide und daher nicht mehr in der Lage sei, ihren angestammten Beruf auszuüben (Urk. 7/88). Die damals zuständig gewesene IV-Stelle Bern klärte die medizinischen (Urk. 7/27-29) und erwerblichen (Urk. 7/82) Verhältnisse ab und zog die Akten der Arbeitslosenkasse (Urk. 7/90-91) auszugsweise bei. Gestützt auf diese Unterlagen verneinte sie mit Verfügung vom 31. Dezember 2002 (Urk. 7/22) das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und damit einen Anspruch auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen. Auf den dagegen am 27. Januar 2003 erhobenen "Rekurs" (Urk. 7/21) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. Februar 2003 (Urk. 7/85) nicht ein und überwies die Eingabe von Amtes wegen an die IV-Stelle zur Behandlung als Einsprache. Mit Entscheid vom 26. März 2003 (Urk. 7/18) wies diese die Einsprache ab. Dagegen erhob die Versicherte mit einer an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern adressierten Eingabe am 31. März 2003 (Urk. 7/17) "Einsprache", auf welche dieses jedoch mit Urteil vom 21. April 2005 (Urk. 7/3) nicht eintrat, da das Schreiben vom 31. März 2003 nie direkt beim Verwaltungsgericht eingegangen war, und die Versicherte innert der ihr angesetzten Frist nicht nachweisen konnte, dass sie die an das Verwaltungsgericht gerichtete Eingabe vom 31. März 2003 rechtzeitig bei der Post aufgegeben hatte.
1.2 Mit Schreiben vom 6. April 2004 (Urk. 7/68) gelangte K.___, die inzwischen ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegt hatte, an die IV-Stelle des Kantons Zürich und beantragte erneut Leistungen der Invalidenversicherung, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Nachdem die IV-Stelle den Leistungsanspruch überprüft (Urk. 7/57-58), den Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 12. Juli 2004 (Urk. 7/25/1) und den Arbeitgeberbericht der X.___ AG vom 20. Juli 2004 (Urk. 7/52) eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 24. September 2004 (Urk. 7/7) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mangels drohender Invalidität. Die dagegen am 25. Oktober/30. November 2004 (Urk. 7/6, Urk. 7/15) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 13. Oktober 2005 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess K.___, vertreten durch B.___ (Urk. 3), mit Eingabe vom 14. November 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Der Einspracheentscheid der SVA Zürich vom 13. Oktober 2005 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen gemäss dem IVG zuzusprechen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2005 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 20. März 2006 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest. Da innert Frist keine Duplik eingereicht worden war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Mai 2006 (Urk. 17) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG) und werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung, beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitszustand eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes, erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
1.4 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 4 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 412 Erw. 2b, 109 V 122 Erw. 3a; AHI 2000 S. 233 Erw. 1b).In diesem Fall kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu.
1.5 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit oder der tatsächlichen Verhältnisse, die der Eingliederungsleistung zugrunde liegen, auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Gemäss dem auch diesbezüglich geltenden Untersuchungsgrundsatz hat die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 Erw. 4.1 [457/04]) Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad, die Hilflosigkeit oder die der Eingliederungsleistung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat respektive haben, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität, Hilflosigkeit oder den Anspruch auf eine Eingliederungsleistung zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertenperson begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Verwaltung trat auf die Neuanmeldung vom 6. April 2004 (Urk. 7/63) ein, nahm in der Folge Abklärungen vor und verneinte mit Verfügung vom 24. September 2004 (Urk. 7/7) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Gemäss den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ist daher bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs analog wie bei der Rentenrevision vorzugehen. Somit ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des ursprünglichen leistungsverweigernden Einspracheentscheides vom 26. März 2003 (Urk. 7/18) bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 13. Oktober 2005 (Urk. 2) eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die nunmehr einen Anspruch auf eine Umschulung zu begründen vermag.
2.2 Dem ersten Einspracheentscheid vom 26. März 2003 (Urk. 7/18) lag im Wesentlichen der Bericht des Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie und periphere Nerven, Tauchmedizin, vom 29. November 2002 (Urk. 7/27) zugrunde. Danach litt die Beschwerdeführerin seit Oktober 2001 an einer pisotriquetralen Synovialitis rechts. Sodann kam der Handchirurg zum Schluss, dass in Bezug auf den erlernten Beruf als Elektromonteurin keine gesundheitlichen Einschränkungen bestünden. Auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Spenglerin sei die Versicherte objektiv betrachtet mit medizinischen Hilfsmitteln und therapeutischer Betreuung momentan noch voll arbeitsfähig. Allerdings wies der Handchirurg im Weiteren darauf hin, dass der entzündliche Befund wohl nur der Anfang einer fortgesetzten Leidensgeschichte sein dürfte.
Die damals zuständig gewesene IV-Stelle Bern ging für die Ermittlung des Valideneinkommens von dem bei der M.___ AG als Storenmonteurin im Jahr 2000 erzielten Bruttolohn von monatlich Fr. 4'355.10 aus. Das Invalideneinkommen wurde in Anwendung der Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2000 des Bundesamtes für Statistik festgesetzt, wonach die Versicherte in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit ein Bruttoeinkommen von Fr. 3'658.-- pro Monat erzielen könnte. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 697.-- ergab sich ein Invaliditätsgrad von 16 %.
Gestützt darauf kam die IV-Stelle zum Schluss, dass die nach der Rechtsprechung für die Umschulung notwendige Erwerbseinbusse von etwa 20 % weder vorliege noch unmittelbar drohe. Demgemäss wurde mit Einspracheentscheid vom 26. März 2003 (Urk. 7/18) ein Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin rechtskräftig verneint.
2.3
2.3.1 Nach der Neuanmeldung hat die Beschwerdegegnerin in gesundheitlicher Hinsicht den Bericht des Dr. A.___ vom 12. Juli 2004 (Urk. 7/25/1) und eine Stellungnahme des RAD (Regionalen Ärztlichen Dienstes) vom 29. Juli 2004 (Urk. 7/8, Urk. 7/1) eingeholt. Im Weiteren wurde der Arbeitgeberbericht der X.___ AG vom 20. Juli 2004 (Urk. 7/52) beigezogen und am 23. September 2003 von der Beschwerdeführerin eine telefonische Auskunft eingeholt (Urk. 7/8, Urk. 7/1).
2.3.2 Im Bericht vom 12. Juli 2004 (Urk. 7/25/1) führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin leide seit Oktober 2001 an einer Handgelenksproblematik rechts. Zur Frage, welche medizinischen Abklärungen konkret durchgeführt wurden, insbesondere, ob auch bildgebende Untersuchungen vorgenommen wurden, und welche Befunde dabei erhoben wurden, äussert sich der Bericht jedoch nicht. Vielmehr verweist der Hausarzt hinsichtlich der erhobenen Befunde auf den Bericht des Dr. C.___ vom 22. Oktober 2002. Ohne nähere Begründung kam Dr. A.___ insgesamt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Handgelenksbeschwerden rechts auf eine andere Tätigkeit umgeschult werden müsse. Konkrete Angaben zur Arbeitsunfähigkeit der Versicherten machte er jedoch nicht.
Auch wenn der Bericht des Dr. A.___ vom 12. Juli 2004 (Urk. 7/25/1) die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) nicht zu erfüllen vermag und damit eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitraum nicht erstellt ist, durfte die Beschwerdegegnerin dennoch nicht in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; vgl. auch BGE 127 V 494 Erw. 2c) zum Schluss kommen, ergänzende Beweisvorkehren vermöchten zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Vielmehr wäre sie in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Erw. 1.5) gehalten gewesen, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, zumal aufgrund der Akten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sich der Gesundheitszustand im massgebenden Zeitraum anspruchsbegründend verschlechtert haben könnte.
So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Handchirurg Dr. C.___ bereits in den Berichten vom 29. November 2002 (Urk. 7/27) und vom 25. Februar 2003 (Urk. 7/26) ausgeführt hatte, dass es sich bei der in Bezug auf das rechte Handgelenk diagnostizierten pisotriquetralen Synovialitis um ein entzündliches, degeneratives Leiden handelt, das sich langfristig sicher verschlechtern und zu rezidivierenden Arbeitsausfällen oder allenfalls zu Leistungseinschränkungen in der gelernten Tätigkeit als Elektromonteurin und in der ausgeübten Tätigkeit als Spenglerin führen wird. Ob der degenerative Prozess im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 2) bereits in anspruchsrelevanter Weise fortgeschritten war, lässt sich gestützt auf die gegenwärtige medizinische Aktenlage nicht abschliessend beurteilen, lassen sich doch - wie bereits ausgeführt wurde - dem Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 12. Juli 2004 (Urk. 7/25/1) keine Angaben zu den aktuellen Befunden entnehmen.
Im Weiteren ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin per 1. Mai 2004 eine Stelle als Copyshop Assistant angetreten hat und diese Tätigkeit gemäss ihren Angaben heute noch ausübt (Urk. 7/52, Urk. 1 S. 4). Auch die Aufnahme dieser körperlich leichten Tätigkeit könnte darauf hinweisen, dass es der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt aufgrund der Handgelenksproblematik nicht mehr möglich und zumutbar ist, ihren körperlich schweren angestammten Beruf auszuüben, zumal sie gemäss ihren eigenen Angaben selbst bei der Arbeit als Copyshop Assistant auf Schmerzmittel angewiesen ist (Urk. 7/51, Urk. 7/32).
2.3.3 An dieser Betrachtungsweise vermag auch die zur Begründung des ablehnenden Einspracheentscheides (Urk. 2) angeführte Argumentation, wonach die Versicherte den Handchirurgen Dr. C.___ zuletzt am 22. Oktober 2002 aufgesucht habe (Urk. 7/50), was gegen das Vorliegen einer drohenden Invalidität spreche - diese Aussage wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten (Urk. 1 S. 4), so dass auf die Frage des Beweiswertes der Telefonnotiz nicht näher eingegangen zu werden braucht -, nichts zu ändern. Denn das Nichtaufsuchen des Handchirurgen muss nicht auf das Fehlen gesundheitlicher Beschwerden zurückzuführen sein, sondern der Grund dafür kann auch darin liegen, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt war und ist, sich am rechten Handgelenk operieren zu lassen. Vielmehr ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass sie sich unter Berücksichtigung ihres Leidens beruflich neu orientieren möchte. Unter diesen Umständen drängten sich weitere Konsultationen bei Dr. C.___ aus der Sicht der Versicherten nicht mehr auf (vgl. Urk. 7/50, Urk. 7/58). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zumindest bis zum 3. Juli 2004 bei Dr. A.___ in hausärztlicher Behandlung stand. Ob sie ihn auch danach noch aufgesucht hat, ist unklar. So konnte sich die Beschwerdeführerin an das Datum ihres letzten Arztbesuchs nicht mehr erinnern, gab aber auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2005 (Urk. 7/32) hin an, sie könne sich bei ihrem Hausarzt, Dr. A.___, über den aktuellen Gesundheitszustand erkundigen.
2.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als zu wenig abgeklärt, kann doch gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen der erstmaligen Verneinung des Umschulungsanspruchs vom 26. März 2003 (Urk. 7/18) und dem hier streitigen Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2005 (Urk. 2) in einer anspruchsrelevanten Weise verschlechtert hat. Anderseits ist auch die Frage nach einer Operation noch zu wenig geklärt. Denn ergibt es sich, dass ein zumutbarer Eingriff am Handgelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Besserung des Leidens respektive der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit brächte oder unabdingbar für deren Erhalt wäre, so wäre die Beschwerdeführerin aufgrund der Schadenminderungspflicht verpflichtet, sich einer solchen Operation zu unterziehen (vgl. BGE 113 V 128 Erw. 4a mit Hinweisen). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Diese Bestimmung steht inhaltlich mit der Regelung von alt Art. 10 Abs. 2 IVG und alt Art. 31 IVG (je in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGE 122 V 218) weitgehend überein. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie bei einem Handchirurgen ein umfassendes Gutachten in Auftrag gebe. Gestützt darauf wird sie darüber zu befinden haben, ob eine leidensbedingte wesentliche Beeinträchtigung vorliegt oder zumindest unmittelbar droht. Im Weiteren wird sich die Frage stellen, ob die Versicherte im Rahmen der ohne zusätzliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse von etwa 20 % - dabei handelt es sich um einen blossen Richtwert (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen) - erleidet und damit die Erheblichkeitsschwelle bezüglich des Anspruchs auf Umschulung erreicht ist. Schliesslich stellt sich die Frage nach der Schadenminderungspflicht.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin, unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Nichtjuristen von Fr. 135.--, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).