IV.2005.01269
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 26. September 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1968, ist verheiratet und hat eine Tochter (geboren 1989; Urk. 8/45 Ziff. 1.5 und Ziff. 3.1). Er arbeitete vom 1. August 1995 bis 30. September 2002 als Chauffeur bei der Firma A.___, B.___ (Urk. 8/38/1 Ziff. 1-3; Ziff. 5). Er erlitt am 13. September 2002 einen Arbeitsunfall (Meniskusläsion am linken Knie; vgl. Urk. 8/52/85), für den die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Leistungen erbrachte (Urk. 8/52/33 und 36). Vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. Januar 2004 fand der Versicherte wiederum als Chauffeur eine befristete Anstellung bei der C.___ AG, D.___ (Urk. 8/41/1 Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 5). Am 12. Januar 2004 meldete die Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich bei der SUVA einen Rückfall (Urk. 8/52/51). Der Versicherte meldete sich am 9. Dezember 2004 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 8/45 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog medizinische Berichte (Urk. 8/10-16) sowie die Akten der SUVA (Urk. 8/52) bei, veranlasste einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/49; Urk. 8/50) und klärte die berufliche Situation ab (Urk. 8/27, Urk. 8/17-18).
Mit Verfügung vom 21. Juli 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Rente (Urk. 8/9). Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2005 Einsprache (Urk. 8/4). Die IV-Stelle wies diese mit Entscheid vom 12. Oktober 2005 ab (Urk. 8/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. November 2005 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab 1. September 2003 eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 10. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und zur Aufgabe der Ärzte sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.), weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2003 eine Rente zusteht.
2.2 Gestützt auf die medizinischen Akten erachtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.1). Sie gewährte einen leidensbedingten Tabellenlohnabzug von 20 % (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.3) und errechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2.4).
2.3 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei bei der Zumutbarkeitsbeurteilung vom Kreisarztbericht vom 3. August 2004 ausgegangen, in welchem jedoch nur die Kniebeschwerden, nicht aber die Schulter- und Rückenbeschwerden berücksichtigt worden seien. Seither sei eine klare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten, weswegen mindestens durch die Schulter- und Rückenbeschwerden der maximale Leidensabzug von 25 % gerechtfertigt sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3).
3.
3.1 Dr. med. E.___, Oberarzt, Chirurgische Klinik, Spital D.___, führte im Operationsbericht vom 14. September 2002 aus, er habe bei einer Kniegelenksblockade bei eingeklemmter Korbhenkelläsion des medialen Meniskushinterhorns links eine Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie durchgeführt. Nach der Teilmeniskektomie könne das Knie vollständig bewegt werden, die Kreuz- und Seitenbänder imponierten klinisch vollständig stabil (Urk. 8/16/11).
3.2 Dr. med. F.___, Spezialarzt Physikalische Medizin FMH, und Dr. med. G.___, Oberassistenzärztin, Rehaklinik H.___, führten in ihrem Austrittbericht vom 7. Mai 2003 aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 19. März bis 16. April 2003 in der Klinik aufgehalten (Urk. 8/52/67). Als aktuelle Probleme nannten sie eine belastungsabhängige Restschmerzsymptomatik im linken Kniegelenk medial und dorsal sowie ein Unsicherheitsgefühl im linken Kniegelenk beim Abwärtslaufen. Im Einverständnis des Beschwerdeführers sei bei Klinikaustritt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 19. Mai 2003 und ab 23. Juni 2003 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit festgelegt worden (Urk. 8/52/67 S. 1). Längeres Gehen und Stehen speziell auf unebenem Boden, wiederholtes Treppenlaufen oder Ausführen von Tätigkeiten in hockender oder kauernder Körperstellung seien zur Zeit noch beschwerlich (Urk. 8/52/76 S. 2 Mitte).
3.3 Dr. med. I.___, Facharzt medizinische Radiologie FMH, berichtete am 28. Januar 2004 über eine durchgeführte Arthro-Magnetresonanztomographie (MRI) der linken Schulter (Urk. 8/16/3). Es beständen eine AC-Gelenksarthrose sowie leichte degenerative Veränderungen des Acromions, welches eine angedeutete Hakenform zeige. Konsekutiv herrschten eingeschränkte Platzverhältnisse subacromial, wobei ein Impingement möglich sei. Hinweise auf eine transmurale Ruptur der Rotatorenmanschette seien nicht ersichtlich. Es bestehe eine nicht mehr frische Läsion betreffend des superioren Labrums, wahrscheinlich im Rahmen einer kleinen SLAP-Läsion. Die übrigen Strukturen seien intakt.
3.4 Dr. med. J.___, Oberarzt, und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, Orthopädie, Universitätsklinik M.___, berichteten am 28. April 2004 über eine am 26. April 2004 durchgeführte Kniearthroskopie links mit Teilmeniskektomie mediales Vorderhorn und eine Resektion des Ligamentum mucosum (Urk. 8/16/9). Als Diagnosen nannten sie (Urk. 8/16/9 S. 1):
- degenerative Veränderung mediales Meniskusvorderhorn Knie links
- Chondromalazie Grad I-II femorobitial medial
- Status nach Kniearthroskopie links mit Teilmeniskektomie 9/02 auswärts
- Verdacht auf Meniskusrezidiv Knie links
- Verdacht auf beginnende Knorpelläsion mediales Gelenkskompartiment Knie links
3.5 Dr. med. N.___, Radiodiagnostisches Institut ___, berichtete über ein am 23. Juni 2004 durchgeführtes MRI der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/16/6). Als Befund erwähnte er eine dehydrierte Bandscheibe LWK 4/5, welche er als initiale Osteochondrose beurteilte. Eine wesentliche Bandscheibenprotrusion oder ein Diskusprolaps seien nicht nachweisbar, ebenso wenig eine Wurzelkompression.
3.6 Kreisarzt Dr. O.___, Facharzt Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 3. August 2004 aus, nach dem Distorsionstrauma des linken Knies und der ersten Operation sei trotz ambulanter und stationärer Massnahmen ein protrahierter Verlauf festgestellt worden (Urk. 8/52/42 S. 3). Eine nochmalige MRI-Abklärung wegen persistierender Schmerzen und Bewegungseinschränkungen habe eine Mini-Meniskusläsion im medialen Meniskus-Vorderhornbereich ergeben. Im Anschluss an die zweite Arthroskopie hätten die Beschwerden angedauert wie auch eine erhebliche Belastungsintoleranz ohne objektivierbare wesentliche Bewegungseinschränkung; es bestehe ein gewisser Reizzustand des Kniegelenks und belastungsabhängige Beschwerden. Die persistierenden Beschwerden im linken Knie seien nicht erklärbar. Insbesondere seien die Beobachtungen und Befunde, welche durch den Beschwerdeführer demonstriert würden, nicht durchwegs konsistent. Das normale Gangbild entspreche nicht der angegebenen Belastungsunfähigkeit. Andererseits bestehe ein Reizzustand des Knies, welcher eine gewisse Einschränkung der Funktion nachvollziehen lasse. In seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur sei dem Beschwerdeführer kaum eine Arbeitsfähigkeit zu attestieren (Urk. 8/52/42 S. 4 oben). Gemäss Zumutbarkeitsprofil seien jedoch ganztags wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Aufstehen sowie vereinzelte Zusatzbelastungen von 10 bis 15 Kilogramm und mehrmaliges Gehen von 100 bis 200 Metern während der Arbeitszeit vorstellbar. Nicht zumutbar seien Zwangshaltungen für das linke Bein, kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, ausschliessliches Gehen auf unebenem Untergrund, Arbeiten auf Leitern, repetitives Treppensteigen, schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen und Hämmern. Als unfallfremd seien die Rücken- und Schulterbeschwerden zu qualifizieren, die im Rahmen der Unfallfolgen nicht beurteilt würden, jedoch nicht zu einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten.
3.7 Dr. med. P.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2004 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/16/1 lit. A):
- Status nach Knietrauma am 14. September 2002 mit arthroskopischer Teilmeniskektomie
- Rezidiv des medialen Meniskusvorderhorns des linken Kniegelenks
- Condromaletiae Grad I bis II femorobitial medial
- Impingementsyndrom der linken Schulter
- Osteochondrose LWK L4/L5 mit lumbospondylogenem Syndrom
- Gonarthrose rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Rippenfraktur links (Urk. 8/16/1 lit. A). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit attestierte Dr. P.___ dem Beschwerdeführer vom 12. Januar 2004 anhaltend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im MRI vom Januar 2004 sei eine erneute Rissbildung im medialen Meniskus diagnostiziert und in der Folge operativ behandelt worden. Der Beschwerdeführer könne das linke Knie jedoch nicht voll belasten. Durch ein weiteres MRI (vgl. Erw. 3.3) sei ein Impingementsyndrom in der linken Schulter nachgewiesen worden. Zudem seien starke lumbale Schmerzen aufgetreten mit einem deutlichen lumbospondylogenen Syndrom und einer Osteochondrose auf Höhe L4/L5. Nun klage der Beschwerdeführer zusätzlich über Beschwerden im rechten Knie. Momentan sei der Beschwerdeführer weder vermittlungs- noch arbeitsfähig. Eine Besserung sei jedoch nach wie vor möglich. Allerdings werde er nur noch leichtere Arbeiten durchführen können (Urk. 8/16/1 S. 2).
3.8 Dr. med. Q.___, Oberarzt, und Dr. med. R.___, Assistenzarzt, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, Universitätsspital Z.___, nannten in ihrem Bericht vom 17. Januar 2005 als Konsultationsgrund die Besprechung auswärtiger MRI vom 23. Dezember 2004 (Urk. 8/15). Sie diagnostizierten eine mediale Meniskusläsion bei Status nach medialer Teilmeniskektomie links 9/02 und Rearthroskopie mit Teilmeniskektomie links 4/04 sowie erneuter Traumatisierung mit medialer Seitenbandzerrung links 9/04 und chronische infrapatelläre Knieschmerzen rechts. Das MRI des linken Knies lasse einen Verdacht auf eine erneute Läsion des medialen Meniskus im Vorder- und Hinterhornbereich zu. Es zeige sich zudem eine beginnende Knorpelabnützung im medialen Kompartiment. Das rechte Knie weise einen insgesamt unauffälligen Befund auf (Urk. 8/15 S. 1). Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/15 S. 2).
3.9 Dr. med. J.___, Teamleiter Kniechirurgie, und Dr. med. S.___, Assistenzarzt, Orthopädie, Universitätsklinik M.___, führten in ihrem Bericht vom 21. März 2005 aus, bei Status nach vorderer Kreuzbandruptur, medialer Kollateralbandläsion sowie Meniskusläsion medialseits vom Dezember 2004 seien aufgrund des heutigen Befundes das vordere Kreuzband und das mediale Seitenband mindestens partiell narbig geheilt. Die aktuellen Beschwerden erklärten sich hauptsächlich durch ein Patella Maltracking und femoropatelläre degenerative Veränderungen, weshalb sie eine Physiotherapie zur Patellastabilisierung verordneten. Als Diagnose nannten die Ärzte (Urk. 8/13 S. 1):
- Patella Maltracking linksbetont
- Status nach vorderer Kreuzbandruptur, medialer Kollateralband-Läsion sowie medialer Meniskusläsion links Dezember 2004 bei
- Status nach Kniearthroskopie links mit Teilmeniskektomie mediales Vorderhorn, Resektion Ligamentum mucosum am 26. April 2004 mit Chodromalazie Grad I-II femorobitial medial
- Status nach Kniearthroskopie links mit Teilmeniskektomie medial September 2002
Als Nebendiagnosen nannten sie einen Verdacht auf ein femoroacetabuläres Impingement links sowie einen Verdacht auf ein subacromiales Impingement Schulter links. Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als LKW-Chauffeur. Der Beschwerdeführer habe über intermittierende Blockadegefühle des linken Knies sowie medialseitige Schmerzen geklagt. Es beständen keine Nacht- und Ruheschmerzen; er leide aber an lumbalen Rückenschmerzen, an linksseitigen Schulterschmerzen bei Elevation sowie an linksseitigen Hüftschmerzen.
3.10 Dr. med. T.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, nannte in seinem Bericht vom 8. April 2005 als Diagnosen ein Impingement-Syndrom an der linken Schulter und persistierende anteromediale Schmerzen bei Zustand nach zweimaliger Arthroskopie am linken Knie (Urk. 8/12/3 lit. A). Er habe dem Beschwerdeführer nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aufgrund der Problematik der linken Schulter und dem linken Knie sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich nur noch teilweise arbeitsfähig. In der angestammten Tätigkeit als Chauffeur würde er ihn als schätzungsweise 50 % arbeitsfähig erachten (Urk. 8/12/3 lit. B). Der Beschwerdeführer beklage Schmerzen im Bereich der linken Schulter und des proximalen Oberarms in Sinne eines Impingement-Syndroms sowie über anhaltenden Schmerzen anteromedial ventral am linken Knie (Urk. 8/12/3 lit. D.4). Dem Beschwerdeführer sei wiederholt eine subacrominale Dekompression im Bereich der linken Schulter empfohlen worden, welche er jeweils abgelehnt habe (Urk. 8/12/3 lit. C.2).
3.11 Kreisarzt Dr. O.___ kam in seiner Aktenbeurteilung vom 2. Mai 2005 zum Schluss, die Situation habe sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Juli 2004 nicht verändert; das MRI vom 23. Dezember 2004 habe die posttraumatischen, bekannten Befunde bestätigt und keine neuen Erkenntnisse ergeben. Deshalb sei die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss dem ausformulierten Zumutbarkeitsprofil - vollzeitig bei vorwiegend sitzender Tätigkeit - nicht anzupassen (Urk. 8/52/30).
3.12 Dr. P.___ bestätigte zuhanden der Arbeitslosenkasse am 23. Mai 2005 eine 100%ige Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers für wechselnd belastende Tätigkeiten für das linke Bein, vorwiegend sitzend, mit der Möglichkeit aufzustehen und der Möglichkeit, mehrere Male während der Arbeitszeit maximal bis zu 150 Meter zu gehen, jedoch ohne Zusatzbelastungen über 10 Kilogramm. Nicht mehr zumutbar seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit Zwangshaltungen für das linke Bein, den Rücken oder die linke Schulter, kraftvolle Stoss-, Zug- oder Drehbewegungen, ausschliessliches Gehen auf unebenem Untergrund, Arbeiten auf Leitern, repetitives Treppensteigen sowie Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen und Hämmern (Urk. 3/3).
3.13 Dr. med. U.___, Oberarzt i.V., Orthopädie, Universitätsklinik M.___, berichtete am 8. Juni 2005 über eine Verlaufskontrolle (Urk. 8/10). Im Vordergrund ständen aus klinischer Sicht femoropatelläre Schmerzen infrapatellär und bei Flexion auch retropatellär. Der Beschwerdeführer weise auf Schmerzen bei Belastung, beim Sitzen und in der Nacht hin. Die Physiotherapie habe zu einer Besserung der Beschwerden geführt, weswegen diese - mangels operativer Massnahmen zu einer Situationsverbesserung -weiterzuführen sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch für eine körperlich schwere Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Für eine sitzende Tätigkeit sei er zumindest teilweise arbeitsfähig.
4.
4.1 Eine Würdigung der medizinischen Berichte ergibt Folgendes:
Der Bericht der Ärzte der Rehaklinik H.___ erweist sich für die Kniebeschwerden als umfassend. Er wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie die Restbeschwerdesymptomatik. Die Ärzte nahmen umfassende Untersuchungen vor, legten die medizinische Situation nachvollziehbar dar und gelangten zum Schluss, der Beschwerdeführer sei ab 23. Juni 2003 in einer knieschonenden Tätigkeit voll arbeitsfähig. Da die vom der Rechtsprechung vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.2) erfüllt sind, kann für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit demzufolge auf den Bericht abgestellt werden.
4.2 Die Berichte von Dr. I.___ und von Dr. N.___ sind reine MRI-Beurteilungsberichte, in welchen nicht Stellung zur Auswirkung der Befunde auf die Arbeitsfähigkeit genommen wird, weswegen sie diesbezüglich wenig aussagekräftig sind.
4.3 Die Ärzte des Universitätsspitals Z.___ wurden für die Beurteilung von auswärtigen MRI angefragt. Sie nahmen weder eigene umfassende Untersuchungen vor noch gaben sie ihren Bericht in Kenntnis aller Vorakten ab. Ihre pauschale Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit - wohl im bisherigen Beruf - vermag sodann nicht zu überzeugen, zumal sie selbst wegen der „komplexen Geschichte“ (Urk. 8/15 S. 1 unten), auf eine erneute Beurteilung durch die Ärzte der Universitätsklinik M.___ verwiesen. Auf ihren Bericht kann somit nur mit Zurückhaltung abgestellt werden.
4.4 Kreisarzt Dr. O.___ untersuchte den Beschwerdeführer mehrmals umfassend (vgl. Urk. 8/52/72; Urk. 8/52/50; Urk. 8/52/42; Urk. 8/52/30; Urk. 8/52/8). Er stützte seine Beurteilung(en) auf die Vorakten und erläuterte die medizinische Situation nachvollziehbar. So erachtete er den Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollzeitig arbeitsfähig. Auch wenn sein Zumutbarkeitsprofil hauptsächlich auf die Kniebeschwerden ausgerichtet ist, weist Dr. O.___ - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - explizit darauf hin, dass die Schulter- und Rückenbeschwerden zu keiner zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Dies erscheint überzeugend, denn eine überwiegend sitzende, wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit mit mehrmaligem Gehen von kurzen Strecken schliesst ohne weiteres rückenbelastende Tätigkeiten aus. Zudem lagen Dr. O.___ bei seiner letzten Beurteilung sämtliche bildgebenden Darstellungen vor, welche bei einer ausgewiesenen Verschlechterung oder Änderung des Gesundheitszustandes eine andere Einschätzung ermöglicht hätten. Seine Beurteilungen erweisen sich somit auch für dieses Verfahren als umfassend und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann.
4.5 Dr. T.___ konsultierte die Vorakten sowie die bildgebenden Darstellungen und stützte sich auf die eigene Untersuchungen (vgl. Urk. 8/16/12; Urk. 8/16/7). Er berücksichtigte die geklagten Schulter- und Kniebeschwerden und kam in seinem Bericht vom April 2005 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Knie- und Schulterbeschwerden wahrscheinlich nur noch teilweise arbeitsfähig, in seiner Arbeit als Chauffeur zu 50 %. Die vom Beschwerdeführer ausgeführte Arbeit als Chauffeur im Getränkehandel ist jedoch als körperlich schwere und anstrengende Tätigkeit (vgl. Urk. 8/41/2 S. 1) zu qualifizieren. Deswegen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit eine erheblich höhere Tätigkeit zumutbar ist, selbst wenn Dr. T.___ dazu nicht explizit Stellung genommen hat. Sein Bericht erweist sich somit als durchaus aussagekräftig.
4.6 Der Beschwerdeführer wurde seit März 2004 immer wieder in der Universitätsklinik M.___ medizinisch behandelt, beraten und operiert. Die Berichte der Ärzte wurden in Kenntnis der Vorakten und unter Einbezug der geklagten Beschwerden erstellt. Die Ärzte legen die medizinischen Zusammenhänge dar und verweisen auf die unterstützende, erfolgversprechende beziehungsweise erfolgreiche Physiotherapie. Der Bericht von Dr. J.___ und Dr. S.___ ist in Bezug auf die Knieproblematik umfassend, berücksichtigt aber auch die Hüftschmerzen und die Beschwerden der linken Schulter. Die Ärzte empfahlen eine Physiotherapie zur Patellastabilisierung und erachteten den Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Diese Einschätzung erweist sich als pauschal; wobei jedoch anzunehmen ist, dass sie vorübergehend und für die angestammte, schwere Tätigkeit - nicht aber für eine angepasste Tätigkeit - Geltung hat, da die Ärzte auf eine Neubeurteilung durch die SUVA zur Einleitung einer Umschulung auf einen körperlich weniger belastenden, gelenkschonenderen Beruf hinwiesen. Dies wird untermauert durch die Einschätzung von Dr. U.___, welche nur rund zwei Monate später und nach der verordneten Physiotherapie abgegeben wurde. Darin erachtete er den Beschwerdeführer für eine körperlich schwere Tätigkeit arbeitsunfähig, wohl aber für eine sitzende Tätigkeit als zumindest teilweise arbeitsfähig und empfahl ebenfalls eine Umschulung. Wären die Ärzte von einer gleich bleibenden oder sich verschlechternden, stark eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen, wären Umschulungsmöglichkeiten kaum zur Diskussion gestanden. Da weder eine genaue Umschreibung der noch zumutbaren Tätigkeit noch der möglichen Arbeitsdauer erfolgte, sind die Berichte der Universitätsklinik M.___ nur beschränkt aufschlussreich.
4.7 Dr. P.___ stellte in seinen Berichten auf die Vorakten ab und berücksichtigte die beklagten Knie-, Rücken- und Schulterbeschwerden. Ab 12. Januar 2004 erachtete er den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr als arbeitsfähig. Im Dezember 2004 attestierte er dem Beschwerdeführer weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit und verwies ausdrücklich auf Besserungsmöglichkeiten. Nach der erfolgreichen Physiotherapie, der Konsultation und Beurteilung weitergehenderen Untersuchungen hinsichtlich der Kniebeschwerden sowie der MRI-Abklärungen der linken Schulter und der lumbalen Wirbelsäule kam er im Mai 2005 in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für eine angepasste Tätigkeit ganztägig, vollschichtig arbeitsfähig. Angesichts der Tatsache, dass Teilmeniskektomien eine sofortige Belastung zulassen und dass die im Dezember 2004 eingetretenen Kreuzbandruptur innerhalb einiger Wochen zumindest teilweise verheilte, sind die jeweiligen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit - selbst wenn sie unterschiedlich ausgefallen sind - nachvollziehbar. Deswegen kann auf die Einschätzung von Dr. P.___ abgestellt werden.
4.8 Aus den medizinischen Berichten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mehrere Läsionen am linken Knie (September 2002; April 2004; Dezember 2004) erlitt, welche zu rezidivierenden Kniebeschwerden und damit zusammenhängend zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führten. Ihre teilweise operative Behandlung ermöglichte aber jeweils eine baldige Belastung, weswegen die unterschiedlichen Arbeitsunfähigkeitsattestierungen nicht zu erstaunen vermögen. Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer so denn auch bereits im Anschluss an die erste Operation und der nachfolgenden Rehabilitation attestiert und liess sich nach dem Finden einer neuen Arbeitsstelle ab Dezember 2003 verwirklichen. Der Arbeitgeber gab sogar an, beim Beschwerdeführer seien keine Krankheitsanzeichen ersichtlich gewesen (Urk. 8/41/2 S. 2).
Hinsichtlich der weiteren beklagten Beschwerden (Beschwerden am rechten Knie, lumbale Rücken- und linksseitige Schulterbeschwerden sowie unregelmässige linksseitige Hüftbeschwerden) ist Folgendes auszuführen: Dr. I.___ erachtete ein Impingement-Syndrom nur als möglich (vorstehend Erw. 3.3) und die Ärzte des Universitätsspitals Z.___ konnten am rechten Knie keinen auffälligen Befund erheben (vorstehend Erw. 3.8). Unter Berücksichtigung der durchgeführten operativen Massnahmen, der objektivierbaren Befunde und der erfolgreichen Physiotherapie ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilungen von Kreisarzt Dr. O.___ und von Dr. P.___ eine behinderungsangepasste Tätigkeit vollzeitig zumutbar.
Nichts zu ändern vermag daran die Einschätzung der Ärzte der Universitätsklinik M.___, die den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zumindest vorerst als nur teilweise arbeitsfähig erachteten, denn in Anbetracht ihrer Umschulungsempfehlungen kann von der Erreichbarkeit einer nahezu vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Ähnliches gilt für die Einschätzung von Dr. T.___, der den Beschwerdeführer für die schwere Tätigkeit als Chauffeur als 50 % arbeitsfähig erachtete, was für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit auf eine entsprechend höhere Arbeitsfähigkeit schliessen lässt.
Zusammenfassend ist somit dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller geklagten Beschwerden, der objektivierbaren Befunde, der erfolgten Eingriffe und den eingetretenen Besserungen durch gezielte Physiotherapie in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, mehrmals während der Arbeitszeit kurze Strecken zu gehen, eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar. Nicht mehr zumutbar sind ihm körperlich schwere Arbeiten mit Zusatzbelastungen von über 10 Kilogramm, Hämmern, Bohren, Schaufeln, Arbeiten auf Leitern, Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen, längeres Gehen auf unebenem Untergrund, längerdauerndes Gehen und Stehen.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
5.3 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers A.___, B.___, von einem teuerungsangepassten Valideneinkommen von Fr. 73'153.50 für das Jahr 2004 aus (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.2; Fr. 5'500.-- x 13 zuzüglich Teuerung; Urk. 8/38/1 Ziff. 16). Dies ist unbestritten geblieben. Da der Beschwerdeführer jene Stelle nicht aus gesundheitlichen, sondern aus konjunkturellen Gründen verlor, scheint es gerechtfertigt, von diesem Einkommen und nicht wie ursprünglich in der Verfügung vom 21. Juli 2005 (Urk. 8/9) vorgesehen, vom später erzielten (Zwischen-) Einkommen bei der C.___ AG (Urk. 8/41/1 Ziff. 20; Urk. 8/38/1) auszugehen.
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5 Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 4.8) steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004, Erste Ergebnisse, S. 13, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Das im Jahr 2004 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'588.-- pro Monat (LSE 2004 a.a.O.), mithin Fr. 55’056.-- pro Jahr (Fr. 4'588.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'258.-- (Fr. 55’056.-- : 40 x 41,6).
5.6 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das U.___genössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist, wobei nicht für jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lässt, separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen sind. Vielmehr ist der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Weiter hat die Verwaltung kurz zu begründen, warum sie einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie bei ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt. Das Sozialversicherungsgericht darf dabei bei der Überprüfung des Abzuges sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 Erw. 5 b dd, Erw. 6).
5.7 Die Beschwerdegegnerin nahm bereits in ihrer Verfügung vom 21. Juli 2005 (Urk. 8/9) einen Abzug in der Höhe von 20 % vor, da der Beschwerdeführer keine Schwerarbeit mehr verrichten könne und die Sitz-, Steh- und Gehdauer ebenfalls eingeschränkt seien (Urk. 8/34; Urk. 8/9; Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.3). Demgegenüber beantragte der Beschwerdeführer einen maximalen Abzug von 25 % (Urk. 1 S. 6).
Dem 1968 geborenen Beschwerdeführer sind nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten vollzeitig zumutbar. Infolge der Einschränkungen (vgl. vorstehend Erw. 4.8) könnten ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Lohnnachteile entstehen, denen jedoch mit einem Abzug von 20 % vom Tabellenlohn bereits grosszügig Rechnung getragen wird. Die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände des Beschwerdeführers - für die rechtsprechungsgemäss ohnehin keine separat quantifizierten Abzüge vorzunehmen wären (vgl. vorstehend Erw. 5.6) - sind nicht geeignet, einen höheren Abzug zu rechtfertigen: Der Beschwerdeführer hat eine Niederlassungsbewilligung C (Urk. 8/47) und in einer angepassten Tätigkeit vollzeitig arbeitsfähig. Sodann haben mangelnde Berufs- und Sprachkenntnisse bei einfachen Tätigkeiten mit niedrigem Anforderungsniveau geringere Auswirkungen, weshalb diese Umstände nicht automatisch Lohneinbussen nach sich ziehen. Somit besteht kein Anlass, von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. vorstehend Erw. 5.6); es ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 45'806.-- (Fr. 57'258.-- x 0,80).
5.8 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 73'153.50 (vgl. vorstehend Erw. 5.3) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 45'806.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 37,38 %, was rechtsprechungsgemäss (BGE 130 V 121) 37 % zu runden ist und keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.
6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die von der Beschwerdegegnerin angenommene behinderungsangepasste Restarbeitsfähigkeit von 100 % und ihre Berechnung des Invaliditätsgrades inklusive vorgenommenem Abzug vom Tabellenlohn von 20 % und somit die Rentenanspruchsverneinung wie auch der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens erweisen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Zu prüfen wird sein, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Die Beschwerdegegnerin hat hiezu eine Verfügung in Aussicht gestellt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim U.___genössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem U.___genössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).