Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 13. März 2007
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___, geboren 1949, war bis April 1996 als Chauffeur beschäftigt und meldete sich am 22. August 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/52 Ziff. 6.3.1).
Mit Verfügungen vom 30. November 1999 (Urk. 3/2; vgl. Urk. 8/15) und 23. April 2002 (Urk. 8/14) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1997 zu, was sie am 4. November 2002 bestätigte (Urk. 8/12).
1.2 Mit Verfügung vom 11. Juli 2005 hob die IV-Stelle die Rente auf das Ende des auf die Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 8/9 = Urk. 3/4). Die dagegen am 8. August 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/5 = Urk. 3/5) wies die IV-Stelle am 13. Oktober 2005 ab (Urk. 8/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. November 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm die zugesprochene Rente weiterhin auszurichten, eventuell sei ein Gutachten zu veranlassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2005 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Am 4. April 2006 gab das Gericht ein medizinisches Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 28), das am 19. Januar 2007 erstattet wurde (Urk. 32). Dazu nahmen die Parteien am 9. Februar 2007 (Urk. 36) und 19. Februar 2007 (Urk. 38) Stellung, worauf am 21. Februar 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 40).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (seit 1. Januar 2003: respektive des Einspracheentscheides; BGE 105 V 29).
1.4 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann das Gericht eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
2. Die Beschwerdegegnerin hat die im Jahr 1999 dem Beschwerdeführer ab 1997 zugesprochene Rente mit der Begründung aufgehoben, schon die ursprüngliche Rentenzusprache sei falsch gewesen; es bestehe keine Invalidität in rentenbegründendem Ausmass und habe auch damals keine solche bestanden (vgl. Urk. 8/9).
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, einer revisionsweisen Aufhebung der Rente stehe die Rechtskraft der Verfügung von 1999 entgegen; die Beschwerdegegnerin dürfe nicht voraussetzungslos darauf zurückkommen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 3).
Zu prüfen ist somit in erster Linie, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Rentenzusprache und der Rentenaufhebung verhalten hat. Sollten sich diese nicht massgeblich verändert haben, so wird weiter zu prüfen sein, ob entweder weiterhin Anspruch auf die zugesprochene Rente besteht oder ob allenfalls die ursprüngliche Rentenzusprache zu Unrecht erfolgte, womit sich die strittige Rentenaufhebung mit dieser - substituierten - Begründung (vgl. vorstehend Erw. 1.4) als gerechtfertigt erwiese.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. September 1997 eine Diskushernie L4/5 mit Einengung des Spinalkanals, einen Tinnitus, eine Osteochondrose der Halswirbelsäule (HWS) und ein Karpaltunnelsyndrom beidseits (Urk. 8/27/1 Ziff. 3). Im Beruf als Chauffeur sei der Beschwerdeführer bleibend 100 % arbeitsunfähig; für leichte Arbeit wäre eine Arbeitsfähigkeit von 50-60 % sicher möglich (Urk. 8/27/1 Ziff. 2). Gemäss dem beigefügten Bericht der Ärzte der Wirbelsäulensprechstunde der Universitätsklinik B.___ vom 18. März 1997 hatten deren Untersuchungen kein morphologisches Korrelat finden können, das die Beschwerden des Beschwerdeführers vollumfänglich erklärte (Urk. 8/27/2 S. 1 unten).
3.2 Am 26. Januar 1998 erstatteten die Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals C.___ (C.___) ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/26). Als Diagnose nannten sie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts und ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom rechts und ein zervikozephales Syndrom (Urk. 8/26 S. 4 unten, S. 5 Ziff. 4).
Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, im bisherigen Arbeitsverhältnis als Berufschauffeur bestehe heute aus rheumatologischer Sicht, unter Ausschluss von schwerem Heben und Tragen beim Abladen und Beladen des Lastwagens, keine relevante Einschränkung mehr (Urk. 8/26 S. 5 Ziff. 5). Hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung sei dieser sitzende Beruf sicher nicht als optimal anzusehen (Urk. 8/26 S. 6 oben). Für leichte und mittelschwere körperliche Arbeit bestehe keine Einschränkung (Urk. 8/26 S. 6 Ziff. 6).
3.3 Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 12. August 1998 aus, nach wie vor wäre eine leichte Arbeit wohl zu zirka 50 % möglich (Urk. 8/25 Ziff. 2). Diagnostisch nannte er zusätzlich fragliche neurologische Ausfälle der Beine beidseits (Urk. 8/25 Ziff. 3). Die Schmerzsituation scheine jetzt auch psychisch fixiert zu sein (Urk. 8/25 Ziff. 4.1). Der von Dr. A.___ konsultierte Neurologe Dr. med. D.___ hatte am 1. Juli 1998 berichtet, der Beschwerdeführer sei in der letzten Zeit drei Mal wegen akuter Kraftlosigkeit der Beine gestürzt, wofür aufgrund der Klinik kein befriedigendes Substrat habe gefunden werden können (Urk. 8/24). Eine Abklärung an der Neurologischen Poliklinik des C.___ im April und Oktober 1998 (Urk. 8/23 = Urk. 3/7) ergab keine zentralen oder peripher-neurologischen Defizite; angezeigt sei eine rheumatologische Abklärung und Behandlung (Urk. 8/23 Ziff. 1.1 und 1.3).
3.4 Am 15. Februar 2002 erstattete Dr. med. E.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/22 = Urk. 3/8). Er kam zum Schluss, eine psychiatrische Diagnose lasse sich nicht stellen und vom psychischen Zustand her lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht begründen (Urk. 8/22 S. 4 Mitte).
3.5 Am 12. März 1999 berichtete Dr. A.___, der Beschwerdeführer habe am 29. Januar 1999 eine HWS-Kontusion sowie eine Meniskusläsion rechts erlitten, die bisher nicht operiert worden sei. Die Motivation für einen Wiedereinstieg sei offenbar nicht gegeben (Urk. 8/21 Ziff. 2). Am 1. Juli 1999 berichtete er über stationäre Verhältnisse, mit dem Zusatz, der Beschwerdeführer sei gleichgültig-leidend mit wenig Affekt und konsequentem Verneinen der leisesten Besserung auf jegliche Therapie (Urk. 8/20 Ziff. 2 und 4.1).
4.
4.1 Im am 24. Oktober 2002 erstatteten Verlaufsbericht führte Dr. A.___ aus, zwischenzeitlich habe eine Hernienoperation rechts stattgefunden mit vorübergehender Exazerbation der panvertebralen Schmerzen, jetzt wieder auf altem (sehr tiefen) Niveau (Urk. 8/19 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer erhalte Analgetika. Er könne sicher nicht mehr auswärts arbeiten gehen und sei sogar zu Hause bei einigen Bewegungen auf Hilfe angewiesen (Urk. 8/19 Ziff. 4).
Am 25. November 2002 reichte Dr. A.___ für den Beschwerdeführer eine Anmeldung auf Hilflosenentschädigung ein (Urk. 8/45).
4.2 Am 19. März 2004 führte Dr. A.___ im Rahmen der periodischen verkehrs-medizinischen Abklärung der Fahrtauglichkeit (vgl. Urk. 16/7) aus, heute be-stehe mit einem Panvertebralsyndrom eine Einschränkung der körperlichen Mobilität, aber bezüglich Fahreignung werde das lediglich bei längeren Fahrten zum Ausdruck kommen. Der Beschwerdeführer nehme bei Bedarf ein be-stimmtes Schmerzmittel, wobei der Verbrauch mit 2-3 Mal wöchentlich einer Sublingualtablette recht gering sei (Urk. 16/8).
Am 23. März 2004 berichtete Dr. med. F.___, Assistenzärztin, Institut für Z.___, über das Ergebnis der von ihr am 18. März 2004 durchgeführten periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung: Nach Angaben des Beschwerdeführers konsultierte dieser drei- bis viermal pro Jahr seinen Hausarzt und nahm bei Bedarf zwei- bis dreimal pro Woche das Schmerzmittel Tegesic. Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule waren schmerzfrei und frei beweglich, die Psyche unauffällig (Urk. 32 S. 9 f.; vgl. Urk. 16/4-6).
4.3 Am 29. März 2005 kontrollierten Angehörige des Grenzwachtkorps am Grenzwachtposten Au (SG) einen in G.___ zugelassenen Reisebus. Dieser wurde vom Beschwerdeführer gelenkt. Der Beschwerdeführer erklärte, er arbeite regelmässig als Aushilfschauffeur für die betreffende Firma (Urk. 8/42 = Urk. 3/12).
4.4 Im Verlaufsbericht vom 9. Juni 2005 führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer sei unter Schonung und Mithilfe der Familie unter Schmerzen mobil. Er stehe unter Daueranalgetikamedikation (Urk. 8/18 Ziff. 3). Es sei keine Verbesserung möglich (Urk. 8/18 Ziff. 4).
Am 20. Juni 2005 erklärte der Beschwerdeführer, es bestehe kein Vertrag mit dem Busunternehmen. In ganz seltenen Fällen (1-2 Mal pro 2-3 Monate) sei er in Notfallsituationen angefragt worden, um über sehr kurze Strecken einzuspringen; der Rücken ertrage nicht mehr als 30-60 Minuten in gleicher Position. Diese Kurzfahrten seien immer ohne Entgelt geschehen (Urk. 8/35 = Urk. 3/3 = Urk. 37/1).
Am 15. Juli 2005 stellte Dr. A.___ ein Attest aus, worin er ausführte, allge-meinmedizinisch seien nach wie vor deutliche Einschränkungen der Gesamt-Lendenwirbelsäule zu objektivieren. Seiner Ansicht nach brauche es erneut spezialärztliche Abklärungen, um ein objektives Bild zu erhalten (Urk. 8/7).
Am 7. Februar 2006 wurden durch die Radiologie der Universitätsklinik MRI-Aufnahmen angefertigt, welche - einzeln genannte - degenerative Veränderungen der Wirbelsäule zeigten (Urk. 21).
Am 7. Februar 2007 bestätigte das Busunternehmen, dass mit dem Beschwerdeführer nie ein Arbeitsvertrag bestanden habe. Er sei nur in ganz seltenen Notfällen, über sehr kurze Strecken freiwillig und ohne Entgelt eingesprungen (Urk. 37/2).
5.
5.1 Das Gutachten im Auftrag des Gerichts wurde am 19. Januar 2007 von Dr. med. H.___, Oberärztin, Institut Z.___, erstattet (Urk. 32).
Es basierte auf den zur Verfügung gestellten und zusätzlich eingeholten Akten (vgl. Urk. 32 S. 7-12 Ziff. 4), einer klinischen und Laboruntersuchung vom 18. Mai 2006 (vgl. Urk. 32 S. 1 unten) und zwei weiteren Besprechungen mit dem Beschwerdeführer am 27. Juli und 16. Oktober 2006 (vgl. Urk. 32 S. 2 oben).
5.2 Anlässlich der Untersuchung im Mai 2006 erklärte der Beschwerdeführer, er leide seit 20 Jahren an Rückenschmerzen, welche den ganzen Tag anhielten, und an Nackenschmerzen, weswegen er den Hausarzt Dr. A.___ ein- bis dreimal pro Monat konsultiere (Urk. 32 S. 4 f. Ziff. 2.1-2). Die aktuellen Beschwerden beschrieb er als Rücken- und Kopfschmerzen bis in die Kreuzgegend mit Gefühlsstörungen im rechten Bein (Urk. 32 S. 4 Ziff. 2.2).
Weiter gab der Beschwerdeführer an, sicher könne er einen Lastwagen oder Car lenken. Jedoch könne er persönlich die Verantwortung nicht übernehmen, denn er könne plötzlich Beinschwächen erleiden und dann wäre seine Reaktion für das sichere Lenken eines Fahrzeuges nicht mehr gegeben. Es sei ihm jedoch noch nie im Auto passiert, dass er eine Beinschwäche erlitten habe. Beim Lenken eines Personenwagens käme dies nicht vor, da er dann das Fahrzeug auf die rechte Seite parkieren könne und er könnte ja dann warten, bis es ihm besser gehe. Die Fahrpraxis sei nicht durch irgendwelche gesundheitliche Probleme belastet (Urk. 32 S. 5 f. Ziff. 2.3).
Er müsse seit rund 5 oder 6 Jahren regelmässig Schmerzmedikamente, zirka 2-3 Tabletten pro Tag, einnehmen. Der Namen der Medikamente könne er jedoch nicht angeben. Er habe in den letzten Jahren nie eine Medikamentenpause durchgemacht (Urk. 32 S. 6 Ziff. 2.3).
Die klinische Untersuchung im Mai 2006 ergab einen guten allgemeinen Gesundheitszustand. Schmerzbedingt würden kaum Bewegungen ausgeführt. Der Beschwerdeführer wirke in seinen Ausführungen leidend, fast theatralisch. Subjektiv würden massivste Schmerzen angegeben. Die Grundstimmung sei leicht gedrückt (Urk. 32 S. 6 f. Ziff. 3.1-2). Nach der Untersuchung sei der Beschwerdeführer zufälligerweise gesehen worden, wie er ohne Probleme sein Fahrzeug bestiegen habe und weggefahren sei (Urk. 32 S. 7 Ziff. 3.3).
5.3 Beim Gespräch im Juli 2006 nannte der Beschwerdeführer als Medikamente Tossamin und Temgesic. Er benötige zweimal pro Tag Schmerzmittel. Er fahre in der Region regelmässig Auto, aber keine längeren Strecken, denn er sei stets müde, da er nur wenig schlafen könne. Er könne sicherlich ein Fahrzeug lenken, aber das rechte Bein schmerze sehr. Zum Vorfall vom März 2005 an der Grenze gab der Beschwerdeführer an, dass er zeitweilig aushilfsweise für einen Kollegen Carfahrten unternommen habe, vor allem im Grenzgebiet ins Ausland. Dabei habe es sich immer um kurze Fahrten gehandelt (Urk. 32 S. 12 f. Ziff. 5.1).
5.4 Beim Gespräch im Oktober 2006 führte der Beschwerdeführer aus, genaue Angaben über den Schmerzcharakter könne er nicht geben; sicherlich sei der Schmerz immer stärker geworden. In der Zwischenzeit habe er vor rund einem Monat das Autofahren aufgegeben. Dies sei nun nicht mehr möglich, da er zu wenig Kraft im rechten Bein habe und dann die Bremse nicht mehr genügend gut betätigen könne. Er wolle auch gar nicht mehr Autofahren und möchte seinen Führerausweis für alle Kategorien abgeben (Urk. 32 S. 13 Ziff. 5.2).
Auf die verkehrsmedizinische Untersuchung vom März 2004 angesprochen gab der Beschwerdeführer an, dass er sich damals sicherlich nicht besser gefühlt habe als heute. Die damals erwähnten Befunde von schmerzfreier Beweglichkeit der Wirbelsäule könnten nicht stimmen. Auch die Einnahme von Temgesic, höchstens bei Bedarf zweimal pro Woche, könne er nicht bestätigen, da er Temgesic täglich brauche. Die Befunde und Untersuchungen von damals seien sicherlich falsch. Er möchte einfach wieder eine Rente erhalten. Er sei krank (Urk. 32 S. 13 f. Ziff. 5.2).
5.5 Zusammenfassend führte Dr. H.___ aus, der Beschwerdeführer beschreibe ein diffuses Schmerzbild an seinem Bewegungsapparat inklusive Kopfschmerz. Den zahlreichen ärztlichen Berichten könne entnommen werden, dass sicherlich morphologische Befunde im Sinne degenerativer Wirbelsäulenveränderungen festzustellen seien. Andererseits sei kein eindeutiges Korrelat zu finden, welches die massiven subjektiv beschriebenen therapieresistenten Schmerzen näher definieren könnte. Während sich der Beschwerdeführer zunächst im Frühling/Sommer 2006 noch fähig gefühlt habe, einen Personenwagen zu lenken, habe er letztlich im Oktober 2006 angegeben, dies aufgrund seiner Probleme nicht mehr zu können und auf den Führerausweis sämtlicher Kategorien aufgrund seiner Beschwerden zu verzichten (Urk. 32 S. 14 f.).
Da die körperliche Untersuchung im Rahmen der verkehrsmedizinischen Abklärung sehr subjektiv gefärbt sei, sei objektiv die Kraftentwicklung der Beine im Rahmen der einfachen Screeninguntersuchungen nicht zu beurteilen. Auffallend seien auch aktiv eingeschränkte Bewegungen. Bei der unbeobachteten Bewegung des Beschwerdeführers seien keine groben Einschränkungen feststellbar. Insbesondere werde auch von den Orthopäden beschrieben, dass der Beschwerdeführer frei gehen könne (Urk. 32 S. 15 oben).
Weiter führte Dr. H.___ aus (Urk. 32 S. 15 Mitte):
Die Angaben, die Herr Z.___ im Rahmen der verkehrsmedizinischen Abklärung 2004 äusserte, betreffend Medikamenteneinnahme und Beschwerdebild sowie Untersuchungsbefunde, stehen deutlich im Widerspruch mit den aktuell gemachten Angaben. Herr Z.___ macht sogar geltend, dass sämtliche Befunde und Angaben 2004 falsch seien. Er beschreibt aktuell, dass das Beschwerdebild ungefähr in den letzten Jahren gleich geblieben sei. Er benötige täglich Schmerzmedikamente wie Temgesic und Tossamin plus. Bei Temgesic handelt es sich um eine zentral wirkendes starkes Analgetikum, bei Tossamin plus um ein Medikament zur Behandlung von Husten, dies wird jedoch von Herrn Z.___ als Schmerzmittel angegeben. Leider gibt der Hausarzt keinerlei Angaben über das aktuelle Ausmass der medikamentösen Behandlung. Insbesondere ist unklar, von wem Herr Z.___ das Hustenmedikament Tossamin plus erhält. Dieses ist rezeptfrei in Apotheken erhältlich.
Der Beschwerdeführer fühle sich subjektiv aufgrund seiner Rücken- und Nackenbeschwerden nicht fähig, ein Fahrzeug zu lenken. Wie ein Grossteil der Bevölkerung zeige er chronische Rückenbeschwerden aufgrund degenerativer Veränderungen. Die von den zuständigen Ärzten beschriebene latente Depression und die therapieresistenten massiven subjektiv beschriebenen Schmerzen führten dazu, dass aus ärztlicher Sicht von einer Schmerzverarbeitungsstörung bei psychosozialem Druck wegen fehlender finanzieller Hilfe ausgegangen werden müsse (Urk. 32 S. 15 f.).
5.6 Hinsichtlich der Anamnese nahm Dr. H.___ auf die Angaben des Beschwerdeführers Bezug, wonach eine schwere Rücken- und Nackenproblematik sowie chronische Kopfschmerzen bestünden. Seit Jahren werde in gleicher Dosierung das Schmerzmittel Temgesic benötigt, zusätzlich auch Tossamin. Plötzlich einschiessende Kraftlosigkeit der Beine sei die Ursache für eine Nichteignung zum Lenken eines Fahrzeuges. Die Problematik sei im Verlauf der letzten Jahre ungefähr immer gleich geblieben (Urk. 32 S. 16 Ziff. 1). Dies ergänzte Dr. H.___ wie folgt (Urk. 32 S. 16 unten):
Widersprüchlich ist jedoch, dass im Rahmen der periodischen verkehrsmedi-zinischen Kontrolle 2004 angeben wurde, dass keine erheblichen Probleme und Schmerzen bestehen. Dies wurde jedoch aktuell widerrufen. Alle Angaben sind gemäss dem Exploranden 2004 falsch. Bei ungefähr gleich bleibenden Schmerzen wurde zunächst ein unproblematisches Lenken eines Fahrzeuges der Gruppe 3 angeben, zusätzlich wurde 2005 ein Fahrzeug bei angeblich gleichem Beschwerdebild der Gruppe 1 gelenkt. Schliesslich gibt Herr Z.___ an, dass er nun wegen seiner Probleme auf das Lenken eines Fahrzeuges jeglicher Kategorie verzichten wird.
Hinsichtlich der Befunde wies Dr. H.___ sodann darauf hin, dass im Oktober 2006 der Nackenbereich, im Unterschied zur Untersuchung vom Mai 2006, nicht mehr verhärtet gewesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer frei gehen können (Urk. 32 S. 17 Ziff. 2).
5.7 Zur Frage der zu stellenden Diagnose führte Dr. H.___ aus, gemäss den Berichten der Fachärzte bestehe eine chronische Lumbalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechtsbetont, chronische Zervikobrachialgien rechtsbetont und Spondylophyten im Bereich C6/7. Diese Befunde seien seit 1996 beschrieben worden und sprächen für degenerative Wirbelsäulenveränderungen (Urk. 32 S. 17 Ziff. 4).
Zur Frage allfälliger Veränderungen seit Mai 1997 führte Dr. H.___ aus, zwischen 1997 und 2006 würden Kopfschmerzen vom Spannungstyp beschrieben. Es habe sich auch eine latente Depression entwickelt. Hinsichtlich der Rückenproblematik seien keine klaren radikulären Reizzeichen oder sichere sensomotorische Ausfälle zu beschreiben. Die Befunde sprächen für degenerative Wirbelsäulenveränderungen. 1997 und 2006 werde von den gleichen Diagnosen gesprochen, ausser einer sich entwickelten latenten Depression. Ebenfalls müsse vom Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen werden (Urk. 32 S. 17 Ziff. 3).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte Dr. H.___ aus, da der Beschwerdeführer erhebliche Beschwerden angebe, sei es schwierig zu beurteilen, welche Tätigkeit er absolvieren könnte. Subjektiv gebe er an, keinerlei Tätigkeit, weder zu Hause noch in der Freizeit, machen zu können. Insbesondere sei hier die psychische Situation zu beurteilen, da der Beschwerdeführer sich nicht in der Lage fühle, irgendeine Arbeit auszuführen. Ob sich die chronifizierte Einstellung zu seinem Krankheitsbild bessern könnte, sei im Moment nicht beurteilbar, so dass die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden könne (Urk. 32 S. 19 f. Ziff. 9-10).
Die Fahreignung für die Kategorien 1, 2 und 3 sei nicht sicher beurteilbar. In Anbetracht der verkehrsmedizinischen Verlaufskontrolle 2004, bei welcher der Beschwerdeführer als fahrgeeignet für sämtliche Kategorien erklärt wurde, und der Beobachtung vom Mai 2006, als der Beschwerdeführer sein Fahrzeug bestieg, müsse davon ausgegangen werden, dass das Lenken eines Fahrzeugs möglich sei. Auch habe der Beschwerdeführer 2005 einen Car gelenkt. Aufgrund der schwierigen Überprüfung der Beweglichkeit, die stark subjektiv überlagert sei, sei letztlich nicht beurteilbar, wie sicher der Beschwerdeführer ein Fahrzeug lenken könne. Die knapp ungenügende Sehleistung könnte eventuell korrigiert werden. Inwieweit die Arbeitsfähigkeit aber aufgrund der beschriebenen Schmerzverarbeitungsstörung und latenten Depression unter psychischen Gesichtspunkten aktuell möglich sei, müsste ergänzend fachärztlich psychiatrisch evaluiert werden. Sicher könne davon ausgegangen werden, dass im Jahr 2004 nach Bejahung der Fahreignung für sämtliche Kategorien die Arbeitsfähigkeit als Chauffeur für Gesellschaftswagen und Taxifahrten gegeben gewesen sei. Da bei chronischen Rückenproblemen längere Fahrten und das Heben schwerer Lasten ungünstig seien, sei damals ein reduziertes Arbeitspensum mit kürzeren Fahrten und möglichen Positionswechseln möglich gewesen. Dies werde denn auch durch die reduzierte Tätigkeit als Chauffeur im Jahr 2005 bestätigt (Urk. 32 S. 18 f. Ziff. 8).
6.
6.1 Bei der Beweiswürdigung ist vorliegend einigen Besonderheiten Rechnung zu tragen:
6.2 Der Hausarzt Dr. A.___ gab bereits im Jahr 1997 eine Beurteilung ab, die sich deutlich von der fachmedizinischen gutachterlichen Beurteilung (damals der Ärzte der Rheumaklinik des C.___) unterschied: Während die Gutachter im Januar 1998 feststellten, dass unter Ausschluss schwerer Lasten eine volle Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur bestehe, veranschlagte Dr. A.___ diese gerade gegenteilig, nämlich - bleibend - mit 0 %, und eine leichte Arbeit hielt er zu 50 % für möglich.
Im November 2002 reichte Dr. A.___ für den Beschwerdeführer einen Antrag auf Hilflosenentschädigung ein; im März 2004 hingegen erachtete er die Mobilität des Beschwerdeführers als nur in Bezug auf längere Fahrten eingeschränkt.
Im Hinblick auf die verkehrsmedizinische Abklärung gab Dr. A.___ im März 2004 an, der Schmerzmittelbedarf des Beschwerdeführers sei recht gering, nämlich 2-3 Mal wöchentlich eine Tablette. Gegenüber der Beschwerdegegnerin hingegen gab Dr. A.___ im Juni 2005 an, der Beschwerdeführer sei nur unter Schmerzen mobil und stehe unter Daueranalgetikamedikation.
Im Juli 2005 nahm Dr. A.___ schliesslich zur verfügten Rentenaufhebung Stellung und machte deutliche Einschränkungen der Gesamt-Lendenwirbelsäule geltend, die eine fachärztliche Abklärung erforderten.
Insgesamt ist nicht zu übersehen, dass Dr. A.___ dem Beschwerdeführer gegenüber sehr wohlwollend eingestellt zu sein scheint. Diese hausärztliche Fürsorge geht offenbar soweit, dass namentlich der Schmerzmittelbedarf je nach in Frage stehender Leistung (Führerschein oder Rente) einmal bagatellisiert und ein anderes Mal dramatisiert wird. Vor diesem Hintergrund kann Dr. A.___ nicht mehr die objektivierende Distanz zugebilligt werden, die erforderlich wäre, um seine Beurteilungen in die Beweiswürdigung aufzunehmen. Es ist mithin auf sie nicht mehr näher einzugehen.
6.3 Das Gutachten vom 19. Januar 2007 wurde von Dr. H.___ verfasst. Dass weitere Ärztinnen oder Ärzte bestimmter Fachrichtungen mitgewirkt hätten, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen, so dass es kein - wie ursprünglich in Aussicht genommen - polydisziplinäres Gutachten im herkömmlichen Sinn darstellt. Immerhin stützte sich Dr. H.___ auf umfangreiche Vorakten und zusätzlich eingeholte Berichte, eine klinische Untersuchung und verschiedene Gespräche mit dem Beschwerdeführer.
Die Frage nach der zu stellenden Diagnose beantwortete Dr. H.___ mit dem Hinweis auf eine seit 1996 beschriebene lumbale und zervikale Wirbelsäulenproblematik. An anderen Stellen des Gutachtens sprach sie jedoch zusätzlich von einer - ihres Erachtens auch von anderen Ärzten festgestellten - latenten Depression und dem Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung, die fachärztlich psychiatrisch abzuklären seien. Dazu ist zu bemerken, dass wohl Dr. A.___ einmal über eine psychische Fixierung der Schmerzsituation berichtet, das Gutachten von Dr. E.___ vom Februar 2002 jedoch keine psychiatrische Diagnose ergeben hatte. Hinweise auf eine nennenswerte psychische Problematik finden sich sodann insbesondere auch in den von Dr. H.___ zusätzlich eingeholten und im Gutachten referierten Berichten aus dem Jahr 2006 (vgl. Urk. 32 S. 11 f.) keine.
Schliesslich ist kritisch anzumerken, dass Dr. H.___ gewisse Widersprüche in den Angaben und im Verhalten des Beschwerdeführers zwar durchaus darstellte, sich jedoch nicht vertieft damit auseinandergesetzt zu haben scheint. Vielmehr schloss sie aus der offensichtlichen Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerdeschilderungen und den objektivierbaren klinischen Befunden auf eine psychische Problematik, die sie als fachärztlich näher abzuklärend erachtete und von der sie überdies annahm, sie sei auch schon anderweitig festgestellt worden, worauf allerdings - wie dargelegt - die Akten nicht schliessen lassen. Vor dem Hintergrund dieser vermeintlichen psychischen Problematik und zusammen mit dem eine Beurteilung erschwerenden Gebaren des Beschwerdeführers, hielt sie schliesslich die Arbeitsfähigkeit für nicht beurteilbar.
6.4 Sind demnach gegenüber den Schlussfolgerungen von Dr. H.___ die er-wähnten Vorbehalte angebracht, so erweist sich das von ihr erstattete Gutachten dennoch als insofern als beweistauglich, als es zahlreiche im Rahmen der Beweiswürdigung zu verarbeitende Informationen enthält.
7.
7.1 Im Jahr 1998 hatte der Beschwerdeführer eine gelegentliche Kraftlosigkeit in den Beinen geschildert und angegeben, er sei deswegen dreimal gestürzt. Die daraufhin veranlasste neurologische Abklärung ergab keine Auffälligkeiten.
Von 1998 bis 2006 enthalten die Akten keine Angaben über eine - vom Beschwerdeführer lediglich berichtete oder auch ärztlich objektivierte - plötzlich einschiessende Kraftlosigkeit der Beine.
Im Mai 2006 erwähnte der Beschwerdeführer wiederum plötzliche Beinschwächen, betonte jedoch, diese würden ihn nicht am Lenken von Personenwagen hindern.
Im Oktober 2006 schliesslich behauptete der Beschwerdeführer, diese Bein-schwächen seien nunmehr so ausgeprägt, dass er am Bremsen gehindert werde, weshalb er das Autofahren aufgegeben habe.
Zu den Schilderungen des Beschwerdeführers im Jahr 1998 ist festzuhalten, dass die damals durchgeführte spezialärztliche Abklärung keine Befunde ergab, welche die von ihm berichteten Sturzereignisse zu erklären vermocht hätten. Sodann fällt auf, dass bis zur Durchführung des Gerichtsgutachtens im Jahr 2006 während sechs Jahren keinerlei entsprechende Beschwerden aktenkundig sind. Die erneuten Schilderungen im Jahr 2006 schliesslich sind widersprüchlich: Im Mai 2006 erwähnte der Beschwerdeführer zwar die behaupteten Beinbeschwerden wieder, dies jedoch verbunden mit dem Hinweis, am Lenken von Personenwagen würden sie ihn nicht hindern. Wie das Lenken eines Cars - das aktenkundig ist und immerhin den Anstoss zur aktuellen Begutachtung gegeben hatte - mit der angegebenen plötzlich einschiessenden Kraftlosigkeit der Beine vereinbar sein könnte, wurde vom Beschwerdeführer nicht angesprochen, ebenso wenig der Umstand, dass in sämtlichen medizinischen Abklärungen, soweit sein Verhalten eine Untersuchung ermöglichte, eine intakte Gehfunktion festgestellt worden war. Im Oktober 2006 berichtete der Beschwerdeführer nunmehr, wegen dieser Beinschwäche, die sich gemäss seinen Schilderungen verschlimmert habe, könne und wolle er nun gar nicht mehr Auto fahren. Nachvollziehbar sind diese Äusserungen in ihrem Ablauf und ihrer Widersprüchlichkeit nur, wenn davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer habe einen gewissen Meinungsbildungsprozess durchlaufen und sich im Oktober 2006 im vermeintlichen Zielkonflikt zwischen Führerschein und Rente schliesslich für letztere entschieden.
7.2 Wiederholt erklärte der Beschwerdeführer, seine angeschlagene Gesundheit habe ihm nur seltene und immer ausgesprochen kurze Fahrten - mit Personenwagen oder Cars - erlaubt. Diese Behauptung ist vollkommen unbelegt geblieben. Insbesondere der Vorfall vom März 2005 weist umgekehrt auf das Gegenteil hin: Der Beschwerdeführer lenkte einen Bus, der nach Y.___ unterwegs war, bei der Einreise in die Schweiz in X.___. Bereits die Strecke vom Grenzort X.___ bis nach Y.___ zu bewältigen ist alles andere als eine bloss kurze Fahrt, wie sie dem Beschwerdeführer angeblich nur möglich gewesen wäre.
Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom März 2005 scheute der Beschwer-deführer zwar keine Mühen, seinen Standpunkt zu belegen, so etwa mit dem Beschaffen einer für ihn günstigen Erklärung des Busunternehmens. Umso bemerkenswerter ist deshalb, dass er keinerlei Anstalten machte, den naheliegendsten Beweis für seine Behauptung anzutreten: Weder legte er je dar, ab wann und wo, noch bis wann und wo er im März 2005 den Bus gelenkt hat. Auch machte er nie geltend, es sei ein zweiter Fahrer dabei gewesen, mit dem er sich hätte abwechseln können. Nachdem es sich offensichtlich um eine Fahrt von G.___ nach Y.___ gehandelt hat und keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer später zugestiegen wäre oder sich mit einem zweiten Fahrer abgewechselt hätte, muss als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass der Beschwerdeführer die gesamte Strecke gefahren ist.
7.3 Der Beschwerdeführer präsentierte anlässlich der Begutachtung im Jahr 2006 ein diametral entgegengesetztes Bild zu jenem, das bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom März 2004 erhoben worden war:
Sämtliche Abschnitte der Wirbelsäule waren 2004 schmerzfrei und frei beweglich, die Psyche war unauffällig. Über Beinschwächen wurde nichts berichtet. Den Hausarzt konsultierte er - so der Beschwerdeführer damals - nicht ein- bis dreimal pro Monat, sondern drei- bis viermal pro Jahr. In Übereinstimmung mit dem Hausarzt gab der Beschwerdeführer damals an, er benötige zwei- bis dreimal pro Woche ein Schmerzmittel.
Von der Gutachterin im Oktober 2006 darauf angesprochen, stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dies könne nicht stimmen, er habe sich damals bestimmt nicht besser gefühlt als heute, alle Angaben von 2004 seien sicherlich falsch.
Soweit die These des Beschwerdeführers, die Feststellungen von 2004 seien falsch, Umstände betrifft, die er selber berichtet hat, wie insbesondere die Häufigkeit der hausärztlichen Konsultationen und die Frequenz der Schmerzmitteleinnahme, würde er damit angeben, dass er selber (und sein Hausarzt) 2004 falsche Angaben gemacht hätten. Soweit sie die von Dr. F.___ erhobenen Befunde betrifft, steht die subjektive Wertung durch den Beschwerdeführer den damals protokollierten und damit aktenkundigen ärztlichen Feststellungen gegenüber, an deren Richtigkeit zu zweifeln keine Anhaltspunkte bestehen. Auch der Beschwerdeführer selber hatte offensichtlich vom Ergebnis her im Jahr 2004 keine Veranlassung, die Verlässlichkeit der stattgefundenen medizinischen Abklärung in Frage zu stellen.
Schliesslich fällt ins Gewicht, dass Ausmass und Intensität allfälliger Beschwerden im Jahr 2006 gemäss den Feststellungen der Gutachterin nicht wirklich festzustellen waren. Wohl gab der Beschwerdeführer selber massivste Schmerzen an und erweckte einen leidenden, fast theatralischen Eindruck. Klinisch nachprüfen liess sich dies jedoch wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht, da er - gemäss eigenen Angaben schmerzbedingt - kaum Bewegungen ausführte (aber anschliessend ohne Probleme in sein Auto stieg), so dass die Gutachterin lediglich ein diffuses Beschwerdebild erheben konnte, jedoch kein eindeutiges Korrelat zu erkennen vermochte, welches die massiven subjektiv beschriebenen Schmerzen zu erklären vermocht hätte.
7.4 Folgt man dem Beschwerdeführer in dem - als solchen plausiblen - Punkt, dass sein Befinden im Zeitverlauf keinen nennenswerten Änderungen unterworfen war und er sich im Jahr 2004 im gleichen Gesundheitszustand befand wie im Jahr 2006, so bleibt - da er in den beiden Untersuchungszeitpunkten ein diametral verschiedenes Bild präsentierte - zu beurteilen, welche seiner unterschiedlichen Angaben den effektiven Verhältnissen eher entsprochen haben.
Für die Richtigkeit der im Jahre 2004 erfolgten Beurteilung spricht der Umstand, dass die damals erhobenen klinischen Befunde dokumentiert und aktenmässig ausgewiesen sind. Sodann wurden die Angaben des Beschwerdeführers (und seines Hausarztes) im Jahr 2004 nicht von allfälligen versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst. Mit der Beurteilung von 2004 stimmt auch der Umstand überein, dass es dem Beschwerdeführer im März 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich war, einen Bus von G.___ bis nach Y.___ zu lenken.
Entscheidend ins Gewicht fällt schliesslich, dass die gutachterliche Untersuchung im Jahr 2006 nicht etwa gegenteilige, sondern aus den erwähnten Gründen letztlich keine Ergebnisse erbrachte. Im Jahr 2004 wurde der Beschwerdeführer (bei registrierten Rückenproblemen und einer zu korrigierenden Visusschwäche) als vollumfänglich fahrtauglich beurteilt. Dieser Einschätzung wurde aufgrund der Untersuchungen von 2006 im Gutachten vom Januar 2007 nicht widersprochen, sondern es wurde lediglich festgehalten, Arbeitsfähigkeit und Fahrtauglichkeit liessen sich aus den im Gutachten erwähnten Gründen nicht sicher beurteilen.
7.5 Als Ergebnis der Beweiswürdigung ist der Sachverhalt deshalb zusammenfassend wie folgt festzuhalten: Der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich im Verlauf der Jahre nicht in erheblicher Weise verändert. Zutreffend festgehalten wurde er im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom März 2004, welche - abgesehen von sporadischen, mit gelegentlicher Schmerzmitteleinnahme kompensierten Rückenschmerzen - keine erheblichen gesundheitlichen Probleme ergab.
Fraglich könnte sein, ob allenfalls von einer zusätzlichen psychischen Komponente auszugehen sei. Dies wäre der Fall, wenn das im Rahmen der Begutachtung von 2006 gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers nicht als Ausdruck einer von versicherungsmässigen Überlegungen motivierten, bewusstseinsnahen Verdeutlichung gewertet würde, sondern mit der Gutachterin den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung zu begründen vermöchte. Diese Frage kann jedoch offen bleiben und bedarf entgegen der Empfehlung der Gutachterin keiner weitergehenden Abklärung: Sollte es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung handeln, so wäre sie gemäss der massgebenden Rechtsprechung (BGE 131 V 49 f. Erw. 1.2) auf ihre versicherungsmässige Relevanz zu prüfen, was im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu einem negativen Resultat führte, wären doch sowohl eine nennenswerte psychische Komorbidität als auch die alternativ dazu in Frage kommenden Kriterien zu verneinen.
Somit besteht auch in psychischer Hinsicht, soweit dies versicherungsmässig relevant ist, ein unveränderter Gesundheitszustand.
7.6 Dass der Beschwerdeführer aufgrund von degenerativen Veränderungen ge-legentlich Rückenbeschwerden hat, wurde - wie auch die Gutachterin festhielt - schon in früheren Untersuchungen festgestellt.
Im Jahr 1998 wurden die Auswirkungen dieser Rückenproblematik auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fachärztlich untersucht. Das entsprechende Gutachten kam zu Schluss, dass der sitzende Beruf als Chauffeur nicht als optimal anzusehen sei, dass aber dafür - unter Ausschluss von schwerem Heben und Tragen - ebenso wie für andere körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten keine relevante Einschränkung bestand.
Vor diesem Hintergrund lässt sich die im November 1999 erfolgte Festlegung eines Invaliditätsgrades von 70 % mit Zusprache einer ganzen Rente - die weitgehend auf der damaligen Einschätzung des Hausarztes beruhte, dessen Beurteilungen vorstehend (Erw. 6.2) gewürdigt worden sind - nicht nachvollziehen, sondern ist als offensichtlich unrichtig einzustufen.
Angesichts der damals gutachterlich attestierten nahezu uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit kann mit Sicherheit gesagt werden, dass kein Rentenanspruch bestanden hat.
7.7 Nachdem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither nicht in erheblicher Weise geändert hat, gilt diese Beurteilung auch im Zeitpunkt der strittigen Rentenaufhebung. In diesem Zeitpunkt bestand - ebenfalls - kein Rentenanspruch.
Demnach erweist sich die vorgenommene Rentenaufhebung als rechtens, weil die ursprüngliche Rentenzusprache offensichtlich falsch gewesen ist, mithin zu keiner Zeit ein Rentenanspruch bestanden hat.
Aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).