Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01271
IV.2005.01271

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Schnellmann


Urteil vom 21. Februar 2006
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       O.___, geboren 1953, arbeitete zuletzt von Juli 2001 bis Dezember 2002 als Chef de Service im Restaurant A.___ in ___ (Urk. 13/67 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 6.3.1; Urk. 13/62 Ziff. 1 und 5). Am 25. November 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 13/67 S. 6 Ziff. 7.8, S. 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 13/32-34), veranlasste berufliche Abklärungen (vgl. Urk. 13/40) und zog einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 13/62) sowie einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 13/63). Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 wurde ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, da die Wartezeit noch nicht erfüllt sei, und ein solcher auf berufliche Massnahmen verneint, da aufgrund des jetzigen Gesundheitszustandes zur Zeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 13/21).
         Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2004 (Urk. 13/60) behandelte die IV-Stelle als Neuanmeldung und veranlasste weitere medizinische Abklärungen (Urk. 13/26-28). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Vorliegens einer Invalidität im Sinne des Gesetzes (Urk. 13/19). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 8. Oktober 2004 (Urk. 13/16) wurde mit undatiertem Einspracheentscheid in dem Sinne gutgeheissen, dass dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 13/9 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2005 bzw. vom 4. November 2005 bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1/1-2). Nach erfolgter Überweisung an das hiesige Gericht (Urk. 5), wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 24. November 2005 Frist zur Einreichung einer eigenhändig unterschriebenen Beschwerdeschrift angesetzt (Urk. 6), welche er fristgerecht nachreichte (Urk. 8-9). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2     Dr. med. B.___, Assistenzarzt, und Dr. med. C.___, Oberarzt, Departement für Innere Medizin, Universitätsspital D. ___, stellten im Bericht vom 6. September 2004 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche sie anlässlich der Behandlung vom 8. Juli bis 21. Juli 2004 festgestellt hatten (Urk. 13/26/3 S. 1 lit. A, lit. D Ziff. 1):
         1. Chronischer Aethylabusus
         - Status nach aethyloischer Hepatitis bei Steatosis hepatis           (September 2003)
         - Status nach Pankreatitis
         2. Untergewicht mit generalisierter Muskelatrophie
         - BMI 17,8 kg/m2
               - Alkoholabusus und Diabetes mellitus
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie einen Diabetes mellitus Typ 2, Nikotinabusus und an beiden Beinen neuropathische Schmerzen (Urk. 13/26/13 S. 1 lit. A).
         Sie attestierten dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Kellner ab dem 8. Juli 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Zuvor sei die Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt festgelegt worden (Urk. 13/26/3 S. 1 lit. B).
         Beim Beschwerdeführer bestehe seit Jahren ein chronischer Aethylabusus mit Status nach zweimaligem Alkoholentzug. Seit März 2004 sei der Beschwerdeführer erneut rückfällig. Er konsumiere gemäss eigenen Angaben drei bis vier Flaschen Bier pro Tag. Während den Konsultationen habe ein Foetor aethylicus bestanden. Zusätzlich hätten sie beim Beschwerdeführer deutliches Untergewicht mit allgemeiner Muskelatrophie im Rahmen des Alkoholabusus und des Diabetes mellitus Typ 2 mit ungenügender Einstellung bei Alkoholabusus und schlechter Compliance festgestellt (Urk. 13/26/3 S. 2 lit. D Ziff. 7).
         Es sei ihm dringend die Durchführung eines erneuten Alkoholentzugs geraten worden. Bei Status nach Alkoholentzug und besser eingestelltem Diabetes mellitus sei aus ihrer Sicht die Arbeitsfähigkeit zumindest partiell wieder gegeben (Urk. 13/26/3 S. 2 lit. D Ziff. 7 unten).
2.3     Im Bericht vom 18. Februar 2005 diagnostizierten Dr. med. E.___, Assistenzarzt Neurologie, und Dr. med. F.___, Leitender Arzt IOM/Neurologie, G.___Klinik, eine diabetische Polyneuropathie und ein leichtgradiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Urk. 13/24 S. 1 oben).
         Der Beschwerdeführer sei zur neurologischen Abklärung bei aus angiologischer Sicht nicht erklärbaren Schmerzen und Missempfindungen (eher belastungsabhängig) beider Beine zugewiesen worden. In der klinisch-neurologischen Untersuchung hätten sich Hinweise für eine Polyneuropathie, jedoch keine eindeutigen Zeichen einer lumboradikularen Symptomatik ergeben. Auch die elektrophysiologischen Zusatzuntersuchungen (Neurographien motorisch und sensibel an Armen und Beinen, EMG M. tibialis anterior) seien sehr gut mit einer gemischten (axonalen und demyelinisierenden) Polyneuropathie vereinbar. Ätiologisch stehe eine diabetische Polyneuropathie im Vordergrund, eventuell auch akzentuiert durch den bis vor kurzem betriebenen Alkoholabusus (alkoholtoxisch-bedingte Polyneuropathie). Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden (brennende Missempfindungen, krampfartige Schmerzen distalbetont) seien nach Ausschluss einer relevanten arteriellen Verschlusskrankheit als Polyneuropathie assoziiert zu werten. Möglicherweise bestehe zusätzlich eine leichtgradige lumbospondylogene Schmerzsymptomatik. Diese könnte eventuell durch physiotherapeutische Massnahmen günstig beeinflusst werden. Bezüglich der Polyneuropathie wurde unter anderem eine optimale Einstellung des Blutzuckers sowie eine absolute Alkoholabstinenz empfohlen (Urk. 13/24 S. 3).
2.4     Dr. med. H.___, Facharzt FHM für Allgemeine Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, erklärte im Bericht vom 7. August 2005, dass der Beschwerdeführer zur Zeit glaubhaft abstinent sei (Urk. 13/23/1 S. 1 Ziff. 2). Er habe sich vehement dagegen gesträubt, arbeitsfähig geschrieben zu werden, weshalb er ihn zur Beurteilung an das Universitätsspital D.___ (vgl. Erw. 2.5 nachstehend) überwiesen habe (Urk. 13/23/1 Ziff. 3).
2.5     Dr. med. I.___, Oberarzt, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, Departement für Innere Medizin, Universitätsspital D.___, stellten anlässlich der ambulanten Behandlung vom 20. April bis 20. Juni 2005 im Bericht vom 28. Juni 2005 die folgenden Diagnosen (Urk. 13/23/3 S. 1):
         1. Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2000)
         - Periphere Polyneuropathie
         - Nephropathie
         - Retinopathie
         2. Status nach chronischem Aethylabusus
         - Status nach aethylischer Hepatitis und Pankreatitis
         - Aktuell Alkoholabstinenz seit September 2004
         3. Chronischer Nikotinabusus (ca. 60 py)
         Im Juli 2000 (richtig: 2004) sei der Beschwerdeführer aufgrund des chronischen Aethylabusus und des schlecht eingestellten Diabetes mellitus als arbeitsunfähig betrachtet worden. In der Zwischenzeit habe er aber glaubhaft den Aethylabusus sistiert. Aktuell stünden die Beschwerden im Rahmen der peripheren Polyneuropathie im Vordergrund. Die Ursache der Polyneuropathie sei multifaktoriell im Rahmen des chronischen Aethylabusus und des Diabetes mellitus zu interpretieren. Bezüglich des Diabetes mellitus werde die Stoffwechsellage aktuell schlecht beurteilt (Urk. 13/23/3 S. 2 Mitte).
         Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde auf 50 % geschätzt; eine Integration in den Arbeitsprozess sei unbedingt anzustreben. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründe sich aufgrund der chronischen Schmerzen im Rahmen der peripheren Polyneuropathie. Bezüglich der Prognose sei klar, dass die Diabeteseinstellung unbedingt verbessert werden müsse (Urk. 13/23/3 S. 2 unten).

3.
3.1     Dr. B.___ und Dr. C.___ hielten in ihrem Bericht vom 6. September 2004 fest, dass beim Beschwerdeführer nach einem allfälligen Alkoholentzug eine partielle Arbeitsfähigkeit vorliegen würde (vgl. Erw. 2.2 vorstehend). Im Februar 2005 war sodann erstmals von einer bestehenden Alkoholabstinenz die Rede, welche erst seit kurzem bestehen würde (vgl. Erw. 2.3 vorstehend). Auch die später ergangenen Berichte bestätigten die Einstellung des Aethylabusus (vgl. Erw. 2.4 f. vorstehend), wobei der Beschwerdeführer gegenüber Dres. I.___ und J.___ den Beginn der Alkoholabstinenz auf September 2004 festlegte (vgl. Urk. 13/23/3 S. 1 unten). In der Folge schätzten Dr. I.___ und Dr. J.___ bei Status nach Aethylabusus die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, der sich vom Hausarzt nicht arbeitsfähig schreiben lassen wollte (vgl. Erw. 2.4 vorstehend), auf 50 % und begründeten die Einschränkung mit den chronischen Schmerzen im Rahmen der peripheren Polyneuropathie. Sie hielten eine Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess für notwendig (vgl. Erw. 2.5 vorstehend).
         Aus der Beurteilung von Dr. I.___ und Dr. J.___ wird jedoch nicht ersichtlich, ob sich ihre Einschätzung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten oder in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit bezieht beziehungsweise ab welchem Zeitpunkt ihre Angaben zur Arbeitsfähigkeit gelten. Die Vermutung liegt nahe, dass sie sich bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit - wie ihre Kollegen im September 2004 (vgl. Erw. 2.2) - auf die angestammte Tätigkeit bezogen; gänzlich klar ist dies aber nicht.
         Somit lässt sich aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht festlegen. Auch über den Beginn einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liegen keine klaren Angaben vor. Bekannt ist lediglich, dass der Beschwerdeführer ab dem 8. Juli 2004 in seiner angestammten Tätigkeit als Keller vollständig arbeitsunfähig war und dass dessen Arbeitsfähigkeit zuvor durch den Hausarzt beurteilt wurde (Urk. 13/26/3 S. 1 lit. B). Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stand aber angesichts der gestellten Diagnosen klar im Zusammenhang mit der Alkoholsucht (Urk. 13/26/3 S. 1 lit. A), die für sich alleine keine Invalidität im Sinne des Gesetzes darstellt. 
3.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.3     Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie den Beginn einer allfälligen Einschränkung abkläre und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- O.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).