IV.2005.01272
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 24. August 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1944, absolvierte ihre kaufmännische Lehre in einem Modehaus. Sie leidet seit Jahren unter Rückenbeschwerden und musste sich verschiedenen Operationen unterziehen (Urk. 10/38 S. 5). Vom 1. September bis zum 31. Dezember 1996 und hernach vom 1. August 1998 bis zum 31. Dezember 2000 arbeitete sie aushilfsweise als Kundenberaterin/Verkäuferin in der Boutique A.___ in C.___ (Urk. 10/34 und Urk. 10/32 S. 3). Das Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst. Dennoch betätigte sich die Versicherte offenbar von Januar bis November 2001 erneut in der Boutique (Urk. 10/32 S. 3). Seit dem 1. April 2003 lebt B.___ von ihrem zweiten Ehegatten getrennt (vgl. die Vereinbarung vom 1. April 2003; Urk. 10/41).
Am 27. Oktober 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 10/38). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge verschiedene Arztberichte (Urk. 10/18 und ergänzend Urk. 10/14-17) sowie einen Arbeitgeberbericht vom 23. März 2004 (Urk. 10/34) ein, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten erstellen (Urk. 10/32) und klärte die Situation in beruflicher Hinsicht sowie im Haushalt ab (Urk. 10/27).
Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 (Urk. 10/13) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad lediglich 33 % betrage (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. Januar 2005; Urk. 10/12 S. 3). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 20. Februar 2005 (Urk. 10/11) wies sie mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 10/7).
2. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2005 (Urk. 1/1), ergänzt mit Schreiben vom 4. November 2005 (Urk. 1/2), erhob B.___ direkt bei der IV-Stelle Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente. Die IV-Stelle überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 15. November 2005 dem Sozialversicherungsgericht und schloss sodann in der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 130 V 329). Es ist daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (für die Zeiträume bis 31. Dezember 2002 und bis 31. Dezember 2003) auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) abzustellen (BGE 130 V 445) und für die Zeit danach auf die ab 1. Januar 2004 gültigen Normen.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 12. Oktober 2005) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung der Invalidität auf Grund eines Einkommensvergleichs bei Erwerbstätigen beziehungsweise auf Grund der gemischten Methode bei Teilerwerbstätigen und im Haushalt Tätigen (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), betreffend die Wahl der Methode sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden.
2.2 In Bezug auf die Invalidität im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zu. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Art. 69 Abs. 2 IVV; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid damit (Urk. 2 S. 3 f.), dass zwar die bisherige ausserhäusliche Tätigkeit ohne Zweifel nicht mehr zumutbar sei, indes bei der Abklärung der Einschränkungen im Haushalt zur Hauptsache auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin abgestellt und unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht eine Einschränkung von 20,1 % ermittelt worden sei, was einem anteilsmässigen Invaliditätsgrad von 16,88 % entspreche. Zusammen mit einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich resultiere ein unter 40 % liegender Gesamtinvaliditätsgrad von 33 %.
3.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin zur Hauptsache (Urk. 1/1 und 1/2), sowohl ihr Hausarzt als auch die Ärzte der Klinik D.___ hätten ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Geschäftsleben attestiert und ihre Einschränkung im Haushalt mit 50 % beziffert. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich zunehmend; sie könne nicht mehr länger als zehn bis 15 Minuten gehen und bei der Erledigung des Haushalts müsse sie sich alle Viertelstunden hinsetzen. Zudem habe die Haushaltabklärung stattgefunden, bevor sie sich im Januar 2005 einer erneuten Versteifungsoperation habe unterziehen müssen.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und damit der Anspruch auf eine Invalidenrente.
4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
4.3 Unbestritten und davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer in den vergangenen Jahren ausgeübten Teilzeitbeschäftigung in der Boutique A.___ als Teilerwerbstätige zu gelten hat, weshalb zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode zur Anwendung gelangt (Urk. 2 S. 3).
Die IV-Stelle ging bei der Invaliditätsbemessung davon aus, dass die Versicherte im Ausmass von 16 % (7 Stunden pro Woche) einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen und im Umfang von 84 % den Haushalt besorgen würde (Urk. 10/12 S. 3 und Urk. 10/13 S. 2). Diese Aufteilung hat die Beschwerdeführerin jedoch gegenüber der Abklärungsperson am 27. August 2004 bestritten und geltend gemacht, bei voller Gesundheit würde sie angesichts der Aufnahme des Getrenntlebens und der bevorstehenden Scheidung mindestens ein Arbeitspensum von 50 % versehen (Urk. 10/27 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ging auf diese Aussage nicht weiter ein, sondern erachtete das behauptete 50%ige Arbeitspensum allein deshalb als unglaubhaft (Urk. 10/27 S. 2), weil die Beschwerdeführerin ihren finanziellen Bedarf im Hinblick auf die Berechnung der ihr vom Ehemann zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge mit Fr. 3'560.-- angegeben hatte (Urk. 10/29 S. 2) und sie gemäss Trennungsvereinbarung vom 1. April 2003 Fr. 4'885.-- monatlich an Alimenten erhielt (Urk. 10/29 S. 1).
Zu berücksichtigen ist indes, was auch aktenmässig ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anmeldung zum Rentenbezug am 27. Oktober 2003 (Urk. 10/38) bereits getrennt lebte. Die Unterhaltsbeiträge, die die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin angerechnet hat, waren aber befristet zugesprochen worden und nur bis zur Pensionierung des Ehegatten am 30. März 2007 geschuldet. Danach und bis zur Pensionierung der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2008 schuldete der Ehemann nur noch Fr. 1'650.-- monatlich (Urk. 10/24). Im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Verwaltung war das Scheidungsverfahren hängig, wurde die Scheidung ausgesprochen und das Urteil per Ende April 2005 rechtskräftig. Zwar verfügte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides noch über den höheren Unterhaltsbeitrag, doch wurde dieser - wie gesagt - auf den 1. April 2007 auf Fr. 1'650.-- monatlich reduziert (Urk. 10/24). Sodann stand die Versicherte im Jahr der Trennung im 59. Altersjahr. Es ist daher angesichts dieser Umstände nachvollziehbar und nicht einfach von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bereits im Jahr 2003, als diese Entscheidungen absehbar waren, in einem höheren Pensum als den veranschlagten 16 % einer ausserhäuslichen Arbeit nachgehen würde.
Weiter ist dem IK-Auszug zu entnehmen, dass die Versicherte seit 1980 (Urk. 10/32 S. 5) immer berufstätig war oder Arbeitslosenentschädigung bezogen hat (Urk. 10/32 S. 1 und 3). Einzig während eines kurzen Zeitraumes, in der Zeit vom 1. August 1993 bis zum 31. August 1996, sind weder Löhne noch Ersatzeinkünfte verzeichnet (Urk. 10/32 S. 3). Bei diesen Einkünften handelte es sich - vor allem in den 90er Jahren - um Einkommen von unter Fr. 10'000.--, was auf ein geringes Pensum an Erwerbstätigkeit neben der Haushaltstätigkeit schliessen lässt. Welches der Grund für diese eher geringen Einkommen ist, wurde von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt. So ist es unklar, ob dies aus familiären oder persönlichen Überlegungen geschah oder ob bereits gesundheitliche Gründe dafür verantwortlich waren. Wie sich aus dem Bericht ihres Hausarztes Dr. med. E.___ ergibt, leidet die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an lumbalen Rückenschmerzen und wurde entsprechend therapiert und ist auch seit 1992 bei diesem Arzt in Behandlung (Urk. 10/17). In Anbetracht dessen, dass der Frage der Qualifizierung eine grosse Bedeutung zukommt und die Frage, was eine versicherte behinderte Person im Gesundheitsfall machen würde, mittels zahlreicher Faktoren zu beantworten ist und das gegenwärtige Einkommen nur ein Faktor unter vielen darstellt (vgl. Erw. 4.2), erweist sich der Sachverhalt mit Bezug auf die Statusfrage als ungenügend abgeklärt und die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird daher den Umfang des erwerblichen Anteils unter Beizug des Scheidungsurteils und Abklärung der gesamten persönlichen und finanziellen Situation der Beschwerdeführerin neu festzulegen haben.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin leidet nach ihren eigenen Angaben seit dem 15. Altersjahr an Rückenbeschwerden. Seit 1992 steht sie deswegen ununterbrochen beim Allgemeinmediziner Dr. E.___ in Behandlung (Urk. 10/17 S. 6). Am 29. Januar 2001 wurde in der Klinik D.___ eine operative Versteifung der Wirbelsäule im Bereich L2-L5 durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 30. Januar 2001; Beilage zu Urk. 10/18). Dr. E.___ diagnostizierte im Bericht vom 4. November 2004 (Urk. 10/17 S. 5) chronische lumbale Rückenschmerzen bei Status nach Spondylodese L2-L5 und Dekompression L2-L5 wegen degenerativer Skoliose und Spinalkanalstenose sowie fortschreitende epifusionelle Degeneration und Spinalkanalstenose L1/2 sowie subfusionelle Degeneration L5/S1. Nach der Rückenoperation habe sich eine längere Rehabilitationszeit angeschlossen, doch habe sich die Lage dann vorübergehend stabilisiert. Zunehmende Beschwerden seien im Januar 2003 mit entsprechenden Therapien und Schmerzmedikationen angegangen worden (Urk. 10/17 S. 6).
Gemäss den Verlaufskontrollen in der Klinik D.___ hatte die Beschwerdeführerin über zunächst zunehmende Schmerzen im lumbalen Bereich und vermehrt über rechtsseitige Beinschmerzen geklagt, weshalb eine Infiltration zur Behandlung der Facettengelenksarthrose L5/S1 beidseits als Massnahme in Betracht gezogen worden war (Urk. 10/18 S. 7).
Dem Bericht vom 16. November 2004 (Urk. 10/16) ist zu entnehmen, dass nach durchgeführter Facettengelenksinfiltration im Juli 2004 keine wesentliche Verbesserung der Beschwerden habe erreicht werden können. Die MRI-Untersuchung der Lenden- und Brustwirbelsäule habe eine deutliche Stenosierung auf dem Segment L1/2 sowie degenerative Veränderungen Th11 bis L1 aufgezeigt. Ferner liege eine fortgeschrittene Osteochondrose im Bereich L5/S1 vor. Dr. med. Z.__erachtete daher die Indikation einer Spondylodesenverlängerung Th11-S1 als gegeben, wobei sich zusätzlich eine ventrale Abstützung L5/S1 aufdränge (Urk. 10/16 S. 5). Der Eingriff wurde am 10. Januar 2005 durchgeführt. Anlässlich der am 8. März 2005 erfolgten Kontrolle war der Zustand der Versicherten gut, sie habe keine Schmerzen weder im Rücken noch in den Beinen, klage aber über die schlechte Haltung der Wirbelsäule, da sie nach vorn geneigt - in einer kyphotischen Haltung - stehe (vgl. Bericht von Dr. med. F.___ vom 19. Mai 2005; Urk. 10/14). Die Nachkontrolle vom 1. Juli 2005 ergab diesbezüglich keine Veränderung. Da die aktuelle Wirbelsäulenstellung für die Beschwerdeführerin eine Behinderung darstellte, sie nach eigenen Angaben schnell ermüde und Mühe habe, den Haushalt selbständig zu erledigen, schlug Dr. F.___ eine L3 lordosierende Osteotomie vor (Bericht vom 4. August 2005; Urk. 10/15 S. 4). Die Operation wurde auf den 26. Oktober 2005 mit anschliessendem Rehabilitationsaufenthalt in der Reha-Klinik G.___ ab dem 7. November 2005 geplant (Urk. 10/15 S. 4).
Damit steht fest, dass die dritte Rückenoperation erst nach dem Erlass des Einspracheentscheides vom 12. Oktober 2005 durchgeführt worden ist, weshalb der Ausgang dieses Eingriffs bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich unberücksichtigt bleiben muss. Zu erwähnen ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin mit Zuschrift vom 20. Juli 2007 ein Revisionsgesuch gestellt hat (Urk. 12).
5.2 In diagnostischer Hinsicht stimmen die Angaben der Ärzte überein (Urk. 10/14-18); nach ihrer Einschätzung ist die Beschwerdeführerin angesichts ihrer erheblichen Rückenbeschwerden in der bis Ende 2000 ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/17 S. 5 und 10/18 S. 5).
5.3 Für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt bedarf es einer Haushaltsabklärung (vgl. vorstehend Erw. 2.2). Hierzu wurde die Beschwerdeführerin am 27. August 2004 von einer Abklärungsperson in ihrer Wohnung besucht. Die Beschwerdeführerin stellte das ermittelte Resultat einer Einschränkung von 20,1 % (vgl. den Bericht vom 25. Oktober 2004; Urk. 10/27 S. 7) sinngemäss in Frage, da sie der Auffassung ist, sie sei infolge ihres Rückenleidens bei der Erledigung der Hausarbeiten in einem weit grösseren Ausmass eingeschränkt (Urk. 1/1 und 10/4); die Ärzte würden ihr im Haushalt eine 50%ige Einschränkung attestieren (Urk. 10/2).
Die Abklärung im Haushalt wurde am 27. August 2004 und damit vor der zweiten Rückenoperation vom 10. Januar 2005 durchgeführt (Urk. 10/27 S. 1). Zwar hat die Beschwerdegegnerin bei der Klinik D.___ am 27. April 2005 einen ergänzenden Bericht hinsichtlich der Auswirkungen der zweiten Rückenoperation auf die Haushaltstätigkeiten eingeholt (Urk. 10/14). Nachdem eine Beurteilung im Frühling 2005 aus medizinischer Sicht noch nicht möglich war, erneuerte die Beschwerdegegnerin ihre Anfrage am 25. Juli 2005 (Urk. 10/15 S. 1). Gemäss dem Arztbericht vom 4. August 2005 (Urk. 10/15 S. 3) liegt nach der zweiten Rückenoperation zwar keine höhere Einschränkung bei der Ausübung des Haushaltes vor. Tätigkeiten in gebückter oder geneigter Stellung seien jedoch zu vermeiden. Auch sollten keine schweren Gegenstände mit über zehn Kilogramm Gewicht gehoben werden (Urk. 10/15 S. 3). Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in ihrer Tätigkeit als Verkäuferin und erachtete sie im Haushalt im Umfang von 50 % als arbeitsunfähig (Urk. 10/15 S. 4).
Die Beschwerdegegnerin hat es in der Folge unterlassen, nach der erneuten Versteifungsoperation eine ergänzende Abklärung im Haushalt durchzuführen. Obwohl aus ärztlicher Sicht nach der Operation vom 10. Januar 2005 keine weiteren Einschränkungen im Haushalt gegeben sind, ist doch zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin mit den zusätzlich versteiften Wirbeln weder bücken noch vorneigen kann, ihr das aber vorher, das heisst im Herbst 2004, immerhin gelegentlich noch möglich war (vgl. die von Dr. E.___ erstellte medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 4. November 2004; Urk. 10/17 S. 3). Gemäss seiner Beurteilung konnte die Beschwerdeführerin jedoch bereits damals, vor der zweiten Versteifungsoperation, keine Arbeiten über Kopfhöhe mehr ausführen und musste knien und Knie beugen vermeiden. Nur selten konnte sie vorgeneigt und nicht über längere Zeit sitzen oder stehen, was ihr nun nach der erneuten Operation vom Januar 2005 überhaupt nicht mehr möglich ist. Ebenfalls gänzlich vermeiden musste sie gehen auf unebenem Gelände sowie Treppen steigen und Leitern besteigen. Eingeschränkt möglich waren ihr Gehstrecken über 50 Meter; etwas häufiger konnte sie Strecken bis zu einer Distanz von 50 Metern zurücklegen. Die Ärzte der Klinik D.___ schätzten die Einschränkung der Versicherten bei der Haushaltsarbeit auf 50 % (Urk. 10/15 S. 4). Wie ausgeführt - ist die Beschwerdeführerin nun in einem weiteren Ausmass in ihren Bewegungsabläufen eingeschränkt, indem sie sich nicht mehr bücken kann. So schilderte sie eindrücklich und glaubhaft, sie könne das Bett nur noch machen, wenn sie sich hinknie; Staubsaugen können sie nur noch vor und nicht mehr unter den Möbeln; für das Putzen der Fenster brauche sie auf jeden Fall jemanden und für umfangreichere Putzarbeiten werde ein- bis zweimal pro Monat eine Putzhilfe notwendig (Urk. 10/8 und 10/23).
Die aus der zweiten Versteifungsoperation resultierenden Auswirkungen auf die Haushaltsarbeit hat die Beschwerdegegnerin nicht mehr abgeklärt. Die daraus resultierenden Einschränkungen stellen keine Fragen des Pausenmachens und Verteilens der Hausarbeiten auf den ganzen Tag dar (Urk. 2 S. 3), sondern es geht vielmehr darum, dass die Beschwerdeführerin mit dem mehrfach versteiften Rücken keine Arbeiten im Haushalt mehr ausführen kann, bei welchen sie sich bücken muss. Auch im Punkt der Hausarbeit hat die Beschwerdegegnerin daher weitere Abklärungen vorzunehmen.
Der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2005 (Urk. 2) ist damit aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen (4.3 und 5.3) tätige und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).