Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01273
IV.2005.01273

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 22. März 2006
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1949 in Italien geborene, über eine Elementarschulausbildung sowie eine Anlehre als Schneiderin/Strickerin verfügende C.___ reiste in den 70er-Jahren in die Schweiz ein, wo sie in verschiedenen Branchen erwerbstätig war (Urk. 8/30 S. 7 f. Ziff. 2.1-2, 8/39 S. 3, 8/67 S. 3 Ziff. 4.1 und S. 4 Ziff. 5.2, 8/75 sowie 8/82). 1991 heiratete sie und gebar im Jahr darauf eine Tochter (Urk. 8/30 S. 7 Ziff. 2.1, 8/39 S. 3 sowie 8/67 S. 1 Ziff. 1.5 und S. 2 Ziff. 3.1). Ab Juni 1995 arbeitete sie aushilfsweise als Spetterin im Reinigungsdienst der A.___ in '___' und wurde als solche von der B.___ ab September 1995 schliesslich fest angestellt (vertragliches Pensum: 22 1/2 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 44 Wochenstunden, d.h. rund 51 %; Urk. 8/67 S. 4 Ziff. 6.3.1, 8/74 Beilage sowie 8/80-81).
1996 wurde beim Ehemann von C.___ eine fortgeschrittene Krebserkrankung festgestellt. Im Therapieverlauf stellten sich Hirnmetastasen mit daraus resultierenden epileptischen Anfällen und zusätzlich ein Herzinfarkt ein (Urk. 8/39 S. 3 f., 8/41 S. 2 Ziff. 4.1 sowie 8/42 S. 2 f.). Im Zuge dieser Belastungssituation machten sich auch bei C.___ zunehmend gesundheitliche Beschwerden bemerkbar, welche zu Arbeitsabsenzen und im Februar 1998 schliesslich zur ärztlichen Krankschreibung und Arbeitseinstellung führten (Urk. 8/74 Beilage sowie 8/80-81). Nach vertrauensärztlicher Abklärung (Urk. 8/42) wurde das Arbeitsverhältnis am 5. Juni 1998 auf Ende Juli 1998 aufgelöst (Urk. 8/29 = 8/74 Beilage = Urk. 8/81 Beilage), und es wurde C.___ von der D.___ mit Wirkung ab dem 1. August 1998 eine Rente der beruflichen Vorsorge nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 100 % beziehungsweise eines Rentenansatzes von 33.02 % zugesprochen (Urk. 8/84).
1.2     Im August 1998 meldete sich C.___ bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/83, insbes. S. 5 Ziff. 6.8). Nach durchgeführter Abklärung (vgl. Urk. 8/41-42 sowie 8/80-82) wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. November 1998 (Urk. 8/23) abgewiesen (vgl. Urk. 8/26-27).
Im Februar 1999 meldete sich C.___ erneut zum Bezug von Invalidenleistungen an (Urk. 8/77 = 8/78; vgl. Urk. 8/76). Nach ergänzender Abklärung (vgl. Urk. 8/39-40 sowie 8/74) wies die Verwaltung das Gesuch mit Verfügung vom 25. April 2000 (Urk. 8/18) wiederum ab (vgl. Urk. 8/20-21 sowie 8/24). Auf die dagegen am 30. Mai 2000 erhobene Beschwerde (Urk. 8/17 Beilage) trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. Oktober 2001 (Urk. 8/17 Beilage) nicht ein, welcher Entscheid vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. November 2001 (Urk. 8/17 Beilage) hin mit Urteil vom 8. April 2002 (Urk. 8/17) bestätigt wurde.
Am 21. Februar 2002 verstarb der von C.___ gepflegte Ehemann (Urk. 8/71). In der Folge meldete sie sich im Februar 2003 abermals bei der SVA, IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenleistungen an (Unschulung/Rente; Urk. 8/67, insbes. S. 5 Ziff. 7.8). Nach erfolgter Darlegung der zur Neuanmeldung führenden gesundheitlichen Verschlechterung (Urk. 8/65-66) nahm die Verwaltung medizinische Abklärungen vor (Urk. 8/36-38) und verfügte am 26. Mai 2003 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/15 = 8/61; vgl. Urk. 8/14). Auf Einsprache vom 23. Juni 2003 (Urk. 8/12) hin ergänzte die Verwaltung ihre Erhebungen (Urk. 8/30-35 und 8/46; vgl. Urk. 8/6-7) und bestätigte schliesslich am 26. Oktober 2005 ihren ablehnenden Entscheid (Urk. 2 = 8/5; vgl. Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 3. November 2005 (Urk. 8/1) entschädigte sie sodann den am 20. Oktober 2003 antragsgemäss (Urk. 8/12) zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Versicherten ernannten Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich (Urk. 8/8; vgl. Urk. 8/2, 8/9-10, 8/13, 8/44-45 sowie 8/56-58).

2.
2.1     Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2005 (Urk. 2 = 8/5) liess die Versicherte beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 15. November 2005 (Urk. 1; samt Beilage [Urk. 3/3]) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verwaltung unter Entschädigungsfolge zur Erbringung der gesetzlichen Invalidenversicherungsleistungen zu verpflichten (S. 2); in prozessualer Hinsicht liess sie sodann um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Reich nachsuchen (S. 2).
2.2     Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2006 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-85]) auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 (Urk. 9) wurde Rechtsanwalt Reich in Bewilligung des entsprechenden Gesuches vom 15. November 2005 (Urk. 1) zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren bestellt (Disp.-Ziff. 1). Alsdann wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Disp.-Ziff. 2).
2.3     Mit Zuschrift vom 9. März 2006 (Urk. 11) reichte Rechtsanwalt Reich eine Aufstellung über seine Tätigkeit und seine Barauslagen im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein und bezifferte die Höhe des beanspruchten Honorars auf total Fr. 957.65 (= 4.1 Arbeitsstunden à Fr. 200.-- und Fr. 70.-- Kopier-/Portoauslagen, zuzügl. 7.6 % Mehrwertsteuer [MWSt]; Urk. 12; vgl. Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 26. Oktober 2005 (Urk. 2 = 8/5), der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen.
1.2     Diese Frage beurteilt sich, stehen doch keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung von Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist (vgl. oben Sachv. 1.2), - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (insbes. ATSV; BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden die seit dem 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 (vgl. insbes. auch lit. d-f der entsprechenden Schluss- und Übergangsbestimmungen) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
1.3     Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 = 8/5) werden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze in den wesentlichen Zügen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den Begriff der Invalidität (ab 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung] und Art. 28 Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (von 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) beziehungsweise von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (in der von 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (von 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG; vgl. ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV und Art. 8 Abs. 3 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (von 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 16 ATSG; vgl. ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV sowie Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV und Art. 8 Abs. 3 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV). Im Wesentlichen zutreffend dargestellt werden ebenfalls die Grundsätze zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit [...]") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6 ATSG, Art. 7 ATSG sowie Art. 8 Abs. 2 und 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit [...]"), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 III S. 3224 f., S. 3263 f., S. 3281 und S. 3299; Urteil des EVG vom 28. Februar 2005 in Sachen M. [I 380/04] Erw. 3.2). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1 sowie 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der von 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a und 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1 sowie in HAVE 2004 S. 316 f. zusammengefasstes Urteil des EVG vom 6. September 2004 in Sachen M. [I 249/04] Erw. 4) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (vgl. namentlich BGE 125 V 146; BGE 130 V 393; vgl. zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien in HAVE 2004 S. 316 f. zusammengefasstes Urteil des EVG vom 6. September 2004 in Sachen M. [I 249/04] Erw. 4.2 am Ende, mit Hinweis). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 IVV (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und Abs. 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 IVV und Art. 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 16 ATSG; in HAVE 2004 S. 316 f. zusammengefasstes Urteil des EVG vom 6. September 2004 in Sachen M. [I 249/04] Erw. 4.1 [spezifische Methode des Betätigungsvergleichs]; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2 mit Hinweisen [gemischte Methode]; Urteil des EVG vom 28. Februar 2005 in Sachen M. [I 380/04] Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).

2.
2.1
2.1.1   Die Beschwerdegegnerin qualifiziert die Beschwerdeführerin als zu 51 % Teilerwerbstätige (Urk. 2 = 8/5, je S. 5; vgl. Urk. 8/3 S. 6 und 8/46).
Die Beschwerdeführerin selbst zieht diese Qualifikation beschwerdeweise nicht grundsätzlich in Zweifel, sondern geht ihrerseits von einer Aufteilung zwischen erwerblichem und Haushaltsbereich im Verhältnis von 50:50 aus (Urk. 1 S. 3 Rz 5).
2.1.2   Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Festlegung offenbar auf den Arbeitgeberbericht vom 28. September 1998 (Urk. 8/81), worin ein vormaliges Arbeitspensum von 51.14 % ausgewiesen wird (S. 2 Ziff. 9-10). Zwar befindet sich die Beschwerdeführerin seit jeher in knappen finanziellen Verhältnissen und hat im Verwaltungsverfahren angegeben, sie habe seit dem Tod ihres Mannes und dem damit verbundenen Wegfall des beträchtlichen Pflegeaufwands Arbeit gesucht (Urk. 8/65 S. 2), doch erscheint aufgrund des Umstands, dass die Tochter erklärtermassen auf eine erhöhte elterliche Präsenz und Betreuung angewiesen ist (Urk. 8/65 S. 2), die Annahme einer blossen Teilerwerbstätigkeit im Umfang von 50 % im Gesundheitsfall plausibel. Jedenfalls besteht kein Anlass, auf die von der Beschwerdegegnerin getroffene und von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen unbestritten gebliebene Festlegung gleichsam von Amtes wegen zurückzukommen. Ob der im Gesundheitsfall angestrebte Beschäftigungsgrad nun 51 % (so die Beschwerdegegnerin) oder bloss 50 % (so die Beschwerdeführerin) beträgt, tut im Ergebnis nichts zur Sache (vgl. unten Erw. 2.5).
2.2
2.2.1   Die Beschwerdegegnerin geht in medizinischer Hinsicht - gestützt auf das MEDAS-Gutachten des Zentrums E.___, '___', vom 31. Mai 2005 (Urk. 8/30) - von der Zumutbarkeit der Aufnahme einer 50%igen wechselbelastenden Arbeitstätigkeit ohne Heben von Lasten über 5 kg Gewicht, ohne Arbeiten über Schulterhöhe, ohne Erforderlichkeit der Einnahme von Zwangshaltungen und ohne regelmässiges Bücken aus (Urk. 2 = 8/5, je S. 4; vgl. Urk. 8/3 S. 5 f. und 8/46).
Die Beschwerdeführerin selbst stellt diese Annahme beschwerdeweise nicht in Frage, sondern plädiert sinngemäss ebenfalls für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer solchermassen adaptierten Tätigkeit (Urk. 1 S. 2 f. Rz 3-5).
2.2.2   Im MEDAS-Gutachten vom 31. Mai 2005 (Urk. 8/30) werden folgende Hauptdiagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) gestellt (S. 21 Ziff. 4.1):
- Muskuläre Dysbalance im Schultergürtelbereich rechts und im Beckengürtelbereich rechtsbetont
- Chronisches Cervikalsyndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei statischen und degenerativen LWS-Veränderungen
- Periarthropathia humeroscapularis rechts bei Status nach Schultertrauma rechts (Autounfall 1974) mit Luxation des AC-Gelenks (Tossy II) und lateraler Clavicularfraktur rechts mit Pseudoarthrosebildung
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung und differentialdiagnostisch gemischter dissoziativer Störung (Konversionsstörung)
Zudem finden sich folgende Nebendiagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit; S. 21 Ziff. 4.2):
- Ansatztendinose an der Spina iliaca posterior superior rechts
- Heberdenarthrosen
- Anamnestische Meniskusläsion am rechten Kniegelenk
- Übergewicht (BMI 30)
- Symptomatische Extrasystolen
- Histrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge
- Status nach Malleolarfraktur rechts (2000) mit Osteosynthese und Status nach Metallentfernung (2001)
- Status nach Schulterimpingement (anamnestisch)
Zum Grad der Arbeits(un)fähigkeit äusserten sich die MEDAS-Gutachter dahingehend, dass die geklagten Wirbelsäulenbeschwerden teilweise anhand der erhobenen somatischen Befunde objektiviert werden könnten und mit dem entsprechenden radiologischen Korrelat korrespondierten. Auch die Beschwerden im Bereich des rechten Schultergelenks und Schultergürtels liessen sich durch die Ergebnisse bildgebender Abklärungen teilweise objektivieren. Die somatisch begründbaren Beschwerden schränkten die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Reinigungstätigkeit relevant ein. Aufgrund der somatischen Befunde seien körperlich schwere Tätigkeiten mit repetitivem Heben von Lasten von über 5 kg Gewicht, Verrichtungen über Schulterhöhe, Arbeiten in Zwangshaltungen oder regelmässigem Bücken nicht mehr zumutbar. In der zuletzt ausgeübten mittelschweren Tätigkeit im Reinigungsbereich bestehe aus somatischen Gründen eine 50%ige Einschränkung (bezogen auf ein 100 %-Pensum; S. 22 Ziff. 5). Empfehlungen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im somatischen Bereich konnten die MEDAS-Sachverständigen nicht abgeben, hielten jedoch fest, dass ein aktives Turnen und Bewegen von Muskulatur und Gelenken indiziert sei. Laut psychiatrischem Teilstatus bestehe zweifelsfrei eine ganz erhebliche psychosomatische Überlagerung der somatischen Befunde, die sich in weitergehenden, auch andere Organsysteme betreffenden Symptomen manifestiere. In diesem Sinne sei auch eine psychotherapeutische Betreuung indiziert. Bei körperlich leichten Tätigkeiten würde in erster Linie die psychosomatische Problematik interferieren, daneben interferierten aber auch die durch die degenerativen Veränderungen bewirkten somatischen Schmerzen. Aufgrund dieser Kombination von degenerativen Veränderungen, Schmerzen und psychosomatischen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich möglicher Verweisungstätigkeiten leichter Natur ebenfalls als zu 50 % eingeschränkt zu betrachten, wobei die rein somatisch bedingte Einschränkung anteilmässig mit 20 % und die psychosomatisch-psychisch bedingte Einschränkung mit 30 % zu gewichten sei (S. 22 f. Ziff. 6). Als behinderungsangepasste Tätigkeit zu empfehlen sei eine leichte, rückenadaptierte Arbeit, bei der Lasten von maximal 5 kg Gewicht gehoben, keine Verrichtungen über der Schulterhorizontalen ausgeführt und keine Zwangshaltungen eingenommen werden müssten (S. 24 Ziff. 7.3). Zu möglichen Diskrepanzen zu anderslautenden Einschätzungen befragt, führten die MEDAS-Experten aus, im somatischen Bereich seien keine Widersprüche vorhanden. Hinsichtlich der psychischen Problematik lasse sich aktuell keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizieren, und die Beschwerdeführerin sei auch nicht depressiv, sondern vorwiegend histrionisch, was symptomatisch mit einem labilen Affekt einhergehe, so dass sehr rasche Stimmungsschwankungen in Abhängigkeit von äusseren Ereignissen denkbar seien. Im Zusammenhang mit der schweren Erkrankung und dem Tod des Ehemannes sei die Beschwerdeführerin aber offenbar über längere Zeit in erheblichem Ausmass depressiv gewesen (S. 24 Ziff. 7.4). Abschliessend hielten die MEDAS-Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin auch im Schlussgespräch eine sehr deutliche histrionisch strukturierte Persönlichkeit gezeigt habe, sehr klagsam, gleichzeitig aber auch sehr sthenisch und kämpferisch gewesen sei und unter Hinweis auf ausserordentlich starke Schmerzen in der Nacht in der gegenwärtigen Arbeitstätigkeit (von dreimal wöchentlich vier Stunden im Reinigungsdienst; s. S. 22 Ziff. 5) das Maximum ihrer Möglichkeiten sehe. Aus medizinischer Sicht könne der Beschwerdeführerin bei angemessener Willensanstrengung und ohne jede Gesundheitsgefährdung eine Steigerung ihrer aktuell zirka 30%igen Arbeitstätigkeit zugemutet werden (S. 24 Ziff. 8).
2.2.3   Das MEDAS-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der einschlägigen Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es kann demnach darauf abgestellt und davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden, rücken- und schulterschonenden Tätigkeit ohne Gesundheitsgefährdung im Umfang von 50 % eines Vollpensums zumutbar (Urk. 8/30 S. 21 ff. Ziff. 4-8).
Was die somatische Seite angeht, haben die MEDAS-Gutachter die Erkenntnisse und Einschätzungen von Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeine Medizin, '___' (Bericht vom 15. Mai 2003 [Urk. 8/37]), der Dres. med. G.___ und H.___, Spital I.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Bericht vom 22. Juli 2003 [Urk. 8/36 Beilage]), der Dres. med. J.___ und K.___, I.___, HerzKreislaufZentrum/Kardiologie DIM (Bericht vom 4. September 2003 [Urk. 8/36 Beilage]), der Dres. med. L.___ und M.___, Spital I.___, Departement für Innere Medizin/Medizinische Poliklinik (Bericht vom 6. November 2003 [Urk. 8/36 Beilage]), der Dres. med. N.___ und H.___, Spital I.___, Poliklinik (Bericht vom 15. Januar 2004 [Urk. 8/35]), sowie der Dres. med. Schwyzer und O.___ beziehungsweise von Dr. O.___, Klinik P.___, Ambulatorium Orthopädie (Bericht vom 24. März 2004 [Urk. 8/33] bzw. Stellungnahme vom 2. Juni 2004 [Urk. 8/31]) gebührend berücksichtigt und in ihre Beurteilung einbezogen. Die Rheumatologen des Spitals I.___ wie auch die Orthopäden der Klinik P.___ bezogen zur Frage der Arbeits(un)fähigkeit nicht konkret Stellung. Der Hausarzt und Allgemeinpraktiker Dr. F.___ führte die seinerseits postulierte weitere Verschlechterung seit der im Bericht vom 18. Mai 1999 (Urk. 8/40) attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit vorab auf psychische respektive psychoorganische Gründe zurück, vermochte mithin keine wesentliche körperliche Verschlechterung aufzuzeigen. Die kardiologische Abklärung im Spital I.___ brachte bei verneintem weiterem Abklärungs- oder Therapiebedarf lediglich eine behandlungsbedürftige leichte Hyperkalzämie zutage und führte im Übrigen zu keinen leistungsmässig relevanten Befunden. Die Internisten des Spitals I.___ konnten keine zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führenden spezifischen Erkrankungen ausmachen, während seitens der Ärztinnen der Poliklinik des Spitals I.___ hinsichtlich einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit mit Gewichtsbelastung bis maximal 5 kg und Vermeidung stereotyper Arbeiten und Überkopfarbeiten eine Arbeitsfähigkeit von sogar 60 % attestiert wurde mit der alleinigen Einschränkung, dass dabei vermehrte Pausen einzulegen seien.
In psychischer Hinsicht attestierte Dr. med. Q.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', im letzten Bericht vom 8. März 2004 (Urk. 8/34) zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 1998, setzte sich dabei aber mit Ausnahme der Wiedergabe subjektiver Angaben betreffend die mühsame Bewältigung der tatsächlich ausgeübten Reinigungstätigkeit nicht weiter mit dem zumutbaren Leistungsvermögen auseinander. Dies nachdem er im Bericht vom 28. März 2003 (Urk. 8/38) die faktische Erwerbstätigkeit noch als medizinisch zumutbar erachtet hatte (allerdings ebenfalls ohne weitere Begründung). Auf die vorhandenen Diskrepanzen zu dessen psychiatrischen Beurteilungen haben die MEDAS-Verantwortlichen im Einzelnen hingewiesen und ihre abweichende Einschätzung einlässlich, nachvollziehbar und plausibel begründet. Dr. med. R.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', hatte im Gutachten vom 30. März 2000 (Urk. 8/39) das Vorliegen eines depressiven Zustandsbilds ebenfalls negiert und in Übereinstimmung mit den MEDAS-Sachverständigen die histrionische Komponente in der Vordergrund gestellt. Dass sich der Dr. F.___ im Hinblick auf die seinerseits als invalidisierend bewertete psychische beziehungsweise psychoorganische Problematik über besondere psychiatrische Fachkenntnisse ausweisen würde, ist nicht ersichtlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.3
2.3.1   Die Beschwerdegegnerin legt ihrem Entscheid ein per 2004 erzielbares Valideneinkommen von Fr. 25'907.-- zugrunde (Urk. 2 = 8/5, je S. 4; vgl. Urk. 8/3 S. 6).
Demgegenüber veranschlagt die Beschwerdeführerin das als Spetterin in der A.___ ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2004 hypothetisch erzielbare Einkommen auf Fr. 28'887.15 (Urk. 1 S. 2 Rz 3).
2.3.2   Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Annahme offenbar auf die Stellungnahme der Berufsberatung (S.___) vom 25. Oktober 2005 (Urk. 8/46). Danach wurde der Wert von Fr. 25'907.-- anhand des Durchschnitts der Einkommen 1996 und 1997 und unter Aufrechnung der Nettolohnentwicklung errechnet. Gemäss Arbeitgeberberichten vom 18. September 1998 (Urk. 8/80), 28. September 1998 (Urk. 8/81) und 5. Mai 1999 (Urk. 8/74 Beilage) würde die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden Fr. 25'576.-- verdient haben (je S. 2 Ziff. 16). Wie dem Bericht vom 18. September 1998 (Urk. 8/80) weiter zu entnehmen ist, setzt sich diese Summe aus dem Bruttolohn von Fr. 23'776.-- und Kinderzulagen von Fr. 1'800.-- zusammen (S. 2 Ziff. 12 und 16). Unter Aufrechnung der bei Frauen ab 1999 aufgelaufenen allgemeinen Nettolohnentwicklung resultiert per 2004 ein Wert von rund Fr. 26'025.-- (= Fr. 23'776.-- : 2156 x 2360; Die Volkswirtschaft 12/2005 S. 95 Tabelle B10.3). Damit erscheint der von der Beschwerdegegnerin angenommene Wert von Fr. 25'907.-- plausibel. Nun hat die Beschwerdeführerin zwar eine Abrechnung der D.___ vom 24. August 2005 (Urk. 3/3 Beilage) eingereicht, wonach bei der Überentschädigungsberechnung per 2004 ein mutmasslich entgangener Verdienst von Fr. 28'887.15 angerechnet wird, indessen ist nicht ersichtlich, worauf sich diese Annahme konkret stützt. Nachdem seitens des Arbeitgebers für die Jahre 1998 und 1999 je ein gleichbleibendes Einkommen angegeben wurde (Urk. 8/74 Beilage und 8/80-81), sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bis 2004 mit einem die allgemeine Lohnentwicklung wesentlich übersteigenden Lohnzuwachs hätte rechnen können.
2.4
2.4.1   Die Beschwerdegegnerin legt ihrer Invaliditätsbemessung ein Invalideneinkommen von Fr. 20'779.50 zugrunde (Urk. 2 = 8/5, je S. 4; vgl. Urk. 8/3 S. 6), während die Beschwerdeführerin von Fr. 19'556.80 ausgeht (Urk. 1 S. 3 Rz 5).
2.4.2 Wiederum stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme von Berufsberaterin S.___ vom 25. Oktober 2005 (Urk. 8/46), wonach der statistische Durchschnittslohn für eine 50%ige Hilfsarbeit im Jahr 2004 Fr. 24'446.50 betragen soll; nach Vornahme eines invaliditätsbedingten Abzugs von 15 % ergäben sich Fr. 20'779.50. Die Beschwerdeführerin ihrerseits stellt ebenfalls auf den von der Berufsberatung ermittelten Durchschnittslohn ab, will davon aber behinderungsbedingt 20 % in Abzug gebracht haben (Urk. 1 S. 3 Rz 5).
Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert/Median) mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten befasster Frauen betrug im Jahr 2004 bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3'893.-- (Die Volkswirtschaft 12/2005 S. 95 Tabelle B10.1). Aufgerechnet auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2004 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2005 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt sich ein statistischer Monatsverdienst von Fr. 4'048.70 beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 48'584.40. Umgerechnet auf ein Arbeitspensum von 50 % (Fr. 24'292.20) und nach Abzug eines behinderungsbedingten Einschlags von 15 % (Fr. 3'643.85) resultiert ein hypothetisches Einkommen von Fr. 20'648.35. Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der derzeit real ausgeübten Reinigungstätigkeit nach eigenen Angaben ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 1'071.-- erzielt (Urk. 8/56 S. 2 Ziff. 7a) und demnach bei Steigerung des Arbeitspensums von 12 Stunden pro Woche beziehungsweise rund 30 % (Urk. 8/30 S. 9 Ziff. 2.2, S. 22 Ziff. 5 und S. 23 Ziff. 8) auf 50 % wohl ein Monatseinkommen von Fr. 1'785.-- beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 21'420.-- resultieren würde, besteht kein Anlass für eine Erhöhung des von der Beschwerdegegnerin auf 15 % veranschlagten leidensbedingten Abzugs. Da die Beschwerdeführerin nach Angabe der D.___ laut Lohnausweis im Jahr 2004 offenbar sogar Fr. 17'154.-- verdient haben soll, das heisst rund Fr. 1'430.-- pro Monat (Urk. 3/3 Beilage), erscheint vielmehr der von der Beschwerdegegnerin angenommene Wert von rund Fr. 20'780.-- durchaus plausibel. Jedenfalls besteht im Rahmen des der Beschwerdegegnerin zuzubilligenden Ermessens kein Anlass, deren Festlegung des anrechenbaren Invalideneinkommens von Amtes wegen zu korrigieren.
2.5     Bei Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 25'907.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 20'780.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 5'127.-- respektive 19.8 %. Nach den anerkannten Regeln der Mathematik gerundet beträgt der im erwerblichen Bereich zu gewärtigende Teilinvaliditätsgrad mithin 10 %, und zwar ungeachtet dessen, ob der im Gesundheitsfall angestrebte Beschäftigungsgrad nun 51 % oder 50 % beträgt (50 % x 19.8 % = 9.9 %; 51 % x 19.8 % = 10.098 %).
2.6
2.6.1   Was die Einschränkung im Haushaltsbereich angeht, hat die Beschwerdegegnerin auf eine individuelle Abklärung verzichtet und einen Teilinvaliditätsgrad von ebenfalls (rund) 10 % in Rechnung gestellt (= 49 % x 20 %; Urk. 2 = 8/5, je S. 5). Die Beschwerdeführerin tritt demgegenüber für eine dortige Einschränkung von 50 % beziehungsweise einen diesbezüglichen Teilinvaliditätsgrad von 25 % ein (= 50 % x 50 %; Urk. 1 S. 2 f. Rz 4 f.).
Laut dem dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Feststellungsblatt (Urk. 8/3) hat sich die Beschwerdegegnerin primär von der Überlegung leiten lassen, dass bei rund 10%iger Teileinvalidität im erwerblichen Bereich im Haushaltsbereich eine mindestens 60%ige Einschränkung gegeben sein müsste, damit der für eine Berentung massgebende Schwellenwert von 40 % erreicht würde; dies sei aufgrund der medizinischen Situation auszuschliessen, weshalb von einer Vorortabklärung in dem von der Beschwerdeführerin geführten 2-Personenhaushalt abgesehen werden könne (S. 5 f.).
2.6.2 Grundsätzlich ist bei im Haushalt tätigen Personen, für die Bemessung der diesbezüglichen Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1 und 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a), was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Zu diesem Zweck sind an sich die in den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]) vorgesehenen Abklärungsberichte im Haushalt einzuholen, welche eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt darstellen (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a und 2001 S. 161 Erw. 3c; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; BGE 128 V 93 Erw. 4). Einer fachärztlichen Stellungnahme bedarf es allenfalls dann, wenn psychische Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, weil der Abklärungsbericht für Hausfrauen vorwiegend auf die Behinderung infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist (Urteil des EVG vom 28. Februar 2003 in Sachen S. [I 685/02]). Praxisgemäss trifft invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (ZAK 1984 S. 139 Erw. 5; Q.___-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 222).
2.6.3   Die Beschwerdeführerin bewohnt zusammen mit ihrem 1992 geborenen Kind eine 3-Zimmerwohnung (Urk. 8/30 S. 8 Ziff. 2.1). Die anfallenden Haushaltsarbeiten erledigt sie nach eigenen Angaben mit Hilfe ihrer dem Kleinkindesalter entwachsenen Tochter (a.a.O.). Aufgrund der medizinischen Sachlage darf mit der Beschwerdegegnerin ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass in den relevanten Haushaltsbereichen (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche/Kleiderpflege, Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen, Verschiedenes) insgesamt mutmasslich keine 60%ige Einschränkung vorliegt (gemessen an einem Total dieser Tätigkeiten von 100 %). Da die Hausarbeit selbständig eingeteilt werden kann, Pausen eingelegt und nicht regelmässig anfallende Tätigkeiten aufgeschoben werden können sowie im üblichen Rahmen die Mithilfe der schulpflichtigen Tochter in Anspruch genommen werden kann, wird unter den gegebenen medizinischen Umständen keine derart hohe, erfahrungsgemäss ohnehin kaum je erzielte Einschränkung resultieren. Die Beschwerdeführerin selbst geht denn auch von einer lediglich 50%igen Einschränkung aus, welcher Wert aber immer noch zu hoch bemessen sein dürfte.
Nach dem Gesagten erscheint ein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad mithin als so unwahrscheinlich, so dass auf gesonderte Haushalterhebungen verzichtet werden kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b und 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis; vgl. auch SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b sowie BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
2.7
2.7.1   Die MEDAS-Gutachter haben den Eintritt der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht näher konkretisiert, sondern ausgeführt, in zeitlicher und masslicher Hinsicht mangels eigener früherer Untersuchungen keine verlässliche Festlegung treffen zu können; allerdings erachten sie es als naheliegend, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Versterben ihres Ehemannes und dessen davor langdauernden schweren Krankheit psychisch mehr belastet und entsprechend auch depressiver gewesen sei (Urk. 8/30 S. 23 Ziff. 7.2). Laut dem dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Feststellungsblatt (Urk. 8/3) hat die Beschwerdegegnerin das Manko einer genaueren zeitlichen Festlegung erkannt, wobei gemäss Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) von der Ende Mai 2005 abgegebenen gutachterlichen Leistungsfähigkeitsbeurteilung ohne weiteres auch auf die Zeit seit der letzten abschlägigen Rentenverfügung vom 26. Mai 2003 (Urk. 8/15; richtig: 24. April 2000; Urk. 8/17-18) geschlossen werden könne (S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin selbst legt sich in zeitlicher Hinsicht nicht fest, wobei sie allerdings integral von den Festlegungen gemäss MEDAS-Gutachten ausgeht (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 1 und S. 2 f. Rz 1 ff.).
2.7.2   Im Rahmen einer Neuanmeldung richtet sich der Rentenbeginn nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, wobei Leistungen gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und 2 IVG grundsätzlich lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet und weitergehende Nachzahlungen nur erbracht werden, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
2.7.3   Die für die vorliegende Beurteilung massgebende Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im Februar 2003 (Urk. 8/67), wobei angesichts der früheren Rentenbegehren (Urk. 8/77 = 8/78 und 8/83) ohne weiteres von einer Kenntnis des womöglich anspruchsbegründenden Sachverhalts ausgegangen werden darf. Rückwirkend bis Februar 2002 (frühestmöglicher Rentenbeginn) lässt sich eine weitergehende Beeinträchtigung im Leistungsvermögen anhand der Schlussfolgerungen gemäss MEDAS-Gutachten nun aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Denn mit dem erklärtermassen als "Erlösung" empfundenen Tod des Ehemanns am 21. Februar 2002 (Urk. 8/65 S. 1) ist eine erhebliche Belastung dahingefallen. Selbst wenn das Versterben des nahen Angehörigen letztlich subjektiv keine wirkliche Erleichterung gebracht, sondern zu einer grossen Leere geführt haben mag (vgl. Urk. 8/38 S. 2), darf aufgrund der gutachterlichen Ausführungen und entgegen der abweichenden Annahmen von Dr. Q.___ (vgl. Urk. 8/34 S. 2; vgl. auch Urk. 8/17 Beilage) mit IV-Arzt Dr. med. T.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dieser Zustand - zufolge Verneinung einer posttraumtischen Belastungsstörung und Rückführung der anderweitig als depressiv geschilderten Symptomatik auf histrionische Persönlichkeitszüge - im entscheidenden Zeitraum zu keiner über das Mass der zuletzt evaluierten Beeinträchtigung wesentlich hinausgehenden, länger anhaltenden und in rentenbegründendem Mass relevanten Leistungseinschränkung geführt hat. Im Unterschied zu Dr. Q.___, welcher in der Zeit vor dem Ableben des schwerkranken und pflegebedürftigen Ehemanns von schwerwiegenden Depressionen und darüber hinaus von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausging (Gutachten vom 15. Juni 2000 [Urk. 8/17 Beilage]), verneinte Dr. R.___ dezidiert ein depressives Zustandsbild während dieser Phase und stellte auch für diese Zeit die histrionische Komponente in den Vordergrund (Gutachten vom 30. März 2000 [Urk. 8/39]).
2.8. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

3.
3.1     Das Beschwerdeverfahren ist - da von Bundesrechts wegen so vorgeschrieben (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 69 IVG) - kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
3.2 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer; vgl. Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 69 IVG). Es ist daher Rechtsanwalt Reich in seiner Eigenschaft als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 16) aus der Gerichtskasse - antragsgemäss (vgl. Urk. 11-12) - mit Fr. 957.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen (§ 8 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]; vgl. § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit § 89 Abs. 2 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, wird mit Fr. 957.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- SVA, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 und Art. 108 OG).