IV.2005.01274
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 28. Februar 2007
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1956, arbeitet seit September 1985 bei der A.___ als Bestückerin (Urk. 7/72). Am 6. Februar 1999 meldete sie sich wegen Nackenbeschwerden und Sensibilitätsstörungen im linken Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/115). Mit Verfügung vom 9. Juli 1999 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Leistungsbegehren ab, welcher Entscheid mit Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 30. August 2000 und schliesslich mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Februar 2001 bestätigt wurde (Urk. 7/36, Urk. 7/43-44). Am 28. Februar 2001 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/107). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (Urk. 7/54-58, Urk. 7/84-85, Urk. 7/92) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente ab 1. Januar 2002 zu (Urk. 7/11, vgl. auch Urk. 7/74 = Urk. 7/75).
Im Zuge eines im Juni 2004 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/73) stellte die IV-Stelle fest, dass die Versicherte nach einer am 2. Juli 2004 erfolgten Operation an der linken Hand bis zum 13. Dezember 2004 arbeitsunfähig gewesen war, und sprach ihr deshalb mit Verfügung vom 13. Juni 2005 rückwirkend eine vom 1. Oktober 2004 bis 31. März 2005 befristete ganze Rente und ab 1. April 2005 wieder eine Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % zu (Urk. 7/6-7). Daran hielt sie, nachdem die Versicherte Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/5), mit Entscheid vom 12. Oktober 2005 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber, mit Eingabe vom 14. November 2005 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab 1. April 2005 eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Während die Versicherte in der Replik vom 1. Juni 2006 an ihren Anträgen festhielt und gleichzeitig einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2. Mai 2006 zu den Akten reichte, verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 14, Urk. 15). Mit Verfügung vom 17. Juli 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Unbestritten ist, dass die Zusprache einer ganzen Rente befristet vom 1. Oktober 2004 bis 31. März 2005 in Anwendung von Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), wonach Verschlechterungen beziehungsweise Verbesserungen der Erwerbsfähigkeit bei der Anspruchsberechtigung in jedem Fall zu berücksichtigen sind, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert haben, zu Recht erfolgte. Strittig ist hingegen die Höhe des Rentenanspruchs ab 1. April 2005.
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.2. Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder -aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Stellt das Gericht bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung fest, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben sind, so kann es die Revisionsverfügung rechtsprechungsgemäss mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzeitige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistungen würde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 30. Dezember 2003, I 551/03, Erw. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offensichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung.
3.
3.1 Grundlage für die rentenzusprechende Verfügung vom 17. Dezember 2002 bildete in medizinischer Hinsicht das MEDAS-Gutachten vom 5. Januar 2002. Darin wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf die Diagnosen eines chronischen und chronifizierten zervikalen und zervikoradikulären Schmerzsyndroms linksbetont bei plurisegmentalen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit paramedianer Diskushernie C6/7 links und degenerativ bedingter beginnender foraminärer Einengung ossär C3/4 und C4/5 sowie einer länger dauernden depressiven Reaktion (Code F43.21 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen, als leidensangepasst beurteilten Tätigkeit als Bestückerin attestiert. Als nicht relevant für die Arbeitsfähigkeit erachtet wurden die Beeinträchtigungen an den beiden Handgelenken (linkes Handgelenk mit leichtgradigen neurologischen Zeichen eines Karpaltunnel-Syndroms und rechtes Handgelenk mit vermutlichem Zustand nach Operation eines Karpaltunnel-Syndroms; Urk. 7/54-55, vgl. auch Urk. 7/17).
Die Beschwerdeführerin war bei der A.___ bis zum 31. März 2001 in einem Vollzeitpensum angestellt gewesen. Per 1. April 2001 reduzierte sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Arbeitspensum auf 4,5 Stunden pro Tag (Urk. 7/92). Da die normale Arbeitszeit im Betrieb 40 Stunden pro Woche betrug, entsprach dies einem Stellenpensum von 56,25 %. Ab 1. Juni 2002 arbeitete die Beschwerdeführerin alsdann 4 Stunden pro Tag. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin erfolgte diese Arbeitszeitreduktion aus privaten Gründen (Urk. 7/72, Urk. 7/82, Urk. 7/85). Bei der Rentenzusprache vom 17. Dezember 2002 rechnete die IV-Stelle der Beschwerdeführerin daher dasjenige Einkommen an, welches sie bei einem täglichen Arbeitspensum von 4,5 Stunden erzielt hätte, und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 45 % (Urk. 7/11, Urk. 7/74 = Urk. 7/75, vgl. auch Urk. 7/17-18 und Urk. 7/92).
3.2 Gemäss den Berichten der D.___ musste am 2. Juli 2004 eine sogenannte Eppingplastik an der linken Hand vorgenommen werden. Für die Dauer des Heilungsprozesses wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nach zunehmender Gebrauchsfähigkeit der linken Hand im Alltag wurde der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2004 eine 50%ige und schliesslich ab 13. Dezember 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Bestückerin bescheinigt (Urk. 7/48-51, Urk. 7/53). Dementsprechend ging die IV-Stelle in der Verfügung vom 13. Juni 2005 beziehungsweise im Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2005 von einer vorübergehenden, vom 2. Juli bis 13. Dezember 2004 dauernden Arbeitsunfähigkeit aus. Ansonsten verneinte sie eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes (Urk. 2, Urk. 7/1, Urk. 7/6-8).
Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die Probleme im linken Handgelenk wurden im MEDAS-Gutachten vom 5. Januar 2002 als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt (Urk. 7/54). Offenbar machte der Beschwerdeverlauf die Operation vom 2. Juli 2004 notwendig. Indes bestand ab dem 13. Dezember 2004 für feinmechanische Tätigkeiten, wie sie die Beschwerdeführerin als Bestückerin ausübt, keine Einschränkung mehr. Im Vergleich zum Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 17. Dezember 2002 ist somit von Seiten der Handgelenksproblematik, abgesehen von der vorübergehenden Verschlechterung, keine wesentliche Änderung eingetreten. Das Gleiche gilt für den weiteren Gesundheitszustand, insbesondere hinsichtlich der von den MEDAS-Gutachtern für die Arbeitsfähigkeit massgeblich erachteten Diagnosen eines zervikalen und zervikoradikulären Schmerzsyndroms und einer länger dauernden depressiven Reaktion, zumal die behandelnden Ärzte, Dr. med. B.___ und Dr. med. E.___, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneinten (Urk. 7/52, Urk. 7/54, Urk. 15).
Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 17. Dezember 2002 ist somit nicht ausgewiesen. Ein Entscheid im Sinne der Beschwerdeführerin liesse sich lediglich begründen, wenn sich die Verfügung vom 17. Dezember 2002 als zweifellos unrichtig erwiese und daher einer Wiedererwägung zugänglich wäre. Abgesehen davon, dass die Wiedererwägung einer Verfügung Sache der Verwaltung ist und sie weder von der betroffenen Person noch vom Gericht dazu angehalten werden kann (BGE 119 V 183 Erw. 3a), ist eine offensichtliche Unrichtigkeit zu verneinen. Gegen eine Unrichtigkeit spricht, dass die Arbeitgeberin ausdrücklich darauf hinwies, dass die Arbeitszeitreduktion per 1. Juni 2002 aus privaten Gründen erfolgt war (Urk. 7/72, Urk. 7/82, Urk. /85). Im Übrigen lag das vor dieser Reduktion ausgeübte Pensum nur unwesentlich über der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit. Die Verfügung wurde denn auch von der bereits damals rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht angefochten.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).