Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01275
IV.2005.01275

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 27. Juni 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1968, erlitt am 17. Mai 1994 Verbrennungen dritten Grades an der rechten Hand, welche eine Amputation der Finger II bis IV erforderlich machten. Am 7. Juni 1994 meldete er sich deswegen erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung (Urk. 9/46). Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. April 1995 berufliche Massnahmen für die Zeit vom 1. August 1995 bis 31. Juli 1997 (Umschulung in Form einer Ausbildung zum Tierpfleger im Zoo U.___) zu (Urk. 9/12). Zudem richtete sie ihm für die Dauer der Massnahme Taggelder aus (Urk. 9/11). Mit Verfügung vom 30. Dezember 1997 schloss die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen der Versicherte die Umschulung zum Tierpfleger erfolgreich absolviert habe und mit dieser Ausbildung in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 9/10).

2.       Am 5. Juli 2004 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an und beantragte Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 9/30 und Urk. 9/29). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 9/28), erkundigte sich bei der Schreinerei V.___ nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 9/26) und holte Arztberichte vom Hausarzt, A.___, FMH Allgemeine Medizin, (Bericht vom 9. September 2004 unter Beilage des Operationsberichtes von B.___, FMH Chirurgie und Handchirurgie, vom 28. April 2004 sowie dessen Bericht an A.___ vom 21. Juli 2004 [Urk. 9/15]) sowie von B.___ resp. seiner Assistenzärztin, C.___ (Bericht vom 8. Oktober 2004 unter Beilage der Berichte von B.___ vom 20. September 2001, 16. Oktober 2001 und 21. Juli 2004, je an A.___, der Operationsberichte vom 26. September 2001 und 28. April 2004 sowie des Berichtes des Pathologie-Instituts für bioptische Diagnostik vom 30. April 2004 [Urk. 9/14]) ein. Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 9/8]) beauftragte sie ihre Berufsberatung mit der Abklärung der beruflichen Eingliederung (Urk. 9/22). Nach Vorliegen des Berichtes der Berufsberatung (Urk. 9/24) wies sie unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen die beantragte Umschulung an der Fachhochschule Z.___ nicht behinderungsbedingt notwendig sei und deshalb nicht übernommen werden könne, das Leistungsbegehren des Versicherten vom 5. Juli 2004 mit Verfügung vom 15. März 2005 ab (Urk. 9/9). Dagegen liess der Versicherte durch Fürsprecher R. Gautschi mit Eingaben vom 18. und 29. März 2005 Einsprache erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 15. März 2005 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Taggelder und Umschulungskosten) auszurichten (Urk. 9/7 und 9/4). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 26. Oktober 2005 ab (Urk. 2).

3.       Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte durch Fürsprecher R. Gautschi mit Eingabe vom 15. November 2005 Beschwerde erheben und beantragen, es seien der Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2005 sowie die Verfügung vom 15. März 2005 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Taggelder und Umschulungskosten) auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weiteren notwendigen Abklärungen neu über die Angelegenheit befinde (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2006 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 8), wurde mit Verfügung vom 10. Februar 2006 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik vom 20. März 2006 an seinen Anträgen festhalten (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin erstattete die Duplik am 4. Mai 2006 (Urk. 15), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Mai 2006 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 16).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG).
1.4     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.5     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich dabei um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 489 Erw. 4.2, mit Hinweisen).
1.6     Wer infolge Invalidität umgeschult werden muss, hat Anspruch auf die gesamte Ausbildung, die notwendig ist, damit die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Oktober 2004 in Sachen J., I 586/03, Erwägung 4.1, mit Hinweisen).
         Wurde zu Lasten der Invalidenversicherung bereits eine Umschulung durchgeführt, hat die versicherte Person Anspruch auf ergänzende Massnahmen, wenn ihr die absolvierte Ausbildung kein angemessenes Erwerbseinkommen ermöglicht und sie nur durch zusätzliche Massnahmen einen Verdienst erzielen kann, der sich mit demjenigen vergleichen lässt, den sie ohne Invalidität in der früheren Tätigkeit erreichen würde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Oktober 2004 in Sachen J., I 586/03, Erwägung 4.1, mit Hinweisen; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. Mai 2006 in Sachen M., I 160/06, Erwägung 4.1, mit Hinweisen).
1.7     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten des vom Beschwerdeführer im Oktober 2004 an der Fachhochschule in Z.___ begonnenen Umweltingenieurstudiums zu übernehmen hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe vor der verspäteten erstmaligen beruflichen Ausbildung in einer möglichst freien, naturnahen Atmosphäre am liebsten mit Tieren arbeiten wollen. Es sei darum damals sein ausdrücklicher Wunsch gewesen, Tierpfleger zu lernen, und er habe die Lehre erfolgreich abgeschlossen. Die Beurteilung von B.___ - dass der Beschwerdeführer "seiner Arbeit als Zoo-Tierpfleger mit dieser stark reduzierten Hand nicht mehr nachgehen" könne (Urk. 9/14/4 S. 1) - treffe für die Arbeit mit Grosstieren zu. Für die Arbeit mit Kleintieren sei er auch heute noch als arbeitsfähig zu betrachten. Somit seien keine weiteren beruflichen Massnahmen notwendig (Urk. 2). Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Tierpfleger gesundheitsbedingt habe aufgeben müssen. Zudem seien die bisherige und die neue Tätigkeit auch nicht gleichwertig, weil er als ausgebildeter Umweltingenieur viel mehr verdienen könne als mit seiner Tätigkeit als Tierpfleger (Urk. 8 und 15).
2.3     Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die berufliche Massnahme (Ausbildung zum Tierpfleger) habe ihren Integrationszweck voll erfüllt. Es habe sich jedoch gezeigt, dass er die handwerkliche Tätigkeit aus medizinischen Gründen nicht mehr ausüben könne. Es sei schon seinerzeit im Jahre 1994 von den entsprechenden Stellen signalisiert worden, dass eine handwerkliche Tätigkeit problematisch sein würde. Aus den medizinischen Berichten, insbesondere demjenigen des Handchirurgen B.___, ergebe sich zweifelsohne, dass er heute handwerkliche Tätigkeiten (damit sei auch die Tätigkeit mit Kleintieren gemeint) nicht mehr ausführen könne, ohne auf kurze bis mittlere Frist schwerwiegende Probleme mit der rechten Hand zu bekommen. Im Weiteren habe dieser Arzt auch festgestellt, dass die heute vorliegenden Probleme damals nicht voraussehbar gewesen seien. Heute spreche er jedoch von ernsthaften Warnzeichen, die eine Weiterbeschäftigung im handwerklichen Bereich (nicht nur Grosstiere) verbiete. Mit dieser Formulierung sei auch ausgedrückt, dass er in seinem angestammten Beruf aus medizinischen Gründen eine hohe Arbeitsunfähigkeit zu gewärtigen habe. Damit seien die Voraussetzungen erfüllt, um eine berufliche Umschulung in Angriff nehmen zu können. Zweifelsohne stelle die vom Beschwerdeführer anvisierte Ausbildung an einer Fachhochschule eine Ausbildung im Sinne der Umschulung dar (Urk. 1).

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass sich der damals drogensüchtige Beschwerdeführer am 17. Mai 1994 im Drogenrausch eine drittgradige Verbrennung des gesamten Handrückens sowie des Zeige- und Mittelfingers sowie eine zweitgradige Verbrennung des Ringfingers zuzog. Deswegen wurde er am 17., 18. und 20. Mai 1994 im Spital Y.___ operiert, wobei unter anderem die Finger II bis IV amputiert und eine gestielte radiale Vorderlappenplastik angebracht wurde (Beilagen zu Urk. 9/24).
         Die Ärzte des Spitals Y.___ hielten damals in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 1994 fest, der Beschwerdeführer habe bis anhin als Hilfskraft in manuellen Tätigkeiten gearbeitet. Da die rechte Hand jetzt nur noch über den Daumen und den Kleinfinger verfüge, sei sicher eine berufliche Umstellung nötig. Geeignet wären Tätigkeiten, in denen die rechte Hand nur als Hilfshand benützt werde, insbesondere manuell wenig belastende Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer selber wünsche weiterhin eine manuelle Tätigkeit. Von den Gegebenheiten der rechten Hand her wäre aber eine wenig belastende Tätigkeit vorzuziehen. Manuelle Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer trotz seinen Behinderungen ausüben könnte, müssten speziell, im Sinne von beruflichen Abklärungsmassnahmen, evaluiert werden (Beiblatt zu Urk. 9/24).
         Im Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer im Tierspital X.___ von einem Leguan in den linken Daumen gebissen. Deswegen wurde er im September 2001 von B.___ operiert (Revision der Narbe, Synvektomie des Interphalangealgelenkes). Anlässlich der nachfolgenden Kontrolluntersuchung wurde diesbezüglich Beschwerdefreiheit festgestellt (Beilagen zu Urk. 9/14).
         Am 28. April 2004 wurde an der rechten Hand wegen einer Osteomyelitis im Metacarpale-III-Stumpf erneut eine Operation vorgenommen, wobei diese ebenfalls von B.___ durchgeführt wurde. Im betreffenden Operationsbericht führte dieser aus, dass der Daumen und der Kleinfinger des Beschwerdeführers nach den Verbrennungen und den Folgeoperationen im Jahre 1994 zwar gut beweglich seien und ihm eine erstaunlich gute Greiffunktion erlaubten. Seit längerer Zeit bestünden jedoch nach anstrengendem Handeinsatz Schmerzen und Schwellung im Stumpfbereich. Seit dem 14. April 2004 entleere sich aus einer kleinen Öffnung dorsal am Metacarpalestumpf Eiter (Beilage zu Urk. 9/14).
         In seinem Bericht an A.___ vom 21. Juli 2004 hielt B.___ fest, dass der Verlauf nach der Operation vom 28. April 2004 absolut problemlos gewesen sei. Er habe bei der heutigen Kontrolle keinerlei Entzündungszeichen und keine Infektzeichen gefunden. Der Daumen und der Zeigefinger seien gut beweglich und belastbar. Aus handchirurgischer Sicht sei es gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer nach seiner schweren Handverletzung mit Verlust der Fingerstrahlen II bis IV rechts nicht längerfristig eine manuelle Arbeit leisten könne. Die noch vorhandenen Fingerstrahlen I und V würden durch die anstrengende Arbeit überlastet, so dass mit einer frühzeitigen Arthrose der entsprechenden Fingergelenke und anderen Überlastungsschäden zu rechnen sei. Die angegebenen Beschwerden, die noch vor wenigen Jahren nicht vorhanden gewesen seien, seien ein erstes Warnzeichen. Deshalb befürworte er eindeutig eine Umschulung im Hinblick auf einen Beruf, der keine manuelle Arbeit erfordere (Beilage zu Urk. 9/14).
3.2
3.2.1   A.___ diagnostiziert in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 9. September 2004 einen Status nach schwerer III-gradiger Verbrennung der rechten Hand 1994, mit mehreren operativen Eingriffen (multiple Faszienspaltungen, Transmetacarpale-Amputation Digitus II bis IV rechts, gestielter radialer Vorderarmlappen) sowie einen Status nach Osteomyelitis des Metacarpalestumpfes III mit operativem Ausräumen und Antibiotika-Therapie April/Mai 2004. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei sich verschlechternd. Nachdem der Beschwerdeführer bisher immer mit seiner Geschicklichkeit in seiner Zweifingerhand überrascht hätte, sei es in den letzten ein bis zwei Jahren zu einer zunehmenden Überforderung gekommen. Manuelle Arbeit mit der rechten Hand habe nach kurzer Zeit zu einer Schwellung der bereits im Ruhezustand odematösen Hand mit teils längerdauernden Schmerzen geführt, weshalb er die Arbeit öfters habe unterbrechen müssen (Urk. 9/15). In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Beiblatt zu Urk. 9/15). Bei weiterdauernder manueller Arbeit mit der rechten Hand müsste mit einer zunehmenden Überforderung im Sinne von entzündungsbedingten Schmerzen sowie Arthrosebildung in den Restfingern gerechnet werden. Der Beschwerdeführer müsse unbedingt von manueller Arbeit mit der rechten Hand verschont werden. Eine berufliche Umschulung müsse aus medizinischer Sicht vorbehaltlos unterstützt werden (Urk. 9/15).
3.2.2   C.___, die Assistenzärztin von B.___, erhebt in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2004 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine Osteomyelitis im Metacarpale-Stumpf III bei Status nach transmetacarpaler Amputation des zweiten bis vierten Fingerstrahles sowie Defektdeckung mittels Radialislappen und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" einen Status nach infektiöser Synovitis des Interphalangealgelenkes des linken Daumens bei Status nach Leguanbiss. Der Gesundheitszustand sei stationär. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 28. April 2004 bis 23. Mai 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seither sei er zu 100 % arbeitsfähig. Es sei eine Umschulung angezeigt (Urk. 9/14). Im Weiteren verweist sie auf den Operationsbericht von B.___ vom 28. April 2004 sowie auf dessen Bericht an A.___ vom 21. Juli 2004 (Beilagen zu Urk. 9/14).
         Im Beiblatt zum genannten Bericht vom 8. Oktober 2004 führt C.___ aus, dem Beschwerdeführer sei in der bisherigen Berufstätigkeit keine Tätigkeit mehr zumutbar. In behinderungsangepasster Tätigkeit könne er ganztags arbeiten. Eine Umschulung werde eindeutig befürwortet im Hinblick auf einen Beruf, der keine manuellen Arbeiten erfordere (Beiblatt zu Urk. 9/14).
3.2.3   D.___ vom RAD hat in seiner Stellungnahme vom 19. November 2004 die Frage der Beschwerdegegnerin, ob eine drohende Invalidität ausgewiesen sei, bejaht. Zur Begründung führte er an, der Beschwerdeführer habe klar zwei weitere Operationen hinter sich; dadurch sei die Belastbarkeit der Hand noch mehr vermindert. Jegliche Tätigkeit, welche einen längerfristigen oder hauptsächlichen Gebrauch dieser Hand benötige, sei nicht mehr möglich. Die Arbeitsunfähigkeit darin sei absehbar innert eines Jahres zu erwarten. Alle Tätigkeiten nur mit der anderen Hand und nur leichte Tätigkeiten mit der lädierten Hand seien voll möglich (Urk. 9/8 Seite 3).
3.3    
3.3.1   B.___ resp. C.___ und A.___ gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer - längerfristig - keine manuelle Arbeit mehr leisten kann. Sie begründen dies damit, dass die noch vorhandenen Fingerstrahlen I und V durch anstrengende Arbeiten überlastet würden, so dass mit entzündungsbedingten Schmerzen, einer frühzeitigen Arthrosebildung und anderen Überlastungsschäden zu rechnen sei (Beilage zu Urk. 9/14, Urk. 9/15). Für die bisherige Tätigkeit attestieren sie ihm - ebenfalls übereinstimmend - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Beiblatt zu Urk. 9/14 und Beiblatt zu Urk. 9/15).
3.3.2   Seitens B.___ resp. C.___ wird zur Begründung dieser Einschätzung auf die - "glaubhaften" - Angaben des Beschwerdeführers verwiesen, wonach er seiner Arbeit als "Zootierpfleger" nicht mehr nachgehen könne, weil er Schmerzen in der Hand habe, wenn er schwere Lasten heben, ein grösseres Tier halten, Putzarbeiten ausführen, Schaufeln oder Werkzeuge handhaben müsse; deshalb habe er den Job als Zootierpfleger Ende Juni 2003 aufgegeben und die Matura gemacht (Bericht von B.___ an A.___ vom 21. Juli 2004 [Beilage zu Urk. 9/14]).
         Aus den Akten geht indessen hervor, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Ausbildung zum Zootierpfleger im Juli 1997 eine Tätigkeit als Hilfsschreiner in der Schreinerei V.___ aufgenommen hat. Danach arbeitete er von Februar 1999 bis Juli 2002 als Tierpfleger im Tierspital X.___. Seither war er nicht mehr als Tierpfleger tätig (Urk. 9/25, Urk. 9/26, Urk. 9/28, Urk. 9/29).
         Gemäss Arbeitszeugnis des Tierspitals X.___ vom 31. Juli 2002 (Urk. 9/35) umfasste sein dortiges Aufgabengebiet die Unterbringung und Pflege von Patienten (vor allem Säuger, Vögel und Reptilien), die Verabreichung von Medikamenten, die Mithilfe bei der tierärztlichen Untersuchung, die Vorbereitung und Überwachung von Narkosen, die Reinigung und Instandhaltung der technischen Ausrüstung, wie Narkosegeräte, Endoskopie-Geräte und chirurgisches Material, die Kontrolle und Bestellung der Medikamente sowie die elektronische Erfassung von Patientendaten.
         Wie der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung vom 5. Juli 2004 selber bemerkt, war die "Arbeit, welche er im Tierspital X.___ verrichtete, im Vergleich zur Arbeit in einem Zoo einiges leichter" (Urk. 9/29). Die Einschätzung von B.___ resp. C.___, wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, bezieht sich indessen nach dem Gesagten auf die - um einiges strengere - Tätigkeit als Zootierpfleger, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
3.3.3   B.___ resp. C.___ und A.___ gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Beiblatt zu Urk. 9/14, Beiblatt zu Urk. 9/15). Laut C.___ können dem Beschwerdeführer einzig das Heben und Tragen von schweren Lasten bis Lendenhöhe sowie das Hantieren mit schweren Werkzeugen gar nicht zugemutet werden. Das Hantieren mit leichten Werkzeugen sowie die Handrotation seien ihm hingegen oft, das Heben und Tragen von leichten Lasten, das Heben über Brusthöhe sowie das Hantieren mit mittelschweren Werkzeugen manchmal und das Heben und Tragen von mittelschweren Lasten selten zumutbar. Was die Haltung, Beweglichkeit und die Fortbewegung betreffe, so bestehe lediglich bei Arbeiten über Kopfhöhe eine leichte Einschränkung (Beiblatt zu Urk. 9/14). A.___ geht zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer auch mit leichten Werkzeugen nur manchmal und mit mittelschweren nur selten hantieren könne. Die übrigen physischen Funktionen werden durch ihn aber gleich resp. sogar positiver beurteilt als durch C.___ (Beiblatt zu Urk. 9/15).
         Aufgrund dieser Beurteilungen ist an sich nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer die Tätigkeit im Tierspital X.___, welche nebst der Pflege von Kleintieren auch administrative sowie weitere, die Hände nur leicht belastende Arbeiten umfasste, nicht weiterhin zumutbar sein sollte. Gemäss seinen eigenen Angaben hat denn der Beschwerdeführer diese Tätigkeit im Juli 2002 auch nur deshalb aufgegeben, weil er - zwecks Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für die Berufsmatura - sein Pensum reduzieren wollte und dies im Tierspital X.___ nicht möglich war (Urk. 9/29).
         Jedenfalls kann angesichts der Feststellungen der genannten Ärzte - wie Dr. L. Bäryswil in seiner Stellungnahme vom 19. November 2004 festhält (Urk. 9/8 Seite 3) - ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer Tätigkeiten, welche die rechte Hand nur leicht belasten, nach wie vor ganztags ausüben kann.

4.
4.1     Wie eingangs erwähnt (vgl. Erwägung 1.6), hat die versicherte Person Anspruch auf ergänzende Massnahmen, wenn ihr die absolvierte Ausbildung kein angemessenes Erwerbseinkommen ermöglicht und sie nur durch zusätzliche Massnahmen einen Verdienst erzielen kann, der sich mit demjenigen vergleichen lässt, den sie ohne Invalidität in der früheren Tätigkeit erreichen würde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Oktober 2004 in Sachen J., I 586/03, Erwägung 4.1, mit Hinweisen).
4.2    
4.2.1   Gemäss den vorliegenden Akten besuchte der Beschwerdeführer die Primar- und Realschule. Im Frühjahr 1984 begann er eine Lehre als Briefträger, brach diese aber nach sieben Monaten ab. In der Folge war er bis zu seinem Unfall im Mai 1994 als Hilfsarbeiter tätig, wobei er vorwiegend auf dem Bau sowie in der Alp-und Landwirtschaft arbeitete. Häufig erledigte er auch Gelegenheitsarbeiten oder war arbeitslos (Urk. 9/39).
         Nach Abschluss der - von der Beschwerdegegnerin unter dem Titel "Umschulung" übernommenen - Ausbildung zum Zootierpfleger im Juli 1997 war er in der Schreinerei V.___ als Hilfsschreiner sowie bei W.___ als Monteur angestellt. Danach war er von Februar 1999 bis Juli 2002 als Tierpfleger im Tierspital X.___ tätig. Daneben erwarb er im Oktober 1999 den eidgenössischen Fähigkeitsausweis für Tierpfleger. Von August 2002 bis Juni 2003 arbeitete er wieder als Hilfsschreiner in der Schreinerei V.___, wobei er nur noch einen Beschäftigungsumfang von 60 % versah. Von August 2003 bis Juli 2004 absolvierte er die Naturwissenschaftliche Berufsmaturitätsschule in T.___. Im Oktober 2004 begann er das Umweltingenieur-Studium an der Fachhochschule in Z.___ (Urk. 9/34, Urk. 9/29, Urk. 9/27).
4.2.2   Gemäss den Auszügen aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers erzielte dieser in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Mai 1994 als Hilfsarbeiter ein unregelmässiges Einkommen. So hat er offenbar im Jahre 1992 nur während eines Monats gearbeitet, wobei er Fr. 3'300.-- verdiente. Sein Verdienst im Jahre 1993 (April bis Juni) belief sich auf Fr. 8'616.--. Sein höchstes Einkommen erreichte er im Jahre 1990 bei der Schreinerei V.___, wo ihm für seine Arbeit in den Monaten Oktober bis Dezember Fr. 12'675.--, also Fr. 4'225.-- pro Monat, ausbezahlt wurden (Urk. 9/28).
         Beim Tierspital X.___ verdiente er im Jahre 2001 Fr. 66'854.--, d.h. Fr. 5'571.-- pro Monat (= Fr. 66'854.-- : 12), und von Januar bis Juli 2002 Fr. 40'483.-- (Urk. 9/28), was einem Jahresverdienst von Fr. 69'399.40 (= Fr. 40'483 : 7 x 12) resp. einem Monatslohn von Fr. 5'783.30 (= Fr. 69'399.40 : 12) entsprechen würde. Sein Verdienst bei der Schreinerei V.___ in der Zeit von August 2002 bis Juni 2003 als Hilfsschreiner belief sich auf Fr. 3'300.-- pro Monat (Urk. 9/26), d.h. Fr. 42'900.-- pro Jahr (= Fr. 3'300.-- x 13). Aufgerechnet auf einen Beschäftigungsumfang von 100 % würde dies einen Jahreslohn von Fr. 71'500.-- (Fr. 42'900.-- : 6 x 10) resp. Fr. 5'958.30 (= Fr. 71'500. : 12) ergeben.
         Der Beschwerdeführer hat somit nach Abschluss seiner Ausbildung als Tierpfleger ein Einkommen erzielt, welches weit über demjenigen liegt, welches er ohne Invalidität in seiner früheren Tätigkeit als Hilfsarbeiter erreichen würde. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer betrug nämlich im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002 TA1 Seite 43), was bei der Annahme einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahre 2002 (vgl. die Volkswirtschaft 6-2006, Tabelle B9.2 Seite 86) einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'750.70 ergibt.
4.2.3   Wie dargelegt, besteht an sich kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein könnte, eine Tätigkeit wie diejenige als Tierpfleger im Tierspital weiterhin zu 100 % auszuüben und ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Es wäre ihm aber ohnehin auch ein Stellenwechsel zumutbar, zumal er nach Abschluss seiner Ausbildung zum Tierpfleger im Jahre 1997 nicht durchwegs als solcher gearbeitet hat. Vielmehr war er von 1997 bis 1999 unter anderem in der Schreinerei V.___ als Hilfsschreiner und bei T.___ als Monteur tätig.
4.2.4   Der Beschwerdeführer ist, wie erwähnt, zumindest für Tätigkeiten, welche die rechte Hand nur leicht belasten, als zu 100 % arbeitsfähig zu betrachten. Zur Zeit geht er indessen, soweit ersichtlich, keiner Erwerbstätigkeit nach. Ermittelt man demgemäss sein Invalideneinkommen auf Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, so ist angesichts der breiten Berufserfahrung sowie der Ausbildung des Beschwerdeführers (abgeschlossene Lehre als Tierpfleger, eidgenössischer Fähigkeitsausweis als Tierpfleger, Berufsmatura) vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Männern für Tätigkeiten im privaten Sektor, bei welchen Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt sind (Anforderungsniveau 3), auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2002 auf Fr. 5'493.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002 TA1 Seite 43), was bei der Annahme einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahre 2002 (vgl. die Volkswirtschaft 6-2006, Tabelle B9.2 Seite 86) einen Monatslohn von Fr. 5'726.45 ergibt.
         Ein allfälliger behinderungsbedingter Abzug wäre - da der Beschwerdeführer jedenfalls Tätigkeiten, welche die rechte Hand nur leicht belasten, ganztags ausüben kann und weder das Abzugskriterium des Alters noch die Kriterien der Teilzeitbeschäftigung und der Nationalität oder Aufenthaltskategorie (vgl. BGE 126 V 75) gegeben sind - auf höchstens 10 % festzusetzen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichte vom 7. Juni 2004 in Sachen B., I 766/02, Erwägung 2.3, mit Hinweis), was ein hypothetisches monatliches Invalideneinkommen von Fr. 5'153.80 (= 0,9 x Fr. 5'726.45) ergäbe.
         Mit Fr. 5'153.85 wäre somit das hypothetische Invalideneinkommen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zwar tiefer als sein Einkommen im Tierspital X.___. Es würde aber - und dies ist nach dem Gesagten entscheidend - immer noch deutlich über dem Einkommen liegen, welches er ohne Invalidität in seiner früheren Tätigkeit als Hilfsarbeiter erzielen würde.
4.3     Damit hat der Beschwerdeführer als durch die bereits durchgeführten Massnahmen hinreichend eingegliedert zu gelten. Ein zusätzlicher Umschulungsanspruch besteht deshalb nicht.

5.       Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass es sich bei der Tätigkeit als Umweltingenieur weder von den zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten (vgl. Urk. 8 Seite 2) noch vom qualitativen Stellenwert her um eine seiner früheren Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter annähernd gleichwertige Tätigkeit handelt (vgl. Erwägung 1.5). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt (Urk. 8 Seite 2), ist es aber nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, den Beschwerdeführer in eine bessere beruflich-erwerbliche Stellung zu führen, als er vorher innehatte. Auch deshalb sind die Kosten des Umweltingenieur-Studiums nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.

6.       Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten seines Umweltingenieur-Studiums zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rudolf Gautschi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).