IV.2005.01276

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 16. Januar 2007
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Advokatin Andrea Mengis
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     N.___, geboren 1941, erkrankte 1944 an Kinderlähmung, welche zu einer Verkürzung des linken Beines und entsprechenden gesundheitlichen Beschwerden führte (Urk. 8/36-41). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, früher Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat, erteilte Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe im Sinne medizinischer Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/22/2, Urk. 8/28-32). Das Begehren um Ausrichtung einer Rente wurde sowohl mit Verfügung vom 24. Dezember 1965 (Urk. 8/26) wie auch mit Verfügung vom 29. November 1994 (Urk. 8/18) abgewiesen. Mit Verfügung vom 10. Januar 1989 wurde der Versicherten mit Wirkung vom 1. September 1988 bis 30. September 1991 im Sinne einer medizinischen Massnahme eine ambulante Physiotherapie zugesprochen (Urk. 8/24). Diese Massnahme wurde mit Verfügung vom 26. Juni 1989 bis zum 1. Januar 1998 verlängert (Urk. 8/22/1). Am 22. Oktober 1997 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf Physiotherapie ab (Urk. 8/14). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. September 1999 ab (Urk. 8/12).
1.2     Am 28. Oktober 2002 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel, Rente) an (Urk. 8/62 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht ein (Urk. 8/33) und liess die Einschränkungen im Haushalt (Urk. 8/57) abklären.
         Am 21. November 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine IV-Rente (Urk. 8/7). Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. Dezember 2003 (Urk. 8/6) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 13. Oktober 2005 (Urk. 8/1 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. November 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Zusprechung einer Invalidenrente sowie eines Verzugszinses, eventualiter die Rückweisung zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 14. Februar 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Bestimmungen massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1).
         Nachdem das Verfahren mit Gesuch vom 28. Oktober 2002 eingeleitet worden (Urk. 8/62) und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2005 (Urk. 2) ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruches die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der dazu gehörenden Verordnung - einschliesslich der damit verbundenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - Anwendung, wobei zu präzisieren ist, dass die Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen erfolgt (BGE 130 V 445). Diesen übergangsrechtlichen Überlegungen kommt insofern nur beschränkte Tragweite zu, als mit dem In-Kraft-Treten des ATSG an den von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität und Bemessung der Invalidität nichts Grundlegendes geändert hat (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.4).
         Aus den gleichen intertemporalrechtlichen Überlegungen sind für eine allfällige Rentenberechtigung ab 1. Januar 2004 die in diesem Zeitpunkt im Rahmen der 4. IV-Revision in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG zu berücksichtigen.

2.      
2.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).

2.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen und in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG und seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28. Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis  IVG) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis IVV seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.3     Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltsabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG vom 22. Februar 2001 in Sachen H., I 511/00, Erw. 3b).
         Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; Entscheide des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a und vom 29. November 2002 in Sachen B., I 572/01, Erw. 3.2.5).
Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. Massgebend ist hier die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubhaften oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c).

3.       Im Zeitpunkt der ersten Leistungsverweigerung vom 24. Dezember 1965 (Urk. 8/26) und mit der zweiten Leistungsverweigerung vom 29. November 1994 (Urk. 8/1994) hatte die IV-Stelle festgehalten, die invaliditätsbedingte Einschränkung im Haushalt betrage 10-15 % beziehungsweise 10 %, was einen Invaliditätsgrad unter 40 % ergebe. Bei der zweiten Leistungsverweigerung im Jahre 1994 stützte sie sich auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Juni 1994 (Urk. 8/69).

4.       Die medizinische Situation stellt sich wie folgt dar:
4.1     Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, der die Beschwerdeführerin seit 20. Oktober 1993 behandelt, legte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2002 dar, die Beschwerdeführerin habe als Vierjährige eine Poliomyelitis mit Restparese im Bereich des rechten Beines und konsekutiver Beinverkürzung erlitten. Seit drei bis vier Jahren leide die Beschwerdeführerin an thorakalen Schmerzen mit Ausstrahlung in den Oberbauch, welche auf eine densitometrisch nachgewiesene Osteoporose mit Keilwirbelbildung im Bereich der BWS zurückzuführen seien. Im April 2001 sei es zu einem Sturz mit dem Fahrrad gekommen, wobei sich die Beschwerdeführerin eine Acetabulumfraktur links zugezogen habe. Bei Beinverkürzung und Restparese rechts sei der Heilungszeit dieser Acetabulumfraktur links langwierig und mühsam gewesen. Es bleibe im Bereich der unteren Extremitäten eine deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit zurück, so dass gewisse Tätigkeiten (Tragen schwerer Lasten beim Einkaufen, grössere Putzarbeiten etc.) nicht mehr möglich seien und durch den Ehemann vorgenommen werden müssten. Seit der Acetabulumfraktur im April 2001 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau von zirka 33 %.
4.2     Aufgrund des Berichtes von Dr. A.___ steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 1998 und seit dem Sturz mit dem Fahrrad im April 2001 verschlechtert hat. Insbesondere sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich der unteren Extremitäten eingeschränkt, weshalb sie für die Tätigkeiten im Haushalt vermehrt auf die Mithilfe ihres Ehemannes angewiesen sei.
         Zu prüfen sind damit die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Haushalttätigkeit.

5.       Laut Haushaltabklärungsbericht vom 4. August 2003 (Urk. 8/57 S. 2) habe die Beschwerdeführerin ihre Stelle als Büroangestellte in einer Bank 1964 gekündigt, da sie geheiratet habe. Seither sei sie zu 100 % im Haushalt tätig. Die Beschwerdegegnerin ist daher davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Dies ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen.

6.      
6.1     Im Bereich der Haushalttätigkeit ging die Beschwerdegegnerin, basierend auf den Angaben, welche ihr Abklärungsdienst am 16. Juli 2003 vor Ort erhoben hatte (vgl. Urk. 8/57), von einer Einschränkung von 35,5 % aus. Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass die Einschränkung im Haushaltbereich nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche, da es nicht angehe, die Mithilfe des Ehemannes im erfolgten Ausmass miteinzubeziehen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6).
6.2     Die Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt wurde einerseits im Beisein des Ehemannes und andererseits in Kenntnis der Diagnosen und der Beschwerden der Beschwerdeführerin vorgenommen (Urk. 8/57 S. 1 Ziff. 1). Der Bericht enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen, Verschiedenes) und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson dann für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von gesamthaft 35,5 % (Urk. 8/57 S. 3 ff.).
6.3     Der Abklärungsbericht Haushalt enthält bei verschiedenen Positionen den Hinweis auf die Mithilfe des Ehemannes im Rahmen der Schadenminderungspflicht. Der Beschwerdeführerin geht dies zu weit.
         Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereiche betrifft, ist vorab festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, S. 223).
         Zu prüfen ist daher, ob auf den Abklärungsbericht insbesondere mit Blick auf die beanstandete Inanspruchnahme des Ehemannes abgestellt werden kann.
6.4     In Position Ziffer 6.1 „Haushaltführung“ wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in diesem Bereich selbständig. Da ihr Ehemann pensioniert sei, bespreche man die Planung zusammen. Für diesen Teilbereich hat die Abklärungsperson keine Einschränkung in Abzug gebracht. Diese von der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 17. Dezember 2003 (Urk. 8/6), in welcher sie zu einzelnen Positionen des Haushaltsberichts Stellung genommen hat, unbeanstandet gelassene Betrachtungsweise lässt sich umso mehr bestätigen, als sich den medizinischen Akten keine kognitive Störungen entnehmen lassen.
         Bezüglich der Position „Ernährung“ erklärte die Beschwerdeführerin, man esse mittags meist warm. Sie könne in Etappen und sitzend rüsten. Zirka zwei bis drei Tage pro Woche habe sie so starke Schmerzen, dass ihr das Stehen am Herd nicht möglich sei. An diesen Tagen koche der Ehemann. Der Tisch werde vom Ehemann gedeckt, da sie an der Krücke gehe und daher kein Geschirr herumtragen könne. Auch der Geschirrspüler werde vom Ehemann ein- und ausgeräumt, da sie sich nicht bücken könne. Die Oberflächenreinigung der Küche mache der Ehemann. Er putze die Kästchen und nehme den Küchenboden auf.
         Wenn auch die Beschwerdeführerin gewisse Arbeiten nur mehr mühsam und unter erhöhtem Zeitbedarf ausführen kann und beim Aufgabenbereich Ernährung der Mithilfe des Ehemannes beim Tischdecken, beim Geschirrspülen, bei der Oberflächenreinigung und beim Aufnehmen des Bodens bedarf, so hat sich die Beschwerdegegnerin nicht darauf beschränkt, auf die zumutbare Hilfe des Ehemannes zu verweisen, sondern hat der Behinderung der Beschwerdeführerin durch die Annahme einer Einschränkung von 50 % angemessen Rechnung getragen.
         Dasselbe gilt für den Arbeitsbereich „Wohnungspflege“, wo die Mithilfe beim Abstauben, Staubsaugen und Aufnehmen der Böden berücksichtigt wurde, jedoch ebenfalls von einer Einschränkung von 50 % ausgegangen wurde.
         Im Tätigkeitsbereich „Einkauf und weitere Besorgungen“ hat die Beschwerdegegnerin keine Einschränkung angenommen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dem Ehemann zugemutet wird, den Einkauf zu besorgen. Immerhin übt er keine Erwerbstätigkeit mehr aus und es ist auch keine gesundheitliche Beeinträchtigung des Ehemannes dokumentiert, die diesen daran hindern würde, periodisch die für einen Zwei-Personen-Haushalt notwendigen Einkäufe zu erledigen. Zudem werden kleinere Besorgungen nach wie vor von der Beschwerdeführerin, die nichts mehr schweres tragen kann, vorgenommen.
         Bezüglich der Position „Wäsche und Kleiderpflege“ wird das Transportieren des Wäschekorbes in den Keller und zurück in die Wohnung, das Bedienen der Maschine und das Aufhängen der Wäsche als Obliegenheit des Ehemannes betrachtet, gleichzeitig wird aber auch eine Einschränkung von 20 % für diesen Teilbereich angenommen.
         Im Teilbereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" wurde keine Einschränkung festgestellt, zumal die Kinder erwachsen sind und auch keine Enkelkinder zu betreuen sind.
         Bezüglich der Position „Verschiedenes“ hat die Beschwerdegegnerin angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nie im Garten mitgearbeitet hat, und der Ehemann neu die Zimmerpflanzen zu giessen hat, durch die Anerkennung einer Einschränkung von 30 % hinreichend Rechnung getragen.
         Die im Bericht vermerkte Mitarbeit des Ehemannes lässt im Vergleich zu den in den einzelnen Positionen in Anschlag gebrachten Einschränkungen der Beschwerdeführerin, welche gewichtet 35,5 % entsprechen, den Schluss nicht zu, dass die Beschwerdeführerin in wesentlichem Masse auf die Mithilfe des Ehemannes angewiesen ist. Der Umfang seiner Mithilfe erscheint daher vertretbar.
         Aus dem Umstand, dass die hauswirtschaftliche Abklärung eine Einschränkung ergab, die praktisch jener des behandelnden Arztes entspricht, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass sich die Abklärungsperson von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Arztes hat leiten lassen. Die Berichterstatterin hat vielmehr in Kenntnis der medizinischen Befunde das Ausmass der Behinderungen in den verschiedenen Betätigungsbereichen eingehend und selbständig geprüft und überzeugend dargelegt.
6.5     Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, das Ergebnis des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen. Bei der Beurteilung der Behinderung in der Haushaltführung ist daher auf den Haushaltabklärungsbericht vom 4. August 2003 abzustellen, da dieser für die vorliegenden Belange umfassend ist, eine nachvollziehbare Begründung und eine eingehende Abklärung der konkreten Verhältnisse des Haushalts der Beschwerdeführerin sowie einen gestützt darauf und in Übereinstimmung mit den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen vorgenommenen Betätigungsvergleich enthält.
         Es kann daher von der von der Verwaltung vorgenommenen Einschränkung im Haushalt von 35,5 % % ausgegangen werden. Bei diesem Invaliditätsgrad besteht kein Rentenanspruch. Demnach ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).