Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01277
IV.2005.01277

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 26. Januar 2007
in Sachen
Z.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
         dass die 1942 geborene Z.___ ab Januar 2000 bei der Firma B.___ & Co. als Sekretärin arbeitete, bis September 2003 vollzeitlich, danach krankheitsbedingt zu einem reduzierten Pensum von 50 % (Urk. 9/33, Urk. 9/43),
         dass sich die Versicherte am 26. Oktober 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 9/50),
         dass sie sich im Januar 2005 einer zweiwöchigen Alkoholentziehungskur im Spital O.___ unterzog (Urk. 9/25/2),
         dass die IV-Stelle nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse mit Verfügung vom 9. Februar 2005 einen Rentenanspruch verneinte, da ein reines Suchtgeschehen vorliege, und die dagegen erhobene Einsprache vom 22. April 2005, ergänzt durch die Eingabe vom 10. Oktober 2005, mit Entscheid vom 21. Oktober 2005 abwies (Urk. 2, Urk. 9/3, Urk. 9/17, Urk. 9/19 S. 5),
         dass die Versicherte am 16. November 2005 dagegen Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1), und die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2006 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 8),
         dass die Parteien in der Replik vom 24. Mai 2006 und in der Duplik vom 9. Juni 2006 an ihren Standpunkten festhielten und der Schriftenwechsel am 13. Juni 2006 geschlossen wurde (Urk. 14, Urk. 18, Urk. 19),

in der Erwägung,
dass die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid die einschlägigen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zum Umfang und Beginn des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und zur Bedeutung ärztlicher Berichte zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2, Urk. 9/18),
         dass ergänzend auf die Rechtsprechung hinzuweisen ist, wonach Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet, sondern invalidenversicherungsrechtlich erst relevant wird, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis),
         dass streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat,
         dass Dr. med. T.___, Facharzt für Rheumatologie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit März 2003 in Behandlung steht, im Bericht vom 30. Mai 2005 wie bereits am 4. November 2004 (Urk. 9/26 und 9/27/1) als Diagnosen ein lumbospondylogenes Syndrom bei einer Protrusion L3/L4, ein thoraco-vertebrales Syndrom, eine Gonarthrose beidseits sowie eine Migräne nannte, in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit September 2003 im Umfang von mindestens 50 %, zeitweise von 100 %, arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/23),
         dass derselbe Arzt im Schreiben vom 7. April 2005 gegenüber der IV-Stelle ausdrücklich erklärt hatte, die angeführten Erkrankungen stünden mit dem Alkoholabusus der Beschwerdeführerin in keinem Zusammenhang (Urk. 9/12),
dass Dr. R.___, Fachärztin für Neurologie, im Bericht vom 25. Mai 2005 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgeprägte Polyneuropathie sowie die von Dr. T.___ genannten Rücken- und Kniebeschwerden nannte und ausführte, das Vorliegen einer Polyneuropathie sei bereits von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, in den Berichten vom 23. Februar und 29. Oktober 2004 aufgrund elektrophysiologischer Untersuchungen, welche eine verlangsamte motorische Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus tibialis rechts ergeben hätten, verifiziert worden, anlässlich der Untersuchung vom 25. Mai 2005 hätten sich eine Gangataxie, eine Koordinationsstörung der Beine, eine Bradydiadochokinese der Hände sowie verlangsamte sakkadierende Augenfolgebewegungen gezeigt (Urk. 9/20),
dass Dr. R.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, die Polyneuropathie beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit primär bei allen gehenden Tätigkeiten und führe sekundär zu Arbeitsunfähigkeiten infolge der durch die Ataxie bedingten Stürze, in der bisherigen Tätigkeit erachte sie die Beschwerdeführerin seit November 2004 als zu 50 % arbeitsunfähig,
dass Dr. R.___ sodann festhielt, sie empfehle einen stationären Aufenthalt zur Behandlung der Alkoholerkrankung, im Anschluss daran sollte erneut eine neurologische Evaluierung der Polyneuropathie erfolgen,  
         dass die Auffassung der IV-Stelle, dass ein reines Suchtgeschehen vorliege, welches nur zu einer vorübergehenden, nicht aber dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen könne, durch die medizinischen Akten nicht gestützt wird (Urk. 2, vgl. Urk. 18), 
        
         dass hingegen aufgrund des Berichts von Dr. T.___ vom 30. Mai 2005 konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Rückenbeschwerden beeinträchtigt ist, dass auf seinen Bericht jedoch nicht abgestellt werden kann, da die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht begründet wurde und unklar ist, inwieweit und in welchem Umfang sich die Rückenbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken,
         dass im Weiteren aufgrund des Berichts von Dr. R.___ vom 25. Mai 2005 konkrete Hinweise darauf bestehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich aufgrund der Polyneuropathie eingeschränkt ist, dass auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. R.___ jedoch nicht abgestellt werden kann, da nicht erläutert wurde, inwiefern und in welchem Umfang sich die neurologischen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit auswirken, und Dr. R.___ darüber hinaus selber davon ausging, dass eine abschliessende Beurteilung der neurologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erst nach einer stationären Behandlung der Alkoholerkrankung möglich sei (Urk. 9/20),
         dass nach dem Gesagten nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der neurologischen und rheumatologischen Beschwerden in einem rentenbegründenden Ausmass beeinträchtigt wird, und weitere medizinische Abklärungen deshalb unumgänglich sind, 
         dass die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen medizinischen Abklärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu befinde,
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr.  2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).