IV.2005.01278
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 27. September 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1947 geborene M.___ war als Raumpflegerin in einem Teilzeitpensum bei der A.___ AG, "___", angestellt, bis ihr dort infolge Krankheit per Ende Mai 2004 gekündigt wurde (vgl. Urk. 8/29). Daneben arbeitete sie noch seit 1999 im Nebenerwerb bei der B.___, "___" (siehe Urk. 8/30). Aufgrund ihrer Schmerzen (Rücken, Hände) und ihrer allgemeinen Müdigkeit meldete sie sich am 28. April 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/35). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf den Arbeitgeberbericht vom 10. Mai 2004 (Urk. 8/29) ein und liess den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 12. Mai 2004 (Urk. 8/30) erstellen. Weiter zog die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, "___", vom 23. Juni 2006 (richtig: 2004) (Urk. 8/20/1, inkl. weitere Arzt- und Operationsberichte von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, "___", vom 21. Dezember 2004 (Urk. 8/18), von Dr. med. E.___, Chirurgie, speziell Handchirurgie, "___", vom 29. Januar 2005 (Urk. 8/17/1-4), von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, "___", vom 7/10. März 2005 (Urk. 8/16/1-2 und Urk. 8/15) und von Dr. med. G.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, "___", vom 17. Mai 2005 (Urk. 8/14) bei. Die IV-Stelle liess zudem die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (Bericht vom 30. Juni 2005, Urk. 8/23). Mit Verfügung vom 23. September 2005 wurde das Rentenbegehren der Versicherten abgewiesen (Urk. 8/9 = Urk. 8/11 = Urk. 3/3). Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 4. Oktober 2005 Einsprache erheben und sowohl den Bericht der H.___ vom 29. Mai 2005 an Dr. G.___ als auch den Bericht von Dr. F.___ an die Zürich Versicherungsgesellschaft vom 8. September 2005 (Beilagen zu Urk. 8/9 = Urk. 3/4 - 5) einreichen. In Ergänzung dieser Einsprache liess die Versicherte der IV-Stelle zudem mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 (Urk. 8/6) den Bericht von Dr. F.___ an ihren Rechtsvertreter vom 10. Oktober 2005 zukommen (Urk. 8/13 = Urk. 3/6). Mit Entscheid vom 31. Oktober 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/4) wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 8/8).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess M.___ durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, Zürich, mit Eingabe vom 16. November 2005, welchem verschiedene Arztberichte beilagen (Urk. 3/4-7), Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
"1. Es sei der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 31.10.05 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin in beiden Tätigkeitsfeldern auf einen IV-Grad von mindestens 70 % zu erkennen und ihr folglich eine volle Rente auszurichten.
3. Eventuell sei die Beschwerdeführerin beruflich oder medizinisch abzuklären, bevor neu verfügt werde.
4. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Eingabe vom 5. Januar 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Schriftenwechsel wurde darauf mit Gerichtsverfügung vom 10. Januar 2006 für geschlossen erklärt (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr diese Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 S. 66).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens, aber auch eines Arztberichtes, ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Arzt oder die Ärztin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Zu ergänzen ist, dass das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen darf, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Im Weiteren schreibt das Bundesrecht nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind (Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG).
2.
2.1 Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als zu 57 % im Haushalt tätig und zu 43 % als erwerbstätig ein. Sie stützte sich dabei auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin (Urk. 8/29) sowie auf den IK-Auszug (Urk. 8/30). Diese Qualifizierung wird von der Beschwerdeführein nicht bestritten (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin brachte vor, der Bericht von Dr. F.___ vom 10. Oktober 2005 bringe keine neuen Aspekte vor, welche bei ihrem Entscheid nicht bereits mitberücksichtigt worden seien. Die H.___ habe in ihrem Bericht klar eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht attestiert, welche auch heute noch gelte. Zudem sei eine eigenständig beeinträchtigende psychische Auffälligkeit nirgends zu evaluieren, welche sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, es sei schleierhaft, wie sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes leichte, behinderungsangepasste Arbeiten, wie z.B. Lager-, Kontroll- und Überwachungsarbeiten oder einfache Montagetätigkeiten, auszuführen in der Lage sein solle. Selbst die H.___ sehe angesichts der subjektiv wie objektiv deutlich reduzierten Leistungsfähigkeit eine berufliche Reintegration als praktisch nicht umsetzbar an. Diese Sicht werde denn auch von Dr. F.___ gestützt. Sie könne auch den Haushalt entgegen dem Bericht der H.___ nicht ohne fremde Hilfe bewerkstelligen. Deshalb sei die von der Beschwerdegegnerin errechnete Einschränkung beziehungsweise Teilinvalidität von 11 % als Raumpflegerin und von 22 % als Hausfrau niemals zutreffend (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. F.___, erklärte sowohl in seinem Schreiben vom 10. Oktober 2005 (Urk. 8/13 = Urk. 3/6) als auch in demjenigen vom 7. November 2005 (Urk. 8/2 = Urk. 3/7) an die TLC Treuhand Consulting Liegenschaften AG, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu 100 % arbeitsunfähig sei.
3.1.2 In der ärztlichen Bescheinigung von Dr. F.___ an die Zürich Versicherungsgesellschaft vom 8. September 2005 (Urk. 3/5 = Beilage zu Urk. 8/9) führte Dr. F.___ folgende Diagnosen auf:
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit degenerativen BWS (Brustwirbelsäule) und LWS (Lendenwirbelsäule) Veränderungen
- Fibromyalgiesyndrom
- Carpaltunnelsyndrom beidseits mit Status nach Operation links 2003, rechts 2002
- Rhizarthrose und distal betonte Fingerpolyarthrose
- Status nach Arthroskopie und Teilmeniskektomie links November 2004
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
- Arterielle Hypertonie
- Glaukom beidseits
- Osteopenie
Die Rückenbeschwerden würden schon seit mehr als 20 Jahren die Beschwerdeführerin begleiten. Die einzelnen weiteren Schmerzleiden bestünden offensichtlich schon seit mehreren Jahren. Die genaue Festlegung eines Schmerzbeginnzeitpunktes sei nicht möglich. Bis auf Weiteres sei die Beschwerdeführerin erwerbsunfähig. Dr. F.___ bemerkte abschliessend, unter dem zur Zeit von der Beschwerdeführerin gezeigten Schmerzbild erscheine die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit unmöglich.
3.1.3 In seinem Arztbericht vom 7./10. März 2005 (Urk. 8/15 und Urk. 8/16/1) diagnostizierte Dr. F.___ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- degenerative mediale Meniskusläsion links mit Status nach Kniegelenksarthrosekopie und Teilmeniskektomie links am 30.11.04, beginnende Knorpelveränderung im Bereich des Tibiaplateaus und im Bereich des Femurkondyls links
- Status nach CTS(Carpaltunnelsyndrom)-Operation beidseits am 4.12.2002 bzw. 4.6.2003 am Kreisspital Männedorf
- lumbospondylogenes Syndrom
- generalisiertes Wirbelsäulen-/Gelenkschmerzsyndrom unklarer Genese
Die psychischen Funktionen beurteilte Dr. F.___ allesamt als uneingeschränkt und attestierte der Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit ab sofort eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/16/1).
Diesem Arztbericht liegt ein Arztbericht von Dr. med. L.___, Oberarzt Orthopädie, J.___, "___", vom 21. Januar 2005 (Urk. 8/16/2) bei. Dr. L.___ stellte darin folgende Diagnosen: "St. n. Kniegelenksarthroskopie links und Teilmeniskektomie links am 30.11.04" und "Beginnende Knorpelveränderung im Bereich des Tibiaplateaus und im Bereich des Femurkondyls links". Zu den Befunden führte er aus, der Barfussgang sei der Beschwerdeführerin ohne Schonhinken und der Einbeinstand sei ihr beidseits möglich. Anlässlich der Untersuchung im Liegen hätten sich am linken Knie keine Rötung, keine Schwellung und kein intraartikulärer Erguss gezeigt. Es bestehe noch eine minime Druckdolenz im Bereich des medialen Gelenksspaltes, das Meniskuszeichen sei negativ und die Flexion/Extension betrage 125/0/0°. Dr. L.___ erklärte, die präoperativen Beschwerden seien deutlich regredient, die Meniskuszeichen seien ebenfalls negativ. Es bleibe ein gewisser Restschmerz bei beginnender medialer Gonarthrose und Knorpelveränderung im Bereich des Femurkondyls, diese hätten natürlich durch eine Kniegelenksarthroskopie nicht wesentlich beeinflusst werden können. Sie hätten der Beschwerdeführerin ein Rezept für Chondrosulf 800mg rezeptiert, zwecks Einnahme für die Dauer von drei Monaten. Des Weiteren sollte die Beschwerdeführerin die in der Physiotherapie erlernten Übungen selbständig durchführen. Eine Nachkontrolle sei nur bei Verschlechterung des Befundes notwendig, ansonsten sei die Behandlung abgeschlossen.
3.2 Die Ärzte der H.___ führten in ihrem Bericht vom 29. Mai 2005 an Dr. G.___ unter Hinweis auf den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 10. bis 29. Mai 2005 folgende Diagnosen auf (Urk. 3/4 = Beilage zu Urk. 8/9):
"1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit > 20 Jahren mit/bei (R52.2)
- degenerativen BWS- und LWS Veränderungen
- DD V.a. Symptomausweitung DD somatoforme Schmerzstörung
- 5/5 Waddell-Zeichen positiv
2. Fibromyalgiesyndrom (M79.09)
- 18/18 FMS-Tenderpoints positiv
3. Carpaltunnelsyndrom beidseits mit/bei (G56.0)
- Status nach Dekompressions-OP links 2003, rechts 2002
4. Rhizarthrose und distal betonte Fingerpolyarthrose (M18.9)
5. Status nach Arthroskopie und Teilmeniskektomie links 11/2004 (M25.59) (J.___)
6. Arterielle Hypertonie (I10)
7. Glaukom beidseits (H40.9)
8. Osteopenie (M81.99)"
Die Ärzte erklärten, dass ihnen die Beschwerdeführerin zur interdisziplinären Rehabilitation ihres seit vielen Jahren bestehenden chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms zugewiesen worden sei. Sie klage über Schmerzen am ganzen Körper. Es sei ihr jedoch nicht möglich, die Qualität und Intensität der Schmerzen anzugeben. Ebenso wenig könne sie Aussagen zu schmerzlindernden bzw. provozierenden Faktoren machen. Die Hauptschmerzen würden über der Lenden- sowie der Halswirbelsäule auftreten. Die klinische Untersuchung habe eine um einen Drittel schmerzhaft bedingte Bewegungseinschränkung der HWS in allen Richtungen ergeben. Die LWS-Inklination und Reklination seien schmerzbedingt zu zwei Dritteln eingeschränkt, auch hätten lokale Druckschmerzen im Bereich der Dornfortsätze und der paravertebralen Muskulatur bestanden. Weiterhin habe sie Schmerzen an den Händen und den Knien angegeben, welche ebenfalls nur schmerzhaft eingeschränkte Bewegungsumfänge aufgewiesen hätten. Im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms seien 18/18 Tenderpoints positiv gewesen. Der Verdacht auf Rhizarthrose sowie auf eine distal betonte leichtgradige Fingerpolyarthrose beidseits habe sich mittels Röntgenaufnahmen bestätigt. Rheumatologisch-theoretisch bestehe die Option im Sinne einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit von z.B. 50 % (evtl. auch zu therapeutischen Zwecken). Angesichts der subjektiv wie objektiv deutlich reduzierten Leistungsfähigkeit sei eine berufliche Reintegration praktisch kaum umsetzbar.
3.3 Dr. G.___ stellte in seinem Arztbericht vom 17. Mai 2005 (Urk. 8/14) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:
"Chronisches spondylogenes Syndrom bds bei
- Fehlform und degenerativen Veränderungen der BWS/LWS
Gonarthralgie bds bei/mit
- St. nach Teilmeniskektomie links und beginnender Arthrose
Periarthrophatische, Weichteil-Beschwerden (Knie, OSG)"
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er zudem folgende Diagnosen:
Osteopenie, arterielle Hypertonie, Glaukom und Adipositas
Dr. G.___ erklärte die Beschwerdeführerin als Hausfrau zu 50 % arbeitsfähig. Die psychischen Funktionen befand er allesamt als uneingeschränkt. Gar nie zumutbar erachtete er ihr insbesondere ein Heben und Tragen von Gewichten über 25 kg bis Lendenhöhe, vorgeneigtes Sitzen und Stehen, Knien und Kniebeuge sowie Treppen und Leitern besteigen. Lange Strecken zu gehen sei ihr selten, bis 50 m oft zumutbar. Ergänzend führte Dr. G.___ insbesondere aus, dass die Hüft-, Knie- und Schultergelenke eine normale Beweglichkeit auswiesen und die Reflexe symmetrisch auslösbar seien. Es lägen keine Kraftverminderung und keine Sensibilitätsstörung vor, und sowohl Lasègue als auch Femoralisdehnung seien negativ. Er erklärte schliesslich, mittel- und langfristig seien die Aussichten auf eine Linderung der Schmerzsymptomatik als schlecht einzustufen, und er empfahl eine Behandlung mit Dafalgan und Condrosuf sowie mit einem langwirkenden Antirheumatikum und allenfalls einem Antidepressivum als Schmerzmodulator.
3.4 Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 29. Januar 2005 (Urk. 8/17/1) ein Carpaltunnel-Syndrom beidseits sowie Tendovaginitis der Fingerflexoren. Er erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit seit 23. Januar 2004 zu 50 % arbeitsfähig.
3.5 Dr. D.___ erklärte mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 (Urk. 8/18), sie habe anlässlich ihrer neurologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2004 kein neurologisches Leiden festgestellt. Dieses Resultat kann denn auch dem Bericht von Dr. D.___ Wigger an Dr. C.___ vom 15. Juni 2004 (Urk. 8/20/7) entnommen werden.
3.6 Der ehemalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. C.___, hatte in seinem Bericht vom 23. Juni 2004 (Urk. 8/20/1) als einschränkende Diagnosen Handschmerzen beidseits, ein lumbospondylogenes Syndrom und eine depressive Entwicklung bei langdauernder Erkrankung mit Tendenz zur Schmerzgeneralisation erhoben und für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Putzfrau ab 5. Dezember 2003 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert. In Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit machte Dr. C.___ keine Angaben. Am 6. Dezember 2004 erklärte er, dass die Beschwerdeführerin sich nunmehr bei einem Gesundheitszentrum weiterbehandeln lasse (Urk. 8/19).
4.
4.1 Den medizinischen Akten kann somit entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an diffusen Schmerzen am ganzen Körper leidet, insbesondere im Rücken, in den Knien, den Händen und im Halsbereich. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau zu 100 % arbeitsunfähig ist. Streitig ist hingegen die aus diesen Leiden resultierende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, beziehungsweise ihre Einschränkung im Aufgabenbereich. Die Ärzte der H.___ gingen rheumatologisch-theoretisch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit aus (Urk. 3/4), Dr. E.___ erachtete die Beschwerdeführerin sogar in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/17/1), der Hausarzt Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7./10. März 2005 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/16/1), und Dr. G.___ erklärte die Beschwerdeführerin als Hausfrau zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/14).
4.2 Vorab ist festzuhalten (vgl. Erw. 1.2), dass eine subjektiv reduzierte Leistungsfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebend ist. Vielmehr ist bei der Zumutbarkeitsbeurteilung hinsichtlich Kooperation, Leistungsbereitschaft und Umgang mit der gesundheitlichen Störung von einem "normalen" Verhalten auszugehen, da die tatsächlich funktionellen Einschränkungen zu bewerten sind. In ihrem Ausmass medizinisch nicht nachvollziehbar ausgeprägte Leistungseinschränkungen dürfen nicht per se zu einer entsprechend geringer eingeschätzten Zumutbarkeit führen, vorbehältlich psychiatrischer Störungen mit Krankheitswert, welche angemessen zu berücksichtigen wären (vgl. Oliveri, Michael et. Al. - Grundsätze der ärztlichen Beurteilung der Zumutbarkeit und Arbeitsfähigkeit. Teil 2 - In: Schweizerisches Medizin-Forum, 6/2006, S. 448).
4.3 Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Begründung ihres abweisenden Einspracheentscheides auch auf die Angaben im Bericht der H.___ vom 29. Mai 2005 (vgl. Urk. 2). Dieser beruht auf einem knapp 3-wöchigen stationären Aufenthalt in der Klinik vom 10. bis 29. Mai 2005, wohin die Beschwerdeführerin zwecks Rehabilitation ihres chronischen Schmerzsyndroms von Dr. G.___ zugewiesen worden war. Die Ärzte der H.___ konnten ihre eigenen Untersuchungen auf eigene medizinische (Labor, Röntgen, klinisch) und persönliche Informationen stützen. Dr. G.___ betonte demgegenüber, dass er die Beschwerdeführerin lediglich konsiliarisch betreut habe und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit bis anhin wenig beurteilen könne. Zu den Arztberichten von Dr. F.___ ist zu bemerken, dass auch er noch im März 2005 (Urk. 8/15 und Urk. 8/16/1) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit ausging, wohingegen er ihr bereits rund ein halbes Jahr später im Arztbericht vom 8. September 2005, in welchem er die von der H.___ erstellten Diagnosen übernommen hatte (Urk. 3/5), eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit attestierte. Diese Ansicht bestätigte er auch in seinem Arztbericht vom 10. Oktober 2005 (Urk. 8/13, vgl. auch Urk. 8/2). Aus welchen medizinischen Gründen Dr. F.___ entgegen seiner ursprünglichen Beurteilung und zudem in Kenntnis jener der H.___ der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, ist nicht ersichtlich. Seine nachträglichen Korrekturen sind nicht glaubhaft. Schliesslich darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund des Dargelegten nicht auf den Arztbericht von Dr. G.___ und auf die Berichte von Dr. F.___ vom 8. September 2005 und vom 10. Oktober 2005 abgestellt werden kann.
4.4 Trotz der Angaben der Beschwerdeführerin, sie leide an Schmerzen am ganzen Körper ergaben sich anlässlich der Untersuchungen in der H.___ keine schweren somatischen Befunde: Die HWS und die LWS wiesen trotz offenbar seit 20 Jahren bestehender Beschwerden nur degenerative Veränderungen auf, und beim Röntgen zeigten sich lediglich eine distal betonte, leichtgradige Fingerpolyarthrose beidseits sowie eine Rhizarthrose (vgl. Erw. 3.2). Und auch die neurologische Untersuchung bei Dr. D.___ hatte keine pathologischen Befunde ergeben. Nicht nachvollziehbar aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere des Berichtes der J.___ an Dr. F.___ vom 21. Januar 2005 (Urk. 8/16/2), sind die medizinischen Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin nur noch maximal 50 m (bzw. 100 m nach zweiwöchiger Therapie in der H.___, vgl. Urk. 3/4) in sehr langsamen Tempo gehen kann, nachdem Dr. L.___ festgestellt hatte, dass die präoperativen Beschwerden deutlich regredient, die Meniskuszeichen negativ und der Barfussgang ohne Schonhinken möglich waren und er lediglich von einem gewissen Restschmerz bei beginnender medialer Gonarthrose und Knorpelveränderung im Bereich des Femurkondyls ausging. Bemerkenswert ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin weder die Qualität und Intensität ihrer Schmerzen noch schmerzlindernde oder schmerzprovozierende Faktoren angeben konnte (Urk. 3/4 S. 1).
4.5 In Bezug auf das Fibromyalgiesyndrom und die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung ist auf Erwägung 1.2 hinzuweisen. Demnach vermögen sowohl eine Fibromyalgie als auch eine somatoforme Schmerzstörung nur bei Vorliegen besonderer Kriterien eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Invalidität zu begründen, wobei vorliegend zudem lediglich der Verdacht einer somatoforme Schmerzstörung geäussert wurde. Davon, dass bei der Beschwerdeführerin die Kriterien erfüllt wären, welche ausnahmsweise die Schmerzüberwindung als unzumutbar erscheinen liessen, kann nach dem im Sozialversicherungsrecht gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausgegangen werden. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Zwar klagt die Beschwerdeführerin offensichtlich seit Jahren über diffuse, zum Teil den ganzen Körper erfassende Schmerzen. Diese konnten jedoch nur begrenzt einem organischen Korrelat zugewiesen werden. Bezeichnenderweise waren denn auch anlässlich der Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der H.___ fünf von fünf Waddell-Zeichen positiv (Urk. 3/4), was ein Hinweis auf eine nicht-organische Pathologie ist (R. Stebler, R. Putzi und B. A. Michel, Lumbale Rückenschmerzen - Diagnostik, in: Schweizerisches Medizin-Forum Nr. 9 vom 28. Februar 2001, S. 207). Einer ambulanten psychiatrischen Behandlung hat sich die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht unterzogen, und ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist nicht ausgewiesen.
4.6 Aufgrund des Dargelegten zeigt sich, dass die geklagten Einschränkungen und die klinischen Befunde im Arztbericht der H.___ berücksichtigt wurden. Der Bericht ist nachvollziehbar und basiert auf den vorgenannten eigenen Untersuchungen. Unter Einbezug der zumindest teilweise nicht-organisch begründeten Ursache der funktionellen Einschränkung gingen die Ärzte der H.___ nachvollziehbar aus rheumatologisch-theoretischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit aus. Dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht in der Lage fühlt, eine leidensangepasste Tätigkeit auszuführen (vgl. Urk. 1 Ziffer 11), ändert nichts an der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Erwägung 4.2).
Nach dem Gesagten ist es daher für den nachfolgenden Einkommensvergleich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit im Umfang von 50 % ausgegangen ist.
5.
5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Für den Einkommensvergleich ist dabei auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a). Die Beschwerdegegnerin ging diesbezüglich vom 3. Dezember 2004 aus (vgl. Urk. 8/12 und Urk. 8/10 S. 5), was auf Grund der medizinischen Akten nicht zu beanstanden ist.
5.2 Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 10. Mai 2004 (Urk. 8/29) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 einen Bruttolohn von Fr. 21'504.00. Es rechtfertigt sich, auf diesen Lohn abzustellen, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 schon mehrmals über längere Zeit krankheitshalber nicht erwerbstätig war und bereits beachtlich weniger verdiente als im Jahr zuvor. Mit ihrem Nebenerwerb bei der B.___ verdiente sie im Jahr 2002 zusätzlich Fr. 3'852.00 (vgl. Urk. 8/30). Somit ist für das Jahr 2002 von einem Einkommen von insgesamt Fr. 25'356.-- auszugehen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahr 2003 und 2004 von 64 Punkten (2360-2296; Die Volkswirtschaft 7/8/2006 Tab. B10.3 S. 91) ist damit bei der Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2004 von einem möglichen Valideneinkommen von gerundet Fr. 26'063.-- auszugehen.
5.3 Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich vorliegend, vom Zentralwert der Durchschnittslöhne des gesamten Arbeitsmarktes im privaten Sektor für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen auszugehen. Dieser Wert betrug im Jahre 2004 Fr. 3'893.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. LSE 2004, Tabelle TA1), was bei einer im Jahre 2004 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 Tab. 9.2 S. 90) ein Gehalt von gerundet Fr. 4'049.-- (Fr. 3'893 / 40 x 41,6) pro Monat und ein solches von Fr. 48'588.-- (x 12) pro Jahr ergibt. Umgerechnet auf ein Pensum von 50 % resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 24'294.--.
5.4 Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U 242 S. 412 Erw. 4b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 177 f.). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % festzusetzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug gegeben, weil die Beschwerdeführerin wegen ihres Gesundheitsschadens nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausführen kann und sich deshalb möglicherweise mit einem geringeren Lohn begnügen muss. Nicht in Betracht fallen jedoch die Kriterien Alter, Nationalität und Aufenthaltskategorie, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheides 58 Jahre alt war, sie sich bereits seit 1974 in der Schweiz aufhält, über eine Aufenthaltsbewilligung C verfügt (siehe Urk. 8/36) und ihre Nationalität angesichts der Tatsache, dass die statistischen Löhne auf Grund der Einkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden, vernachlässigt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen S. vom 16. April 2002, I 640/00). Zudem erzielen teilzeiterwerbstätige Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten einen im Verhältnis höheren Lohn als vollzeitbeschäftigte Frauen (LSE 2004, Tabelle G3 S. 7). Unter diesen Umständen trägt ein leidensbedingter Abzug von maximal 15 % den tatsächlichen Verhältnissen angemessen Rechnung. Somit resultiert für 2004 ein zumutbares Invalideneinkommen von rund Fr. 20'650.-- (Fr. 24'294.-- x 0,85), was im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 26'063.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 5'413.--, beziehungsweise zu einem Teilinvaliditätsgrad von aufgerundet 20,8 % führt. Selbst wenn vorliegend der - hier nicht gerechtfertigte - Maximalabzug von 25 % vorgenommen würde, resultierte immer noch ein Invalideneinkommen von Fr. 18'220.--. Im Vergleich mit dem möglichen Valideneinkommen von Fr. 26'063.-- folgte daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'843.-- beziehungsweise eine entsprechende Teilinvalidität von gerundet 30 %.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, dass sie den Haushalt - entgegen dem Bericht der H.___ - nicht ohne fremde Hilfe bewerkstelligen könne. Die Tochter und eine Freundin würden ihr oft bei den Haushaltsarbeiten mithelfen. Die von der Beschwerdegegnerin errechnete Teilinvalidität als Hausfrau sei aufgrund des bestehenden Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin niemals zutreffend (Urk. 1 Ziffer 9 und Ziffer 19). Somit ist zu prüfen, ob im Haushaltsabklärungsbericht vom 30. Juni 2005 zu Recht von einer Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich von 22 % ausgegangen worden ist.
6.2 Für den Beweiswert des entsprechenden Berichtes vom 30. Juni 2005 sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht publiziert]).
6.3 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im Abklärungsbericht vom 30. Juni 2005 die konkreten Wohnverhältnisse wiedergegeben werden und die Beschwerden der Beschwerdeführerin der Abklärungsperson bekannt waren. Insbesondere erklärte die Beschwerdeführerin, die Schmerzen würde sie immer spüren, ausser nach der Einname von Schmerzmedikamenten (Urk. 8/23 S. 1).
6.4 Nicht gerügt wurde seitens der Beschwerdeführerin die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche im Abklärungsbericht. Auch den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die für eine klare Fehleinschätzung der Verwaltung sprechen würden, weshalb die im Haushaltsabklärungsbericht vom 30. Juni 2005 vorgenommene Gewichtung der Teilbereiche durch die Abklärungsperson nicht zu beanstanden ist.
6.5
6.5.1 Bei einer ärztlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit in einer Erwerbsarbeit handelt es sich stets um eine theoretische Einschätzung, die zudem nur bedingt auf die Tätigkeit einer Hausfrau übertragen werden kann, da in einer Erwerbstätigkeit die Arbeit nicht selbst eingeteilt und in Etappen ausgeführt werden kann und insgesamt ein höherer Leistungsdruck besteht. Es ist daher grundsätzlich nicht aussergewöhnlich, wenn für Personen bei der Hausarbeit eine geringere Einschränkung der Leistungsfähigkeit resultiert, als bei reiner Erwerbsarbeit. Inwiefern die Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung über die von der Abklärungsperson festgestellte Behinderung von 22 % hinaus eingeschränkt ist, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht näher substantiiert, mit Ausnahme des Hinweises, dass die Tochter und eine Freundin im Haushalt oft mithelfen müssten (Urk. 1 Ziffer 9). Dazu ist festzustellen, dass diese Mithilfe (auch unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht) im Bericht ausdrücklich erwähnt und auch berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 8/23 Ziffer 6, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5).
6.5.2 Zu keinen Bemerkungen Anlass gibt der Teilbereich "Haushaltsführung", in welchem die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt ist (Urk. 8/23 Ziffer 6.1).
6.5.3 Im Teilbereich "Ernährung" stellte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 25 % fest. Die Beschwerdeführerin liess dazu geltend machen, die Tochter müsse ihr helfen, wenn die schweren Pfannen in der Küche gebraucht würden (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltsabklärung an, dass mehrheitlich der Ehemann koche, sie helfe ihm dabei. Sie selbst könne noch rüsten, jedoch lediglich langsam. Wenn die ganze Familie am Essen teilnehme, dann würden die Kinder das Auf- und Abtischen sowie den Abwasch besorgen. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, dass bei der Einschränkung von 25 % die gründliche Reinigung sowie die feuchte Bodenpflege durch den Ehemann angerechnet worden seien. Hingegen sei die darüber hinausgehende Mithilfe dem Ehemann und den Kindern zumutbar.
6.5.4 Im Teilbereich "Wohnungspflege" wurde anlässlich der Abklärung eine Einschränkung von 10 % festgestellt. Die Abklärungsperson erklärte dazu, die Fensterreinigung durch die Familie und die gelegentliche Hilfe von Frau K.___ würden bei dieser Einschränkung berücksichtigt. Hingegen erachtete sie im Rahmen der Schadenminderungspflicht die gründliche Badreinigung sowie das abwechselnde Staubsaugen durch die Tochter und den Sohn als zumutbar (Urk. 8/23 Ziffer 6.3). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden.
6.5.5 Nicht zu beanstanden ist weiter die Einschränkung von 0 % im Teilbereich "Einkauf und weitere Besorgungen". Kleinere Einkäufe kann die Beschwerdeführerin mit einem Ziehwagen selber tätigen, den Rest besorgt der Ehemann. Grosseinkäufe werden am Wochenende mit dem Auto und gemeinsam mit der Tochter erledigt, wobei die Beschwerdeführerin ihren Aussagen gemäss manchmal mitgeht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die erwähnte Mithilfe des Ehemannes und der Tochter als zumutbar erachtet worden ist.
6.5.6 Im Teilbereich "Wäsche und Kleiderpflege" wurde im Abklärungsbericht vom 30. Juni 2005 eine Einschränkung von 45 % festgestellt (Urk. 8/23 Ziffer 6.5). Die Beschwerdeführerin sortiere die Wäsche - wöchentlich 4 Maschinen - und die Freundin oder die Tochter würden die restlichen Arbeiten im Zusammenhang mit der Wäsche übernehmen. Die Tochter erledige nun auch die Flickarbeiten, da die Beschwerdeführerin diese nicht mehr ausführen könne. Die Mithilfe der Freundin wurde bei der Einschränkung berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin erachtete es dem Sohn und der Tochter als zumutbar, ihre Wäsche selber zu besorgen. Der Beschwerdeführerin selbst sei es zumutbar, die kleine Wäsche auf den Stevi zu hängen oder gewisse Wäschestücke zu tumbleren. Dies ist nicht zu beanstanden.
6.5.7 Auch nicht zu beanstanden sind die Einschränkungen im Teilbereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" und im Teilbereich "Verschiedenes" (Urk. 8/23 Ziffer 6.6 und Ziffer 6.7). Die Kinder sind erwachsen, und für das Pflanzen und gelegentliche Giessen der Blumen wurde eine grosszügige Einschränkung von 35 % zugestanden.
6.6 Es ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Abklärung der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt zu Recht von einer gewissen Pflicht des Ehegatten und der erwachsenen Kinder zur Mithilfe im Haushalt ausgegangen ist, da die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienmitgliedern weiter geht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist deshalb stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil EVG in Sachen S. vom 11. August 2003, I 681/82, Erw. 4.4). Im Bericht vom 30. Juni 2005 hält sich der Einbezug des Ehemannes und der Kinder im Rahmen der Schadenminderungspflicht in einem absolut vertretbaren Rahmen, insbesondere da die beiden erwachsenen Kinder zu Hause leben und von ihrem Einkommen nichts an die Haushaltskosten abzugeben haben.
Somit ist der Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2005 nicht zu beanstanden, wobei nochmals zu betonen ist, dass das Gericht nur dann in das Ermessen der Verwaltung eingreift, wenn eine klare Fehleinschätzung vorliegt. Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
7. Demnach ergibt sich - unter Anwendung des vorliegend nicht gerechtfertigten maximalen Leidensabzugs von 25 % beim Invalideneinkommen (vgl. Erw. 5.1.4) - folgender Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin:
Tätigkeit | Anteil | Erwerbseinbusse/Behinderung | Invaliditätsgrad |
Hausfrau | 57 % | 22,05 % | 12,57 % |
Erwerbstätigkeit | 43 % | 30 % | 12,9 % |
Invaliditätsgrad | | | 25,47 % |
Mit diesem auf 25 % gerundeten Invaliditätsgrad erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).