Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01279
IV.2005.01279

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 24. November 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser
Peyer Alder Keiser Rechtsanwälte
Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1959, gelernter Bootsbauer und Zimmermann (Urk. 10/48 Ziff. 6.2), ist seit 1988 Geschäftsführer der T.___ GmbH, Freizeit + Garten, in ___ (Urk. 10/43 Ziff. 1 und Ziff. 5). Am 27. Juli 2004 meldete er sich zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/48 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 10/17, Urk. 10/16/1-6, Urk. 10/15/1-4, Urk. 10/13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/43) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 10/46) ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten beim Medizinischen Zentrum A.___(___; Urk. 10/14/1).
         Am 29. Juli 2005 erging die Verfügung, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % verneint wurde (Urk. 10/6). Die gegen die Verfügung vom 29. Juli 2005 vom Versicherten am 30. August 2005 erhobene Einsprache (Urk. 10/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 18. Oktober 2005 ab (Urk. 10/3 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. November 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache einer (ganzen) Rente. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 3. März 2006 (Urk. 14) hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest und reichte einen Bericht von Prof. Dr. phil. B.___ und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Neurologische Klinik, Universitätsspital U.___, vom 17. Februar 2006 (Urk. 15/2), und einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. März 2006 (Urk. 15/1), ein. Nachdem die IV-Stelle innert der ihr vom Gericht angesetzten Frist (vgl. Urk. 16-17) keine Duplik einreicht hatte (vgl. Urk. 18), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Mai 2006 geschlossen (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei im Einspracheentscheid nicht auf die Ausführungen in der Einsprache eingegangen (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. III.1).
                       Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
         Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid in ungenügendem Mass auf seine Ausführungen in der Einsprache eingegangen ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, auf welche medizinischen Unterlagen sich die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades stützte (vgl. Urk. 2 S. 3). Hingegen nahm die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausführlich Stellung (vgl. Urk. 9) und der Beschwerdeführer konnte sich dazu in der Replik nochmals äussern, weshalb die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt angesehen werden kann.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, Art. 16 ATSG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.       Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage, ob die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf eine Rente im Wesentlichen damit, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auf die Beurteilung des A.___ abgestellt werden könne. Demnach sei der Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Die Beurteilung berücksichtige sowohl die somatischen als auch die psychischen Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 9 S. 2 f. Ziff. 4-5).
3.2     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, die effektive berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers abzuklären. Zudem sei das A.___-Gutachten zu kritisieren. Die Gutachter gingen davon aus, der Beschwerdeführer sei Besitzer und Leiter eines Gartenbau-Unternehmens. Entsprechend fielen die rheumatologischen Einschränkungen unter den Tisch. Im psychiatrischen Teilgutachten fehle die Diagnose des Chronic Fatigue Syndroms. Zudem habe sich der Gutachter von der mühsam aufrecht erhaltenen Fassade täuschen lassen. Schliesslich fehle eine neurologische Abklärung. Aufgrund des Einkommensvergleichs, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Buchhaltungsunterlagen im Jahre 2005 ein Einkommen von rund Fr. 20'000.-- erzielte, bestehe ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 6 S. 4 ff. Ziff. 2-6).

4.
4.1     Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Medizin,  nannte in seinem Bericht vom 25. August 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/16/1 S. 1 lit. A):
           -  Chronisches Müdigkeitssyndrom mit depressiver Komponente (DD:                  Hypersomnie)
           -  Chronische Kopfschmerzen
           -  Ruptur rechte Rotatorenmanschette
         Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit seit dem 3. Februar 2003 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 10/16/1 S. 1 lit. A, Urk. 10/16/2 S. 2).
4.2     Vom 10. bis 21. Januar 2005 (Urk. 10/15/4 S. 1) und vom 21. bis 24. Februar 2005 (Urk. 10/15/3 S. 1) war der Beschwerdeführer im F.___-Spital hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 23. März 2005 stellte Dr. med. H.___, Assistenzärztin Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/15/1 S. 1 lit. A):
           -  Chronische Kopfschmerzen
           -  Zunehmende Müdigkeit und Erschöpfung
           -  Bizepssehnenruptur mit weiterer Bewegungseinschränkung des rechten           Armes im Jahre 1990
         In seiner bisherigen Tätigkeit als Schreiner/Zimmermann sei der Beschwerdeführer vom 22. Januar bis 22. Mai 2005 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 10/15/1 S. 1 lit. B). In diesem Sinne sei ihm seine bisherige Berufstätigkeit noch halbtags oder 30 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 10/15/2 S. 2).
4.3     Am 4. und 11. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin am A.___ untersucht. PD Dr. med. I.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, und Dr. med. J.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, stellten in ihrem auf Vorakten, Anamnese, eigenen Befunden sowie rheumatologischem Konsilium durch Dr. med. K.___, Facharzt Rheumatologie (Urk. 10/14/3), und psychiatrischem Konsilium durch Dr. med. L.___, Facharzt Psychiatrie (Urk. 10/14/2), beruhenden Gutachten vom 11. Juli 2005 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/14/1 S. 18 Ziff. 4):
           -  Vorwiegend tendomyotisches Zervikalsyndrom mit Kopfschmerzen vom          Spannungstyp
           -  Periarthropathia humeroscapularis rechts mit Impingementsyndrom bei          Status nach Rotatorenmanschettenläsion 1990
           -  Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
           -  Atypische Depression (ICD-10: F32.8)
         In ihrer zusammenfassenden Schlussbeurteilung, die mit dem ausdrücklichen Einverständnis der beteiligten Ärzte gemeinsam abgegeben wurde (vgl. Urk. 10/14/1 S. 19 Ziff. 5 Vorbemerkung), führten PD Dr. I.___ und Dr. J.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei dieser im Beurteilungszeitpunkt aufgrund seiner psychischen Problematik in seiner Arbeitsfähigkeit leicht reduziert. Es bestehe in seiner Tätigkeit als selbständiger Gartenbauer eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %. Die somatischen Diagnosen führten nur zu qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, was dauernde sitzende Tätigkeiten sowie Arbeiten über der Horizontalen anbelange (Urk. 10/14/1 S. 21 Ziff. 5).
         Aus rheumatologischer und somatischer Sicht ergäben sich keine Möglichkeiten durch medizinische Massnahmen die Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Aufgrund der atypischen Depression sollten eine antidepressive Medikation eingeführt und weiterhin eine verhaltenstherapeutische, ambulante Psychotherapie aufgenommen werden, um dem Beschwerdeführer durch Copingstrategien einen besseren Umgang mit der Schmerzsymptomatik zu ermöglichen. Es liege durchaus im Bereich des Möglichen, dass durch eine adäquate antidepressive Therapie in Verbindung mit einer intensiven ambulanten Psychotherapie eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Deshalb sollte eine erneute Überprüfung der Arbeitsfähigkeit in einem Zeitrahmen von etwa zwei Jahren erfolgen (Urk. 10/14/1 S. 21 Ziff. 6).
         Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % bestehe im Beurteilungszeitpunkt seit Februar 2003. Ungeeignet seien dauernde sitzende Tätigkeiten, am Personal Computer oder im Büro, ebenso Tätigkeiten über der Horizontalen oder Arbeiten, bei denen Lasten über 10 kg repetitiv mit dem rechten Arm gehoben werden müssten. Insgesamt könne in der Tätigkeit als Besitzer und Leiter eines Gartenunternehmens von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden (Urk. 10/14/1 S. 22 Ziff. 7).
4.4     Aufgrund der seit Jahren bestehenden, chronischen Kopfschmerzen wurde der Beschwerdeführer am 13. Juli 2005 in der Kopfwehsprechstunde der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals U.___ untersucht (Urk. 10/13). Dr. med. N.___, Oberarzt, Leiter Kopfwehabteilung, nannte in seinem gleichentags erstellten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 10/13):
           -  Migräne, vorwiegend ohne Aura, im Beurteilungszeitpunkt chronifiziert              -  multiforme Begleitsymptomatik mit                                                         Konzentrationsstörungen/Vergesslichkeit, Augenbrennen und                    Verschwommensehen, Müdigkeit/Tagesschläfrigkeit
               -  am ehesten als komplexes Epiphänomen im Rahmen der chronifizierten        Schmerzsymptomatik, funktionelle Komponente möglich
           -  medikamenteninduzierte Kopfschmerzen (medication overuse headache;
         Aus neurologischer Sicht seien vorerst keine Abklärungen vorgesehen. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % deklariert worden (Urk. 10/13).
4.5     Am 7. November 2005 nahm Dr. E.___ zum A.__-Gutachten Stellung (Urk. 3/3): In der Alltagssituation seien für den Beschwerdeführer zwei Tatsachen gravierend, einerseits die chronische Müdigkeit, andererseits die ebenfalls chronischen Kopfschmerzen. Die chronische Müdigkeit werde im A.___-Gutachten zwar immer wieder erwähnt, eine entsprechende Diagnose fehle indessen. Dies wecke gewisse Zweifel an der Qualität des Gutachtens. Die Intensität der Kopfschmerzen und die dadurch bedingte Beeinträchtigung werde seines Erachtens unterschätzt. Auf jeden Fall bestünden hierzu in der Begutachtung durch Dr. N.___ wesentlich klarere Aussagen (Urk. 3/3).
         Zum psychiatrischen Gutachten sei anzumerken, dass eine Fremdanamnese völlig fehle. Aus zahlreichen, sehr besorgten Anrufen der Gattin des Beschwerdeführers wisse er aber, dass der Beschwerdeführer seine Situation gegen aussen immer beschönige, zu Hause jedoch wiederholt Suizidgedanken geäussert habe. Dadurch und auch durch den Leidensdruck des Beschwerdeführers sei die gesamte Familie in der Lebensqualität sehr beeinträchtigt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers benötige deswegen schon seit längerer Zeit psychiatrische Unterstützung und sei zeitweise nahe an der Verzweiflung (Urk. 3/3).
         In der Gesamtbeurteilung und unter Würdigung der erwähnten Kritikpunkte erachte er nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % als gegeben (Urk. 3/3).
4.6     Am 2. März 2006 führte Dr. med. D.___, Facharzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, aus, gemäss der Beurteilung durch die neuropsychologische Gutachterin liege, wahrscheinlich nicht zuletzt aufgrund der Schmerzsituation, eine starke Überzeichnung (Aggravation) der objektiv vorhandenen Einschränkungen in den Hirnleistungsfunktionen des Beschwerdeführers vor. Er seinerseits gehe diagnostisch nach wie vor von einem anhaltenden Erschöpfungssyndrom aus. Er habe bis zum Beurteilungszeitpunkt nie den Eindruck einer willentlichen Übertreibung oder gar Simulation der beklagten Beschwerden seitens des Beschwerdeführers gehabt (Urk. 15/1 S. 1).
         Die Beschwerden schienen die Summe eines komplexen Störungsbildes zu sein, bei welchen die kindlich erworbene Hirnleistungsschwäche, das anhaltende Schmerzsyndrom sowie die anhaltenden Erschöpfungszustände die wesentlichen Anteile dabei zu haben schienen. Aus rein psychiatrischer Sicht könne die generelle Arbeitsunfähigkeit mit mindestens 50 % bezeichnet werden. Sicherlich sei dabei zu differenzieren, ob der Beschwerdeführer als Geschäftsführer mit Führungs- und Geschäftsverantwortung oder als ausführende (Hilfs-)kraft tätig sei. In der angestammten Geschäftsposition scheine er seit längerem vollständig überfordert zu sein (Urk. 15/1 S. 1 f.).

5.
5.1     Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass das A.___-Gutachten vom 11. Juli 2005 (Urk. 10/14/1) mit rheumatologischem (Urk. 10/14/3) und psychiatrischem (Urk. 10/14/2) Konsilium für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (mit Zusatzuntersuchungen; vgl. Urk. 10/14/1 S. 9 ff. Ziff. 3.1-3) und berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 10/14/1 S. 7 ff. Ziff. 2.4). Schliesslich wurde es in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 10/14/1 S. 1 ff. Ziff. 1) und der Anamnese (Urk. 10/14/1 S. 4 ff. Ziff. 2.1-3) abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Namentlich wurden sowohl in rheumatologischer als auch in psychischer Hinsicht eingehende Untersuchungen durchgeführt und deren Ergebnisse medizinisch nachvollziehbar begründet. Dass anlässlich der psychiatrischen Untersuchung keine Fremdanamnese durchgeführt wurde (vgl. Urk. 6 S. 5 Ziff. 3 lit. b), vermag daran nichts zu ändern. Sodann wurde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6 S. 4 Ziff. 2) - die effektive berufliche Tätigkeit abgeklärt und ein entsprechendes Profil der zumutbaren Tätigkeit erstellt (vgl. Urk. 10/14/1 S. 21 Ziff. 5 und S. 22 Ziff. 7). Das Gutachten erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 2.2) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
         Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als selbständiger Gartenbauer oder Besitzer und Leiter eines Gartenbauunternehmens, die zugleich auch die leidensangepasste darstellt, mit gewissen Einschränkungen des dauernden Sitzens und bei Tätigkeiten über der Horizontalen, eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % aufweist (Urk. 10/14/1 S. 21 Ziff. 5, Urk. 10/14/1 S. 22 Ziff. 7).
         Zudem steht die Beurteilung durch die Gutachter des A.__ in Übereinstimmung mit derjenigen durch die Ärzte des F.___-Spitals. Auch diese gelangten zur Ansicht, dem Beschwerdeführer sei seine bisherige Berufstätigkeit noch halbtags oder 30 Stunden pro Woche, was 50 bis 70 % entspricht, zumutbar (Urk. 10/15/2 S. 2).
5.2     Auf die Beurteilungen durch Dr. E.___, Dr. N.___ und Dr. D.___ kann hingegen nicht abgestellt werden. Dr. E.___ nahm keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Er hielt in diesem Sinne fest, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit seit dem 3. Februar 2003 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 10/16/1 S. 1 lit. A, Urk. 10/16/2 S. 2, Urk. 3/3). Die Einschätzung durch Dr. N.___ beruhte nicht auf einer eigenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Er verwies vielmehr darauf, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % deklariert worden sei (Urk. 10/13). Dr. D.___ begründete seine Einschätzung, der Beschwerdeführer sei zu mindestens 50 % arbeitsunfähig, unklar und äusserte sich auch nicht dazu, in welchem Zumutbarkeitsprofil diese Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Er hielt in diesem Sinne fest, es sei „generell“ von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. Zudem müsse differenziert werden, ob der Beschwerdeführer als Geschäftsführer mit Führungs- und Geschäftsverantwortung oder als ausführende (Hilfs-)kraft tätig sei. In der angestammten Geschäftsposition scheine er seit längerem vollständig überfordert zu sein (Urk. 15/1 S. 2).
         Was den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, die Beschwerdegegnerin gehe irrtümlich davon aus, er sei Besitzer und Leiter eines Gartenbau-Unternehmens, was dazu führe, dass die korrekt wiedergegebenen rheumatologischen Einschränkungen die Beeinträchtigungen aufgrund der Schulterproblematik nicht berücksichtigten (vgl. Urk. 6 S. 4 f. Ziff. 3 lit. a), ist festzuhalten, dass die Gutachter des A.___ die Einschränkungen aus einer Gesamtsicht beurteilten. Dabei gingen sie davon aus, dass der Beschwerdeführer aus psychischer Sicht zu 30 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und gewisse Beeinträchtigungen auch aus körperlicher Sicht vorlägen. Die als qualitative Einschränkungen bezeichneten Schwierigkeiten bei dauerndem Sitzen und Arbeiten über der Horizontalen erachteten sie bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer als nicht derart im Vordergrund stehend, dass diese zu einer Gesamtarbeitsunfähigkeit von über 30 % führten (Urk. 10/14/1 S. 21 Ziff. 5 und S. 22 Ziff. 7). Im Übrigen gingen die Gutachter davon aus, dass aus rheumatologischer Hinsicht nur gewisse qualitative Einschränkungen hinsichtlich einer dauernd sitzenden Tätigkeit und bei Arbeiten über der Horizontalen bestünden, was nicht gleichbedeutend mit einer diesbezüglichen, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Beeinträchtigung ist.
         Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6 S. 5 Ziff. 3 lit. b) wurde zudem im psychiatrischen Konsilium auf die Suizidgefährdung des Beschwerdeführers eingegangen. Indessen erachtete der Gutachter diese aber offensichtlich aus fachärztlicher Sicht nicht als akut. In diesem Sinne führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei in den letzten Jahren deutlich reizbarer, innerlich angespannt und dünnhäutig geworden. Er habe keine Kraft und Interessen mehr und könne sich kaum noch motivieren. Sein Leben sei eine „einzige Qual“ geworden. Immer wieder käme es auch zu Suizidgedanken, diese seien aber nie konkret. Er könne dies seiner Familie nicht antun. Er wisse aber auch, dass er so nicht weiter leben könne (Urk. 14/1 S. 15 f. Ziff. 3.4.2). Auch die Problematik der dauernden Müdigkeit und der Erschöpfung wurde im psychiatrischen Konsilium erwähnt (vgl. Urk. 10/14/1 S. 17 Ziff. 3.4.2). Dass diese vom Gutachter aus medizinischer Sicht nicht zur Diagnose eines Chronic Fatigue Syndroms führte, sondern vielmehr auf eine psychische Ursache im Zusammenhang mit den Schmerzen zurückgeführt wurde, vermag an der Qualität der psychiatrischen Begutachtung nichts zu ändern.
         Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, im Gutachten des A.___ sei wiederholt von chronischer Müdigkeit, Kopfschmerzen und Schwindel die Rede, weshalb sich eine neurologische Abklärung aufgedrängt hätte (vgl. Urk. 6 S. 5 Ziff. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gutachter des A.___, die - wie bereits erwähnt - keine Diagnose eines Chronic Fatigue Syndroms gestellt hatten, die Müdigkeit auf eine allgemeine Erschöpfung und damit auf psychische Ursachen zurückführten. Davon, dass der Beschwerdeführer an einem anhaltenden Erschöpfungssyndrom und damit an einer psychischen Beeinträchtigung leide, ging im Übrigen auch Dr. D.___ aus (vgl. Urk. 15/1 S. 2). Die Kopfschmerzen erwähnten die Gutachter des A.___ im Zusammenhang mit dem vorwiegend tendomyotischen Zervikalsyndrom und führten daher diese nicht auf eine neurologische Ursache zurück (vgl. Urk. 10/14/1 S. 18 Ziff. 4). Zudem wurde der Beschwerdeführer in der Kopfwehsprechstunde der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals U.___ untersucht. Auch Dr. N.___ gelangte zum Schluss, dass die chronischen Kopfschmerzen am ehesten als komplexes Epiphänomen im Rahmen der chronifizierten Schmerzsymptomatik anzusehen seien und hielt weiter fest, dass aus neurologischer Sicht vorerst keine Abklärungen vorgesehen seien (Urk. 10/13). Schliesslich finden sich im A.___-Gutachten - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6 S. 5 Ziff. 3 lit. c) - keine Hinweise darauf, dass dieser an Schwindel leide. Es bestand daher kein Anlass, im Rahmen der Begutachtung durch das A.___ eine neurologische Abklärung durchzuführen.
         Nachdem der medizinische Sachverhalt genügend klar feststeht, erübrigt sich die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2 Ziff. 2).
5.3     Die dargelegte Würdigung der ärztlichen Beurteilungen führt zusammenfassend zur Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer der T.___ GmbH, unter Berücksichtigung gewisser qualitativer Einschränkungen hinsichtlich einer dauernd sitzenden Tätigkeit und bei Arbeiten über der Horizontalen, zu 70 % arbeitsfähig ist.
6.       Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs. Da der Beschwerdeführer jedoch nach wie vor in der Lage ist, seine angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer der T.___ GmbH mit einem Pensum von 70 % auszuüben, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Mithin resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 %.
         Somit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.







Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Keiser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).