Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 23. Oktober 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mirko Lot
Talacker 29, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1946, ohne Berufsbildung (vgl. Urk. 12/51 Ziff. 6.2) und Mutter von fünf 1969, 1971, 1976, 1977 und 1984 geborenen Kindern (Urk. 12/51 Ziff. 3.1), meldete sich am 21. Juni 2004 zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 12/51 und Urk. 12/49 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 12/31/3-7, Urk. 12/30/1-7, Urk. 12/29/2, Urk. 12/28/2) ein und klärte die Versicherte im Haushalt ab (Urk. 12/43). Mit Verfügung vom 8. April 2005 wies sie das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, der Invaliditätsgrad betrage lediglich 30 % (Urk. 12/27).
Gegen die Verfügung vom 8. April 2005 erhob die Versicherte am 4. Mai 2005 eine vorsorgliche Einsprache (Urk. 12/25), die sie am 15. Juni 2005 begründete (Urk. 12/9). Mit Entscheid vom 17. Oktober 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 12/4 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. November 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 wurde der Versicherten antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 5) Rechtsanwalt Mirko Lot, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 13). Die Versicherte verzichtete innert der ihr mit Verfügung vom 28. Februar 2006 angesetzten Frist auf die Erstattung einer Replik (vgl. Urk. 13 und Urk. 15/1-2). Mit Verfügung vom 4. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Berteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits-fähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 f.).
1.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Hinsichtlich der Statusfrage ist sie - unbestrittenermassen (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 1 S. 5 Ziff. 5, vgl. auch Urk. 12/43 S. 2 Ziff. 2.5) - als Nichterwerbstätige zu qualifizieren.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheids an, sie könne der Beschwerdeführerin bei den von ihr bemängelten Punkten in der Haushaltabklärung nicht zustimmen. Zudem seien - entgegen ihrer Ansicht - dem Ehemann die Mithilfe im Haushalt und der Beschwerdeführerin die ihr angerechneten Aufgaben im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht zumutbar. Damit sei von einer gesamthaften Einschränkung im Haushalt von 30 % auszugehen (Urk. 2 S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte ein, in Anbetracht der medizinischen Beurteilungen und des Abklärungsberichtes sei es angezeigt, ihr eine Rente zuzusprechen. Die Diagnosen mit Auswirkungen auf den Aufgabenbereich wiegten schwer. Auch der Abklärungsbericht habe ergeben, dass sie auf fremde Hilfe angewiesen sei, die ihr von den Familienmitgliedern gewährt werde. Die von der Abklärungsperson festgehaltenen Beeinträchtigungen seien indessen willkürlich und hielten einer näheren Prüfung nicht stand. Zudem widersprächen sie den medizinischen Befunden. Einerseits werde die Tochter noch im Jahr 2005 ausziehen, andererseits könne dem Ehemann aufgrund seiner Invalidität nicht noch mehr zugemutet werden (Urk. 1 S. 7 Ziff. 13).
3.
3.1 Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 16. Juli 2002 folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/31/7 S. 1):
- Generalisiertes Schmerzsyndrom mit Schmerzverarbeitungsstörung
Leider liessen sich die Schmerzen, die sehr individuell empfunden würden, nicht gut objektivieren. Bei der Beschwerdeführerin fehlten organisch-pathologische Korrelate, die diese enormen Schmerzen mit invalidisierender Wirkung erklärten. Eine gewisse depressive Entwicklung, die aufgrund der sprachlichen Problematik nicht beurteilt werden könne, sei aufgrund des chronisch langjährigen Verlaufes sicher vorhanden. Wie stark die Beschwerdeführerin tatsächlich leide und ob sich hinter ihren Beschwerdeangaben zusätzlich auch theatralische Momente oder der Wunsch nach einer Rente verbärgen, könne er nicht beantworten. Dazu wäre eine psychiatrische Beurteilung durch einen die Muttersprache der Beschwerdeführerin sprechenden Psychiater dringend notwendig (Urk. 12/31/7 S. 1 f.).
3.2 Vom Oktober 2003 bis Februar 2004 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund von rezidivierenden Oberbauchschmerzen mehrmals gastroenterologisch behandelt. Am 20. Oktober 2003 wurde sie in der Sprechstunde des Departementes für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, des Universitätsspitals T.___ untersucht (Urk. 12/30/3 S. 1). PD Dr. med. C.___, Leitender Arzt, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin, hielten in ihrer Beurteilung fest, bei der Beschwerdeführerin liege eine fortgeschrittene Hepatopathie bei chronischer Hepatitis C vor. Sie hielten eine Gastroskopie und eine Verlaufssonographie für angezeigt (Urk. 12/30/3 S. 2).
Nach Durchführung dieser Untersuchungen nannten PD Dr. med. E.___, Leitender Arzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, Departement für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, Universitätsspital T.___, folgende Diagnosen (Urk. 12/30/6):
- Leberzirrhose CHILD A bei chronischer Hepatitis (1997)
Genotyp 2a/2c
- Arterielle Hypertonie
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nahmen sie keine Stellung (vgl. Urk. 12/30/6).
3.3 Dr. med. G.___, FMH Praktischer Arzt, der die Beschwerdeführerin seit dem 18. November 2003 behandelte (Urk. 12/30/1 S. 2 lit. D Ziff. 1), stellte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/30/1 S. 1 lit. A):
- Leberzirrhose CHILD A bei chronischer Hepatitis C (1997)
- Arterielle Hypertonie
- Depressive Stimmung
- Schwere Thrombopenie (DD: Zirrhose, Hepatitis C)
- Ektasie der Aorta ascendens und Aorteninsuffizienz
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Katarakt senile
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen. Es sei ihr keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 12/30/2 S. 2).
3.4 Dr. med. H.___, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, führte am 11. Februar 2005 aus, aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte gehe es bei der Beschwerdeführerin um ein generalisiertes Schmerzsyndrom (DD: somatoforme Schmerzstörung). Die depressive Entwicklung, die chronische Hepatitis C sowie verschiedene Begleiterkrankungen spielten auch eine Rolle. Es sei von einer hohen Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 % auszugehen. Da die Beschwerdeführerin als Hausfrau zu qualifizieren sei, sei eine Haushaltabklärung angezeigt (Urk. 12/26 S. 2).
3.5 Am 16. November 2005 nannte Dr. G.___ in Ergänzung seiner im Bericht vom 2. Dezember 2004 gestellten die folgenden Diagnosen (Urk. 3/17):
- Chronische Gastritis
- Aortenklappensklerose mit leichter Aorteninsuffizienz
- mittelschwere Depression
- Adipositas
- Panalgiesyndrom mit Schmerzverarbeitungsstörung
- Chronische Zephalgien
Die Beschwerdeführerin gebe an, den Haushalt kaum mehr selber machen zu können. Sie werde aber von ihrem Ehemann stark unterstützt. Als Hausfrau sei ihr eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % zumutbar (Urk. 3/17).
4.
4.1 In Bezug auf die Invalidität im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, ist festzuhalten, dass den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zukommt. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen.
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten. Seine grundsätzliche Massgeblichkeit erfährt daher praxisgemäss Einschränkungen, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d). Im - in AHI 2004 S. 137 veröffentlichten - Urteil in Sachen B. vom 22. Dezember 2003, I 311/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur Bemessung der Invalidität ganz oder teilweise im Haushalt tätiger Personen, die an einem psychischen Gesundheitsschaden leiden, präzisiert. Danach bildet die Abklärung im Haushalt auch hier grundsätzlich ein geeignetes Mittel der Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung, da es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. Urteil des EVG in Sachen S. vom 16. Februar 2005, I 568/04).
4.2 Nach der Beurteilung durch Dr. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin weist die Beschwerdeführerin verschiedene somatische und psychische Diagnosen auf. Da von einer hohen Arbeitsunfähigkeit und einer vollen Tätigkeit im Haushalt auszugehen sei, erachtete er eine Haushaltabklärung für notwendig (Urk. 12/26 S. 2). Daraufhin führte die Beschwerdegegnerin am 7. März 2005 bei der Beschwerdeführerin eine solche durch (Urk. 12/43). Bei dieser wurden die von Dr. G.___ gestellten Diagnosen und die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen berücksichtigt (Urk. 12/43 S. 1). Bei der mit 40 % gewichteten Aufgabe Ernährung wurde eine Einschränkung von 40 % angerechnet, was eine gewichtete Behinderung von 16 % ergab. Bei der mit 20 % gewichteten Aufgabe Wohnungspflege wurde eine Einschränkung von 50 % berücksichtigt, was zu einer gewichteten Behinderung von 10 % führte. Bei der mit 20 % gewichteten Position Wäsche und Kleiderpflege wurde eine Einschränkung von 20 % angenommen, was eine gewichtete Behinderung von 4 % ausmachte. Bei den weiteren massgebenden Aufgabenbereichen (Haushaltführung, Einkauf und weitere Besorgungen, Verschiedenes) hat die Abklärungsperson keine Einschränkungen angerechnet, weil die Beschwerdeführerin diese Aufgaben trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung weiterhin ausüben könne und bei einzelnen Aufgaben vom Ehemann und von der Tochter unterstützt werde. Insgesamt resultierte im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 30 % (Urk. 12/43 Ziff. 6.1-6.7).
4.3 Der Abklärungsbericht beruht auf den im Haushalt der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen, auf den Ausführungen des Ehemannes und der Tochter betreffend der von ihnen erledigten Tätigkeiten (vgl. Urk. 12/43). Die Abklärungen sind das Ergebnis der Abklärungsstelle, die über geschulte und erfahrene Mitarbeitende verfügt, die ständig solche Befragungen an Ort und Stelle vornehmen. Jedoch gilt es vorliegend - insbesondere, da die Beschwerdeführerin auch an psychischen Beeinträchtigungen leidet - auch die ärztlichen Unterlagen in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. vorstehend Erw. 4.1), worauf auch die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Den ärztlichen Beurteilungen ist zu entnehmen, dass Dr. G.___ von einer Einschränkung der Betätigung im Haushalt von 60 bis 70 % ausging (Urk. 3/17), während Dr. H.___ vom RAD eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % attestierte (Urk. 12/26 S. 2), wobei er nicht näher angab, auf welche Tätigkeiten (im Haushalt) sich diese Einschätzung bezieht.
Indessen kann nicht auf die Beurteilung durch Dr. G.___ abgestellt werden. Insbesondere stützte er sich für die Einschätzung der Beeinträchtigung im Haushalt auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst, wonach diese den Haushalt kaum mehr selber machen könne (vgl. Urk. 3/17). Zudem begründete er seine Beurteilung auch nicht näher. Im Übrigen ist Dr. G.___ der Hausarzt der Beschwerdeführerin, weshalb seine Beurteilung aufgrund seines Vertrauensverhältnisses mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen ist. Ein Vergleich zwischen der durch Dr. H.___ vorgenommenen Beurteilung und der Haushaltabklärung vom 7. März 2005 ergibt, dass die Annahmen in den Aufgabenbereichen Wohnungspflege und Wäsche und Kleiderpflege wohl eher etwas zu tief angesetzt wurden. Unter Einbezug der medizinischen Einschätzung ist daher bei der mit 20 % gewichteten Aufgabe Wohnungspflege eine Einschränkung von 60 % anzurechnen, was zu einer gewichteten Behinderung von 12 % führt und bei der mit 20 % gewichteten Aufgabe Wäsche und Kleiderpflege eine solche von 40 %, was eine gewichtete Behinderung von 8 % ergibt. Entsprechend resultiert im Haushaltbereich eine gesamthafte Einschränkung von 36 % (Ernährung: 16 % + Wohnungspflege: 12 % + Wäsche und Kleiderpflege: 8 %).
Im Abklärungsbericht wird zudem im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu Recht berücksichtigt, dass eine versicherte Person, die wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen kann, in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen kann (ZAK 1984 Nr. 135 Erw. 5). Die jüngste Tochter lebte im massgebenden Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheides im Oktober 2005 offenbar noch im Haushalt der Eltern (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 6) und konnte ihrer Mutter daher in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege und Wäsche und Kleiderpflege helfen. Sodann ist es auch dem Ehegatten der Beschwerdeführerin aufgrund der erwähnten Rechtsprechung im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, die Beschwerdeführerin bei der Haushaltarbeit angemessen zu unterstützen. Dies scheint ihm, trotz seiner Behinderung, offensichtlich möglich, wie sich auch aus seinen Angaben gegenüber der Abklärungsperson ergibt (vgl. Urk. 12/43).
Nachdem die Beschwerdeführerin zu 100 % als Nichterwerbstätige einzustufen ist, entspricht der massgebende Invaliditätsgrad der Einschränkung im Haushaltsbereich von 36 %. Bei einem massgebenden Invaliditätsgrad in diesem Umfang besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 macht Rechtsanwalt (vgl. Urk. 20) Mirko Lot, Zürich, Aufwendungen von insgesamt 10 Stunden und 20 Minuten und Auslagen von Fr. 143.30 geltend (Urk. 21). Da vorliegend nur Aufwendungen für das gerichtliche Verfahren berücksichtigt werden können, erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles ein Aufwand von 8 Stunden, nämlich 4 Stunden Instruktion und Aktenstudium, 3 Stunden Beschwerdeschrift und 1 Stunde im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung angemessen, dies zum praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Entschädigung ist demnach auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Mirko Lot, Zürich, wird mit Fr. 1'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mirko Lot
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).