Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01281
IV.2005.01281

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 31. Mai 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft
Josefstrasse 129, Postfach, 8031 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1971, absolvierte nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschule eine Kochlehre in der Psychiatrischen Klinik H.___, welche sie 1991 mit dem Diplom abschloss (Urk. 9/67). In der Folge war sie weiterhin in ihrem angestammten Beruf tätig, zuletzt ab dem 1. Oktober 1995 im Bibel- und Erholungsheim M.___, wo sie zunächst zu 100 %, ab dem 1. September 1998 aus gesundheitlichen Gründen noch zu 80 % arbeitete (Urk. 9/69 = Urk. 9/63). Seit dem 9. August 1999 ist sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/28). Im März 1989 traten bei der Versicherten erstmals eine Gefühlsverminderung im linken Bein und in der Folge auch das Sehen von Doppelbildern auf. Die Diagnose einer multiplen Sklerose (MS) wurde im Dezember 1990 gestellt (Urk. 9/28, Urk. 9/25/2-3). Die Versicherte leidet im Wesentlichen an einer spastisch-ataktischen Gangstörung und Ataxie beider Arme, an einer Blasenfunktionsstörung sowie an neuropsychologischen Störungen in Form von Gedächtnis-, Konzentrations- und Orientierungsproblemen (Urk. 9/38).
         Am 11. August 1999 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 9/71). Mit Verfügung vom 12. April 2001 (Urk. 9/18) wurde ihr mit Wirkung ab dem 1. September 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
         Mit Schreiben vom 31. Juli 2002 (Urk. 9/50) ersuchte S.___ um Gewährung einer Hilflosenentschädigung, welche mit Verfügung vom 5. Juni 2003 (Urk. 9/11) abgewiesen wurde.
         Am 17. April 2005 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilflosenentschädigung an (Urk. 9/38). Nachdem die IV-Stelle einen weiteren Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 12. August 2005 (Urk. 9/36) eingeholt hatte, sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 18. August 2005 (Urk. 9/6) ab dem 1. Mai 2005 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu. Die dagegen am 12. September 2005 (Urk. 9/4) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 17. Oktober 2005 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess S.___, vertreten durch die Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft, N.___ (Urk. 4), mit Eingabe vom 16. November 2005 (Urk. 1/1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
         "1.      Einbezug der Notwendigkeit von lebenspraktischer Begleitung bei der           Qualifikation der Hilflosenentschädigung.
          2.      Einbezug der Hilfestellungen beim Essen bei der Qualifikation der                Hilflosenentschädigung.
          3.      Anspruch auf Entschädigung Hilflosigkeit mittleren Grades ab dem                       1. Mai 2005."
         In der Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2005 (Urk. 8) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Februar 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Bei den in Art. 3 - 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Damit ergibt sich im Vergleich zu den vor dem 1. Januar 2003 gültig gewesenen gesetzlichen Regelungen inhaltlich keine Änderung, was zur Folge hat, dass die zu den erwähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (BGE 130 V 343).
         Seit dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 wird der Begriff "Hilflosigkeit" in Art. 9 ATSG definiert. Diese Umschreibung weicht von der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen in aArt. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgehaltenen dahingehend ab, dass anstelle der "Invalidität" von einer "Beeinträchtigung der Gesundheit" ausgegangen wird, was eine gewisse Ausweitung darstellt (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 3 zu Art. 9 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wirkt sich jedoch diese in Art. 9 ATSG enthaltene, geringfügig offenere Umschreibung der Hilflosigkeit im geltenden Recht nicht aus (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 9. August 2004, H 66/04; in Sachen L. vom 2. Juni 2004, I 127/04, Erw. 2.2.1; und Urteil in Sachen D. vom 1. April 2004, I 815/03, Erw. 1).

2.      
2.1     Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
                   Ankleiden, Auskleiden;       ·         Aufstehen, Absitzen, Abliegen;      ·         Essen; · Körperpflege; ·         Verrichtung der Notdurft;   ·         Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97            Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
2.2    
2.2.1   Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).
2.2.2   Gemäss Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
2.2.3   Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
         Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach (aArt. 36, seit 1. Januar 2004: Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
2.2.4   Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
         a.       ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann;
         b.       für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung              einer Drittperson angewiesen ist; oder
         c.        ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
         Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
         Dabei ist nach Art. 38 Abs. 3 IVV nur diejenige lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach den Artikeln 398 bis 419 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Sodann darf in dem Fall, wenn die Hilfe im Zusammenhang mit einer Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird, die Hilfeleistung nur einmal, das heisst entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung, berücksichtigt werden (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2004 [KSIH], Rz 8048).
2.3     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, regelmässig die Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1.1 und 6.2).
2.4     Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
3.
3.1     Die Verwaltung trat auf die Neuanmeldung vom 17. April 2005 (Urk. 9/38) ein, holte in der Folge den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 12. August 2005 (Urk. 9/36) ein und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. August 2005 (Urk. 9/6) mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu.
3.2     Somit sind sich die Parteien darin einig, dass seit der rechtskräftigen Abweisung des Leistungsbegehrens mit der Verfügung vom 5. Juni 2003 (Urk. 11) eine leistungsrelevante Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, die nunmehr den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründet. Umstritten ist jedoch das Ausmass der Hilflosigkeit, was im Folgenden zu prüfen ist.
3.3    
3.3.1   Aus dem im Rahmen der Neuanmeldung von der Beschwerdegegnerin eingeholten Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 12. August 2005 (Urk. 9/36) ergibt sich, dass die Versicherte nebst der bereits bestehenden Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung "Fortbewegung/Pflege der gesellschaftlichen Kontakte" im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" hilflos ist. So sei sie seit Frühjahr 2004 nicht mehr in der Lage, frei zu stehen. Auch sei eine Fortbewegung in der Wohnung ohne Rollator nicht mehr möglich. In Bezug auf das ins und aus dem Bett-Steigen sei sie zwar grundsätzlich selbstständig, zeitweise sei dies aber mit Mühe verbunden. Sodann könne sie das Gleichgewicht nicht mehr koordinieren. Ferner bestünden seit Frühjahr 2004 vermehrt Konzentrationsstörungen und ein verlangsamter Denkprozess. Sie sei zudem vergesslich geworden und habe im Freien Orientierungsprobleme. Auch der im Juli/August 2004 absolvierte Rehabilitationsaufenthalt habe zu keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt.
         Gestützt auf diese Angaben ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2005 (Urk. 2) zu Recht von einer Zunahme der Hilfsbedürftigkeit ausgegangen. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, wie sich diese Änderung auf die Höhe des Hilflosigkeitsgrades auswirkt.
3.3.2   Unbestritten und durch den Abklärungsbericht vom 12. August 2005 (Urk. 9/36) belegt ist, dass die Beschwerdeführerin neuerdings in zwei Lebensverrichtungen, und zwar in den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" sowie "Fortbewegung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte" in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen ist, währenddem in den Bereichen "Ankleiden/Auskleiden", "Körperpflege" sowie "Reinigung nach Verrichtung der Notdurft" keine Dritthilfe erforderlich ist. Soweit die Versicherte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend macht, dass zudem im Bereich "Essen" eine Hilfsbedürftigkeit gegeben sei, erübrigt es sich, auf dieses Vorbringen näher einzugehen, da selbst im Falle einer Bejahung der Hilflosigkeit in diesem Bereich kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades gegeben wäre, denn erst eine Hilfsbedürftigkeit in vier Bereichen wirkt sich auf den Hilflosigkeitsgrad aus, wenn nicht ausserdem eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe, eine persönliche Überwachung oder eine lebenspraktische Begleitung ausgewiesen ist (vgl. Erw. 2.2.3).
3.3.3   Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin an Multipler Sklerose leidet, welche sich in einer Gehbehinderung, einer Blasenentleerungsstörung, vermehrter Müdigkeit und in einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung mit Konzentrations- und Gedächtnisstörungen manifestiert. Letzterer Befund ist gemäss der Beurteilung des Spitals A.___, Neurologische Klinik, auf eine Zunahme der entzündlichen Läsionen mit sekundärem axonalem Schaden mit konsekutiver Hirnatrophie zurückzuführen (Urk. 9/28). Auch der Neurologe Dr. B.___ ging in seinem Bericht vom 24. Februar 2003 (Urk. 9/24) von einem seit etwa Anfang 2002 chronisch-progredienten Krankheitsverlauf aus. Diese ärztlichen Beurteilungen werden durch die Angaben der Versicherten anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 11. August 2005 (Urk. 9/36), wonach sie seit Frühjahr 2004 an zunehmenden Konzentrationsstörungen, an einer Verlangsamung des Denkprozesses, an Vergesslichkeit und Orientierungsproblemen im Freien leide, bestätigt. Im Weiteren hatte die Beschwerdeführerin damals ausgeführt, infolge der Reduktion des Denkvermögens seit etwa Mai 2005 Arztbesuche nicht mehr alleine tätigen zu können.
3.3.4   Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte lebenspraktische Begleitung (Urk. 1) anbelangt, kam die Beschwerdegegnerin zunächst gestützt auf die Angaben im Abklärungsbericht vom 12. August 2005 (Urk. 9/36) in der Verfügung vom 18. August 2005 (Urk. 9/5) zum Schluss, dass "Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nur Personen mit einer psychischen oder geistigen Beeinträchtigung" haben. Hirnorganische Schädigungen, die sich nur auf körperliche Funktionen auswirkten, begründeten keine lebenspraktische Begleitung.
         Vorab ist diesbezüglich festzuhalten, dass die lebenspraktische Begleitung nicht einen Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung bildet, sondern dass es sich dabei um eine mit der 4. IV-Revision neu eingeführte Anspruchsvoraussetzung handelt, die alternativ oder kumulativ neben dem Hilfsbedarf in den alltäglichen sechs Lebensverrichtungen und der Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung (Art. 9 ATSG) einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung begründet.
         Insoweit die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, ein leistungsrelevanter Bedarf an lebenspraktischer Begleitung könne nur bei Personen berücksichtigt werden, die in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, widerspricht eine solche Auffassung dem Wortlaut von Art. 9 ATSG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV, der lediglich von einer Beeinträchtigung der Gesundheit spricht. Vielmehr spricht gerade die in Art. 42 Abs. 3 zweiter Satz IVG getroffene Regelung, wonach Versicherte mit einer auf die psychische Gesundheit beschränkten Beeinträchtigung nur dann eine Hilflosenentschädigung beanspruchen können, wenn ihr Invaliditätsgrad das Ausmass für den Anspruch auf eine Viertelsrente erreicht, dafür, dass die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung grundsätzlich auch für körperlich Behinderte in Betracht fällt, ansonsten sich eine solche Differenzierung je nach Art des Gesundheitsschadens im Zusammenhang mit der Umschreibung der lebenspraktischen Begleitung erübrigen würde.
         Wie in den in AHI 2003 S. 311 ff. publizierten Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) festgehalten wird, werden in Art. 38 IVV die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung umschrieben. Im Zusammenhang mit der lebenspraktischen Begleitung werde in der Botschaft nur von psychisch und leicht geistig behinderten Personen gesprochen. Im Gesetzestext werde demgegenüber lediglich der allgemeine Begriff der "Beeinträchtigung der Gesundheit" verwendet (Art. 42 Abs. 3 IVG). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung auf Grund eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung werde auch auf Verordnungsstufe bewusst nicht auf Menschen mit Beeinträchtigungen der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es sei durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen könnten. Zu denken sei hier insbesondere an hirnverletzte Menschen (AHI 2003 S. 327 f.).
         Nach der Rechtsprechung sind die Vorarbeiten für die Gesetzesinterpretation weder verbindlich noch für die Auslegung unmittelbar entscheidend; denn ein Gesetz entfaltet ein eigenständiges, vom Willen des Gesetzgebers unabhängiges Dasein, sobald es in Kraft getreten ist. Insbesondere sind Äusserungen von Stellen oder Personen, die bei der Vorbereitung mitgewirkt haben, nicht massgebend, wenn sie im Gesetzestext nicht selber zum Ausdruck kommen. Das gilt selbst für Äusserungen, die unwidersprochen geblieben sind. Als verbindlich für den Richter und die Richterin können nur die Normen selber gelten, die von der gesetzgebenden Behörde in der hierfür vorgesehenen Form erlassen worden sind. Das bedeutet nun nicht, dass die Gesetzesmaterialien methodisch unbeachtlich wären; sie können namentlich dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, einander widersprechende Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel sein, um den Sinn der Norm zu erkennen und damit falsche Auslegungen zu vermeiden. Wo die Materialien keine klare Antwort geben, sind sie als Auslegungshilfe nicht dienlich. Insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen darf der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden. Hat dieser Wille jedoch im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden, so ist er für die Auslegung nicht entscheidend. Ist in der Gesetzesberatung insbesondere ein Antrag, das Gesetz sei im Sinne einer nunmehr vertretenen Auslegungsmöglichkeit zu ergänzen, ausdrücklich abgelehnt worden, dann darf diese Auslegungsmöglichkeit später nicht in Betracht gezogen werden (BGE 130 V 475 Erw. 6.5.1, 126 V 107 Erw. 3b, 439 Erw. 3b, 124 II 200 Erw. 5c, 124 III 129 Erw. 1b/aa, 124 V 189 Erw. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 7. Oktober 2005, C 156/04, Erw. 5.1).
         Demnach ist davon auszugehen, dass auch eine versicherte Person mit einem somatischen Gesundheitsschaden auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sein kann, zumal wenn - wie vorliegend - multiple Auswirkungen vorliegen. In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass sich angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Konsultation der Gesetzesmaterialen erübrigt. Offensichtlich war auch die Beschwerdegegnerin in der Folge von der in der Verfügung vom 18. August 2005 (Urk. 9/5) enthaltenen Begründung nicht mehr überzeugt. Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) wurde die Verneinung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung damit begründet, dass bei der Versicherten zwar geistige und psychische Beeinträchtigungen bestünden, diese jedoch aufgrund des Abklärungsberichts kein solches Ausmass erreichten, wie geltend gemacht werde. Die erforderliche Hilfestellung von mindestens zwei Stunden pro Woche sei jedenfalls nicht erfüllt.
         Gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob die Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. So könnten aufgrund dessen, dass die Versicherte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend macht, sie bestelle Medikamente erst auf Aufforderung ihres Mannes hin, ferner müsse er sie an die Vornahme von Terminvereinbarungen erinnern und sie zu Arztterminen oder Behördengängen begleiten, da sie den Grund für das Aufsuchen des Arztes oder der Behörde oder den Inhalt des Gesprächs vergesse, Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie auf lebenspraktische Begleitung im Sinne einer Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen und im Sinne einer Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen angewiesen ist (vgl. Kreissschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung, Rz 8050 und Rz 8051). Dies wird die Beschwerdegegnerin näher abzuklären haben. Aufgrund dessen, dass bereits bei der Teilfunktion "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" eine Hilfsbedürftigkeit angenommen wurde, ist zu beachten, dass die gleiche Hilfeleistung nur ein Mal, das heisst entweder bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung berücksichtigt wird (vgl. KSIH Rz 8048).
3.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sache zur näheren zunächst medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wobei sich die Arztperson in einer differenzierten Stellungnahme zu den psychischen Auswirkungen der vorliegenden Erkrankung auf die alltäglichen Lebensverrichtungen zu äussern haben wird. Sodann wird die Beschwerdegegnerin darüber zu befinden haben, ob die Beschwerdeführerin für die geltend gemachte Dritthilfe auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen ist und gegebenenfalls über die Höhe der Hilflosenentschädigung neu zu entscheiden haben. Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben ist, als damit ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer mittelschweren Hilflosigkeit verneint wird.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, der Versicherten eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2005 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer mittelschweren Hilflosigkeit verneint wird, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).