IV.2005.01284
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 27. November 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2005 die Verfügung vom 6. September 2005 bestätigt hat, worin sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung verneint hat (Urk. 2, 3/3),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. November 2005, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung beantragt hat (Urk. 1), und in die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 8. Februar 2006, worin diese ebenfalls die Rückweisung zur genaueren Klärung des Anspruchs beantragt hat (Urk. 8),
nachdem der Schriftenwechsel am 10. Februar 2006 geschlossen worden ist (Urk. 10),
in Erwägung,
dass Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) unter Vorbehalt von Art. 42bis (Abs. 1) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben,
dass eine Person als hilflos gilt, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG),
dass im Bereich der Invalidenversicherung auch eine Person als hilflos gilt, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV),
dass gemäss Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Hilflosigkeit als leicht gilt, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwen- digen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli- chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistung- en Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 ange- wiesen ist,
dass nach Art. 38 Abs. 1 IVV ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vorliegt, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann,
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren,
dass dann, wenn lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt ist, für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen muss (Art. 38 Abs. 2 IVV),
dass nur diejenige lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen ist, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Art. 38 Abs. 1 IVV erwähnten Situationen erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV),
dass gemäss dem seit 1. Januar 2004 gültigen Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) die lebenspraktische Begleitung dann regelmässig ist, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (KSIH Rz 6053),
dass streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherten eine Hilflosenentschädigung zusteht, wobei insbesondere der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung umstritten ist (Urk. 1, 2),
dass die Beschwerdeführerin insbesondere geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe die Sache nicht eingehend abgeklärt, weshalb die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen sei (Urk. 1)
dass die Beschwerdegegnerin den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung verneint hat, weil die Versicherte in einem Heim wohne (Urk. 2, 9/3),
dass die Beschwerdeführerin hingegen ausführt, sie wohne in einer subventionierten, unbetreuten Alterswohnung, wobei der Mietvertrag auf Ende Mai 2006 befristet sei (Urk. 1, 3/1),
dass gestützt auf die Akten die Wohn- und Betreuungssituation der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden kann, weshalb auch die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort die Rückweisung zur weiteren Abklärung beantragt hat (Urk. 8),
dass die IV-Stelle auch keine weiteren Abklärungen betreffend den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vorgenommen hat, was ebenfalls nachzuholen ist,
dass der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Beschwerde daher gutzuheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der Erwägungen die Wohn- und Betreuungssituation sowie den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung weiter abkläre,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und danach neu über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).