Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01286
IV.2005.01286

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 15. Februar 2006
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Am 4. Oktober 2000 verstarb der Ehegatte der 1953 geborenen O.___ (Urk. 11/21), weshalb die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich der Versicherten mit Verfügung vom 5. September 2001 ab 1. November 2000 eine Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausrichtete (Urk. 8/38 = Urk. 11/18). 
1.2     Vom 30. Mai 1995 bis 30. September 2002 war die Versicherte bei der A.___ AG, B.___, als Salat- und Gemüserüsterin tätig (Urk. 8/75 Ziff. 1). Im Jahre 2002 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente (undatierte Anmeldung, Urk. 8/76) an. Mit Verfügung vom 5. Juni 2003 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 0 % fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/35). In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten dagegen erhobenen Einsprache stellte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 8. April 2004 fest, dass zur Zeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe und wies die Sache betreffend Rentenanspruch für den Zeitraum ab Juni 2004 zu weiteren Abklärungen an sich selbst zurück (Urk. 8/28). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. November 2004 die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen zurück (Urk. 8/18).
1.3     Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 stellte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 48 % fest, dass der Rentenbetrag der bisher ausgerichteten Witwenrente höher sei als der Rentenbetrag der Invalidenrente, weshalb ab 1.  Juni 2004 weiterhin eine Witwenrente im bisherigen Umfang ausgerichtet werde (Urk. 8/19). In der Folge holte die IV-Stelle in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 23. November 2004 (Urk. 8/18) ein psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom 29. April 2005; Urk. 8/40) ein. Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 stellte die IV-Stelle revisionsweise einen Invaliditätsgrad von 100 % fest und hielt fest, dass der Rentenbetrag der bisher ausgerichteten Witwenrente höher zu liegen komme als der Rentenbetrag einer ganzen Invalidenrente, weshalb ab 1. Februar 2005 weiterhin eine Witwenrente im bisherigen Umfang ausgerichtet werde (Urk. 8/10). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 18. Juli 2005 (Urk. 8/6) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 (Urk. 2) ab.

2.       Dagegen erhob die Versicherte am 18. November 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):

Es sei der angefochtene Entscheid abzuändern und der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente ab dem 01.02.2003 zuzusprechen.“

         Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, eventualiter das Nichteintreten auf die Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung, haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Laut Art. 43 Abs. 1 IVG haben Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass aus psychischen Gründen eine Erwerbsunfähigkeit im Umfang von 50 % erstmals ab 26. Juni 2003 bestanden habe. Im November 2004 sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, weshalb ab diesem Zeitpunkt eine volle Erwerbsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 2 S. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie bereits ab 1. Februar 2003 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Am Prozessausgang habe sie zwar keine finanziellen Interessen, da ihr bereits eine im Vergleich zur Invalidenrente höher Witwenrente ausgerichtet werde. Es gehe ihr jedoch um ihr Recht, eine Tatsache beweisen zu können (Urk. 1 S. 2).
 
3.
3.1     Streitig und vorab zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Prüfung des Invaliditätsgrades hat.
3.2     Das Rechtsschutzinteresse als Eintretensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren ist in Art. 59 ATSG als Legitimationserfordernis ausdrücklich genannt. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
3.3     Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (BGE 130 V 390 f. Erw. 2.2 und 2.3; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 59 N 2).
3.4     Nach der Rechtsprechung besteht das schutzwürdige Interesse im materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführenden eintragen würde, beziehungsweise in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Erforderlich ist ein unmittelbares und aktuelles Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur (BGE 121 II 177; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, § 21 N 21).
3.5     Nach der Rechtsprechung ist der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit einer Härtefallrente ermittelte Invaliditätsgrad für die Invalidenrente der berufliche Vorsorge nicht präjudizierend (BGE 118 V 40 Erw. 2b/aa und 43 Erw. 3b, 115 V 212 Erw. 2c und 220 Erw. 4c; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen S. vom 18. März 2005, I 791/03, Erw. 2.3 und in Sachen O. vom 11. September 2002, I 185/00 mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, wenn die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad nur in einem groben Massstab festgelegt hat, indem sie sich mit der Feststellung begnügte, ob der für die Zusprechung einer halben Härtefallrente vorausgesetzte Invaliditätsgrad von mindestens 40 % und weniger als 66 2/3 % oder aber ein höherer, zu einer ganzen Rente berechtigender Invaliditätsgrad vorlag (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung). Da eine derart grobe Schätzung mit der differenzierteren Stufenfolge kontrastiert, welche für den Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG) oder noch mehr der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) massgebend ist, entfaltete der von der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad keine Bindungswirkung auf die berufliche Vorsorge.
3.6     Praxisgemäss (Urteil des EVG in Sachen S. vom 18. März 2005, I 791/03, Erw. 2.4) ist die Situation bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss dem IVG und auf eine Hinterlassenenrente mit der obenerwähnten Situation bei gleichzeitigem Anspruch auf eine invalidenversicherungsrechtliche Härtefallrente mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge vergleichbar. Die versicherte Person erhält nämlich bei jedem Invaliditätsgrad von wenigstens 40 % eine ganze IV-Rente, so lange sie parallel einen Anspruch auf eine Witwenrente hat (Art. 43 Abs. 1 IVG).
3.7     Die Beschwerdegegnerin brauchte vorliegend daher den Invaliditätsgrad nicht exakt festzulegen, da eine Invalidenrente in jedem Fall tiefer als die bisher ausgerichtete Witwenrente zu liegen kam, weshalb weiterhin nicht die Invalidenrente, sondern die Witwenrente auszurichten war. Die IV-Stelle hat sich denn auch mit einer gröberen Schätzung der Invalidität begnügt, setzte sie doch die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Invalidität gleich (vgl. Urk. 8/12 S. 2). Eine solche Schätzung vermag die berufliche Vorsorge im Lichte der erwähnten Rechtsprechung nicht zu binden. Demzufolge liesse sich ein allfälliges schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an einer exakten Festsetzung des Invaliditätsgrades nicht mit dem Blick auf andere Sozialversicherungszweige begründen.
3.8     In Bezug auf die Höhe des Invaliditätsgrades ist mangels eines Rechtsschutzinteresse auf die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 erhobene Beschwerde nicht einzutreten.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt, ob dies auch hinsichtlich des Eintrittszeitpunktes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit gilt.
4.2     Nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 310 Erw. 1 mit Hinweisen) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung insbesondere hinsichtlich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Eine Bindung an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung entfällt jedoch, wenn die Rentenverfügung der (beschwerdeberechtigten) Vorsorgeeinrichtung nicht eröffnet worden ist (BGE 129 V 73, vgl. BGE 130 V 273 Erw. 3.1 mit Hinweis, nicht in BGE 129 V 73 publizierte Erw. 2.1 des Urteils des EVG in Sachen K. vom 29. November 2002, B 26/01).
 4.3    Die Beschwerdegegnerin hat den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 der Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin, der Rentenanstalt Swiss Life, eröffnet (vgl. Urk. 2 S. 4), weshalb eine Bindungswirkung des angefochtenen Einspracheentscheids für die berufliche Vorsorgeeinrichtung nicht von vorneherein zu verneinen ist. In Anbetracht der obenerwähnten Rechtsprechung zur Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung (Erw. 4.2) ist im Hinblick auf die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit und damit der Eröffnung der Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin vielmehr zu bejahen. Dies umso mehr, als die Beschwerdegegnerin sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 (Urk. 2 S. 3) eingehend mit der Frage nach dem Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit materiell auseinander setzte und anschliessend den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 26. Juni 2003 festlegte.

5.
5.1     Ist ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Anfechtung des Einspracheentscheids vom 19. Oktober 2005 hinsichtlich der Frage nach dem Eintrittszeitpunkt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit zu bejahen, ist diese Frage im Folgenden anhand der medizinischen Aktenlage zu überprüfen.
5.2     Das hiesige Gericht hat in seinem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 23. November 2004 in Sachen der Parteien (Urk. 8/18) festgestellt, dass der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit vollzeitlich und ohne Leistungseinbusse zuzumuten gewesen sei (Erw. 4.4). Darauf ist vorliegend abzustellen.
5.3     In Bezug auf die Frage nach einem invaliditätsrelevanten psychischen Gesundheitsschaden von Krankheitswert erachtete das hiesige Gericht im Urteil vom 23. November 2004 (Urk. 8/18) den Sachverhalt hingegen nicht als rechtsgenügend abgeklärt und wies die Sache zu weiterer Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurück (Erw. 6.2).
5.4     Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals C.___ diagnostizierten mit Bericht vom 8. September 2003 (Urk. 8/42/1 = Urk. 8/43) eine mittelgradige depressive Episode vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation. Am 29. Dezember 2003 diagnostizierten sie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation (Urk. 8/42/2) und mit Bericht vom 15. Juni 2004 eine chronifizierte mittelgradige depressive Episode bei ängstlich vermeidender Persönlichkeit, welche nach den Angaben der Beschwerdeführerin seit Anfang 2002 bestanden habe (Urk. 8/41/2). Übereinstimmend attestierten die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik der Beschwerdeführerin ab 22. August 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/41/2 lit. B, Urk. 8/42/1 lit. B = Urk. 8/43 lit. B, Urk. 8/42/2 lit. B). Eine medikamentöse antidepressive Therapie sei erstmals am 26. Juni 2003 begonnen worden (Urk. 8/43 S. 2).
5.5     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 29. April 2005 eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit grenzpsychotischen Symptomen. Anamnestisch werde eine chronifizierte depressive Entwicklung seit dem Jahr 2002  beschrieben. Von Seiten der psychiatrischen Poliklinik sei eine mittelgradige depressive Episode seit dem Jahre 2003 aktenkundig. Im Herbst 2004 sei es zu einer Exazerbation der Symptomatik und einer erstmaligen stationären psychiatrischen Behandlung in der Klinik E.___ gekommen. Ab November 2004 bestehe auf Grund des psychischen Leidens eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die retrograde Festlegung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig. Er schliesse sich jedoch der Beurteilung der behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik an, wonach in den Jahren 2003 und 2004 bis zu einer Exazerbation im Herbst 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe. Eine Prognose hinsichtlich der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden (Urk. 8/40 S. 8).
5.6     Die Ärzte des Psychiatriezentrums E.___ stellten mit Bericht vom 20. September 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Behandlungsaufnahme am 31. Januar 2005 fest. Längerfristig sei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit eine eher ungünstige Prognose zu stellen (Urk. 8/39 S. 1). 

6.
6.1     Aus der obenerwähnten medizinischen Aktenlage ist ersichtlich, dass sowohl Dr. D.___ als auch die Ärzte des Psychiatriezentrums E.___ übereinstimmend davon ausgingen, dass im Jahre 2005 eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im Umfang von 100 % bestanden habe. Während die Ärzte des Psychiatriezentrums E.___ der Beschwerdeführerin seit der Behandlungsaufnahme am 31. Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierten (Urk. 8/39 S. 1), ging Dr. D.___ in seinem Gutachten vom 29. April 2005 davon aus, dass seit einer Exazerbation der depressiven Symptomatik im Herbst 2004, mithin seit November 2004, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. In der Beurteilung der vor diesem Zeitpunkt vorgelegenen Arbeitsunfähigkeit schloss sich Dr. D.___ der Beurteilung der Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik an. Diese attestierten der Beschwerdeführerin am 8. September 2003, am 29. Dezember 2003 und am 15. Juni 2004 übereinstimmend ab 22. August 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und erwähnten, dass erstmals am 26. Juni 2003 eine antidepressive medikamentöse Therapie begonnen worden sei (Urk. 8/41/2 lit. B, Urk. 8/42/1 lit. B = Urk. 8/43 lit. B, Urk. 8/42/2 lit. B).
6.2     In psychischer Hinsicht ist demnach von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ab spätestens 22. August 2003 auszugehen, wobei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Herbst 2004 gekommen ist, so dass ab November 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten besteht. Darauf ist vorliegend abzustellen, wobei mit der Beschwerdegegnerin angesichts des Beginns der medikamentösen antidepressiven Therapie davon ausgegangen werden kann, dass frühestens am 26. Juni 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (vgl. Urk. 8/26 S. 2 f.) Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei diesbezüglich auf die Zeugnisse ihres Hausarztes abzustellen, wonach ab 5. Februar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 2), ist ihr nicht zu folgen. Denn auf die Zeugnisse und den Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin von Dr. med. F.___, FMH für Rheumaerkrankungen (Urk. 8/45-46), ist mangels einer nachvollziehbaren Begründung nicht abzustellen. In Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen ist sodann, wie erwähnt, auf die Erwägungen im Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Beschwerdeführerin vom 23. November 2004 (Urk. 8/18) abzustellen, wonach der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. April 2004 in somatischer Hinsicht die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit vollzeitlich und ohne Leistungseinbusse zuzumuten war (Erw. 4.4). Diese Arbeitsfähigkeit bestand bereits seit 18. März 2002 (vgl. Urk. 8/18 Erw. 3.1, 3.4 und 4.2).
6.3     Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 davon ausging, dass frühestens am 26. Juni 2003 eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestanden habe, wobei im November 2004 eine Verschlechterung eingetreten sei. Insofern ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 erhobene Beschwerde daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).