IV.2005.01287
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 26. September 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Patronato INCA
Luisenstrasse 29, Postfach 1614, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 C.___, geboren 1954, war nach dem Besuch der Schulzeit ohne Ausbildung an verschiedenen Stellen tätig und bezog zeitweise Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/40, Urk. 7/37). Zuletzt arbeitete er als Gipser bei der A.___ AG (Urk. 7/59/5/36). Deren Gipserabteilung wurde per 1. März 2004 von der S.___ AG übernommen (Urk. 7/36). Am 19. März 2003 zog er sich bei einem Sturz von der Leiter eine mehrfragmentäre Calcaneusfraktur am linken Fuss zu (Urk. 7/59/3, Urk. 7/59/4/46) und war fortan in diesem Beruf vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/59/4/19-20, Urk. 7/15-19). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die Heilungskosten und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 7/59/5/37-50).
Am 20. August 2004 meldete sich C.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) an (Urk. 7/40). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 7/15-20) und erwerblichen (Urk. 7/24, Urk. 7/36-37) Verhältnisse ab und zog die Akten der SUVA (Urk. 7/59/1-5) bei. Gestützt auf diese Unterlagen verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 26 % (Verfügung vom 22. Juli 2005, Urk. 7/10) und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Verfügung vom 25. Juli 2005, Urk. 7/11). Die gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen vom 11. August/12. September 2005 (Urk. 7/7, Urk. 7/21) wurden mit den Entscheiden vom 17. und 18. Oktober 2005 (Urk. 2/1-2) abgewiesen.
1.2 Am 8. Juli 2005 hatte die SUVA eine Verfügung erlassen, mit der sie dem Versicherten gestützt auf eine Vereinbarung vom 16. Juni 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 30 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 eine entsprechende Invalidenrente der Unfallversicherung zusprach (Urk. 7/59/1/1-6). Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
2. Gegen die Einspracheentscheide der IV-Stelle vom 17. und 18. Oktober 2005 (Urk. 2/1-2) erhob C.___, vertreten durch den Patronato INCA (Urk. 7/32/3), mit Eingabe vom 17. November 2005 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1. Die Verfügungen und die erwähnten Einspracheentscheide seien aufzuheben.
2. Dem Versicherten seien berufliche Massnahmen und bei der Rentenfrage mindestens eine halbe Invalidenrente ab 1. April 2002 zuzusprechen."
In der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2006 (Urk. 6) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. Januar 2006 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 ist daher aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG) und werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung, beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Verneinung des Rentenanspruchs im Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2005 (Urk. 2/1) aus, der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen in der bisherigen Tätigkeit als Gipser vollständig arbeitsunfähig, hingegen sei es ihm möglich und zumutbar, eine behinderungsangepasste, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 100 % auszuüben. Das Heben von Gewichten über 15 Kilogramm (vereinzelt bis 25 Kilogramm) sei jedoch grundsätzlich zu vermeiden. Sodann sei er in der Lage, mehrmals pro Arbeitszeit eine Gehdistanz von etwa 100 Metern zurückzulegen. Mit einer solchen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die Durchführung einer psychiatrischen Abklärung sei entgegen der Ansicht des Versicherten mangels entsprechender Anhaltspunkte in den medizinischen Unterlagen nicht angezeigt.
Die Ablehnung des Gesuchs um berufliche Massnahmen wurde im Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2005 (Urk. 2/2) damit begründet, dass beim Beschwerdeführer wegen mangelnder Deutschkenntnisse und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters eine Arbeitsvermittlung nicht erfolgsversprechend sei.
3.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erheblich eingeschränkt zu sein, weshalb er mindestens ab dem 1. April 2002 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Das Gericht habe eine spezialärztliche Untersuchung anzuordnen. Im Weiteren sei das Gesuch um berufliche Massnahmen erneut zu prüfen. Die Begründung der Beschwerdegegnerin für die Ablehnung der Leistungsbegehren sei ungenügend (Urk. 1).
4. Nach dem Unfall vom 19. März 2003, bei dem sich der Beschwerdeführer eine mehrfragmentäre Calcaneusfraktur links zugezogen hatte, die am 28. März 2003 im Spital B.___ mittels einer Osteosynthese operativ versorgt wurde (Urk. 7/59/4/8, Urk. 7/59/4/41-42), bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/59/4/40, Urk. 7/59/4/34, Urk. 7/59/4/7, Urk. 7/59/4/29-31). Da die Schmerzen im Bereich des lateralen Calcaneus links in der Folge persistierten (Urk. 7/59/4/29-30), wurde der Versicherte am 16. Dezember 2003 erstmals kreisärztlich untersucht. Im Bericht vom 22. Dezember 2003 (Urk. 7/59/4/19-20) kam Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie, zum Schluss, dass das in Frage stehende Sprunggelenk durch das Osteosynthesematerial beeinträchtigt werden könnte, weshalb dieses zu entfernen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt attestierte er dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dieser operative Eingriff wurde am 28. Mai 2004 im Spital B.___ vorgenommen (Urk. 7/59/4/13-14). Eine Besserung der Beschwerden trat jedoch nicht ein, und der Versicherte war weiterhin vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/59/4/11-12, Urk. 7/59/4/5).
Am 29. März 2005 erfolgte erneut eine kreisärztliche Untersuchung des Versicherten. Dabei stellte Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, unauffällige trophische Verhältnisse bei leichter Rückfussverbreiterung und Valguskonfiguration, eine massive Bewegungsdolenz, eine Belastungseinschränkung bei recht guter Beweglichkeit und eine Einschränkung der Gehstrecke fest (Bericht vom 29. März 2005, Urk. 7/15/2). Im Weiteren berichtete er von einer massiven Inkongruenzarthrose im talocalcanearen Gelenk und empfahl im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers die Anpassung spezieller Schuhe.
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, dass dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Gipser, die er nach dem Unfallereignis nie mehr aufgenommen habe, nicht mehr möglich und zumutbar sei. Hingegen bestehe in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, aufzustehen und herumzugehen - die mehrmals pro Arbeitszeit zurücklegbare Gehdistanz betrage 100 Meter - und die Arbeitsposition frei zu bestimmen, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei sei hinsichtlich der stehenden Position eine ausschliesslich axiale Belastung des linken Beines zu vermeiden. Das Heben von Gewichten sei ihm lediglich vereinzelt möglich und zumutbar, und zwar statisch am Arbeitsplatz 10 bis 25 Kilogramm vereinzelt, gehenderweise vereinzelt 10 bis 15 Kilogramm.
5.
5.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
5.2 Wenn die Beschwerdegegnerin insbesondere gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. E.___ vom 29. März 2005 (Urk. 7/59/3/1-4) davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung des bisherigen Berufes als Gipser nicht mehr möglich und zumutbar, jedoch bestehe in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit dem im erwähnten kreisärztlichen Bericht umschriebenen Zumutbarkeitsprofil eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, so kann dieser Ansicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Auffassung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch den Gutachten und Berichten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommt, sofern sie - wie vorliegend - die von der Rechtsprechung herausgebildeten Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3a) erfüllen. Allerdings ist im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den ärztlichen Berichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, die Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung in Frage zu stellen. So liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass es Dr. E.___ an der erforderlichen Sorgfalt und Objektivität hätte fehlen lassen. Der erwähnte kreisärztliche Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf einer eingehenden spezialärztlichen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Zudem ist er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Somit kommt ihm volle Beweiskraft zu (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Insbesondere konnte der Kreisarzt den gesamten Krankheitsverlauf in seine Beurteilung miteinbeziehen und unter Hinweis darauf, dass die Anpassung von speziellen orthopädischen Schuhen für die berufliche Wiedereingliederung wichtig sei, zur überzeugenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gelangen. Diese Einschätzung stimmt sodann mit derjenigen des Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeinmedizin, überein, der dem Beschwerdeführer bereits am 8. September 2004 (Urk. 7/19) eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert hatte. Im Weiteren kam auch das Spital B.___ im Bericht vom 29. Oktober 2004 (Urk. 7/18/1) zu diesem Schluss, allerdings wurde im Weiteren auf die Notwendigkeit einer ergänzenden medizinischen Abklärung hingewiesen, so dass diese Beurteilung nicht als abschliessend betrachtet werden kann.
Im Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür und Gegenteiliges wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass sich der Gesundheitszustand in der Zeit zwischen der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. März 2005 (Urk. 7/15/2) und dem massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 17. Oktober 2005 (Urk. 2/1) anspruchsbegründend verändert hat, lassen sich doch den in diesem Zeitraum erstellten Berichten des Dr. F.___ vom 5. April 2005 (Urk. 7/17) und vom 26. Mai 2005 (Urk. 7/16) sowie dem Bericht des Spitals B.___ vom 30. Mai 2005 (Urk. 7/15/1) keine wesentlichen anderen Befunde und Diagnosen entnehmen, die nicht bereits Dr. E.___ in seine Beurteilung einbezogen hatte. Vielmehr wurde in den erwähnten medizinischen Unterlagen auf den kreisärztlichen Bericht vom 29. März 2005 (Urk. 7/15/2) Bezug genommen und damit dessen Massgeblichkeit bekräftigt.
5.3 Nach dem Gesagten ist gestützt auf den kreisärztlichen Bericht des Dr. E.___ vom 29. März 2005 (Urk. 7/59/3/1-4) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten, leichteren - das Heben von Gewichten von bis zu 15 respektive 25 Kilogramm ist nur vereinzelt möglich und zumutbar -, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit auszugehen, verbunden mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen. Soweit der Beschwerdeführer - ohne nähere Bezeichnung der Fachrichtung - die Durchführung einer ergänzenden spezialärztlichen Abklärung verlangt, ist diesem Gesuch nicht stattzugeben, sind doch davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b), zumal in den medizinischen Berichten weder Hinweise für das Vorliegen eines nicht im kreisärztlichen Bericht vom 29. März 2005 (Urk. 7/15/2) berücksichtigten somatischen Leidens noch für eine invalidisierende psychische Störung gegeben sind.
6.
6.1 Zu beurteilen ist des Weiteren, wie sich diese Arbeitsfähigkeit erwerblich auswirkt.
6.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Dabei ist zu prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit einen erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls ist ein weiterer Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222).
Vorliegend ist der Beginn des Wartejahres auf den Zeitpunkt des Unfalles festzusetzen, ist doch der Beschwerdeführer seit dem 19. März 2003 im angestammten Beruf als Gipser ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig. Da somit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab März 2004 in Frage kommt, sind die in diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse relevant.
6.3 Zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht der S.___ AG vom 8. Oktober 2004 (Urk. 7/36), wonach der Versicherte ohne Eintritt des Gesundheitsschadens einen Monatslohn von Fr. 5'425.-- erzielen würde, von einem Einkommen von Fr. 70'525.-- (13 x Fr. 5'425.--) auszugehen.
6.4 Für die Bemessung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Versicherten auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 zurückzugreifen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb mit Hinweisen). Bei der Anwendung der Tabellenlöhne sind die Möglichkeiten der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten möglichst breit zu streuen, so dass vom im gesamten privaten Sektor von beschäftigten Männern in der Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) erzielten, auf eine 40-Stundenwoche standardisierten Bruttoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) im Jahr 2004 von Fr. 4'588.-- (Tabelle TA1 S. 13) auszugehen ist. Bei einer in diesem Jahr betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2006, Tabelle B9.2 S. 86) und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % - dies erscheint aufgrund dessen, dass der früher als Gipser tätige Versicherte nunmehr lediglich noch leichtere Tätigkeiten verrichten kann, als angemessen -, ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 48'669.--.
6.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'525.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 48'669.-- resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 31 %. Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2005 (Urk. 2/1) als korrekt und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
7. Was den Antrag auf Zusprechung beruflicher Massnahmen anbelangt, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der in einer leidensangepassten Tätigkeit vollen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genügend seiner Behinderung am linken Fuss angepasste Stellen offen stehen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zusätzlich eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art bei der Stellensuche gegeben ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 7. Dezember 2005, I 398/05, Erw. 5 mit Hinweis). Zu denken ist insbesondere an Kontroll-, Überwachungs-, Sortier-, Verpackungs- und Bedienungsarbeiten an einer Maschine (vgl. Urk. 7/24). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Versicherte trotz der ge-
sundheitlichen Beeinträchtigung eine zumutbare Tätigkeit finden und ausüben kann, und dafür nicht auf das Fachwissen und die entsprechende Hilfe der mit der Invalidenversicherung betrauten Behörden angewiesen ist. Ist aber die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten, sondern vielmehr auf invaliditätsfremde Faktoren wie fortgeschrittenes Alter und sprachliche Probleme zurückzuführen (vgl. Urk. 7/9 S. 3, Urk. 7/30), besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG. Ohne dass weitere Abklärungen vorzunehmen sind (Urk. 1), ist der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2005 (Urk. 2/2) zu bestätigen und die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).