Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2005.01288


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Dall'O

Urteil vom 16. Mai 2007

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

c/o Gamma Hug Christe Stehli

Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1949, arbeitete von 1991 bis 30. November 2003 als Koch und Küchenchef im Y.___, Zürich (Urk. 7/58). Er meldete sich erstmals am 27. Mai 2003 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/63). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Arztberichte (Urk. 7/35-36) und einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 7/58) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/61) bei. Mit Verfügung vom 20. August 2003 wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten ab, da die einjährige Wartefrist erst per 2. Februar 2004 erfüllt sei (Urk. 7/23).

    Mit Eingabe vom 2. Februar 2004 ersuchte der Versicherte erneut um Leistungen der Invalidenversicherung, da die einjährige Wartefrist abgelaufen sei und sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe (Urk. 7/57). Die IVStelle holte weitere Arztberichte (Urk. 7/29-32, Urk. 7/34/1-4) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ein (Urk. 7/55) und veranlasste berufliche Abklärungen (Urk. 7/52) sowie eine medizinische Begutachtung (Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 3. September 2004 sprach sie dem Versicherten eine Viertelsrente der Invalidenversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab 1. Februar 2004 zu (Urk. 7/17, Urk. 7/20). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/13-15) wurde mit undatiertem Einspracheentscheid teilweise gutgeheissen, indem aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes per 25. November 2004 die Viertelsrente gemäss den Revisionsbestimmungen ab März 2005 auf eine ganze Rente erhöht wurde (Urk. 2). Die neue Rentenverfügung datiert vom 20. Oktober 2005 (Urk. 7/2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. November 2005 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 2004 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 13. Januar 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. nachstehend Erw. 3.1), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG), die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute sowie die Änderung des Anspruchs (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.

2.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers für die Dauer vom 1. Februar 2004 bis 28. Februar 2005 und damit zusammenhängend die Frage, ob ihm eine Viertels- oder eine ganze Rente zusteht. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat (Verfügung vom 20. Oktober 2005, Urk. 7/2).

3.2

3.2.1    Die behandelnden Ärzte des Z.___, A.___, nannten in ihrem Bericht vom 4. April 2003 folgende, hier leicht gekürzt wiedergegebene, Diagnosen (Urk. 7/34/4 S. 1):

1.    Generalisierte Arteriosklerose

-    koronare 3-Gefäss-Erkrankung

-    Intermittierender symptomatischer AV-Block III unter B-Blocker-Therapie

-    Periphere arterielle Verschlusskrankheit

2.    Diabetes mellitus Typ 2

-    unter oralen Antidiabetica

3.    Arterielle Hypertonie

4.    Adipositas per magna

-    BMI 35,5 kg/m2.

    Die behandelnden Ärzte des Z.___ berichteten, es ergebe sich beim Beschwerdeführer insgesamt ein sehr erfreuliches Langzeitergebnis. Die Beschwerden seien stationär der Funktionsklasse NYHA II zuzuordnen. Im Belastungs-EKG erreiche er etwa 72 % seines altersentsprechenden Solls ohne eindeutige signifikante ischämie-typische Veränderungen. Im Mittelpunkt der Bemühungen stehe in jedem Fall eine konsequente Risikofaktorprophylaxe. Er sei noch einmal eindringlich darauf hingewiesen worden, einen Versuch der unbedingten Nikotinkarenz zu unternehmen und ebenso einen Versuch der weiteren Gewichtsreduktion (Urk. 7/34/4 S. 2 f.).

3.2.2    In ihrem Bericht vom 25. November 2004 gaben die behandelnden Ärzte des Z.___, A.___, an, der Beschwerdeführer habe sich mit koronarer 3-Gefäss-Erkrankung und peripherer arterieller Verschlusskrankheit kardiopulmonal kompensiert vorgestellt. In der Fahrradergometrie habe er 80 Watt (49 % des Soll) geleistet, wobei wegen pektanginöser Beschwerden, die sich nach zwei Hüben Nitroglycerin gebessert hätten, und Beinschwäche habe abgebrochen werden müssen. Es hätten sich sowohl in Ruhe als auch in der Belastungsergometrie hypertone Blutdruckwerte gezeigt. Den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden liege aufgrund dessen Vorgeschichte und der zahlreichen kardiovaskulären Risikofaktoren am ehesten eine koronar-ischämische Ursache zu Grunde. Daher sei die anti-ischämische Therapie durch Zugabe von Sorbidilat ausgebaut worden. Zur Objektivierung einer myokardialen Minderperusion sei die Durchführung einer Herz-PET Untersuchung geplant, anhand deren Befund in Absprache mit dem Beschwerdeführer über das weitere Vorgehen entschieden werde. Eine Reduktion der kardiovaskulären Risikofaktoren im Rahmen der Sekundärprävention sei beim Beschwerdeführer von zwingender Dringlichkeit. Es sollte eine Gewichtsreduktion, regelmässige körperliche Betätigung sowie ein Stop des Nikotinabusus angestrebt werden. Zu diesem Zweck sei der Beschwerdeführer in die Raucherentwöhnungssprechstunde aufgeboten worden. Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch nicht arbeitsfähig. Eine genauere Beurteilung sollten die Befunde der Herz-PET Untersuchung ermöglichen (Urk. 7/30 S. 3).

3.2.3    Sowohl am 24. Februar 2005 (Urk. 7/27) als auch am 16. März 2005 (Urk. 7/26/2) hielten die behandelnden Ärzte des Z.___, Departement für Innere Medizin Kardiologie, sinngemäss fest, dass sie erst im Anschluss an die geplante Koronarangiographie in der Lage seien Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu machen.

3.2.4    Am 23. Mai 2005 bezifferte die behandelnde Ärztin des Z.___, Departement für Innere Medizin, Abklärungsstation, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch mit 100 % ab 25. November 2004 bis auf Weiteres (Urk. 7/25 S. 2 oben). Sie berichtete, in der angestammten Tätigkeit als Koch sei aufgrund der schweren koronaren Herzkrankheit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Aus medizinischer Sicht dürfe der Beschwerdeführer sicherlich nicht mehr als 10 Kilogramm schwere Lasten heben. Die genaue Belastbarkeit in Stunden pro Arbeitstag müsse nach Ausbau der antianginösen Therapie beurteilt werden (Urk. 7/25 S. 3)

3.3    Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, erstattete am 28. April 2004 sein im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstelltes Gutachten (Urk. 7/33). Er nannte folgende Diagnosen (Urk. 7/33 S. 2 f.):

-    Generalisierte Arteriosklerose mit:

-    koronarer 3-Gefäss-Erkrankung

-    Periphere arterielle Verschlusskrankheit

-    Metabolisches Syndrom

-    Nikotinabusus ca. 120PY

    Dr. B.___ berichtete, beim Beschwerdeführer liege eine generalisierte Arteriosklerose mit einer asymptomatischen koronaren 3-Gefäss-Erkrankung und einer asymptomatischen peripheren arteriellen Verschlusskrankheit bei metabolischem Syndrom vor. Insgesamt sei aufgrund der kardiologischen Befunde die koronare Herzkrankheit als stationäre einzustufen und entspreche der Kardiologie des Z.___ vom 26. März 2003. Bezüglich der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei und es bestünden keine Anhaltspunkte für Claudicatiobeschwerden. Dies werde durch die erhobenen Befunde der angiologischen Verlaufs-Untersuchung vom 4. Februar 2004 gestützt. Zudem liege das Vollbild eines metabolischen Syndroms vor, welches sich mit der generalisierten Arteriosklerose klinisch manifestiert habe. Die kardiovaskulären Risikofaktoren würden durch den ungünstigen Gewichtsverlauf, die fehlende körperliche Aktivität und den fortgesetzten Nikotinkonsum ungünstig beeinflusst. Das Rauchen habe bisher nicht sistiert werden können. Als Ursache für die Gewichtsentwicklung kämen die Essgewohnheiten, Diätfehler, die ungenügende körperliche Aktivität und die fehlende Motivation in Frage und seien dem Beschwerdeführer anzulasten (Urk. 7/33 S. 3).

    Aufgrund der angeführten Bemerkungen sei der Beschwerdeführer in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Alleinkoch seit dem 3. Februar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig, das heisst wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit nicht einsetzbar. Hingegen sei der Beschwerdeführer als Koch in einer angepassten Tätigkeit in einer Gruppe mindestens zu 70 % bis 80 % arbeitsfähig. Zumutbar sei eine Tätigkeit in einem Grosshotelbetrieb, einer Grosskantine oder Grossküche in einem Dienstleistungsbetrieb (Bank, Versicherung, Universität, Coop- oder Migrosküche). Mindestens zu 80 % zumutbar sei eine Tätigkeit im administrativen Bereich mit Disposition/Planung in einer Grossküche oder einem Gastrobetrieb. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit müsse der Beschwerdeführer zur vermehrten körperlichen Aktivität und Abnahme des Körpergewichts motiviert werden, um die Leistungsfähigkeit zu steigern. Begleitend müsse eine optimale Behandlung der Risikofaktoren angestrebt und der Nikotinkonsum sistiert werden. Bezüglich der kardiovaskulären Erkrankungen sei der Beschwerdeführer seit August 2002 beschwerdefrei. Von einer erfolgreichen Gewichtsreduktion und Sistierung des Nikotinkonsums dürfe eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit und infolge dessen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Diese Massnahmen seien dem Beschwerdeführer zumutbar (Urk. 7/33 S. 4).

    Seit August 2002 sei keine Änderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten. Der Beschwerdeführer habe bis am 2. Februar 2003 mit Unterbrüchen auch zu 100 % gearbeitet. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit je nach erwähntem möglichen Tätigkeitsfeld sei auf die zunehmende Adipositas bei ungenügender körperlicher Aktivität und einer fehlenden Leistungsbereitschaft zurückzuführen. Aufgrund der Akten und der aktuellen Untersuchungsbefunde könne er keine Erklärung für die Diskrepanz bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit finden. Seine Einschätzung der Leistungsfähigkeit entspreche der Beurteilung der Kardiologie des Z.___ vom 20. März 2003. Die angegebenen Beschwerden mit allgemeiner Müdigkeit und Anstrengungsdyspnoe seien aufgrund der vorliegenden Befunde vor allem auf die Adipositas und die fehlende körperliche Aktivität zurückzuführen (Urk. 7/33 S. 4).


4.    Aus den angeführten medizinischen Beurteilungen der behandelnden Ärzte des Z.___, A.___, ergibt sich, dass diese dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 25. November 2004 aufgrund aktuell aufgetretener pektanginöser Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch attestierten, wobei sie aufgrund der noch bevorstehenden Untersuchung keine genauere Beurteilung abgeben konnten (Urk. 7/30 S. 3). Mithin äusserten sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit. Ebenso wenig waren dazu die behandelnden Ärzte des Z.___, Departement für Innere Medizin Kardiologie, und Departement für Innere Medizin, Abklärungsstation, aufgrund der noch bevorstehenden Untersuchungen in ihren Berichten vom 24. Februar und 23. Mai 2005 in der Lage. Letzterem ist immerhin zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht nicht mehr als 10 Kilogramm schwere Lasten heben könne, wobei die genaue Belastbarkeit in Stunden pro Arbeitstag nach der antianginösen Therapie beurteilt werden müsse (Urk. 7/25 S. 3). In ihrem Bericht vom 4. April 2003 hingegen hatten die behandelnden Ärzte des Z.___, A.___, noch festgehalten, es ergebe sich beim Beschwerdeführer ein insgesamt sehr erfreuliches Langzeitergebnis und dieser erreiche im Belastungs-EKG etwa 72 % seines altersentsprechenden Solls (Urk. 7/34/4 S. 3).

    Aus diesen Beurteilungen der behandelnden Ärzte des Z.___ lässt sich keine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit ab Mai 2004 oder gar ab Februar 2004, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4), ableiten. Vielmehr konnten die behandelnden Ärzte des Z.___ die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund noch ausstehender Untersuchungen und Therapien noch nicht beurteilen. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Gutachten von Dr. B.___ vom 28. April 2004 Anhaltspunkte für eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit in jenem Zeitpunkt, ging doch Dr. B.___ im Untersuchungszeitpunkt davon aus, dass seit August 2002 keine Änderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei (Urk. 7/33 S. 4) und der Beschwerdeführer als Koch in einer angepassten Tätigkeit in einer Gruppe zu 70 % bis 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/33 S. 3).

    Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin bezüglich der Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf den Bericht des Z.___ vom 25. November 2004 gestützt hatte und erst ab jenem Zeitpunkt von einer generellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausging. Vor jenem Zeitpunkt ist eine generelle, volle Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht ausgewiesen. Vielmehr scheint die Festsetzung dieses Zeitpunkts eher wohlwollend im Interesse des Beschwerdeführers, nachdem wie bereits erwähnt, die behandelnden Ärzte aufgrund noch ausstehender Untersuchungen und Therapien zu jenem Zeitpunkt gar nicht in der Lage waren die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit im Detail zu beurteilen.

    Daran vermag auch die ohne jegliche Begründung angegebene, anderslautende Einschätzung des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, der keinerlei Arbeitstätigkeit für möglich hielt, nichts zu ändern, da sein Bericht die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an den Beweiswert medizinischer Berichte (vgl. vorstehend Erw. 2.2) nicht erfüllt. Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit sondern verwies betreffend die Beurteilung aus somatischer Sicht auf die Einschätzung des Hausarztes (Urk. 7/32 lit. D7).

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte des Z.___ sowie gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___, die den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an den Beweiswert von medizinischen Gutachten (vgl. vorstehend Erw. 2.2) vollumfänglich zu genügen vermögen, von Februar 2003 bis November 2004 von einer Arbeitsfähigkeit von 75% in einer leidensangepassten Tätigkeit als Koch in einem grösseren Betrieb und erst ab Ende November 2004 von einer generellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2    Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222), mithin auf das Jahr 2004 abzustellen ist.

    Auszugehen ist deshalb vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers als Koch und Küchenchef im Y.___, Zürich. Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 12. Juni 2003 verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2003 Fr. 6’209.-- pro Monat, zuzüglich 13. Monatslohn (Urk. 7/58 S. 2 Ziff. 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung im Jahr 2004 von 0,9 % (Die Volkswirtschaft, 5/2007, S. 87, Tab. B10.2) ergibt dies ein für das Jahr 2004 massgebendes Valideneinkommen von rund Fr. 81'443.-- (Fr. 6'209.— x 13 x 1,009).

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).

5.4    Die Beschwerdegegnerin ging bei der Bestimmung des Invalideneinkommens vom Lohn für einen qualifizierten Koch aus und ermittelte für das Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 49'959.— bei einem Pensum von 75 % (Urk. 7/52). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei vom Tabellenlohn für Hilfsarbeiten auszugehen sowie aufgrund der invaliditätsbedingten Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt (Teilzeitarbeit, Beschränkung auf leichte Arbeiten) ein Abzug von 25 % auf dem Tabellenlohn vorzunehmen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, auf das Total aller Wirtschaftszweige abzustellen, jedoch muss beim Beschwerdeführer angesichts seiner langjährigen qualifizierten Tätigkeit vom Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) ausgegangen werden. Demnach bestimmt sich das Invalideneinkommen wie folgt: Der im Rahmen der LSE ermittelte mittlere Lohn für Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen, belief sich 2004 auf monatlich Fr. 5’550. (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, TA1, Total, Niveau 3). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41,6 Stunden ergibt dies ein Einkommen von rund Fr. 51’948.-- (Fr. 5’550. : 40 x 41,6 x 12 x 0,75) bei einem Pensum von 75 %. Da die Tabellenlöhne auch Löhne für körperlich schwere Tätigkeiten beinhalten, die in der Regel besser entlöhnt werden und der Beschwerdeführerin diese nicht mehr ausüben kann sowie aufgrund der lediglich noch möglichen Teilzeittätigkeit, ist ein Abzug vom Tabellenlohn von maximal 10 % zu berücksichtigen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Das Invalideneinkommen beträgt damit im Jahr 2004 rund Fr. 46’753.-- (Fr. 51’948.-- x 0,9).

5.5    Nach dem Gesagten resultiert bei einem Invalideneinkommen von Fr. 46’753.-- und bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 81'443.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) eine Einkommenseinbusse von Fr. 34’690.--, was einem Invaliditätsgrad von 43 % und damit einer Viertelsrente entspricht.


6.    Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

    Nachdem die volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wie unter Erwägung 4 dargelegt frühestens ab Ende November 2004 ausgewiesen ist, ist die Erhöhung der Rente per 1. März 2005 nicht zu beanstanden.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.




Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin




MosimannDall'O