IV.2005.01289
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 19. Juni 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren1952, meldete sich am 19. November 2001 wegen Beschwerden in beiden Knien bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/58). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische (Urk. 7/18-29) und erwerbliche (Urk. 7/57 und Urk. 7/56) Situation abgeklärt hatte, sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 4. Juni 2003 (Urk. 7/12) mit Wirkung ab 1. Januar 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Im Rahmen des im Jahre 2005 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens ergab die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsrelevante Veränderung (Urk. 7/11).
1.2 Im Fragebogen für die Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 27. April 2005 (Urk. 7/35) hat die Versicherte angegeben, dass sie für die alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin, "___", vom 15. Juni 2005 (Urk. 7/17; unter Beilage von diversen weiteren ärztlichen Berichterstattungen) ein und liess die Verhältnisse vor Ort abklären (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 29. August 2005, Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 8. September 2005 (Urk. 7/6 und Urk. 7/10) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2004 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Dagegen liess die Versicherte durch Milosav Milovanovic von der Beratungsstelle für Ausländer, Zürich, mit Eingabe vom 7. Oktober 2005 (Urk. 7/4) Einsprache erheben, welche mit Entscheid vom 17. Oktober 2005 (Urk. 2) vollumfänglich abgewiesen wurde.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte, weiterhin vertreten durch Milosav Milovanovic, mit Eingabe vom 18. November 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgenden Antrag stellen:
"Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen."
Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2006 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 9. Januar 2006 (Urk. 8) für geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
. Ankleiden, Auskleiden;
· Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
· Essen;
· Körperpflege;
. Verrichtung der Notdurft;
· Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
1.3 Gemäss Art. 37 IVV Abs. 3 gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.4 Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist - ausgehend von den in BGE 128 V 93 f. Erw. 4 entwickelten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der in AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b dargelegten Grundsätze zur Zusammenarbeit zwischen dem Arzt einerseits und der Verwaltung sowie dem Gericht andererseits - zu erkennen, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Abklärungsbericht vom 29. August 2005 (Urk. 7/34) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit März 2002 in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) regelmässig und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen sei.
2.3 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass es ihr wegen des sehr hohen Blutdruckes, der Neurosis, den Depressionen sowie der sehr starken Migräne nicht möglich sei, alleine zu entscheiden, welche Medikamente sie einnehmen müsse. Der Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin sei mangelhaft. Die Beschwerdeführerin könne nicht allein aus dem Bett steigen, nicht alleine das Fenster öffnen, nicht alleine duschen und baden. Zudem könne sie die Reinigung nach Verrichtung der Notdurft nicht alleine durchführen. Die gesellschaftlichen Kontakte könne sie nicht ohne Begleitung durchführen. Auch das Essen könne sie sich nicht alleine zubereiten und wegen der Depression und der starken Ängste müsse sie ständig begleitet werden. Indem die Beschwerdegegnerin nur auf den Abklärungsbericht sowie den Bericht des Hausarztes abgestellt habe, sei die Angelegenheit ungenügend abgeklärt. Es fehlten insbesondere fachärztliche Beurteilungen.
3.
3.1 Im Abklärungsbericht vom 29. August 2005 (Urk. 7/34) hielt die Abklärungsperson fest, das Gespräch habe am 18. August 2005 am Wohnort der Beschwerdeführerin und in Anwesenheit ihres Ex-Mannes, welcher mit der Beschwerdeführerin wohne, stattgefunden. Gegen Ende des Gespräches sei noch die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin hinzugekommen, welche viel im Haushalt helfe. Den Oberkörper könne die Beschwerdeführerin selbst an- und auskleiden. Sie könne jedoch nicht mehr in die Socken, in die Hosenbeine oder die Unterhosen schlüpfen. Bei diesen Verrichtungen werde sie vom Ex-Mann unterstützt. Ebenfalls helfe ihr der Ex-Mann beim An- und Ausziehen der Schuhe. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, beim An- und Ausziehen die nötigen Hilfsmittel zu benutzen, so dass sie in diesem Bereich als selbständig zu gelten habe. In den Verrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen könne die Beschwerdeführerin mit der einen Hand zum Beispiel ein Fenster öffnen und mit der anderen müsse sie sich am Stock festhalten. Gemäss den Angaben des Ex-Mannes sei die Beschwerdeführerin auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen, wenn sie aufstehen möchte. Die vor Ort gezeigte Hilfe des Ex-Mannes sei jedoch so minimal gewesen, dass die Beschwerdeführerin gut selber hätte aufstehen können. Die Beschwerdeführerin benötige Dritthilfe beim Ein- und Aussteigen aus der Dusche. Da sie sich nicht bücken könne, helfe ihr die Schwiegertochter beim Waschen der Beine und der Füsse. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf einen Stuhl setzen, da die Duschkabine so schmal sei, dass es ihr bei der Körperpflege nichts bringen würde. Deshalb halte sie sich am Metallgriff fest, während die Schwiegertochter das Waschen übernehme. Laut Angaben der Beschwerdeführerin müsse sie jede Nacht auf die Toilette gehen. Sie rufe dafür sogar ihre Schwiegertochter, welche in der Nachbarschaft wohne, an. Die Reinigung sowie das Ordnen der Kleider erfolge selbständig. Um sich auf den weit unten liegenden Sitz setzen zu könne, müsse die Beschwerdeführerin unter den Armen gestützt werden. Der Beschwerdeführerin sei es jedoch zumutbar, dass sie in der Nacht einen neben ihrem Bett stehenden WC-Stuhl benutze. Ausserdem könnte die Beschwerdeführerin mit Hilfe eines WC-Aufsatzes selber absitzen/aufstehen. Somit könne der Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft nicht angerechnet werden. Mit Stöcken könne die Beschwerdeführerin maximal 100 Meter am Stück gehen. Dabei müsse sie jedoch von einer Drittperson begleitet werden. Um Termine wahrnehmen zu können, werde die Beschwerdeführerin vom Sohn mit dem Auto abgeholt. Treppensteigen könne sie nur mit Stöcken und in Begleitung einer Drittperson, welche sie unter den Armen stütze. Die Beschwerdeführerin nehme ihre Medikamente selbständig ein. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin auch bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen. Zudem bestehe weder ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung noch ein solcher an dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe. Die Beschwerdeführerin sei demnach in den Bereichen "Körperpflege" und "Fortbewegung" auf die Hilfe Dritter angewiesen, weshalb sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades habe.
3.2 Dr. A.___ erhob in seinem Bericht vom 15. Juni 2005 (Urk. 7/17) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines persistierenden Schmerzsyndroms bei einem Status nach einer arthroskopisch-assistierten Core decompression am medialen Tibiakopf links mit Auffüllung mit Spongiosa aus dem linken Beckenkamm am 27. Februar 2002 bei einer medialen Tibiakopf-Osteonekrose sowie Kniegelenkbeschwerden rechts bei Chrondromalazie retropatellär bei einem Status nach einer diagnostischen Arthroskopie des Kniegelenkes im März 1997, einer chronischen Lumboischialgie links seit 2002, Nackenschmerzen, Schulterschmerzen und Schmerzen parasternal seit 2003 sowie eine Adipositas. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine arterielle Hypertension, ein Diabetes mellitus, eine Cholecystolithiasis bei einem Status nach Splenektomie sowie einem Status nach solitärer Erosion im Magenantrum und einer Helicobacter pylori Infektion im Jahre 1996. Die Beschwerdeführerin könne sich nur mit Hilfe von Krücken vorwärts bewegen, so dass sie ihren Angaben nach Hilfe beim Anziehen, Duschen sowie Kleiderversorgen benötige. Ebenfalls brauche sie eine Begleitung beim Treppensteigen sowie Einsteigen ins Tram.
Im Beiblatt zum Arztbericht hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin beim Baden/Duschen, beim Versorgen der Kleider in den Schrank, beim Treppensteigen und beim Einsteigen ins Tram oder den Bus auf Unterstützung angewiesen sei. Zudem könne sie die Socken und die Schuhe nicht selber anziehen.
3.3
3.3.1 Aufgrund des Abklärungsberichtes steht demnach fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung, mithin in zwei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist (Urk. 7/34). Die Beurteilung der Hilflosigkeit erfolgte durch eine qualifizierte Fachperson, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der aus der ärztlichen Diagnose sich ergebenden Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin hatte. Zudem ist der Berichtstext plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Faktoren der Hilflosigkeit und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Sie genügt den an einen Abklärungsbericht gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
Im Weiteren steht diese Abklärung in Übereinstimmung mit den Beurteilungen durch Dr. A.___ (Urk. 7/17), welcher die Beschwerdeführerin ebenfalls in den Bereichen Körperpflege und Fortbewegung im Freien als hilfsbedürftig erachtete. Da es der Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht zumutbar ist, beim Anziehen der Socken, der Schuhe und der Unterhosen sowie der Hosen entsprechende Hilfsmittel wie Hosen-, Socken- und Schuhanziehhilfen zu benutzen, ist sie unter dem Titel "Anziehen und Ausziehen" nicht als hilflos zu bezeichnen. Nicht als alltägliche Lebensverrichtung im Sinne des IVG gilt - entgegen der Ansicht von Dr. A.___ - das Versorgen der Kleider in den Schrank.
3.3.2 Daran vermögen auch die von Seiten der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände nichts zu ändern.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bei der Körperpflege sowie im Bereich der Fortbewegung, worunter auch die Pflege von gesellschaftlichen Kontakten fällt (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] des Bundesamtes für Sozialversicherung, Randziffer [Rz] 8022 ff.), auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.
Entgegen des Einwandes der Beschwerdeführerin, dass sie wegen des hohen Blutdrucks, der Neurosis und der Depressionen sowie der starken Migräne auch bei der Einnahme der Medikamente auf Hilfe angewiesen sei (Urk. 1 S. 2), findet sich im Abklärungsbericht der Eintrag, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihre Medikamente bestehend aus Ponstan, Tramal und Brufen selbständig einzunehmen. Aufgrund der Resistenz müsse sie die Medikamente abwechselnd einnehmen (Urk. 7/34). Hinweise dafür, dass die Angaben der Abklärungsperson nicht glaubhaft sein sollten, sind keine vorhanden. Ebenso wenig geht Dr. A.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage sein soll (vgl. Beiblatt zum Arztbericht vom 15. Juni 2005, Urk. 7/17). Im Weiteren ist es nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin nebst dem Bluthochdruck auch noch an Neurosis, Depressionen und starker Migräne leidet. Dem Bericht von Dr. A.___ lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an Kniegelenkschmerzen links mehr als rechts leidet und über Rückenschmerzen mit Ischialgie, Nacken- und Schulterschmerzen, Brustbeinschmerzen sowie immer wieder über Kopfschmerzen sowie Magenbeschwerden wegen der eingenommenen Schmerzmittel klagt (Urk. 7/17). Mit Ausnahme des Berichtes von Dr. med. B.___, Klinik Z.___, "___", vom 10. September 2002, worin dieser einen Verdacht auf eine reaktive Depression geäussert hatte (Urk. 7/20), lassen sich auch den übrigen medizinischen Akten (Urk. 7/18, Urk. 7/19 Urk. 7/21-29) keine Hinweise für das Vorliegen einer psychischen Störung mit krankheitswert oder einer starken Migräne entnehmen. Ebenso wenig finden sich darin Angaben, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Leiden jemals in ärztlicher Behandlung gestanden wäre. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine anderen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann darauf verzichtet werden.
Im Weiteren wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin könne kein Fenster alleine öffnen (Urk. 1 S. 2). Abgesehen davon, dass das Öffnen von Fenstern nicht zu den relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen (siehe Erw. 1.1) gehört, ergibt sich aus dem Abklärungsbericht, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl in der Lage ist, ein Fenster zu öffnen, wenn sie sich mit der anderen Hand am Stock festhält (Urk. 7/34 S. 2). Den Akten und insbesondere auch dem Abklärungsbericht sind keine Hinweise, welche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Abklärungsperson rechtfertigen würden, zu entnehmen. Mit der selben Begründung ist auch davon auszugehen, dass sowohl die Reinigung wie auch das Ordnen der Kleider nach Verrichtung der Notdurft ohne Dritthilfe möglich sind, hat die Beschwerdeführerin doch gegenüber der Abklärungsperson jeweils angegeben, dass sie diesbezüglich selbständig sei (Urk. 7/34 S. 2). Das Zubereiten des Essens gehört, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2), genauso wenig zu den relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen (siehe Erw. 1.1) wie das Öffnen von Fenstern, weshalb eine allfällige Dritthilfe in diesem Bereich unbeachtlich ist.
Hinsichtlich des Einwandes, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Depression und starken Ängsten ständig begleitet werden müsse, ist anzufügen, dass eine dauernde und persönlich Überwachungsbedürftigkeit dann vorlieget, wenn eine Drittperson mit kleinen Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht alleine gelassen werden kann (ZSK 1989 S. 174 Erw. 3.b, 1986 S. 484, 1980 S. 68 Erw. 4b [zum Beispiel wegen geistiger Absenzen]. Grundsätzlich muss zum Beispiel eine Überwachungsbedürftigkeit angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (KSIH Rz 8035). Weder aus dem Abklärungsbericht noch aus den medizinischen Akten geht eine Selbst- oder Fremdgefährdung hervor, weshalb eine Überwachungsbedürftigkeit nur schon aus diesem Grund nicht ausgewiesen ist.
Keine Angaben finden sich im Abklärungsbericht zu der Frage, ob die Beschwerdeführerin selbständig aus dem Bett steigen könne. In diesem Zusammenhang lässt sich dem Abklärungsbericht einzig entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum Aufstehen lediglich die Hand ihres Ex-Mannes festhalte und in der anderen Hand den Gehstock halte. Die Hilfe sei so minimal, dass die Beschwerdeführerin auch in der Lage sein müsste, sich selber ein wenig mehr zu stützen (Urk. 7/34). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbständig von einem Stuhl aufstehen kann, lässt es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass sie auch selbständig aus dem Bett zu steigen vermag. Dr. A.___ hat denn auch in seinem Bericht vom 15. Juni 2005 (Beilage zu Urk. 7/17) verneint, dass die Beschwerdeführerin in der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen der regelmässigen und erheblichen Dritthilfe bedarf. Selbst wenn es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, selbständig aus dem Bett zu steigen und sie deshalb auch diesbezüglich auf Dritthilfe angewiesen wäre, würde dies nichts an ihrem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ändern, da ein solcher mittleren Grades erst entsteht, wenn eine Hilflosigkeit in vier der sechs alltäglichen Lebensbereichen nachgewiesen ist (vgl. Erw. 1.2 hiervor).
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der regelmässigen Hilfeleistungen in zwei, höchstens drei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV vorliegt. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als zutreffend, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).