Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01290
IV.2005.01290

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 22. Dezember 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
c/o Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1961, war ab 5. Januar 1991 bei A.___ als Gipser angestellt (Urk. 6/82). Per 31. Januar 1997 löste A.___ das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen auf (Urk. 6/82), worauf der Versicherte während zwei Jahren Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 6/83, vgl. auch Urk. 6/85). Seit Januar 1999 leidet der Versicherte an rezidivierenden Perianalfisteln, welche mehrmals operativ behandelt wurden (Urk. 6/40-42). Wegen dieses Leidens wurde er ab 25. Januar 1999 arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 6/40). Am 4. Februar 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/86). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 6/38, Urk. 6/40-41, Urk. 6/81-82) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Juli 2000 rückwirkend ab 1. Januar 2000 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 6/25, vgl. auch Urk. 6/27). Im Zuge eines im November 2000 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. April 2003 den Anspruch auf eine ganze Rente, diesmal jedoch basierend auf einem Invaliditätsgrad von 69 % (Urk. 6/15, Urk. 6/16, Urk. 6/79).
         Im Januar 2004 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 6/54). Nach Einholung weiterer Arztberichte (Urk. 6/29, Urk. 6/30/1) kam sie zum Schluss, dass der Invaliditätsgrad nach wie vor 69 % betrage (Urk. 6/11). Infolge der mit der 4. IV-Revision geänderten Rentenabstufungen verfügte die IV-Stelle am 23. Juni 2005 die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2005 (Urk. 6/8). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/7) wies sie mit Entscheid vom 18. Oktober 2005 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, mit Eingabe vom 17. November 2005 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren medizinischen Abklärung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 10. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Sowohl der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, als auch die Ärzte des Spitals C.___, wo der Beschwerdeführer operativ behandelt worden war (vgl. Urk. 6/39), attestierten dem Beschwerdeführer in den Berichten vom 14. Februar beziehungsweise 29. März 2000 wegen rezidivierender Perianalfisteln eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Sie gingen jedoch davon aus, dass nach vollständiger Sanierung mit der Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden könne (Urk. 6/38, Urk. 6/40). Auf diese Berichte stellte die IV-Stelle in der Verfügung vom 18. Juli 2000 ab und setzte die Rente aufgrund einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit fest (Urk. 6/25, Urk. 6/27). Angesichts der voraussichtlich nur vorübergehenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit leitete sie bereits im November 2000 eine Rentenrevision ein (vgl. Urk. 6/24, Urk. 6/27 S. 2). Da das Spital C.___ in den folgenden Abklärungen widersprüchliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte (Urk. 6/36, Urk. 6/37), veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung durch Dr. med. D.___, Chefarzt Medizin des Spitals E.___ (Gutachten vom 21. August 2001, Urk. 6/34). Dr. D.___ hielt einen Status nach rezidivierenden Analfisteln mit multiplen Operationen fest. Es bestünden zwar noch Restbeschwerden sowie intermittierend eine leichte Stuhlinkontinenz, doch sei die Arbeitsfähigkeit weder in der angestammten noch in einer anderen Tätigkeit eingeschränkt. Im Vordergrund stehe vielmehr die psycho-soziale Problematik mit einhergehender depressiver Entwicklung (Urk. 6/34). In der Folge liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. März 2002, Urk. 6/32). Dr. F.___ diagnostizierte eine neurotische Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Instabilität, Unreife, Haltlosigkeit und narzisstischen Zügen (Code F60.8 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) und erachtete deswegen die Arbeitsfähigkeit als zu mindestens 50 % eingeschränkt (Urk. 6/32). Da Dr. F.___ im Gutachten ausgeführt hatte, der Beschwerdeführer müsse wegen der Stuhlinkontinenz ausserhalb des Hauses Windeln tragen, erachtete die IV-Stelle eine Tätigkeit auf dem Bau als nicht mehr zumutbar. Sie nahm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit an und errechnete einen Invaliditätsgrad von 69 % (Urk. 6/16, Urk. 6/19, Urk. 6/55). Dementsprechend bestätigte sie mit Verfügung vom 7. April 2003 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 6/15, vgl. auch Urk. 6/11 S. 2).
2.2     In der Verfügung vom 23. Juni 2005 beziehungsweise im Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2005 ging die IV-Stelle nach wie vor von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 6/8, Urk. 2). Dabei stützte sie sich auf den Bericht des G.___, Departement für Innere Medizin, vom 16. März 2004 (vgl. Urk. 6/11). Darin wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine diffuse, zum Teil verkalkte Koronarsklerose, chronische Gesäss- und Beinschmerzen rechts nach rezidivierenden Analfisteln und eine Depression diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit wurde auf 50 % in bisheriger Tätigkeit geschätzt mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer sei zuletzt als Hauswart tätig gewesen (Urk. 6/29).
2.3     Wie aus den Akten der IV-Stelle hervorgeht, schloss der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich zweimal pro Monat in Konsultation zu seiner Psychiaterin begibt, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, und verzichtete daher auf weitergehende Abklärungen, nachdem sie die behandelnde Psychiaterin zweimal erfolglos aufgefordert hatte, einen Bericht einzureichen (Urk. 6/1, Urk. 6/11). Dazu ist zu bemerken, dass für psychiatrische Berichte in der Regel eine persönliche Untersuchung vorausgesetzt ist (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 346). Die Beurteilung des RAD vermag daher, soweit sie von der Anzahl Konsultationen auf den psychischen Gesundheitszustand schliesst, nicht zu überzeugen. Hingegen wird die depressive Erkrankung im Bericht des G.___, Innere Medizin, vom 16. März 2004, welchen der RAD beziehungsweise die IV-Stelle als massgebend erachtet, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt (Urk. 6/29). Der Bericht vom 16. März 2004 selber ist kurz gehalten. Doch ist er im Kontext mit dem ausführlichen Bericht des nämlichen Departements vom 19. Januar 2001 zu Handen von Dr. B.___ zu lesen (Urk. 6/30/2). Aus den Berichten ergibt sich, dass sich die Depression, die chronischen Gesäss- und Beinschmerzen rechts nach rezidivierenden Analfisteln und die (seit Anfang oder Mitte 2004 bestehende) diffuse, zum Teil verkalkte Koronarsklerose bei 50%iger mittlerer RIVA-Stenose, 50%iger distaler RCX-Stenose und erhaltener LV-Funktion als zu 50 % einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 6/29, Urk. 6/30/2).
         Die beiden Berichte vom 19. Januar und 16. März 2004 erfüllen im Kontext die Anforderungen, die an die Beweiskraft eines Arztberichts gestellt werden (vgl. Erw. 1.5). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, was zwischen den Parteien denn auch unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 5). Dafür spricht im Übrigen auch die Beurteilung des den Beschwerdeführer seit Jahren behandelnden Hausarztes Dr. B.___, welcher im Bericht vom 20. Februar 2004 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes konstatierte und zudem als zusätzliche Diagnose auf ein lumbospondylogenes Syndrom hinwies (Urk. 6/30/1). Ebenso unbestritten und zutreffend ist, dass die Restarbeitsfähigkeit lediglich in einer leidensangepassten Tätigkeit verwertbar ist. Der Beschwerdeführer leidet nach wie vor an einer partiellen Stuhlinkontinenz (Urk. 6/30/1, vgl. auch Urk. 6/34 S. 3). Für die Zumutbarkeit einer Tätigkeit bedarf es daher eines freien Zugangs zu Toiletteneinrichtungen, was auf dem Bau nicht immer gewährleistet ist.
         Bezugnehmend auf den Bericht des Spitals C.___ vom 17. April 2003 (Urk. 6/30/5) bemerkt der Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht, dass sich der Sachverhalt als nicht gänzlich abgeklärt erweist (Urk. 1 S. 3 f.). In diesem Bericht erklärten die Ärzte des Spitals C.___, weder der anale Lokalstatus noch die Endosonographie würden die Schmerzen im Bereich des Anus hinreichend erklären, nicht auszuschliessen sei eine tiefe Diskushernie (Urk. 6/30/5). Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde die von den Ärzten des Spitals C.___ empfohlene Magnetresonanz-Tomographie nicht durchgeführt. Doch kann dies offen bleiben, zumal - wie in den nachfolgenden Erwägungen darzulegen ist - bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen ist.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer verlor aus wirtschaftlichen Gründen im Januar 1997 seine Stelle und war danach zwei Jahre arbeitslos (Urk. 6/82-83). Es ist indessen davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig wäre. Darauf weist auch der im Juni 1999 - aus gesundheitlichen Gründen gescheiterte - Arbeitsversuch als Bauarbeiter hin (Urk. 6/34 S. 2, Urk. 6/81). Es rechtfertigt sich daher, für die Ermittlung des Valideneinkommens vom zuletzt erzielten Lohn auszugehen. Gemäss Auskunft von A.___ hätte der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2000 monatlich Fr. 5'500.-- verdient. Hochgerechnet auf das Jahr und angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 2005 von 7,33 % (Die Volkswirtschaft 12-2006, S. 83, Tabelle B10.3) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 76'740.95 (Fr. 5'500 x 13 + 7,33 %).
3.2     Bei der Festlegung des mutmasslichen Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen), wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind. Auszugehen ist von der aktuellen LSE 2004 (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 17. Oktober 2006, U 180/06, Erw. 3). Darin wird in Tabelle TA1 (LSE, Erste Ergebnisse, S. 13) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2005 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 12 - 2006, S. 82, Tabelle B9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 2005 von 0,86 % ergibt sich hochgerechnet auf ein Jahr ein Betrag von Fr. 57'750.65. Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallende Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen ist und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3. mit Hinweisen). Aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen und des dem Beschwerdeführer nur noch möglichen Teilzeitpensums, was sich bei Männern lohnvermindernd auswirkt, erscheint der von der IV-Stelle angenommene Abzug von 20 % angemessen. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 46'200.50. Der Arbeitsfähigkeit von 50 % entsprechend, ist der Betrag um die Hälfte zu kürzen. Das massgebliche Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 23'100.25. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 76'740.95 resultiert bei einer Differenz von Fr. 53'640.70 ein Invaliditätsgrad von 69.90 %, welcher auf 70 % (BGE 130 V 121) aufzurunden ist.
         Es besteht somit auch ab dem 1. August 2005 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente; die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen, wobei für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 8 der Verordnung über Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht). In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2005 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).