IV.2005.01291

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. Dezember 2006
in Sachen
B.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig
Löwenstrasse 22, Postfach, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1956 geborenen B.___, von Beruf dipl. Architekt ETH, mit Verfügung vom 27. August 2002 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40 % eine Viertelsrente ab 1. Oktober 2001 zusprach (Urk. 8/17, Urk. 8/18),
dass der Versicherten am 15. Juli 2003 ein Gesuch um Erhöhung der laufenden Rente auf eine ganze Rente stellte (Urk. 8/56),
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juni 2005 die bisherige Rente per 1. Oktober 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 60 % auf eine halbe Rente sowie per 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöhte, und die Verfügung auf Einsprache hin mit Entscheid vom 10. Oktober 2005 bestätigte (Urk. 2, Urk. 8/8, Urk. 8/12),
         dass der Versicherte dagegen am 18. November 2005 Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm ab dem 15. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei der Invaliditätsgrad gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten festzustellen (Urk. 1), die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2006 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7) und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Januar 2006 geschlossen wurde (Urk. 9),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Bestimmungen zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2, Urk. 8/13),
dass streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der Verfügung vom 27. August 2002 bis zum Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche Anspruch auf eine halbe (resp. bei gleichem Invaliditätsgrad eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004) oder eine ganze Rente gibt,
dass die IV-Stelle in der ursprünglichen Verfügung vom 27. August 2002 auf das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstation des U.___ vom 3. Dezember 2001 abstellte und darin als wesentliche Diagnose eine Neurasthenie mit Erschöpfungsdepression bei Verdacht auf subklinische Form einer schizoiden Persönlichkeitsstörung genannt und festgestellt wurde, aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht, aus psychiatrischer Sicht hingegen zu 40 % eingeschränkt (Urk. 8/32), 
dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer alsdann mit Verfügung vom 27. August 2001 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40 % eine Viertelsrente ab 1. Oktober 2001 zusprach (Urk. 8/17, Urk. 8/18),
dass die IV-Stelle im Rahmen des - auf das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2003 hin durchgeführten - Revisionsverfahrens das Gutachten von med. prakt. T.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2005 einholte (Urk. 8/25) und dieser Arzt als Diagnosen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine Hypochondrie, ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis sowie eine nichtorganische Schlafstörung nannte und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Architekt sowie in jeder anderen behinderungsangepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig (Urk. 8/25 S. 4, S. 10, S. 13, S. 15), 
dass die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 bzw. in der dadurch bestätigten Verfügung vom 16. Juni 2005 gestützt auf das Gutachten von T.___ davon ausging, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit nurmehr 40 % betrage und sich der Gesundheitszustand bzw. die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit damit - im Vergleich zu 2002 - verschlechtert habe, die Verschlechterung im Juli 2003 eingetreten sei, weshalb gestützt auf Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ab 1. Oktober 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ein Anspruch auf eine halbe Rente gegeben sei (Urk. 2, Urk. 8/8/7, Urk. 8/11 S. 4, Urk. 8/13),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, die IV-Stelle habe lediglich seine psychischen, nicht aber seine körperlichen Leiden berücksichtigt, welche seine Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigten, und sich dabei im Wesentlichen auf die Berichte von Dr. med. S.___, Facharzt für Orthopädie, vom 6. November 2003 und des Kantonsspitals Winterthur, Abteilung Neurochirurgie, vom 8. Juli 2005 berief (Urk. 1, Urk. 3/7, Urk. 8/28/5), 
dass Dr. S.___ in seinem Bericht vom 6. November 2003 ausführte, der Beschwerdeführer habe über Beschwerden in der unteren Brustwirbelsäule berichtet, in der klinischen Untersuchung sei eine seitliche Verkrümmung nicht zu erkennen gewesen, bei Belastung habe sich erst mit der Zeit eine Skoliosierung gezeigt und sich die Muskulatur etwas verhärtet, die Röntgenbilder der Brustwirbelsäule aus dem Jahr 1999 hätten praktisch keine seitliche Verkrümmung gezeigt, als Diagnose sei eine thoracale Tendomyose zu nennen und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, aufgrund der klinischen Befunde sei von einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule auszugehen, diese schränke die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Architekt zu 50 % ein, weil die Arbeit am Zeichenbrett nicht mehr möglich sei (Urk. 8/28/5), 
dass die Einschätzung von Dr. S.___, wonach der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig sei, aufgrund der geringen objektiven Befunde nicht nachvollziehbar ist, weshalb ihr bereits aus diesem Grund keine Aussagekraft zuzuerkennen ist, und darüber hinaus festzustellen ist, dass sich die Arbeit am Zeichenbrett weitgehend durch die Arbeit am Computer ersetzen lässt, weshalb der Wegfall der Zeichenbrettarbeit allein noch keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag, 
dass sich selbst dann, wenn von einer somatisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen wäre, was nicht zutrifft, am Ergebnis nichts änderte, da eine automatische Addition der psychischen und somatischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zulässig wäre, es damit bei der 60%igen Arbeitsunfähigkeit bliebe und die geringfügige somatische Einschränkung in der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit aufginge (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juli 2004 in Sachen B. I 87/04),
dass im Bericht des Kantonsspitals I.___ vom 8. Juli 2005 angeführt wurde, das Schädel-CT (Weichteil und Knochenfenster) habe keine auffälligen Verhältnisse, das CT der gesamten Halswirbelsäule habe mässiggradige degenerative Veränderungen gezeigt, und Hinweise darauf, dass diese Veränderungen sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, im Bericht keine zu finden sind (Urk. 3/7),
dass sich auch in den übrigen medizinischen Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist,
dass in psychischer Hinsicht aufgrund des Gutachtens von T.___ vom 10. Februar 2002, welches den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme genügt (BGE 125 V 352 Erw. 3a), als erstellt zu gelten hat, dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Architekt als auch in jeder anderen behinderungsangepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig ist,
dass für weitere medizinische Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer verlangt wurden, keine Notwendigkeit besteht, da der Gesundheitszustand umfassend abgeklärt wurde (vgl. Urk. 1),
dass die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid damit zu Recht von einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 60 % in der angestammten Tätigkeit sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit ausging, im Weiteren zu Recht gestützt auf die medizinischen Akten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Juli 2003 angenommen und damit zutreffend erkannt hat, dass ein Anspruch auf eine Rentenerhöhung ab 1. Oktober 2003 gegeben sei (Urk. 2, Urk. 8/11 S. 4),    
dass zu prüfen bleibt, wie sich die fachärztlich festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt,
dass die IV-Stelle das Valideneinkommen sowie das Invalideneinkommen ausgehend vom durchschnittlichen Lohn eines angestellten Architekten berechnet hat, das Valideneinkommen auf Fr. 88'470.--, das Invalideneinkommen bei einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit auf Fr. 35'388.-- bzw. auf 40 % des Valideneinkommens festsetzte, womit eine Erwerbseinbusse von Fr. 53'082.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 60 % resultierte (Urk. 8/13, vgl. Urk. 8/18 S. 4),
dass der Beschwerdeführer die Meinung vertritt, für die Berechnung des Invalideneinkommens sei nicht vom durchschnittlichen Lohn eines Architekten, sondern vom durchschnittlichen Lohn eines Hilfsarbeiters auszugehen (Urk. 1 S. 4), 
dass indessen dem Beschwerdeführer, nachdem er gemäss der fachärztlichen Einschätzung von T.___ die angestammte Tätigkeit als Architekt im Umfang von 40 % ausüben kann, auch 40 % des Lohnes anzurechnen ist, welcher ein gesunder Architekt verdienen kann,   
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das Invalideneinkommen im Weiteren geltend machte, es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % angezeigt, einerseits aufgrund seiner schwierigen Persönlichkeitsstruktur, anderseits aufgrund der Tatsache, dass ein Teilzeitarchitekt nicht in der Lage sei, proportional den gleichen Lohn zu erreichen wie ein vollzeitlich arbeitender Architekt,
dass mit der fachärztlichen Einschätzung von T.___, wonach der Beschwerdeführer zu 60 % arbeitsunfähig sei, den psychisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich Rechnung getragen worden ist, so dass für eine nochmalige Berücksichtigung dieser Leiden, namentlich der schwierigen Persönlichkeitsstruktur, in Form eines zusätzlichen Abzuges vom Invalideneinkommen kein Raum ist,
dass sich der Umstand, dass nur noch eine Teilzeittätigkeit möglich ist, wie der Beschwerdeführer zutreffend festgestellt hat, erfahrungsgemäss lohnmindernd auswirken kann, weshalb ein Abzug von maximal 10 % als angemessen erscheint (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. August 2003 in Sachen A., U 46/03),
dass aufgrund der 60%igen Arbeitsunfähigkeit und des 10%igen Abzuges ein Invaliditätsgrad von 64 % resultiert (Valideneinkommen 100 %, Invalideneinkommen 40 % - 4 % = 36 %),
dass sich am Ergebnis auch dann, wenn ein 15%iger Abzug zuzulassen wäre, was nicht zutrifft, nichts änderte, da sich diesfalls ein Invaliditätsgrad von 66 % ergäbe (Valideneinkommen 100 %, Invalideneinkommen 40 % - 6 % = 34 %),
dass bei einem Invaliditätsgrad von 64 % ein Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente ab Oktober 2003 bzw. eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 nicht ausgewiesen ist, und der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 10. Oktober 2005 damit rechtens ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Fertig
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).