IV.2005.01294

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 19. Februar 2007
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lienert
Bühler & Lienert, Steuer- und Rechtsberatung
Forchstrasse 5, Postfach, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     F.___, geboren 1945, verheiratet und Mutter zweier erwachsener Kinder, meldete sich am 20. Februar 1997 ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies nach entsprechenden Abklärungen das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 1997 ab. Diese Verfügung wurde rechtskräftig (vgl. Urk. 9/38 S. 1 Erw. I.1).
1.2     Am 16. Oktober 2001 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Nach entsprechenden Abklärungen wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Januar 2002 das Leistungsbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. April 2002 im Verfahren Nr. IV.2002.00102 gut und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 9/38 = Urk. 3/10).
1.3     Mit Verfügung vom 21. Juli 2005 (Urk. 9/8 = 3/3) und Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2005 (Urk. 9/2 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch erneut.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. November 2005 Beschwerde und beantragte, es sei dieser aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei ein Obergutachten in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Mit Verfügung vom 15. Februar 2006 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (Urk. 13).
         Nach Eingang der Replik vom 26. April 2006 (Urk. 16) wurde - nachdem die IV-Stelle nicht mehr Stellung genommen hatte - am 14. Juni 2006 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invalidität gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie die Invaliditätsbemessung und den Rentenanspruch (Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig, ob bei der Beschwerdeführerin eine rentenbegründende Invalidität vorliegt.
         Die Beschwerdegegnerin verneinte dies insbesondere gestützt auf ein vom Ärztlichen Begutachtungsinstitut B.___ am 30. Juni 2005 erstattetes Gutachten (Urk. 9/48 = Urk. 3/13).
         Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, es sei auf den von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, speziell Pneumologie, am 23. Januar 2004 erstatteten Bericht (Urk. 9/50 = Urk. 3/12) abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin an einer Fibromyalgie leide und deshalb zu mindestens 75 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 13), und verwies auf eine ergänzende Stellungnahme von Dr. A.___ vom 18. November 2005 (Urk. 3/14 = Urk. 17/1).

3.      
3.1     In materieller Hinsicht knüpften die Einwände der Beschwerdeführerin am Umstand an, dass die von Dr. A.___ diagnostizierte Fibromyalgie von den Gutachtern des B.___ nicht bestätigt wurde. Auch Dr. A.___ äusserte sich dazu noch einmal eingehend (vgl. Urk. 3/14).
3.2     Mit der durch BGE 132 V 65 begründeten Praxis erweist sich dieser Streitpunkt an sich als hinfällig. Denn in diesem Entscheid wurde festgehalten, dass die aus einer Fibromyalgie resultierende Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise geeignet ist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung berücksichtigt zu werden, nämlich nur wenn - analog der Praxis bei somatoformen Schmerzstörungen (vgl. BGE 131 V 49 f. Erw. 1.2) - bestimmte zusätzlich zu beachtende Kriterien erfüllt sind (BGE 132 V 71 Erw. 4.2.2).
         Daraus folgt, dass gerade für den Fall, dass der Beschwerdeführerin zu folgen und auf die Beurteilung durch Dr. A.___ abzustellen wäre, im Lichte dieser Praxis das Vorliegen einer versicherungsrelevanten Arbeitsunfähigkeit und damit einer Invalidität zu verneinen wäre, nachdem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die einschlägigen Ausnahmekriterien erfüllt sind.

4.
4.1     Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 23. Januar 2004 aus, für alle für die Beschwerdeführerin realistischerweise in Frage kommenden Tätigkeiten betrage die Arbeitsunfähigkeit mindestens 75 %, für den Hausfrauenberuf mindestens 60 % (Urk. 9/50 S. 4 Mitte).
         Für die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei seines Erachtens die Fibromyalgie von ausschlaggebender Bedeutung, zusätzlich spielten die beschriebenen Wirbelsäulenveränderungen sowie die Periarthropathia humeroscapularis rechts bei AC-Gelenksarthrose eine gewisse Rolle. Die übrigen Leiden (vgl. Urk. 9/50 S. 3, Diagnosen Nr. 4-9) seien von untergeordneter Bedeutung.
4.2     Das B.___-Gutachten vom 30. Juni 2005 (Urk. 9/48) basierte auf den vorhandenen Akten (Urk. 9/48 S. 1 ff.), dem erhobenen internistischen Status (Urk. 9/48 S. 8 Ziff. 3.3), einem rheumatologischen (Urk. 9/48 S. 9 ff. Ziff. 4.1) und einem psychiatrischen (Urk. 9/48 S. 14 ff. Ziff. 4.2) Teilgutachten.
         Zusammenfassend wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit formuliert (Urk. 9/48 S. 17 Ziff. 5.1):
– chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom
– Schulter-/Armsyndrom rechts bei Impingement Schultergelenk rechts mit Kettentendinosen und sekundär Epicondylopathia humeroradialis rechts
– Verdacht auf möglich begleitendes Carpaltunnelsyndrom rechts
– zervikal betontes Panvertebralsyndrom mit intermittierend lumbospondylogener Ausstrahlung links
– Wirbelsäulenfehlform/-haltung
– muskuläre Dysbalance vom Beckengürtel- wie auch Schultergürteltyp
– altersentsprechende degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Diskusprotrusion C5/6 ohne Neuro- oder Myelonkompression
– Varusgonarthrose beidseits
         Als Ergebnis der multidisziplinären Konsensbesprechung (vgl. Urk. 9/48 S. 17 Ziff. 6) wurde zusammenfassend festgehalten, der Beschwerdeführerin seien körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten medizinisch-theoretisch mit einer Leistungseinbusse von maximal 20 % ganztägig zumutbar (Urk. 9/48 S. 20 Ziff. 6.8).
         Ferner wurde zur Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/48 S. 18 Ziff. 6.4) und zu früheren ärztlichen Einschätzungen, so auch derjenigen von Dr. A.___, Stellung genommen (Urk. 9/48 S. 19 Ziff. 6.5).
4.3     In seiner Stellungnahme vom 18. November 2005 legte Dr. A.___ dar, weshalb seines Erachtens doch eine Fibromyalgie zu diagnostizieren sei (Urk. 3/14 S. 1 f. Ziff. 1) und inwiefern er als Internist über die erforderlichen Qualifikationen verfüge (Urk. 3/14 S. 2 f. Ziff. 2).

5.
5.1     Vorab ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, dem B.___ fehle es als MEDAS an der erforderlichen institutionellen Unabhängigkeit (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 4, Urk. 16 S. 3 f. Ziff. 1).
         Diese Frage wurde in BGE 123 V 175 erörtert und beantwortet. Darauf wird verwiesen.
5.2     Dass sich die B.___-Gutachter auch mit früheren ärztlichen Einschätzungen, auch jener durch Dr. A.___, auseinandergesetzt haben, stellt entgegen der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 13, Urk. 16 S. 4 Ziff. 2) keinen Mangel dar, sondern spricht im Gegenteil für die Umsicht, mit welcher die vorhandenen Akten gewürdigt wurden, während andererseits aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 23. Januar 2004 nicht hervorgeht, ob und gegebenenfalls welche Akten ihm zur Verfügung standen (vgl. Urk. 9/50 S. 1). Dass die entsprechenden Äusserungen kritisch ausgefallen sind, hat offensichtlich inhaltliche Gründe, und es nicht ersichtlich, inwiefern darin eine „Diffamierung“ (Urk. 1 S. 8 Mitte) erblickt werden könnte.
5.3     Das B.___-Gutachten erfüllt sodann alle praxisgemäss erforderlichen Kriterien (vorstehend Erw. 1.2) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann und muss.
         Daran ändern die beschwerdeweise erfolgten Hinweise auf zahlreiche frühere medizinische Bericht nichts. Mit Ausnahme des Berichts von Dr. A.___ stammen sie ausschliesslich aus den Jahren 1997 bis 2001 und sind deshalb nicht geeignet, die Erkenntnisse der im Jahr 2005 erfolgten Begutachtung substanziell in Frage zu stellen.
5.4     Die Würdigung der ärztlichen Beurteilungen führt deshalb zum Schluss, dass der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten medizinisch-theoretisch mit einer Leistungseinbusse von maximal 20 % ganztägig zumutbar sind.
         Unter diesen Umständen kann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bestehen.
         Somit erweist sich der anspruchsverneinende angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 21) keine Honorarnote eingereicht. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er deshalb ermessensweise mit Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
        


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Lienert, Zürich, wird mit Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Lienert
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).