Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 31. Mai 2007
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
unter Hinweis darauf,
dass der 1959 geborene J.___ ab 1. August 1990 bei der S.___ als Ausrüstungsangestellter arbeitete, ab Februar 2000 wegen Rückenbeschwerden mindestens zu 50 % arbeitsunfähig war und das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen per 1. Oktober 2003 gekündigt wurde (Urk. 7/24, Urk. 7/46, Urk. 7/47, Urk. 7/65 S. 4),
dass sich der Versicherte am 12. September 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/67),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich in der Folge die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse abklärte (Urk. 7/10-19, Urk. 7/20 -67),
dass die MEDAS der U.___ im Gutachten vom 13. Mai 2005 als Diagnosen ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, eine diskrete Periartropathia humeroscapularis rechts sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung anführte und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, der Versicherte sei in der angestammten, zumindest teilweise schweren Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig, in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit - ohne wirbelsäulebelastende Zwangspositionen wie rein stehende oder rein sitzende Arbeiten - hingegen zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 7/10 S. 12, S. 15 f.),
dass die IV-Stelle, Berufsberatung, im Schreiben vom 22. September 2005 feststellte, als Gesunder hätte der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Ausrüstungsangestellter im massgebenden Jahr 2001 (Eintritt des Gesundheitsschadens 2000, Ablauf des Wartejahres 2001) ein Valideneinkommen von Fr. 62'009.81 erzielen können, nach Eintritt des Gesundheitsschadens hätte er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, welche ihm zu 80 % zumutbar sei, ein Invalideneinkommen von Fr. 40'955.76 erzielen können, damit ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 7/25),
dass die IV-Stelle im Weiteren mit Verfügung vom 7. September 2005 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 einen Anspruch des Versicherten auf Umschulung, insbesondere auf Umschulung zum Taxifahrer verneinte, einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung dagegen bejahte (Urk. 2, Urk. 7/5, Urk. 7/29),
dass der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, am 21. November 2005 dagegen Beschwerde erheben liess mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2005 sei aufzuheben.
2. Es seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
3. Im Anschluss daran seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zuzusprechen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt zu gewähren."
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2006 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
in Erwägung,
dass streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Umschulung, insbesondere auf Umschulung zum Taxifahrer hat,
dass nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit [.....] wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern,
dass nach Art. 17 Abs. 1 IVG der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann,
dass gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Umschulung Ausbildungsmassnahmen gelten, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen,
dass nach der Rechtsprechung als invalid im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG gilt, wer wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den ihm ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von mindestens etwa 20 % erleidet (AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 10. November 2005, I 210/05),
dass nach der Rechtsprechung die Umschulung den Versicherten in die Lage zu versetzen hat, eine seiner früheren Tätigkeit möglichst gleichwertige Erwerbstätigkeit auszuüben, und sich die Gleichwertigkeit nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Ausbildung zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten bezieht (BGE 124 V 110 Erw. 2a, 122 V 79 Erw. 3b/bb, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 5.2.1, sowie in Sachen A. vom 22. Januar 2004, I 91/03, Erw. 4.2.2),
dass im Weiteren die Eignung der Umschulungsmassnahmen verlangt ist, aber auch die Eignung des Versicherten, d.h. seine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit, und der voraussichtliche Erfolg der Umschulungsmassnahmen in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten stehen muss (BGE 121 V 260 Erw. 2c, AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa),
dass vorliegend das Erfordernis der invaliditätsbedingten Notwendigkeit der Umschulung erfüllt ist, da der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Ausrüstungsangestellter nicht mehr arbeiten kann, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig ist und damit eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet,
dass streitig und zu prüfen ist, ob die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für eine Umschulung, namentlich das Erfordernis der Gleichwertigkeit und das Erfordernis der Eignung im Sinne der zitierten Rechtsprechung erfüllt sind,
dass der Beschwerdeführer, der über keine Berufsausbildung verfügt, geltend machte, er habe sich auf eigene Initiative zum Taxifahrer ausbilden lassen, die IV-Stelle habe die Möglichkeit, ihn als selbständig- oder unselbständigerwerbenden Taxifahrer einzugliedern, nicht hinreichend geprüft und auch andere Berufsmöglichkeiten nicht untersucht, entgegen den Angaben der IV-Stelle verfüge er darüber hinaus über eine gute schulische Vorbildung und über gute mündliche Deutschkenntnisse, lediglich seine schriftlichen Deutschkenntnisse seien eingeschränkt (Urk. 1, Urk. 21, vgl. Urk. 7/4, vgl. 7/47),
dass die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 anführte, die schulische Vorbildung des Beschwerdeführers sei für eine Umschulung nicht ausreichend, ohne dies nachvollziehbar zu begründen, wobei der zuständige Berufsberater gemäss dem Verlaufsprotokoll vom 30. August 2005 offenbar in Bezug auf eine Umschulung zum Taxichauffeur eine andere Meinung vertreten hatte (Urk. 2, vgl. Urk. 7/29),
dass die IV-Stelle hinsichtlich der beantragten Umschulung zum Taxifahrer nicht geprüft hat, ob das Erfordernis der Gleichwertigkeit erfüllt ist; so hat sie nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer damit eine Erwerbsmöglichkeit vermittelt werden kann, die den Verdienstmöglichkeiten im ursprünglichen Beruf als Ausrüstungsangestellter (Fr. 62'000.-- im Jahr 2001) annähernd gleichwertig ist, und im Hinblick auf das Umschulungsziel keinen Einkommensvergleich vorgenommen, wie dies notwendig gewesen wäre (vgl. Urk. 7/29),
dass sich damit nicht beurteilen lässt, ob in Bezug auf die Umschulung zum Taxifahrer das Erfordernis einer dem ursprünglichen Beruf annähernd gleichwertigen Beschäftigung erfüllt ist,
dass die IV-Stelle in Bezug auf die Umschulung zum Taxifahrer im Weiteren auch nicht ausreichend abgeklärt hat, ob der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Gesundheitszustandes geeignet ist, diese Tätigkeit auszuüben, und sich diese Abklärung aufgedrängt hätte, nachdem die Ärzte eine rein sitzende Tätigkeit als ungünstig bezeichnet hatten,
dass die IV-Stelle schliesslich keine anderen Möglichkeiten der Umschulung geprüft hat,
dass sich damit aufgrund der Akten nicht beurteilen lässt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung zum Taxifahrer oder zu einer anderen Tätigkeit hat,
dass die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie weitere Abklärungen zur Frage der Umschulung zum Taxifahrer vornehme und je nach Ergebnis allenfalls andere Möglichkeiten der Umschulung unter Mitwirkung des Beschwerdeführers prüfe,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass sich damit das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos erweist und der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Umschulung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).