Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01297
IV.2005.01297

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Meili


Urteil vom 24. April 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich 8

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beigeladene


Sachverhalt:
1.
1.1     K.___, geboren 1946, arbeitete seit 1. Mai 1974 vollzeitlich im Sekretariat der A.___ in D.___ (Urk. 7/28/1 Ziff. 1, Ziff. 5), bis sie infolge verschiedener Umstrukturierungsmassnahmen ihr Arbeitspensum per 1. November 2002 im gegenseitigen Einverständnis auf 60 % reduzierte (Urk. 7/26-27, Urk. 7/28/1 Ziff. 8-10). Im Frühjahr 2003 wurde der Versicherten im Zuge einer Reorganisation eine erneute Pensumsreduktion auf 30 % angekündigt, worauf sie psychisch dekompensierte und ab Juli 2003 Krankentaggelder von der B.___ bezog (Urk. 7/28/3, Urk. 7/36/1/2-3). Bei einem Sturz auf das rechte Knie und die rechte Hand am 11. Dezember 2003 zog sich die Versicherte eine distale intraartikuläre Radiusfraktur an der rechten Hand zu (Urk. 7/36/1/13). Am 21. Juni 2004 meldete sich die Versicherte sodann unter anderem wegen einer schweren Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/26, Urk. 7/35 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arztberichte (Urk. 7/16-18), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/28/1-3) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/32) ein und liess die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich als Hausfrau an Ort und Stelle abklären (Urk. 7/24).
1.2     Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % von 1. April bis 31. Juli 2004 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 7/10). Die dagegen von der Versicherten am 13. Juli 2005 erhobene Einsprache (Urk. 7/6) wies sie am 20. Oktober 2005 ab (Urk. 7/2 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. November 2005 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente ab 1. April 2004 ohne Befristung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 13. Januar und 22. Februar 2006 stellte das Gericht med. pract. C.___, Psychiatrie/Psychotherapie, Ergänzungsfragen, die sie am 14. Februar und 7. März 2006 beantwortete (Urk. 9, Urk. 12). Die Parteien nahmen am 24. März und 5. Mai 2006 hierzu Stellung (Urk. 16, Urk. 18), worauf das Gericht den Schriftenwechsel am 8. Mai 2006 schloss (Urk. 19).
         Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 wurde die Winterthur Columna zum Prozess beigeladen (Urk. 22); sie liess sich jedoch innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Bemessung der Invalidität nach der spezifischen Methode (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden:
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.4     Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).

2.
2.1     Strittig ist, ob ein Invaliditätsgrad vorliegt, bei dem die Beschwerdeführerin ab 1. August 2004 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich ausschliesslich dem Haushalt und der Betreuung ihres Ehemannes widmen würde.
2.2     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
2.3     Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin ab 1. August 2004 als Nichterwerbstätige und zu 100 % im Haushalt tätige Person und wandte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die spezifische Methode an (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/3, Urk. 7/11). Sie begründete diese Änderung der Qualifikation der Beschwerdeführerin damit, dass der Anspruch ihres Ehemannes auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab 1. Januar 2003 Anlass zur Pensumsreduktion gegeben habe. Zwar habe die Beschwerdeführerin zu Beginn des Gesprächs anlässlich der Haushaltsabklärung vom 9. Februar 2005 gesagt, im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig zu sein. Später habe sich jedoch gezeigt, dass sie ihre häuslichen Umstände ausser Acht gelassen habe, worauf sie sich selber dahingehend korrigiert habe, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % im Haushalt tätig sein müsste, da sie die Pflege ihres Mannes nicht in fremde Hände geben würde (Urk. 2 S. 2).
         Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie ohne Fehlverarbeitung des ungewollten Stellenverlusts weiterhin zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 5 f.). Ohne die ersten Anzeichen ihrer Erkrankung im Sommer 2002 hätte sie der per 1. November 2002 erfolgten Pensumsreduktion zwar höchstwahrscheinlich ebenfalls zugestimmt, doch hätte sie sich gleichzeitig nach einer neuen Anstellung umgeschaut oder mit der Personalabteilung versucht, eventuell intern eine Lösung zu finden (Urk. 1 S. 6). Zudem habe sie immer im Umfang von 100 % gearbeitet, auch wenn ihr Ehemann über die Zeit hinweg immer mehr Pflege benötigt habe. Wäre sie aufgrund ihrer eigenen Erkrankung nicht arbeitsunfähig geworden, so wäre im Verlaufe der zusätzlichen Pflegebedürftigkeit die Pflege- und Haushaltsorganisation immer weiter angepasst worden; sie hätte ihr Arbeitspensum wegen der Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes auf jeden Fall nicht reduziert (Urk. 1 S. 7).
2.4     Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeiterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie nach überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre.
         Gemäss eigenen Angaben schloss die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung 1965 ab und arbeitete in der Folge als kaufmännische Angestellte (Urk. 1 S. 3, S. 5). Seit 1. Mai 1974 war sie vollzeitlich bei der A.___ angestellt und führte zuletzt das Sekretariat des Verwaltungsratspräsidenten. Aufgrund verschiedener Umstrukturierungsmassnahmen, mithin wirtschaftlichen Gründen, sah sich die A.___ im Jahr 2002 gezwungen, das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin per 1. November 2002 von 100 % auf 60 % zu reduzieren (Urk. 7/27/1-2, Urk. 7/28/1 Ziff. 1, Ziff. 5, Ziff. 8-10). Im Frühjahr 2003 wurde der Beschwerdeführerin infolge einer Neubesetzung des Verwaltungsratspräsidiums im Zuge einer Reorganisation und weil ihr Vorgesetzter altershalber keine operativen Funktionen mehr inne hatte, eine erneute Reduktion ihres Arbeitspensums auf 30 % vorgeschlagen, worauf die Beschwerdeführerin psychisch dekompensierte (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/26). Diese Pensumsreduktionen erfolgten somit nicht aus gesundheitlichen Gründen, was auch von Seiten der Beschwerdegegnerin unbestritten blieb.
         Überdies steht fest und ist ebenfalls unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann, der an einer spinalen Muskelatrophie leidet, nebst ihrem 100%igen beziehungsweise ab 1. November 2002 60%igen Arbeitspensum immer selbständig betreut und gepflegt hat. Darauf weist auch die gesamte Organisation der Haushaltsführung hin. So wurde die Küche rollstuhlkonform gebaut, damit der Ehemann kochen und die Beschwerdeführerin im Haushalt unterstützen kann, und zusätzlich erhält die Beschwerdeführerin alle zwei Wochen Entlastung durch eine Putzfrau und Bügelfrau sowie zweimal pro Jahr durch einen Gärtner für die Balkonpflanzen (Urk. 7/24 Ziff. 5, Ziff. 6.2, Ziff. 6.5, Ziff. 6.7). Obwohl die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson gegenüber festgehalten hat, die Pflege ihres Ehemannes keinem Dritten anzuvertrauen (Urk. 7/24 Ziff. 2.5), ist nicht auszuschliessen, dass bei voller Erwerbstätigkeit die Pflegesituation hätte überdacht und angepasst werden müssen. Dies umso mehr, als der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin letztlich nichts anderes aufzeigt, als dass sie immer vollzeitlich erwerbstätig war, was im übrigen der IK-Auszug bestätigt (Urk. 7/32), und sie ihr 100%iges Arbeitspensum nie freiwillig reduzierte, obwohl der Ehemann seit 1990 auf einen Rollstuhl angewiesen ist und dessen Pflegebedürftigkeit konstant zunahm. Die Ehe der Beschwerdeführerin ist ausserdem kinderlos und sie hätte nicht aus finanziellen Gründen einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen, hat doch der Ehemann nebst einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades seit 1. Juni 2003 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie auf Fr. 100'000.-- pro Jahr von der Pensionskasse (Urk. 7/24 Ziff. 2.3).
         Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum wegen des konstant zunehmenden Pflegeaufwandes ihres Ehemannes reduziert hätte, ist davon auszugehen, dass sie trotz ihres pflegebedürftigen Ehemannes nach wie vor ein Vollzeitpensum versehen würde. Somit stellen - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) - weder der Anspruch des Ehemannes auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab 1. Januar 2003 noch dessen Pflegebedürftigkeit ein Grund für eine Pensumsreduktion der Beschwerdeführerin dar.
         Dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des Abklärungsgesprächs abweichend von ihrer zu Beginn gemachten Aussage, wonach sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 7/3, Urk. 7/15), festhielt, neben der Betreuung und Pflege ihres Ehemannes unmöglich ausserhäuslich tätig sein zu können, selbst wenn sie selber gesund wäre (Urk. 7/24 Ziff. 2.5), ändert nichts an obiger Feststellung. Vielmehr mangelt es dem Abklärungsbericht vom 22. Februar 2005 (Urk. 7/24) insofern an Überzeugungskraft, als die Abklärungsperson in einer späteren Stellungnahme vom 16. März 2005 (Urk. 7/15) die von der Beschwerdeführerin getätigte erste Aussage ausdrücklich bestätigte, wobei unklar blieb, weshalb diese nicht Eingang in den Abklärungsbericht fand. Ausserdem scheinen die späteren Angaben der Beschwerdeführerin unter einem gewissen Druck erfolgt zu sein, wie med. pract. C.___ in ihrem Schreiben vom 18. März 2005 (Urk. 7/21/2) gestützt auf eine nach der Haushaltabklärung stattgefundene Notfallkonsultation festhielt, was die Widersprüchlichkeit in den Aussagen der Beschwerdeführerin zu erklären vermag. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass diese abweichenden Angaben der Beschwerdeführerin, wonach es ihr nebst der Pflege ihres Mannes im Gesundheitsfall nicht mehr möglich wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, überdies nicht den Gegebenheiten entsprechen, wie sie sich während vielen Jahren präsentierten, sind sie nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer „Aussage der ersten Stunde” zu beeinträchtigen.
         Die Würdigung dieser Umstände führt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % erwerbstätig wäre.

3.
3.1     Gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere die Berichte von med. pract. C.___, Psychiatrie/Psychotherapie, vom 10. August 2004 und 14. Februar 2006 (Urk. 7/16, Urk. 9), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin, die an einer schweren depressiven Symptomatik mit somatischem Syndrom (ICD 10; F32.2; unter Medikation zur Zeit mittelschwer) sowie einem Status nach posttraumatischer Belastungsstörung durch einen Wohnungsbrand (1987) und zwei Fast-Auto-Unfällen (2002 und 2003) leidet (Urk. 7/16/3 S. 1, Urk. 9 S. 3), die bisherige Tätigkeit als Direktionssekretärin seit 3. April 2003 nicht mehr zumutbar ist und ebenso wenig eine behinderungsangepasste Tätigkeit (Urk. 7/16/2 S. 2, Urk. 9 S. 3-4, Urk. 12).
         Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die ebenfalls der Verfügung vom 9. Juni 2005 als Grundlage diente (Urk. 7/10, Urk. 7/11 S. 3), blieb von Seiten der Beschwerdeführerin unbestritten (Urk. 1 S. 3). Sie ist überzeugend, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen und folglich darauf abzustellen ist.
3.2     Mangels einer zur Zeit verwertbaren Restarbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Direktionssekretärin als auch in einer Verweisungstätigkeit entfällt vorliegend ein Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades.
         Zusammenfassend steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % erwerbstätig wäre. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005 somit aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2004 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Die Rechtsvertreterin machte mit Honorarnote vom 31. Januar 2007 einen gesamten Aufwand von 8 Stunden 10 Minuten und Barauslagen von Fr. 114.40 geltend (Urk. 21), was angemessen erscheint. Die Prozessentschädigung ist somit unter Berücksichtigung obiger Bemessungskriterien auf Fr. 2'320.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Oktober 2005 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2004 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'320.85.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).