IV.2005.01298

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 27. November 2007
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1960, ist verheiratet und Mutter eines 1985 geborenen Sohnes. Sie ist gelernte Coiffeuse und eröffnete 1997 ein eigenes Coiffeur-Geschäft. Ihr Arbeitspensum als selbständige Hairstylistin/Visagistin betrug nach einer Aufbauphase 80 bis 100 % (Urk. 7/35 und 7/55/58). Mit Ausnahme des Geschäftsjahres 1998 resultierten jedoch nur Verluste (Urk. 7/43-48). Am 20. März 2001 erlitt sie im Zusammenhang mit einer Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule und war infolgedessen vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/14 S. 3). Die K.___ Versicherungsgesellschaft erbrachte als Haftpflichtversicherer die entsprechenden Leistungen (Urk. 7/55/2/13 und 7/55/2/15).
         Am 31. August 2002 meldete sie sich wegen der unfallbedingten gesundheitlichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, allenfalls Rente) an (Urk. 7/51). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge verschiedene Arztberichte (Urk. 7/14-16) ein, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten erstellen (Urk. 7/50), zog die Geschäftsabschlüsse der Jahre 1997 bis 2000 bei (Urk. 7/45-48) und klärte die berufliche Situation ab (Urk. 7/36, 7/41 und 7/42). Mit Verfügung vom 14. April 2004 (Urk. 7/10) lehnte sie berufliche Massnahmen ab. Am 10. August 2004 (Urk. 7/9) ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung beim Medizinischen Zentrum A.___ an. Gestützt auf dieses Gutachten vom 27. Mai 2005 (Urk. 7/12) verneinte sie mit Verfügung vom 4. August 2005 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/7). Gegen diesen Entscheid erhob H.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, mit Eingabe vom 8. August 2005 (Urk. 7/5), ergänzt mit Zuschrift vom 12. September 2005 (Urk. 7/17) Einsprache. Die IV-Stelle wies diese nach eingeholter Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 5. Oktober 2005 (Urk. 7/1) mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 7/3).

2.       Gegen diesen Entscheid erhob H.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, mit Eingabe vom 21. November 2005 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
"1.       Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben;
 2.       Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen;
 3.       Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Versicherte liess in der Replik vom 21. Juni 2006 (Urk. 14) an ihren Anträgen festhalten und weitere Unterlagen einreichen (Urk. 15/1-2). Die IV-Stelle nahm mit Duplik vom 18. August 2006 nochmals Stellung (Urk. 19). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. August 2006 ab (Urk. 20).
         Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 130 V 329). Es ist daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 auf die damals geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) abzustellen (BGE 130 V 445). Sodann finden die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Invalidenversicherungsgesetzgebung Anwendung. Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
         Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343 ff. Erw. 2 - 3.6).
 
2.
2.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen respektive in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität auf Grund eines Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG) und betreffend die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes respektive der Ärztin zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden.
2.2     Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen; entsprechend steht einer versicherten Person nur eine halbe Rente zu, wenn sie ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, das lediglich eine hälftige Invalidität begründet, und wenn anderseits keine Eingliederungsmöglichkeiten bestehen, welche selbst die Zusprechung einer halben Rente ausschliessen (BGE 127 V 297 Erw. 4b/cc, 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 121 V 190 ff.). Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985 S. 133 f.). Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG [heute: Art. 21 Abs. 4 ATSG]; BGE 120 V 373, 117 V 278, 113 V 28 Erw. 4a; AHI 1997 S. 39 Erw. 4a, ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). Es darf nicht einseitig auf das öffentliche Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis abgestellt werden; vielmehr sind insbesondere die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers an seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a.aa je mit Hinweisen).
         Unter diesem Gesichtspunkt ist der selbständig erwerbenden versicherten Person der Wechsel zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 1. Juni 2006, I 842/05, Erw. 5.3.1).
2.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 zur Hauptsache damit (Urk. 2 S. 3 in Verbindung mit Urk. 7/7 S. 1 und 7/6 S. 2), dass der Versicherten gemäss dem Gutachten des A.___ vom 27. Mai 2005 für leichtere, in Wechselhaltung auszuführende Arbeiten, demnach auch in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse, vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert werde (Urk. 7/12 S. 18). Der seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vorwurf des inneren Widerspruchs des Gutachtens treffe nicht zu. Wohl hätten die Ärzte verschiedene Befunde erhoben, die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit gründe jedoch auf der Konsensbesprechung unter Berücksichtigung der von den einzelnen Fachärzten gemachten Feststellungen. Da das Gutachten korrekt und nachvollziehbar sei, würden sich weitere medizinische Abklärungen erübrigen (Urk. 2 S. 3).
3.2         Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1 und 14), seit dem Unfall leide sie an einem cerviko-cephalen Schmerzsyndrom (mit Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, wiederkehrenden Ohrenschmerzen, wechselndem Tinnitus beidseits), leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen und persistierenden Dauerschmerzen in beiden Kiefergelenken. Vor dem Unfall sei sie als selbständige Hairstylistin tätig gewesen und habe sich auf die Frisuren und das Schminken von Bräuten im Hinblick auf die Hochzeit spezialisiert. Ihre Arbeit habe sie im Stehen verrichtet und sich dabei häufig von der Seite verdreht über die Kundinnen beugen müssen. Wegen dieser ungünstigen Arbeitshaltung sei sie seit dem Unfall in der angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig. Das Geschäft habe sie in der Zwischenzeit aufgeben müssen (Urk. 7/36 S. 3). Aus ärztlicher Sicht bestünde nach einer Umschulung auf eine leichtere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 50 % (Urk. 1 S. 4 und 6). Kritisieren liess die Beschwerdeführerin sodann das Gutachten des A.___ (Urk. 1 S. 11). Obwohl nebst dem unfallanalytischen Gutachten des Unfallversicherers noch ein zweites, vom deutschen Experten Dr. B.___ verfasstes Gutachten vorliege, welches von andern, höheren Delta-v-Werten ausgehe, sei dieser Umstand durch die Ärzte des A.___ überhaupt nicht gewürdigt worden.
         Das Gutachten des A.___ werde sodann noch aus einem andern Grund in Frage gestellt: Der am Gutachten ebenfalls mitwirkende Rheumatologe, Dr. C.___ sei gleichzeitig beratender Arzt der K.___ Versicherungsgesellschaft, was im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtensauftrages durch die Beschwerdegegnerin nicht bekannt gewesen sei. Angesichts dieses Umstandes müsse Dr. C.___ bei der Abfassung des Gutachtens des A.___ als befangen gelten, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 12 ff.). Ausserdem stünden die Schlussfolgerungen des Gutachtens des A.___, welches nicht nur unter den begutachtenden Ärzten, den Dres. D.___ und C.___, unterschiedliche Befunderhebungen aufweise, im Widerspruch zu den Aussagen des Hausarztes Dr. E.___ (Urk. 1 S. 16). Schliesslich liess die Versicherte bemängeln, dass trotz des Vorliegens neurologischer Befunde (Schwindel, Kopfschmerzen; Urk. 7/12 S. 16 f.) eine neurologische Begutachtung unterblieben sei, welche unter Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nachzuholen sei (Urk. 1 S. 18 f.).

4.
4.1     Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ohne Unfall ihr eigenes Geschäft weitergeführt hätte und dabei im Ausmass von 80-100 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (Urk. 7/36 S. 3). Eine allfällige Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich ist mithin unbeachtlich.
         Streitig und zu prüfen ist das Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung und damit der Umfang der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, somit die Höhe des Invaliditätsgrades.
4.2     Nach dem Verkehrsunfall vom 20. März 2001 war die Beschwerdeführerin bis zum 17. April 2001 vollständig arbeitsunfähig. Ein Arbeitsversuch im Ausmass eines 80%igen Pensums scheiterte, worauf Dr. E.___ ihr mit Wirkung ab dem 19. April 2001 bis auf weiteres wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 7/55/2/11).
         Am 19. Juni 2001 erstellte Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie, ein Computertomogramm (Urk. 7/14c). Die Weite des Spinalkanals und der Foramina lagen im Normbereich, die Intervertebralgelenke waren normal berandet, die Bandscheiben C3-Th1 normal konfiguriert; der Neurologe beschrieb im Bericht vom 19. Juni 2001 eine erhaltene Lordose (Urk. 7/14c S. 2). Dr. F.___ empfahl die Fortsetzung der Physiotherapie.
         Da sich auf Grund der durchgeführten Physiotherapie in der Folge keine wesentliche Besserung der Beschwerden einstellte und die Versicherte immer noch unter Konzentrationsstörungen, krampfartigen Schmerzen in Schultern und Unterarmen, Zahn-/Kiefer-, Ohrenschmerzen und Ohrensausen litt, wies sie Dr. E.___ zur stationären Rehabilitation in die Rehaklinik G.___ ein (Urk. 7/14a), wo sie sich vom 27. Februar bis zum 27. März 2002 aufhielt.
         Die therapeutischen Ziele lagen in der Verbesserung der cervikocephalen und cervikobrachialen Symptome als Grundlage für die Umschulung bei der Invalidenversicherung für eine angepasste berufliche Tätigkeit. Die Ärzte der Rehaklinik stellten im Bericht vom 14. Mai 2002 folgende Diagnosen (Urk. 7/14b S. 1):
- Heckauffahrkollision am 20.3.2001 mit cranio-cervikalem Beschleunigungstrauma mit HWS-Distorsion
- persistierendes cerviko-cephales Schmerzsyndrom
- leichte neuropsychologische Funktionsstörungen
- persistierende Dauerschmerzen in beiden Kiefergelenken
- Status nach Varizenstripping rechts 1998
- Status nach Tonsillektomie vor Jahren
         Sie bestätigten die bisherige 100%ige Arbeitsunfähigkeit, erachteten jedoch eine vorerst 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine Umschulung auf eine leichtere Tätigkeit beispielsweise im Dienstleistungssektor als gegeben, wobei sie eine schrittweise Leistungssteigerung nicht ausschlossen (Urk. 7/14b S. 4).
         Dem Bericht der Rehaklinik G.___ ist sodann zu entnehmen, dass die Versicherte zu hohe Leistungsansprüche an sich selber stellte, welche sie jeweils an die eigenen Leistungsgrenzen brachten und sie deshalb schnell überfordert war. Anlässlich der psychologischen Begleitung zeigten sich Symptome einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und Angst, weshalb die Weiterführung einer psychotherapeutischen Behandlung im Hinblick auf den geplanten beruflichen Wiedereinstieg als notwendig erachtet wurde (Urk. 7/14b S. 4 f.).
         Ab Oktober 2002 stand die Versicherte deshalb bei Dr. phil. I.___ in psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 7/13). Im Bericht vom 24. April 2003 wies der Therapeut darauf hin, dass die vor dem Unfall sehr aktive, selbständige und leistungsbewusste Versicherte infolge der erlittenen Verletzung in ihren Aktivitätsmöglichkeiten sehr stark eingeschränkt sei, rasch ermüde und sehr immobil sei. Diese Einschränkungen würden Gefühle der Niedergeschlagenheit aufkommen lassen. Angesichts des Verlaufs der Therapie und der sich zunehmend verschlechternden Symptomatik hegte Dr. I.___ hinsichtlich der zu erwartenden Entwicklung Bedenken. Er erachtete eine Wiederaufnahme der früheren beruflichen Tätigkeit als undenkbar; eine Umschulung könne eventuell ins Auge gefasst werden. Als nicht-ärztlicher Psychotherapeut erklärte sich Dr. I.___ ausser Stande, genauere Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu machen (Urk. 7/13 S. 2).
         Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 4. März 2003 (Urk. 7/14) war nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik G.___ eine leichte Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin festzustellen. Dennoch erachtete sie der Hausarzt für die Tätigkeit als selbständige Hairstylistin weiterhin für vollständig arbeitsunfähig. Nach seinen Angaben würden leichte Arbeiten nur kurzfristig toleriert; bei sitzenden Arbeiten sei eine stundenweise Konzentration möglich, dann aber würden Konzentrationsstörungen auftreten und sie müsse wegen Schmerzen in den Armen und im Kopf pausieren. Dr. E.___ hielt fest, die Versicherte stehe in wöchentlicher physiotherapeutischer Behandlung und werde daneben psychotherapeutisch von Dr. I.___ begleitet. Er erachtete die Weiterführung dieser Massnahmen zur Stabilisierung und Erhaltung des Gesundheitszustandes als unabdingbar, müsse andernfalls doch mit einer Verschlechterung gerechnet werden. Prognostisch schätzte Dr. E.___ die Arbeitsfähigkeit nach einer Umschulung für eine leichte körperliche Arbeit auf 50 % (Urk. 7/14 S. 6).
4.3     Wie dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle vom 14. April 2004 (Urk. 7/36) zu entnehmen ist, hatte die Beschwerdeführerin ihr Geschäft als Hairstylistin wegen der Unfallfolgen aufgegeben, weshalb sich die Frage nach alternativen Eingliederungsmöglichkeiten stellte. Indes fühlte sie sich subjektiv als nicht arbeitsfähig und auch die Berufsberaterin erachtete berufliche Massnahmen als wenig sinnvoll, weshalb sie postulierte, es sei der Rentenanspruch zu prüfen. Daraufhin schlug der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) weitergehende Abklärungen im Sinne eines polydisziplinären Gutachtens vor (Urk. 7/11 S. 2). In der Folge erging die Verfügung vom 14. April 2004, mit der das Begehren um berufliche Massnahmen abgewiesen wurde, weil solche auf Grund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zur Zeit nicht möglich seien (Urk. 7/10).
4.4
4.4.1   Im A.___ wurde die Beschwerdeführerin am 3. und 4. Mai 2005 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch abgeklärt (Urk. 7/12 S. 1 und 20).
4.4.2   Der Internist, Dr. D.___, erlebte die Beschwerdeführerin bei wachem Bewusstsein, kommunikativ, bei ausgeglichener Stimmungslage, weshalb sich ein guter persönlicher Rapport entwickelt habe. Die Versicherte habe einfühlbar, ohne Übertreibung und ohne Vorwürfe zu äussern, über ihre Beschwerden berichtet. Sie habe sich speditiv aus- und angekleidet (Urk. 7/12 S. 7). Bei einer im Lot stehenden Wirbelsäule, geradem Schulter- und Beckenstand habe er eine vermindert bewegliche Halswirbelsäule festgestellt; Rotation und Seitwärtsneigung seien um je etwa ein Drittel schmerzhaft eingeschränkt gewesen, mit weichem Stopp. Alle Extremstellungen und auch die Halsmuskulatur hätten sich als schmerzhaft erwiesen. Vor allem die Schultergürtelmuskulatur sei verspannt gewesen. Von den Fibromyalgiepunkten seien lediglich diejenigen im Bereich des Schultergürtels dolent gewesen. Die paravertebrale Muskulatur sei sehr schwach und diffus dolent gewesen. Es habe jedoch eine normale Beweglichkeit beider Schultergelenke vorgelegen; auch seien Nacken- und Schürzengriff problemlos möglich gewesen (Urk. 7/12 S. 8). Hinsichtlich der Beckenmuskulatur habe er nichts Auffälliges festgestellt; die Gelenke der Ellbogen, der Knie und der Füsse hätten sich normal beweglich gezeigt. Die neurologische Untersuchung habe eine normale Motorik ergeben; es hätten keine Paresen oder Atrophien vorgelegen, die Koordination sei erhalten und der Strichgang möglich gewesen (Urk. 7/12 S. 9).
4.4.3   In rheumatologischer Hinsicht lag gemäss Dr. med. C.___ auf Grund der am 3. Mai 2005 erstellten Röntgenaufnahmen sowohl mit Bezug auf die Hals- als auch auf die Brustwirbelsäule ein unauffälliger Befund vor (Urk. 7/12 S. 24-27; insbesondere S. 25). An der Halswirbelsäule seien weder ossäre noch artikuläre degenerative Veränderungen konventionell-radiologisch fassbar. Weder lägen ein Mitra-Phänomen noch eine Rotationsfehlstellung vor. Er berichtete von einer uneingeschränkten Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule; die Rotation der Halswirbelsäule habe 70° und die Lateralflexion 30 bis 40° betragen. Haltungsbedingt sei hochthorakal ein leichter Rundrücken mit einer kompensatorisch angedeuteten Hyperlordosierung mit Beckenvorschub feststellbar. Sowohl der neurologische Status als auch die peripheren Gelenke und übrigen Weichteile seien unauffällig. Eine Bewegungshemmung des Kopfgelenkes C1 bis C3 beidseits liege nicht vor.
         Dr. C.___ diagnostizierte rest-myofasciale Tender- und Triggerpoints paravertikal bezüglich des M. infraspinatus beidseits bei einer reversiblen Restbewegungshemmung der Kopfgelenke und im cervikothorakalen Übergang beidseits bei Status nach HWS-Distorsion am 20.3.2001 (Urk. 7/12 S. 26). Gestützt auf seine Untersuchungen stellte er das Vorliegen eines invalidisierenden Leidens in Abrede und erachtete die Versicherte im Rahmen einer leichten Tätigkeit, ohne Heben von Gewichten, idealerweise zwischen sitzender und stehender Position wechselnd und ohne Flexionshaltungen als arbeitsfähig, wobei er die bisher ausgeübte Tätigkeit als durchaus geeignet erachtete (Urk. 7/12 S. 27).
4.4.4   Die Psychiaterin Dr. J.___ hielt in ihrem Fachgutachten fest (Urk. 7/12 S. 20-23), die ihr als bewusstseinsklar, allseits gut orientiert erschienene Beschwerdeführerin habe berichtet, sie müsse sich seit dem Unfall bewusster konzentrieren und ermüde schneller. Sie habe ihr freundlich und bereitwillig ihre Geschichte erzählt und auch darauf hingewiesen, dass sie wegen ihres Tinnitus nicht mehr viele Menschen um sich herum vertrage, da es ihr dann zu laut werde und migräneartige Schmerzen aufträten. Sie leide ständig unter Ohren- und Kieferschmerzen sowie Nackenschmerzen im Bereich des Trapezius.
         Die Gutachterin gelangte zum Schluss, dass kein psychisches Leiden vorliege, weshalb aus psychiatrischer Sicht vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 7/12 S. 23).
4.4.5         Gestützt auf die fachärztlichen Abklärungen und in Kenntnis der vollständigen Akten stellten die Ärzte des A.___ im Gutachten vom 27. Mai 2005 folgende Diagnose, welche sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke (Urk. 7/12 S. 16):
- Status nach HWS-Distorsion am 20.3.2001 mit myofascialen Tender- und Triggerpunkten paracervikal und im M. infraspinatus beidseits bei reversibler Bewegungshemmung der Kopfgelenke und am cervikothorakalen Übergang;
- phobischer Schwankschwindel.
         Es liegen gemäss der gutachterlichen Diagnose somit Einschränkungen im cerviko-thorakalen Bereich vor. Wenn die Beschwerdeführerin kritisieren lässt, das Gutachten des A.___ sei hinsichtlich der erhobenen Befunde widersprüchlich (Urk. 1 S. 8 f.), so ist ihr zu entgegnen, dass auf die Befunderhebung nach der Konsensbesprechung der involvierten Gutachter abzustellen ist. Diesbezüglich hält das Gutachten fest (Urk. 7/12 S. 17), dass sich auf Grund der rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung sehr wenig Befunde hätten erheben lassen. Die HWS-Rotation sei leichtgradig eingeschränkt gewesen; zur Hauptsache hätten sich aber diffuse Tender- und Triggerpointbildungen paracervikal sowie im Musculus infraspinatus beidseits mit fortgeleiteten Schmerzmustern in beide oberen Extremitäten feststellen lassen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden waren im Mai 2005, mithin mehr als vier Jahre nach dem Unfall, vorab muskulären Ursprungs, wie sich dies aus den Hinweisen auf diffuse Tender- und Triggerpoints, druckdolente Fibromyalgiepunkte im Schulterbereich sowie die allgemein verspannte Muskulatur im Hals- und Schulterbereich ergibt (Urk. 7/12 S. 8, 10 und 17). Infolge der jahrelangen Schonung stellten die Gutachter bei der Beschwerdeführerin zudem übereinstimmend eine Dekonditionierung und demnach eine muskuläre Insuffizienz fest.
         Zusammenfassend ist laut diesem Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Folge der erlittenen HWS-Distorsion einzig an somatischen Beschwerden muskulärer und reversibler Natur leidet, während in psychischer Hinsicht keine Einschränkung ihres Gesundheitszustandes vorliegt. Diese medizinische Schlussfolgerung, welche sich auf den Zeitpunkt der im Mai 2005 durchgeführten Untersuchungen bezieht, vermag grundsätzlich zu überzeugen, da die Begutachtung auf einer sorgfältigen Befunderhebung beruht und in Kenntnis aktueller bildgebender Untersuchungen (Urk. 7/12 S. 11 oben) abgegeben wurde. Weitere medizinische Abklärungen, insbesondere die von der Beschwerdeführerin beantragte neurologische Untersuchung (Urk. 1 S. 18), sind angesichts der Aussage von Dr. D.___, wonach neurologisch von einem normalen Befund auszugehen sei (Urk. 7/12 S. 9), nicht angezeigt.
4.5     Die Beschwerdeführerin bemängelt das polydisziplinäre Gutachten des A.___ unter anderem mit dem Hinweis, dass der daran mitwirkende Rheumatologe, Dr. C.___, gleichzeitig beratender Arzt der K.___ Versicherungsgesellschaft sei, die als Haftpflichtversicherer in den Unfall involviert gewesen sei (Urk. 1 S. 11 ff., Urk. 14 S. 1 f. in Verbindung mit Urk. 15/1 und 15/2). Nach der Rechtsprechung lässt die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen, wobei an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 123 V 176 Erw. 3d, 122 V 161 Erw. 1c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Q. vom 22. Februar 2006, U 16/93, Erw. 3). Sodann ist in der Tatsache allein, dass ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird, rechtsprechungsgemäss kein Ausstands- oder Ablehnungsgrund zu erblicken. Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht (RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 f. Erw. 2a/bb, U 212/97; Urteile des Bundesgerichts in Sachen L. vom 20. Juli 2007, I 60/07, Erw. 4.2, und in Sachen V. vom 28. September 2007, I 876/06, Erw. 5.5 ).
         Im Lichte dieser Rechtsprechung kann dahin gestellt bleiben, ob Dr. C.___ bloss als beratender und daher nicht als Vertrauensarzt in einem Angestelltenverhältnis zur K.___ Versicherung tätig ist, wie die Beschwerdegegnerin duplicando vorbringt (Urk. 19). Solange nicht erwiesen ist und auch von keiner Seite behauptet wird, dass Dr. C.___ konkret in der Abwicklung des Haftpflichtversicherungsfalls involviert war, besteht kein Anlass, an seiner Objektivität zu zweifeln. Nachdem auch die unterschiedliche Befunderhebung durch den Internisten und den Rheumatologen im Rahmen der Konsenskonferenz in dem Sinne bereinigt wurde, dass sich die beiden Experten auf die Diagnose einer reversiblen Bewegungshemmung der Kopfgelenke und am cervikothorakalen Übergang einigten, erweist sich auch der Vorwurf, dass das Gutachten widersprüchlich sei, als unbegründet. Auch der Umstand, dass sich die Experten nicht mit der unfalltechnischen und biomechanischen Analyse des von der Beschwerdeführerin erlittenen Unfalls befassten, bildet keinen Grund, die Schlüssigkeit ihres Gutachtens, bezogen auf den aktuellen Zeitpunkt (s. dazu nachfolgende Erwägung), in Frage zu stellen. Denn die angerufenen unfalltechnischen Grundlagen sind für die im Rahmen der Invalidenversicherung nicht relevante Frage der adäquaten Kausalität massgebend.
         Die abschliessende Entscheidung, ob auf das Gutachten des A.___, insbesondere auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, abgestellt werden kann, kann indes offen bleiben, denn der Sachverhalt erweist sich aus den nachfolgenden Überlegungen (vgl. Erw. 4.6) als ungenügend abgeklärt.
4.6
4.6.1   Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betrifft, beschränkt sich nämlich das Gutachten auf deren Bemessung im aktuellen Zeitpunkt nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt vorliegenden Befunde. Hingegen fehlt es an einer Beurteilung über den gesamten Zeitraum vom Unfalltag bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids. Die Experten haben die medizinischen Vorakten in ihrem Gutachten zwar aufgeführt, sind jedoch auf die dort bescheinigte Arbeitsfähigkeit nicht näher eingegangen. Gemäss diesen Unterlagen war die Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem Unfalltag bis zur Hospitalisation in der Rehaklinik G.___ im Frühjahr 2002 vollständig arbeitsunfähig. Daran anschliessend gingen die Rheumatologen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit nach einer Umschulung auf eine leichtere Tätigkeit im Dienstleistungssektor aus und schlossen auch eine weitere schrittweise Besserung nicht aus (s. vorne Erw. 4.2).
         Bei dieser Sachlage könnte ein Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahrs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG durchaus entstanden sei, sofern die übrigen Leistungsvoraussetzungen dazu erfüllt sind. Was die 50%ige Bemessung durch die Rehaklinik G.___ betrifft, so handelt es sich dabei um eine prognostische Beurteilung, die zudem mit einer erfolgreichen Eingliederung im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit verknüpft wurde. Eine solche konnte indes gerade aus gesundheitlichen Gründen nicht durchgeführt werden (vorne Erw. 4.3). Nach der Rechtsprechung ist dann, wenn ein medizinisches Gutachten die versicherte Person als arbeitsunfähig erklärt, aber gleichzeitig festhält, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte (Urteil des Bundesgerichts in Sachen N. vom 10. September 2007, I 968/06, Erw. 4.3 mit Hinweisen). Wurde ihre Arbeitsunfähigkeit im Mai 2002 und ebenso im März 2003 noch mit 50 % eingestuft (Urk. 7/14b S. 4, und 7/14 S. 6), so fehlen für das Jahr 2004 jegliche medizinische Unterlagen zum Verlauf ihres Gesundheitszustandes und zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit.
4.6.2         Übereinstimmung besteht insoweit, als die Ärzte von einer leichten Tätigkeit, ohne Heben von Gewichten, idealerweise zwischen sitzender und stehender Position wechselnd und ohne Flexionshaltungen ausgehen. Die Ergebnisse der Arbeitsbelastbarkeitsprüfung durch Dr. E.___ vom 4. März 2001 (Urk. 7/14 S. 3 f.) untermauern die von den Ärzten des A.___ gezogenen Schlussfolgerungen insoweit, als der Beschwerdeführerin einzig leichtere Arbeiten in Wechselhaltung zumutbar sind. Wenn die Ärzte des A.___ indes davon ausgehen, die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als selbständige Hairstylistin entspreche diesen Auflagen, kann dem nicht beigepflichtet werden. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den Beruf als Coiffeuse im Entscheid in Sachen D. vom 12. November 2001 (I 497/01) als "leicht bis mittelschwer" eingestuft (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen U. vom 16. November 2006, I 666/05, Erw. 3.1). Zu beachten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin gemäss übereinstimmender ärztlicher Einschätzung eine Tätigkeit mit Wechselpositionen ausüben sollte, was eben bei der Arbeit einer Coiffeuse, aber auch Hairstylistin/Visagistin nicht zutrifft, muss diese doch längerandauernd in einer vorgeneigten, leicht gebückten, aber auch verdrehten Stellung am Gesicht oder an den Haaren der Kundin arbeiten.
         Kommt aus allen diesen Gründen eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in der vor dem Unfall ausgeübten Beschäftigung, sei es als Selbständigerwerbende, sei es in einem Angestelltenverhältnis, nicht mehr in Frage, so ist zu prüfen, welche Betätigungen dem medizinisch empfohlenen Haltungsprofil gerecht werden.
4.6.3         Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Gutachten des A.___ allein hinsichtlich der aktuell erhobenen Diagnose und der daraus abgeleiteten Bemessung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit abgestellt werden kann. Demgegenüber kann dem Gutachten insoweit nicht gefolgt werden, als es davon ausgeht, die angestammte Tätigkeit als Hairstylerin/Visagistin erfülle die Vorgaben an eine behinderungsangepasste Tätigkeit. Sodann steht der gesamte Verlauf der Unfallfolgen und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das A.___ offen. Im Hinblick auf die Prüfung des Invaliditätsgrades ist mit der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige einzustufen.
         Wie eingangs erwähnt (Erw. 4.1) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Unfall vom 20. März 2001 ihre selbständige Erwerbstätigkeit als Hairstylistin/Visagistin fortgesetzt hätte, dies ungeachtet der Tatsache, dass sie bis zum Unfall lediglich im Jahr 1998 einen Reingewinn von Fr. 65.90 erzielt hatte (Urk. 7/30 S. 1-4). Diesbezüglich ist ihr darin beizupflichten, dass sich ihr Geschäft als Einzelunternehmerin noch in der Aufbauphase befand, weshalb ihr als Valideneinkommen nicht die erwirtschafteten Verluste anzurechnen sind. Vielmehr kann gerade im Hinblick darauf, dass sie sich auf einen Spezialbereich, dem Frisieren und Schminken von Bräuten, konzentriert hatte, davon ausgegangen werden, dass sie allein wegen des beschränkten Potentials der Kundinnenaquisition, mehr Zeit benötigt hätte, um einen namhaften wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.
         Diesbezüglich wird sich die Beschwerdegegnerin mittels Analyse vergleichbarer Betriebe zu erkundigen haben, wie sich das Geschäft der Beschwerdeführerin ohne den erlittenen Unfall entwickelt hätte.
         Demgegenüber kann der IV-Stelle insoweit nicht zugestimmt werden, als sie davon ausgeht, die Beschwerdeführerin könnte als Invalideneinkommen das Gehalt einer Mitarbeiterin mit Fachkenntnissen, Branche persönliche Dienstleistungen erzielen (Urk. 7/7), denn ihre Fachkenntnisse beschränken sich auf den Beruf einer Hairstylerin respektive Visagistin, eines nicht ohne Weiteres mit ihrer gesundheitlichen Problematik zu vereinbarenden Berufes.
         Zusammenfassend ist die Beschwerde daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach ergänzenden Abklärungen hinsichtlich der Frage, ob seit dem Unfall bis zum Erlass des Einspracheentscheides je eine rentenbegründende Invalidität eingetreten ist, der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit sowie der hierfür in Frage kommenden Betätigungen über den Invaliditätsgrad neu befinde.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Nach richterlichem Ermessen ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin festzusetzen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).