Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01300
IV.2005.01300

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 2. April 2007
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Peter
Peter+Bieri Rechtsanwälte
Löwenstrasse 20, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 1. März 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kanntons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten R.___, geboren 1960, mit Wirkung ab 1. November 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine halbe Härtefallrente zu (Urk. 7/15). Am 12. Dezember 2003 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, eine Überprüfung des Invaliditätsgrades habe ergeben, dass weiterhin unverändert Anspruch auf die zugesprochene Rente bestehe (Urk. 7/13).
         Mit Eingabe vom 10. August 2005 ersuchte der Versicherte sinngemäss um Erhöhung der Rentenleistungen (Urk. 7/50, Urk. 7/48) und begründete das Gesuch mit dem Bericht seines behandelnden Arztes Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin/Lungenkrankheiten, vom 1. September 2005 (Urk. 7/27).
         Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 den Anspruch auf eine höhere Invalidenrente (Urk. 7/9). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte durch Dr. A.___ am 18. Oktober 2006 Einsprache erheben (Urk. 7/5). Diese Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1. November 2005 ab (Urk. 7/3 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 1. November 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. November 2005 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Erhöhung der Invalidenrente, eventuell nach vorgängiger Durchführung einer medizinischen Begutachtung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 27. Februar 2007 legitimierte sich Rechtsanwalt Bernhard Peter als Rechtsvertreter des Versicherten (Urk. 9-10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die für die Zusprechung einer Invalidenrente massgebenden Gesetzesbe-stimmungen und die zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend aufgeführt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf ist zu verweisen.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Zu beachten ist, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30, vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4).


2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine höhere Rente mit der Begründung, aufgrund der Unterlagen sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verschlechtert habe. Es seien keine objektiven Faktoren bezeichnet worden, welche eine derartige Schlussfolgerung nahe legten. Die medizinische Situation sei demnach unverändert. Die Klinik M.___ habe eine Reintegration in eine Tätigkeit mit leichter Belastung empfohlen. Dies sei nach dem Gesagten nach wie vor zumutbar. Eine Erhöhung der Rente falle ausser Betracht und weitere Abklärungen seien nicht erforderlich (Urk. 2 S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Zeugnisse und Berichte von Dr. A.___ sei belegt, dass er vollständig arbeitsunfähig sei. Dies habe Dr. A.___ bereits bei der letzten Rentenrevision im Jahr 2003 bestätigt. Aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 18. Oktober 2005 gehe zudem hervor, auch die Ärzte der Zürcher Höhenklinik Davos seien der Auffassung, des bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 70 %. Falls den erwähnten Beurteilungen nicht gefolgt werden könne, so sei eine unabhängige Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 S. 1).

3.
3.1     Nach der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug im Oktober 1999 (vgl. Urk. 7/83) holte die Beschwerdegegnerin zunächst beim Spital B.___ den Bericht vom 13. Dezember 1999 ein (Urk. 7/41/1-3). Dem Bericht lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer leide an chronischen Narbenschmerzen bei Status nach video-endoskopischer Durchtrennung des Nervus ileo inguinalis links am 24. Februar 1999, Status nach offener Leistenrevision links im November 1998, Status nach TEEP links im September 1997 und Status nach Shouldice links im Juni 1997. Die Beschwerden bestünden seit der Shouldice-Operation im Juni 1997. Der Zustand sei besserungsfähig. Trotz leicht persistierender Schmerzen bei Status nach Shouldice Leiste links mit diversen Nachoperationen sei der Beschwerdeführer ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/14/2 S. 1 und Urk. 7/41/3).
3.2     Der beim Spital N.___ eingeholte Bericht vom 1. Juni 2000 enthält dieselbe Diagnose (Urk. 7/40/1 S. 2) und es wurde ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/40/2). Einschränkend findet sich jedoch die Erwähnung, die volle Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf leichte Arbeiten (Urk. 7/40/1 Ziff. 1.5).
3.3     Dem bei der Klinik M.___ eingeholten Bericht vom 14. Mai 2001 kann entnommen werden, der Beschwerdeführer leide an einem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich der linken Inguina mit/bei Status nach mehrmaliger Inguinalhernienoperation mit Mash in situ, Ansatztendinose der Adduktorenmuskulatur, Status nach einmaliger Infiltration mit Diprophos und Carbo-stesin am 20. Dezember 2000. Die Schmerzsymptomatik bestehe seit 1997. Durch die starken Schmerzen im Bereich der linken Leiste mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel, in den Skrotumbereich sowie lumbal sei der Beschwerdeführer vor allem beim Heben von schweren Lasten und bei lange gleichbleibenden Sitz- oder Stehpositionen eingeschränkt. Als Bauarbeiter bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. In Betracht falle eine Tätigkeit mit geringer Belastung (bis 5 kg). Der Beschwerdeführer könne ohne weiteres Tätigkeiten im Sitzen ausführen und bei Wechselbelastung auch Teile der Arbeit im Stehen verrichten. Kurze Gehstrecken seien möglich. Eine Exposition zu Nässe oder Kälte sollte vermieden werden. In einer angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ganztags arbeiten (Urk. 7/32 S. 1-2).
3.4     Dr. med. C.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 29. August 2001, den er im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte, folgende Diagnose (Urk. 7/29 S. 4):
- Problem der Krankheitsbewältigung bei chronifiziertem Schmerzsyndrom F54 ICD-10
- Verdacht auf eine depressive Störung (larvierte Depression) F34.8 ICD-10
         Die Krankheit des Beschwerdeführers habe 1997 mit einer Inguinalhernie links begonnen, welche habe operiert werden müssen. In der Folge seien vier weitere Operationen nötig geworden (Rezidiv, Schmerzbildung). Nach wie vor klage der Beschwerdeführer über Schmerzen mit Ausstrahlung in den Oberschenkel links, über Schmerzen im Unterbauch, im Lendenbereich und neuerdings auch über Schmerzen im Nackenbereich. Die somatischen Abklärungen hätten die Ursachen der Schmerzen nicht aufdecken können. Aus somatischer Sicht bestehe für körperlich schwere Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr, hingegen für angepasste, das heisst körperlich leichte Tätigkeiten eine uneingeschränkte (S. 4).
         Psychisch fühle sich der Beschwerdeführer mehr oder weniger in Ordnung. Er und seine Ehefrau berichteten jedoch von Nervosität, welche sie mit den dauernd vorhandenen Schmerzen erklärten, des Weiteren auch von leichten Verstimmungen und von Aufregungen. Letztere könnten bis zu einem Zittern führen. Beide erklärten dies mit verschiedenen Problemen in der Familie und mit finanziellen Problemen.
         Tatsächlich sei der Beschwerdeführer aber sehr mit seinen Schmerzen beschäftigt. Diese stünden im Mittelpunkt seiner Aufmerksamkeit. Der Beschwerdeführer sei völlig körperorientiert. Für psychische Störungen gäbe es in den Vorstellungen des Beschwerdeführers keinen Platz. Seine Gefühle unterdrücke er, und er wirke nach aussen hin beherrscht. Jedoch könne der Beschwerdeführer bereits wegen Kleinigkeiten seine Beherrschung verlieren. Psychisch so stabil und gesund, wie der Beschwerdeführer sich präsentiere, sei er nicht. Der Beschwerdeführer habe Mühe, sich mit seiner Krankheit abzufinden und seine Beschwerden wenigstens teilweise zu akzeptieren. Anstatt sich zumindest teilweise zu aktivieren, verharre er in Passivität.
         Hintergrund dieser Haltung sei eine depressive Störung im Sinne einer larvierten Depression. Die beschriebene psychische Störung bewirke eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von etwa 25 %. Dies gelte für jede Tätigkeit, für die angestammte und für eine dem körperlichen Zustand angepasste. Prognostisch sei sowohl eine Besserung als auch eine Verschlechterung möglich. Eine Verschlechterung sei wahrscheinlich, wenn sich im beruflichen Umfeld des Beschwerdeführers nichts ändere. Da der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, sei eine berufliche Abklärung angezeigt. Diese könnte ihm auch helfen, seine psychische Situation zu verbessern. Von sich aus sei der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht jedoch wenig beweglich und wenig mutig, ja sogar unfähig, etwas zu ändern (S. 4 f.).
3.5 Entsprechend den erwähnten ärztlichen Beurteilungen ermittelte die Beschwer-degegnerin, basierend auf einer zumutbaren beruflichen Leistungsfähigkeit von 75 %, einen Invaliditätsgrad von 40 % und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. März 2002 eine Viertelsrente beziehungsweise eine halbe Härtefallrente zu (Urk. 7/15). Diesen Rentenanspruch bestätigte die Beschwerde-gegnerin mit Revisionsverfügung vom 12. Dezember 2003 (Urk. 7/13).

4.
4.1     Im Bericht vom 1. September 2005 führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer leide an einem generalisierten Schmerzsyndrom im Bereich der linken Inguina bei Status nach Operationen in diesem Bereich. Zur Zeit sei der Beschwerdeführer IV-Rentner mit einem Invaliditätsgrad von 40 %. Das Leiden habe sich verschlechtert. Seit Mitte 2000 habe der Beschwerdeführer keiner Arbeit mehr nachgehen können. Bereits im Jahre 2003 habe er, Dr. A.___, ein Zeugnis zu Handen der Beschwerdegegnerin ausgestellt, in welchem er auf die Verschlechterung hingewiesen habe (vgl. nachstehende Erw. 3.7). Seither habe sich der Zustand zusätzlich verschlechtert. Selbst Behandlungen in der Klinik M.___ hätten keine Erfolge gezeitigt. Heute sei die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers um mehr als 70 % eingeschränkt (Urk. 7/27).
4.2     Im Bericht vom 5. Dezember 2003 hatte Dr. A.___ ausgeführt, der Beschwer-deführer leide (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) an chronischen Schmerzen im Bereich der linken Inguina und linken Flanke bei Status nach mehrmaliger Inguinaloperation mit Mash in situ und Ansatztendinose der Adduktorenmuskulatur bestehend seit etwa 1997. Die Prognose bezüglich das Schmerzsyndrom sei ungünstig. Der Beschwerdeführer habe seit knapp drei Jahren nicht mehr gearbeitet und könne auch keiner geregelten Arbeit mehr nachgehen. Die bestehenden Beschwerden hinderten ihn zu stark an einer normalen Lebensführung. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich im letzten Jahr verschlechtert. Die Arbeitsfähigkeit sei um mehr als zwei Drittel eingeschränkt (Urk. 7/28 S. 1-2).
4.3     Der Vergleich der ärztlichen Berichte bei Erlass der Verfügung vom 1. März 2002 mit den Berichten, mit denen der Beschwerdeführer die behauptete gesundheitliche Verschlechterung zu untermauern sucht, ergibt, dass seit der Zusprechung der Rente keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Dr. A.___ erwähnte sowohl im Bericht vom Dezember 2003 als auch im Bericht vom September 2005 keine anderen als die schon bekannten Diagnosen. Objektive Elemente für die angegebene Verschlechterung nannte Dr. A.___ keine. Seine beiden Berichte beschränken sich im Wesentlichen auf die bloss allgemeine Behauptung, es habe eine Verschlechterung stattgefunden. Der mehrfach angeführte Indikator für die Verschlechterung, dass nämlich der Beschwerdeführer seit etlichen Jahren tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, ist nicht stichhaltig. Massgebend ist nicht, was der Beschwerdeführer im erwerblichen Bereich entsprechend seiner Selbsteinschätzung tatsächlich tut respektive nicht tut, sondern welche Leistungen ihm aus medizinischer Sicht zumutbar sind. Dass eine angepasste, das heisst körperlich leichte Tätigkeit im Umfange von 75 % nicht mehr zumutbar sei, ergibt sich aus den Darlegungen von Dr. A.___ nicht.
4.4     Auch der Bericht der Klinik M.___ vom 18. Januar 2005 (Urk. 7/27/5), den Dr. A.___ mit seinem Bericht vom 1. September 2005 einreichte, belegt keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Als zusätzliche Diagnosen enthält er nur eine auch schon in früheren Berichten aufgeführte arterielle Hypertonie und eine Adipositas. Beide Leiden haben jedoch keinen Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 7/28, Urk. 7/32-34, Urk. 7/). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist somit, entgegen der in der Einsprache vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 7/5), auch durch diesen Bericht nicht dargetan. Im Gegenteil legt der Bericht nahe, dass die Gesamtsituation durch geeignete Behandlungen - der Beschwerdeführer befand sich vom 30. Dezember 2004 bis 18. Januar 2005 stationär in der Klinik M.___ - tendenziell sogar verbesserungsfähig ist (S. 1 f.).
4.5 Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Zusprechung der Rente mit Verfügung vom 1. März 2002 (vgl. Urk. 7/15) nicht eingetreten ist. Demzufolge besteht auch kein Anspruch auf eine Erhöhung der Rente. Da in gesundheitlicher und im Übrigen auch in erwerblicher Hinsicht von unveränderten Verhältnissen auszugehen ist, besteht weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente beziehungsweise auf eine halbe Härtefallrente. Weitere Abklärungen, namentlich die Vornahme einer medizinischen Begutachtung, sind nicht erforderlich.
         Somit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bernhard Peter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).