Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01301
IV.2005.01301

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 23. November 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr. Ronald E. Pedergnana
Schwager + Partner, Anwaltsbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, S.___ mit Verfügungen vom 9. Juni 2005 (Urk. 7/8) für den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 31. August 2004 eine ganze Rente und anschliessend bis zum 31. Dezember 2004 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (samt entsprechender Kinderrente) zugesprochen, einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch jedoch verneint und die dagegen mit Eingabe vom 11. Juli 2005 (Urk. 7/6) erhobene Einsprache, mit der eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2005 begehrt worden war, mit Entscheid vom 7. September 2005 (Urk. 2) abgewiesen hatte;
nach Einsicht in
die gegen den genannten Einspracheentscheid gerichtete Beschwerdeschrift vom 22. November 2005 (Urk. 1), mit der die Versicherte folgende Anträge stellen liess:
1.  Die Verfügung [richtig: der Einspracheentscheid] vom 7. September 2005 sei aufzuheben.
2.  Der Versicherten sei eine halbe Rente ab 1. Januar 2005 zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten [richtig: der Beschwerdegegnerin].
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 12. Januar 2006 (Urk. 6),
sowie in die weiteren Verfahrensakten;
unter dem Hinweis, dass das im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ebenfalls mit heutigem Datum ein Urteil gefällt wird (Prozess Nr. UV.2005.00201);
in Erwägung, dass
strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch noch ab dem 1. Januar 2005 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat oder ob die Beschwerdegegnerin diesen Anspruch zu Recht bis zum 31. Dezember 2004 befristet hat,
die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sowie zur ärztlichen Aufgabe im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 1 ff.) zutreffend wiedergegeben sind, weshalb darauf verwiesen werden kann,
die Beschwerdeführerin zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen ausführen liess, dass sie immer noch zu 50 % arbeitsunfähig sei und dass die Beschwerdegegnerin nicht einfach auf die Einschätzungen des SUVA-Kreisarztes abstellen könne, weil diese Einschätzung zum einen unrichtigerweise nicht sämtliche Unfallrestfolgen (etwa die Kopfschmerzen) berücksichtige und zum anderen neben den Residuen des erlittenen Schleudertraumas auch noch unfallfremde Gesundheitsbeeinträchtigungen (degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule und ein Weichteilrheuma) vorlägen, weshalb die Beschwerdegegnerin eigene interdisziplinäre Abklärungen unter Federführung eines Neurologen hätte vornehmen lassen müssen,
die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid einzig versicherte, die Akten nochmals geprüft zu haben, und ausführte, dass eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei, weil degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule altersentsprechend regelmässig vorhanden seien (Urk. 2 S. 3),
in der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2006 (Urk. 6) auf weitere Bemerkungen verzichtet und auf die Stellungnahme von Dr. med. A.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 29. August 2005 im Feststellungsblatt vom 7. September 2005 (Urk. 7/1) verwiesen wurde, wobei sich dieser äusserst kurzen Stellungnahme jedoch keine weiterführenden Informationen entnehmen lassen,
nach Lage der Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin den Entscheid, die der Beschwerdeführerin zugesprochene halbe Invalidenrente bis zum 31. Dezember 2004 zu befristen, im Wesentlichen auf die medizinischen Akten der SUVA abgestützt hat,
im heutigen Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die SUVA unter anderem festgehalten wurde, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kein Entscheid darüber möglich sei, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei oder nicht, weil in der kreisärztlichen Einschätzung lediglich die „somatisch fassbaren“ Gesundheitsbeeinträchtigungen berücksichtigt worden seien, nicht jedoch die ebenfalls unfallkausalen, zum typischen Beschwerdebild nach HWS-Schleudertraumata gehörenden weiteren Beschwerden (kognitive Beschwerden, Kopfschmerzen und dergleichen), weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückgewiesen wurde (Einholung eines verwaltungsunabhängigen polydisziplinären Gutachtens),
diesbezüglich beispielhaft auf den kreisärztlichen Bericht vom 23. September 2004 verwiesen werden kann, in dem es Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, offensichtlich unterliess, die Einschränkungen durch die sogenannten typischen Symptome nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule zu berücksichtigen (Urk. 7/12 S. 4), was nach der einschlägigen Gerichtspraxis nicht statthaft war,
folglich auch die (auf die SUVA-Akten abgestützte) Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2005 nicht mehr in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, nicht nachgewiesen ist, wobei noch unfallfremde Gesundheitsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind,
somit nicht feststeht, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in der Lage ist, seit dem 1. Januar 2005 ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen zu erzielen,
nach dem Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. September 2005 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Durchführung von umfassenden medizinischen Abklärungen über ihre Leistungen ab 1. Januar 2005 neu verfüge, wobei es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt erscheint, diese Abklärungen mit jenen der SUVA zu koordinieren,
ausgangsgemäss die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
vorliegend nach Berücksichtigung aller Umstände eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über ihre Leistungen ab 1. Januar 2005 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Ronald E. Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).