IV.2005.01302
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 30. März 2006
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
Anwaltsbüro Fröhlich & Bertschinger
Freiestrasse 11, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2005 einen Rentenanspruch von I.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. November 2005, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, beantragt, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheides für die Dauer vom 8. Februar bis 16. September 2003 eine ganze und ab dem 17. September 2003 eine Dreiviertels-Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2), sowie nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 9. Januar 2006 (Urk. 9),
in der Erwägung,
dass sich aus den Akten ergibt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an einem femoropatellären Schmerzsyndrom beider Kniegelenke und an einer medialen Meniskusläsion links bei Status nach Kniearthroskopien links am 19. März 2002 mit Teilmeniskektomie und am 14. März 2003 leidet (Urk. 10/11, Urk. 10/13),
dass hingegen deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit streitig sind (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 9),
dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Bodenleger als zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig erachtet, während dieser auch hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 9),
dass Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, im Bericht vom 20./ 21. Oktober 2003 ausführte, dass die bisherige Tätigkeit aufgrund des Habitus und des beidseitigen femoropatellären Schmerzsyndroms für den Beschwerdeführer ungeeignet sei, weshalb sich eine Umschulung empfehle,
dass Dr. A.___ in diesem Bericht in Bezug auf die bisherige Tätigkeit erklärte, vom 19. März 2002 bis 15. September 2003 sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig gewesen, nun bestehe seit Mitte September 2003 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit,
dass Dr. A.___ weiter den Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig erachtete, deren Ausgestaltung indes nicht näher umschrieb (Urk. 10/13),
dass Dr. A.___ im Arztzeugnis zu Handen der Arbeitslosenkasse vom 17. Dezember 2003 dem Beschwerdeführer eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 16. September 2003 bescheinigte und bemerkte, der Beschwerdeführer vermöge lediglich noch wechselnd sitzende und gehende Tätigkeiten auszuüben (Urk. 10/20),
dass unklar bleibt, ob sich die im Arztzeugnis vom 17. Dezember 2003 geäusserte Einschätzung nun lediglich auf die bisherige oder ebenfalls auf eine angepasste Tätigkeit bezieht,
dass einerseits die zeitliche Nähe dieses Arztzeugnisses zum Bericht vom 20. / 21. Oktober 2003 bei unverändertem medizinischem Sachverhalt dafür spricht, dass darin lediglich Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit genommen wird,
dass anderseits im Arztzeugnis vom 17. Dezember 2003 nur noch eine wechselnd sitzende und gehende Tätigkeit als zumutbar erachtet wird, während im Bericht vom 20. / 21. Oktober 2003 die behinderungsangepasste Tätigkeit nicht näher umschrieben wird, indes ausgeführt wird, der Beschwerdeführer könne nur noch manchmal sitzen, stehen und lange Strecken gehen, was eine volle Arbeitsfähigkeit in sitzender und gehender Tätigkeit eher als unwahrscheinlich erscheinen lässt,
dass aus diesem Grund der an und für sich richtige Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass erfahrungsgemäss Versicherte mit Knieleiden eine vorwiegend sitzende Tätigkeit voll auszuüben vermögen (Urk. 9), sich nicht als stichhaltig erweist,
dass sich aufgrund dieser Unklarheiten weder die Annahme rechtfertigen lässt, die im Arztbericht vom 17. Dezember 2003 bescheinigte 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich lediglich auf die bisherige Tätigkeit, noch davon ausgegangen werden kann, es handle sich dabei um eine revidierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit,
dass sich auch aufgrund der Berichte von Dr. med. B.___, Ärztin für Allgemeinmedizin, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht schlüssig bestimmen lässt,
dass Dr. B.___ im Bericht vom 18. / 30. Dezember 2004 die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit auf 50 % bezifferte, die Prüfung der Durchführung beruflicher Massnahmen bejahte, aber gleichzeitig festhielt, dass der Beschwerdeführer daran kein Interesse zeige, und sodann bei der Frage, ob in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestehe, zwar das Wort "halbtags" ankreuzte, aber mit einem Pfeil auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verwies, so dass unklar bleibt, worauf sich diese attestierte halbtägige Arbeitsfähigkeit bezieht beziehungsweise ob damit die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beantwortet werden sollte,
dass Dr. B.___ überdies den Fragenkatalog betreffend die physischen Funktionen im Bericht vom 18. / 30. Dezember 2004 nur unvollständig beantwortete, wodurch sich die Frage aufdrängt, ob bezüglich jener Funktionen, zu denen sie sich nicht äusserte, wie beispielsweise zum Sitzen und Gehen, nach ihrer Beurteilung keine Einschränkung besteht (Urk. 10/11),
dass im nachgereichten Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 25. November 2005 erwähnt wird, der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 50 % arbeitsfähig und dürfe leichtere Arbeiten durchführen, wenn er die Knie nicht belaste (Urk. 7),
dass der Beschwerdeführer seit 1. April 2004 wieder beim alten Arbeitgeber beschäftigt ist, indes nicht mehr als Bodenleger, sondern in einem 50 %-Pensum als Lager- und Ladenmitarbeiter (Urk. 10/21-22),
dass unklar ist, ob sich diese attestierte Arbeitsfähigkeit auf die jetzige Tätigkeit bezieht, die, falls sie mit Heben und Tragen von mittel- bis schweren Lasten verbunden ist (vgl. Urk. 10/13), nicht als leidensangepasste Tätigkeit erachtet werden kann, oder ob sie für jegliche Tätigkeit gilt,
dass sich die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit angesichts dieser unklaren Arztberichte somit nicht bestimmen lässt,
dass demzufolge der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu weiterer Abklärung, vorzugsweise durch ein einschlägiges Gutachten, und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
dass in der Beschwerde überdies Rücken- und Halsbeschwerden (gemeint wohl: Halswirbelbeschwerden) geltend gemacht werden und darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer habe sich deshalb in die Klinik X.___ in Behandlung begeben (Urk. 1 S. 3), wobei aufgrund dieser Ausführungen unklar bleibt, ob diese Beschwerden zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 130 V 446 Erw. 1.2) überhaupt bestanden,
dass gegebenenfalls diese Beschwerden bei der weiteren Abklärung zu berücksichtigen sind,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) und nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat,
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 24. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).