Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01303[9C_287/2007]
IV.2005.01303

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 2. April 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1963, arbeitete seit 1. November 2000 in der Produktion der B.___ AG, C.___, D.___ (Urk. 7/40/1Ziff. 1-2). Wegen häufiger Absenzen löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 30. September 2003 hin auf (Urk. 7/40/3). Am 9. Juni 2004 meldete sich die Versicherte wegen Rücken- und Beinproblemen sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/46 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/14/2-18, Urk. 7/15-16) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/40/ 1-6) ein, korrespondierte mit dem Krankentaggeldversicherer (Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Urk. 7/25-26, Urk. 7/28, Urk. 7/38 und Urk. 7/46), nahm insbesondere die von diesem in Auftrag gegebene Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 4. August 2004 zu den Akten (Urk. 7/14/1) und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti der Versicherten (Urk. 7/33, Urk. 7/43).
1.2     Am 6. Januar 2005 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Rentenzusprache in Aussicht nehme, und forderte sie gleichzeitig unter Hinweis auf ihre Schadensminderungspflicht auf, sich stationär während drei bis vier Wochen einer straff geführten Rehabilitation zu unterziehen; dies werde im Rahmen einer Rentenrevision überprüft und könne beim Nichtdurchlaufen der Behandlung die Einstellung oder Kürzung der Rente zur Folge haben (Urk. 7/11). Der behandelnde Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wandte sich mit mehreren Eingaben (vom 30. Januar 2005, Urk. 7/35; undatiertes Schreiben, Urk. 7/30; vom 26. März 2005, Urk. 7/27; vom 16. Mai 2005, Urk. 7/24; vom 26. Juni 2005, Urk. 7/23) gegen die Behandlung in einer Rehabilitationsklinik, zumal die Krankenkasse diese auch nicht finanziere, worauf Dr. med. F.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) nach Rücksprache mit Dr. E.___ am 4. Juli 2005 vom Weiterverfolgen dieser Auflage absah (Urk. 7/22, Urk. 7/17).
1.3     Mit Verfügung vom 24. März 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis 30. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. Juli 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 55,46 % eine halbe Rente mit Zusatzrente für den Ehegatten sowie Kinderrenten zu (Urk. 7/9/1-2, Urk. 7/13). Die Eingabe von A.___ vom 19. Juni 2005 (Urk. 7/8) nahm die IV-Stelle unter Hinweis auf die von Dr. E.___ bereits am 26. März 2005 verlangte generelle Überprüfung des Falles (Urk. 7/27 = Urk. 7/21) als rechtzeitig erhobene Einsprache entgegen und wies diese mit Einspracheentscheid vom 2. November 2005 ab (Urk. 7/2 = Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/4).
2.       Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. November 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer ganzen Rente auch über den 1. Juli 2004 hinaus (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf am 20. Februar 2006 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8). Am 4. März 2006 äusserte sich Dr. E.___, der von der Versicherten beschwerdeweise ermächtigt wurde, für sie zu handeln (Urk. 1 in fine), nochmals zum von der IV-Stelle angewiesenen Rehabilitationsaufenthalt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:


1.
1.1     Die unstreitig als verspätet eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2005 (Urk. 7/8) hat die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Eingabe von Dr. E.___ vom 26. März 2005 (Urk. 7/27) als rechtzeitig erhobene Einsprache gegen die Verfügungen vom 24. März 2005 (Urk. 7/9/1-2) behandelt.
         Vorliegend erscheint zumindest fraglich, ob Dr. E.___ in Vertretung der Beschwerdeführerin am 26. März 2005 den Willen geäussert hat, gegen die Verfügungen vom 24. März 2005 Einsprache zu erheben. Denn es ist anzunehmen, dass er am 26. März 2005 noch gar keine Kenntnis dieser Entscheide hatte, denn er erwähnte sie mit keinem Wort und rügte sie auch nicht. Vielmehr bezog sich sein Schreiben allein auf die der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2005 auferlegte Schadenminderungspflicht (Urk. 7/27).
1.2     Die Rechtzeitigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 12 zu § 10). Nachdem innert der gesetzlichen Einsprachefrist kein Einsprachewille geäussert worden ist, erscheint zweifelhaft, ob die Beschwerdegegnerin mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid die Einsprache zu Recht materiell behandelt hat.
         Da die Beschwerde jedoch ohnehin abzuweisen ist, kann diese Frage vorliegend offen bleiben.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
2.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.3     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d).
         Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.4     Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
         Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.5     Unter dem Aspekt des Anfechtungs- und des Streitgegenstandes regelt die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder zeitlich begrenzten Invalidenrente ein Rechtsverhältnis. Wird lediglich die Abstufung oder die Befristung der Leistungen bestritten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgeschlossen blieben. Dies liegt darin begründet, dass nach dem Gesagten einer rückwirkend verfügten abgestuften Rente nach der Rechtsprechung Revisionsgründe analog Art. 17 ATSG unterlegt sein müssen.
         Diese Regeln über den Streitgegenstand kommen grundsätzlich unabhängig davon zum Zuge, ob die IV-Stelle über die abgestufte Rentenzusprechung eine oder mehrere Verfügungen erlässt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die IV-Stelle diese mehreren Verfügungen, welche sich auf verschiedene Zeitabschnitte von (unterschiedlich hohen) Rentenbetreffnissen beziehen, am gleichen Tag erlässt, wie dies aus Gründen der elektronischen Datenverarbeitung oft der Fall ist (AHI 2001 S. 279 Erw. 1b; Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413 in: Schaffhauser/Schlauri, Aktuelle Fragen der Sozialversicherungsrechtspraxis, St. Gallen 2001, S. 33 und S. 34).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten der part mit der EFL (Urk. 7/14/1) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Abklärung in einer angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht zwar zu 80 %, aber aus psychiatrischer Sicht bloss zu 50 % arbeitsfähig sei. Damit vermöge sie ein Einkommen von Fr. 19'516.-- zu erzielen, womit bei einem Valideneinkommen von Fr. 48'815.60 ein Invaliditätsgrad von 55,46 % resultiere. Wegen der verspäteten Anmeldung sei der Beginn des Rentenanspruches auf den 1. Juni 2003 gelegt worden (Urk. 7/13).
3.2     Die Beschwerdeführerin beanstandete den Rentenbeginn nicht, sondern machte geltend, sie fühle sich nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Sie sei immer müde und erschöpft, vergesslich und unkonzentriert und habe überall Schmerzen. Deshalb beantragte sie die weitere Ausrichtung der befristet zugesprochenen ganzen Rente (Urk. 1).
3.3     Strittig und zu prüfen ist einerseits, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis 30. Juni 2004 ausgewiesen ist, und andererseits, ob sich auf den 1. Juli 2004 hin ihr Gesundheitszustand erheblich verbessert hat. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenzusprache (hier: 1. Juni 2003) mit jenen im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung (hier: 1. Juli 2004) zu vergleichen.

4.
4.1     Zu Handen des Krankentaggeldversicherers berichtete Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 28. Oktober 2003 von einem chronischen Lumbovertebralsyndrom, welches seit April 2003 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 50-100% nach sich ziehe (Urk. 7/14/6).
         Dr. G.___ liess die von der Beschwerdeführerin im Lumbalbereich angegebenen Schmerzen durch Prof. Dr. med. H.___, Leitender Arzt Schmerzzentrum der I.___ Klinik (vgl. Bericht vom 21. April 2004, Urk. 7/16/4), und durch die Rheumatologen Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___ (vgl. verschiedene Berichte, Urk. 7/16/6-9) abklären.
4.2     Prof. Dr. H.___ konnte wegen der schlechten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin kein genaues Beschwerdebild erheben (Urk. 7/16/4 S. 1). Aufgrund der angegebenen Symptome äusserte er einen Verdacht auf einen engen Spinalkanal, weshalb er ein MRI nahe legte. Prof. Dr. H.___ führte weiter aus, in Anbetracht der offensichtlich sehr komplexen psychosozialen Konstellation seien vermutlich diverse therapeutische Massnahmen zum vornherein zum Scheitern verurteilt (Urk. 7/16/4 S. 2 in fine).
         Die Rheumatologen erhoben im LWS-Bereich bloss diskrete Befunde und berichteten, die Schmerzen hätten sich weder durch die epidurale Infiltration noch durch aktivierende Physiotherapie verändert. Insbesondere Dr. K.___ erhob deutliche Zeichen auf sekundäre Symptomausweitung (positive Waddelzeichen, Fokussierung auf den Schmerz, fehlende Schmerzmodulation; Urk. 7/16/8) und empfahl eine psychiatrische Mitbetreuung (Urk. 7/16/7, Urk. 7/16/6-9). Er bescheinigte aus rheumatologischer Sicht im bisherigen Beruf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und legte im Weiteren eine psychiatrische Beurteilung nahe (Urk. 7/16/7-8).
4.3     Seit 6. Oktober 2003 stand die Beschwerdeführerin in Behandlung bei Dr. E.___ (vgl. Bericht zu Handen des Vertrauensarztes des Krankentaggeldversicherers vom 7. März 2004, Urk. 7/14/4). Dieser versuchte neben der Gesprächstherapie, welche wegen der Sprachschwierigkeiten nicht in Sinne einer ordentlichen Therapie durchgeführt werden konnte, eine medikamentöse Behandlung, die von der Beschwerdeführerin jedoch wieder abgesetzt worden sei. Dr. E.___ berichtete, sie habe auch keinen geeigneten, türkisch sprechenden Therapeuten gefunden (Urk. 7/14/4 Ziff. 8). Dr. E.___ beschrieb eine klagende, depressiv wirkende Beschwerdeführerin in einer schwierigen familiären Situation mit Ehekonflikten und Überforderung mit ihrem Kleinkind (Urk. 7/14/4 Ziff. 5) und stellte folgende Diagnosen:
- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F 43.22) in schwieriger Lebenssituation
- Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.4).
        
         Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, körperlich nicht anstrengende Tätigkeiten in möglichst stressfreien und psychisch nicht belastendem Rahmen (sitzende Tätigkeiten, Heim-/Näharbeit, etwas in Couverts verpacken, leichte Botengänge) seien anfangs für drei Stunden pro Tag zumutbar mit anschliessend rascher Steigerung auf wenn möglich 50 % (Urk. 7/14/4 Ziff. 12).
         Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 11. Juli 2004 bestätigte Dr. E.___ seine bereits gestellte Diagnose (Urk. 7/15/1 lit. A) und hielt dazu fest, die Beschwerdeführerin klage vor allem über starke Schmerzen. Falls zu der Schmerzsymptomatik, welche von Hausarzt Dr. G.___ beurteilt werde, kein entsprechendes Korrelat gefunden werde, müsse von einer Somatisierungsstörung ausgegangen werden (Urk. 7/15/1 S. 2 Ziff. 5).
         Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit März 2002 zu 50 % und seit September 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/15/1 lit. B). Aus rein psychiatrischer Sicht könne jedoch nicht gesagt werden, dass gar keine Tätigkeit mehr zumutbar sei. Unter der Voraussetzung, dass die Beschwerden psychisch und nicht somatisch begründet seien, sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Arbeit im Umfang von drei Stunden pro Tag zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei nicht so schwer depressiv, dass dies nicht möglich sein sollte. Falls eine Somatisierungsstörung vorliege, sei aus psychiatrischer Sicht das Ziel, mit der Behinderung leben zu lernen und diese mit geeigneten Massnahmen zu kompensieren (Urk. 7/15/2 S. 2).
4.4     Dem Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers berichtete Dr. G.___ am 25. März 2004, der Zustand der Beschwerdeführerin sei stationär; es gebe trotz den verschiedenen durchgeführten Behandlungen (vgl. Urk. 7/14/3 S. 1 und S. 2 Ziff. 4-5) keine Hinweise auf Besserung. Die Beschwerdeführerin beklage ständig ihre lumbalen Beschwerden mit Ausstrahlung in die Beine (Urk. 7/14/3 S. 2).
         Mit Blick auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit führte Dr. G.___ aus, auch er sei der Meinung, dass der Beschwerdeführerin im von Dr. E.___ beschriebenen perfekten Arbeitsverhältnis das Arbeiten möglich sein sollte. Da die Beschwerdeführerin indes nur über ihre Beschwerden jammere, könne er ihre Arbeitsfähigkeit nicht definieren. Er habe jedoch den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin mehr könnte, wenn sie wirklich wollte. Eine gewisse Entwurzelungsproblematik sei im Übrigen nicht von der Hand zu weisen (Urk. 7/14/3 S. 2 Ziff. 8-9).
         Gestützt auf die von ihm veranlassten Abklärungen (vgl. Urk. 7/16/4-11) diagnostizierte Dr. G.___ am 21. Juni 2004 ein seit 1998 bestehendes chronisches Lumbovertebralsyndrom und ein seit 1995 bestehendes depressives Zustandsbild (Urk. 7/16/3). Dr. G.___ beschrieb Dauerschmerzen, die sowohl beim Sitzen und Stehen als auch beim Liegen und unabhängig von den durchgeführten Therapien aufträten (Urk. 7/16/3 lit. C3, lit. D4 und lit. D7), und erwähnte, dass das Beschwerdebild nicht den objektiven Befunden entspreche (Urk. 7/16/3 lit. D5). Dr. G.___ bescheinigte eine seit 8. Juli 2003 bestehende Arbeitsunfähigkeit als Fabrikmitarbeiterin (Urk. 7/16/3 lit. B) und hielt dafür, es sei keine Arbeit mehr zumutbar, da gemäss Aussage der Beschwerdeführerin die Beschwerden so stark seien (Urk. 7/16/2 in fine).
4.5     Am 17./18. Juni 2004 wurde durch die part die EFL durchgeführt zur Abklärung der aus somatischer Sicht vorliegenden Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/14/1 S. 1). Die Abklärer gelangten zum Schluss, dass das Ausmass der angegebenen Schmerzbeeinträchtigung mit den Befunden nicht zu erklären und im Rahmen einer erheblichen Dekonditionierung und Symptomausweitung zu sehen sei. Die Beschwerdeführerin sei völlig auf ihre Schmerzen fixiert und zeige ein demonstratives Schmerzverhalten. Die psychiatrische Abklärung und Beurteilung der Hintergründe der Symptomausweitung habe Dr. E.___ bereits vorgenommen und müsse ergänzend zur EFL im Rahmen einer Gesamtbeurteilung erfasst werden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin erinnere an Patienten mit einer Konversionsstörung (Urk. 7/14/1 S. 2).
         Aus medizinisch-theoretischer Sicht könne bei vermehrten Pausen von einer ganztägigen Belastbarkeit für leichte Tätigkeiten mit dem Hantieren von Gewichten von höchstens 5-10 kg ausgegangen werden. Im Rahmen einer Angewöhnung könne nach einer schrittweisen Steigerung mit einer Arbeitsbelastung von ca. 80 % gerechnet werden. Zur weiteren Behandlung empfahlen die Abklärer einen Rehabilitationsversuch in einem straff geführten, leistungsorientierten und interdisziplinären Programm (Urk. 7/14/1 S. 2-3).

5.
5.1     Im Zeitpunkt der Zusprechung der ganzen Rente am 1. Juni 2003 nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ (Urk. 7/15/1 lit. B) an, von März 2002 bis August 2002 habe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und anschliessend bis zur EFL am 17./18. Juni 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit der Durchführung der EFL betrage die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hingegen 50 %, weshalb die Rente auf diesen Zeitpunkt hin herabzusetzen sei (Urk. 7/13 S. 1).
5.2     Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin gemäss Dr. E.___ gar nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 7/15/1 lit. B).
         Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit lässt sich den Akten in somatischer Hinsicht Folgendes entnehmen: Die part bescheinigte aufgrund der von ihr beurteilten physischen Beschwerden eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 7/14/1 S. 2-3), während Dr. G.___ gar keine Tätigkeit mehr für zumutbar erachtete (Urk. 7/16/2).
         Auf die hausärztliche Beurteilung kann indes nicht abgestellt werden, denn Dr. G.___ führte selbst aus, er könne wegen der jammernden Haltung der Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen (Urk. 7/14/3 S. 2 Ziff. 8-9). Des Weiteren liegen seiner Einschätzung im Wesentlichen die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin zu Grunde (Urk. 7/16/2 in fine; vorstehend Erw. 4.4), was für die Ermittlung des Invaliditätsgrades jedoch nicht ausschlaggebend ist, denn die zumutbare Arbeitsfähigkeit ist allein durch den Arzt zu bestimmen. Überdies fällt hier ins Gewicht, dass Dr. G.___ selbst auf die Diskrepanz der Schmerzangaben und der objektiven Befunde hinwies, ohne jedoch die erhobene Widersprüchlichkeit in seine Zumutbarkeitsbeurteilung miteinzubeziehen.
         Die Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit durch die part erweist sich hingegen als schlüssig. Sie beruht auf ausführlichen eigenen Tests, welche den bereits vom Hausarzt Dr. G.___ geäusserten Verdacht auf Selbstlimitierung erhärteten, und erging in Kenntnis der bereits durchgeführten somatischen und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 7/14/1 S. 2). Die unter Berücksichtigung der somatischen Beschwerden getroffene Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit ist daher nicht zu beanstanden, zumal die Abklärer der part auch von einer medizinisch-theoretisch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 100 % sprachen.
5.3     Aus psychiatrischer Sicht besteht nach der fachärztlichen Einschätzung von Dr. E.___ für leidensangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von drei Stunden pro Tag und nach einer Angewöhnungszeit eine solche von 50 % (Urk. 7/14/4 Ziff. 12). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar begründet, zumal die psychische Krankheit nach Aussage des Arztes nicht derart schwer ist, dass das Verrichten einer Tätigkeit nicht möglich sein sollte (Urk. 7/15/2 S. 2). Daran vermögen die rein subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, sie könne unmöglich eine Arbeit verrichten (Urk. 1, Urk. 3/2), nichts zu ändern. Vielmehr ergibt sich aus den verschiedenen Arztberichten, dass es der Beschwerdeführerin durchaus zuzumuten ist, ihre Selbsteinschränkung zu überwinden und bei Aufbietung allen guten Willens die ihr verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten. Dabei darf von der Beschwerdeführerin auch erwartet werden, dass sie sich einer vom Facharzt verschriebenen medikamentösen Behandlung oder einer Gesprächstherapie unterzieht und damit zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes beiträgt.
         Daher ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten und von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
5.4     Die Beschwerdegegnerin nahm sodann gestützt auf den Bericht von Hausarzt Dr. G.___ (Urk. 7/16/2) an, dass die Beschwerdeführerin vom Ende des Wartejahres an bis zu ihrer Begutachtung durch die part am 17./18. Juni 2004 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, und hat dementsprechend eine ganze Invalidenrente zugesprochen; erst anschliessend, mithin ab 1. Juli 2004 erachtete sie eine Verweisungstätigkeit für zumutbar (Urk. 7/10 S. 2 Mitte und S. 3 Mitte, Urk. 7/13).
         Aus dem Gutachten der part geht nicht ohne weiteres hervor, dass im Juni 2004 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit verbunden eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Es ist vielmehr nicht auszuschliessen, dass bereits vor der Begutachtung eine Restarbeitsfähigkeit gegeben war, was den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente als zweifelhaft erscheinen liesse. In Anbetracht der von der part genannten Angewöhnungszeit (Urk. 7/14/1 S. 3) rechtfertigt sich jedoch vorliegend, zu Gunsten der Beschwerdeführerin erst ab dem Begutachtungszeitpunkt eine verwertbare Leistungsfähigkeit anzurechnen.

6.
6.1     In erwerblicher Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. Juli 2004 von einem Valideneinkommen von Fr. 43'815.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 19'516.-- aus (Urk. 7/13). Diese Bemessungsgrundlagen blieben seitens der Beschwerdeführerin zu Recht unbeanstandet, wie sich im Folgenden zeigt.
6.2     Gemäss Arbeitgeberbericht vom 24. Juni 2004 hätte die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bei ihrer letzten Arbeitgeberin, der B.___ AG, im Jahr 2004 einen Monatslohn von Fr. 3'347.--, zuzüglich 13. Monatslohn erzielt (Urk. 7/40/1 Ziff. 16, Urk. 7/40/4), mithin Fr. 43'511.-- (Fr. 3'347.-- x 13).
6.3     Zur Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise die Tabellenlöhne herangezogen (Urk. 7/37). Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen, und zwar auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2004 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11/2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Vorliegend kann sodann angesichts der zu berücksichtigenden medizinischen Faktoren ganz allgemein festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin immer noch ein weites Feld von Erwerbsmöglichkeiten offen steht. Körperlich leichte Tätigkeiten sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus zu finden.
         Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2004 auf monatlich Fr. 3'893.-- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2005, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2004 von 41,6 Stunden ergibt dies bei einem Arbeitspensum von 50 % ein Jahreseinkommen von Fr. 24’292.-- (Fr. 3'893.-- x 12 : 40 x 41,6 x 0,5).
         Nach der Rechtsprechung gilt es sodann zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
         Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 %, was den Einschränkungen der Beschwerdeführerin und namentlich ihrer verminderten Belastbarkeit in einer Verweisungstätigkeit wohlwollend Rechnung trägt. Damit beträgt das anrechenbare Invalideneinkommen im Jahr 2004 Fr. 19'434.-- (Fr. 24’292.-- x 0,8).
6.4     Ausgehend vom Valideneinkommen von Fr. 43'511.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 19'434.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 24’077.--. Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 55 %, weshalb ab 1. Juli 2004 noch ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen ist.
         Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).