Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig,
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
E.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass die 1961 geborene E.___, welche ab 1. August 1997 vollzeitlich als Anästhesieschwester im Spital U.___ arbeitete, anlässlich eines Skiunfalls vom 14. Februar 1999 ein schweres Schädelhirntrauma erlitt und seither in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist (Urk. 8/35/2, Urk. 8/79),
dass die Versicherte seit 1. Juni 2000 im Umfang von 60 % einer Vollzeitbeschäftigung wieder am angestammten Arbeitsplatz als Anästhesieschwester im Spital X.__ arbeitet (Urk. 8/32 S. 2, Urk. 8/67, vgl. Urk. 8/43),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab 1. Februar 2000 eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % ausrichtete (Verfügung vom 9. Januar 2001, Urk. 8/24),
dass die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 20. November 2001 wegen Verminderung des Invaliditätsgrades ab 1. Januar 2002 auf eine halbe Rente reduzierte (Urk. 8/17, vgl. Urk. 8/18, vgl. Urk. 8/16),
dass sich die IV-Stelle dabei auf den Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. März 2001 stützte, in welchem er Hirnleistungsstörungen mit starken Kopfschmerzen nach Schädelhirntrauma am 14. Februar 1999 diagnostizierte und feststellte, die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten im bisherigen Beruf als Anästhesieschwester betrage mindestens 50 %, das tatsächlich ausgeübte 60%-Pensum dürfe ihr aus medizinischer Sicht nicht zugemutet werden (Urk. 8/32, vgl. Urk. 8/23),
dass die IV-Stelle in der genannten Verfügung vom 20. November 2001 ausführte, die Versicherte sei zwar seit längerem wieder zu 60 % als Anästhesieschwester tätig, da sie aus medizinischer Sicht jedoch lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei, könne als Invalideneinkommen nicht das tatsächliche, aufgrund eines 60%-Pensums erzielte Einkommen (Fr. 55'057.--), sondern nur das aufgrund eines zumutbaren 50%-Pensums erzielbare Einkommen von Fr. 45'881.-- (5/6 von Fr. 55'057.--) angerechnet werden, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 94'644.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 48'763.-- bzw. zu einem Invaliditätsgrad von 52 % führe (Urk. 8/17, Urk. 8/18),
dass die IV-Stelle im November 2004 erneut ein Revisionsverfahren eröffnete und die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 26. Mai 2005 wegen Verminderung des Invaliditätsgrades ab 1. Juli 2005 auf eine Viertelsrente reduzierte und die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Juni 2005 mit Entscheid vom 24. Oktober 2005 abwies (Urk. 2, Urk. 8/9, Urk. 8/10, Urk. 8/13),
dass die IV-Stelle dabei auf die übereinstimmenden medizinischen Berichte, insbesondere den Bericht von Dr. M.___ vom 16. April 2005 und das Gutachten von Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, vom 3. Dezember 2003 abstellte, wonach die Versicherte aufgrund der diagnostizierten Hirnleistungsstörungen nach Schädelhirntrauma vom 19. Februar 1999 mit Kopfschmerzen in der bisherigen wie in jeder anderen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig und das tatsächlich von der Beschwerdeführerin ausgeübte 60%-Pensum aus medizinischer Sicht als unzumutbar zu betrachten sei, da es auf Kosten anderer wichtiger Lebensbereiche gehe und regelmässig zu Überlastungen und Kopfweh vom Spannungstyp führe (Urk. 8/30/1-2, Urk. 8/82/1/17 f., vgl. Urk. 8/2),
dass die IV-Stelle im genannten Entscheid vom 24. Oktober 2005 ausführte, aufgrund der medizinischen Berichte stehe fest, dass sich seit 2001 am Gesundheitszustand sowie der daraus abgeleiteten Arbeitsunfähigkeit nichts geändert habe und nach wie vor davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin lediglich zu 50 % arbeitsfähig und ihr das tatsächlich ausgeübte 60%-Pensum nicht zumutbar sei (Urk. 2),
dass die IV-Stelle im Weiteren feststellte, was sich jedoch wesentlich geändert habe, sei das Invalideneinkommen, da die Beschwerdeführerin heute mit einem 60%-Pensum ein Einkommen von Fr. 56'618.55 erzielen könne, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 94'644.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 37'772.15 bzw. einen Invaliditätsgrad von 40 % ergebe, weshalb nurmehr Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 2),
dass die Versicherte am 22. November 2005 dagegen Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, und zur Begründung anführte, entgegen der Ansicht der IV-Stelle sei seit November 2001 keine rentenrelevante Änderung des Einkommens eingetreten, sie arbeite heute nach wie vor für dasselbe Spital, in derselben Arbeitsstelle und im selben Beschäftigungsgrad wie im November 2001, die Löhne seien einzig der Teuerung angepasst worden (Urk. 1),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2006 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie die für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen massgebende Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird,
dass die IV-Stelle im Weiteren auch die Grundsätze über die revisionsweise Anpassung einer laufenden Rente bei anspruchserheblicher Änderung des Gesundheitszustandes oder von dessen erwerblichen Auswirkungen (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeines Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) richtig wiedergegeben hat und darauf verwiesen wird, wobei zu präzisieren ist, dass weder Art. 17 ATSG noch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. IV-Revision diesbezüglich substanzielle Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 beziehungsweise 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Normenlage gebracht haben, weshalb die bisherige Rechtsprechung zur Rentenrevision nach altArt. 41 Abs. 1 IVG (gültig gewesen bis 31. Dezember 2002) weiterhin gilt (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5),
dass die Verwaltung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, wobei bei der Beurteilung der Unrichtigkeit von der Sach- und Rechtslage auszugehen ist, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung darbot (BGE 117 V 17 Erw. 2c),
dass das Gericht eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung (bzw. den sie bestätigenden Einspracheentscheid) mit der substituierten Begründung schützen kann, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen),
dass die Herabsetzung der bisherigen halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente streitig ist,
dass zunächst zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Herabsetzung der laufenden halben auf eine Viertelsrente erfüllt sind, das heisst, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 20. November 2001 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 24. Oktober 2005 in rentenrelevanter Weise geändert haben (Urk. 8/17, Urk. 2),
dass - wie eingangs dargelegt - aktenkundig und unter den Parteien unbestritten ist, dass in Bezug auf den Gesundheitszustand und die daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit seit November 2001 keine Änderung eingetreten ist,
dass in Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen seit November 2001 ebenfalls keine Änderung eingetreten ist, da die Beschwerdeführerin nach wie vor im Umfang von 60 % einer Vollzeitbeschäftigung als Anästhesieschwester im Spital U.___ arbeitet und der Lohn seither einzig der Teuerung angepasst wurde, womit sich die Feststellung der IV-Stelle, wonach das Invalideneinkommen seit 2001 geändert habe, als offensichtlich unzutreffend erweist (Urk. 8/44, Urk. 8/67),
dass einkommensmässig seit November 2001 demnach keine Änderung eingetreten ist, was die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2006 denn auch eingeräumt hat, indem sie neu geltend machte, die Rentenherabsetzung hätte nicht revisionsweise, sondern gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG erfolgen müssen (Urk. 7),
dass somit eine revisionsweise Herabsetzung der laufenden halben Rente auf eine Viertelsrente ausgeschlossen ist, da sich weder der Gesundheitszustand noch die erwerblichen Auswirkungen desselben seit November 2001 geändert haben,
dass zu prüfen bleibt, ob der - die ursprüngliche Rentenverfügung vom 20. November 2001 revidierende - Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2005 mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit zu schützen ist,
dass die IV-Stelle - wie eingangs dargelegt - in der ursprünglichen Verfügung vom 20. November 2001 gestützt auf den Bericht von Dr. M.__ vom 17. März 2001 davon ausging, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht lediglich zu 50 % arbeitsfähig, und ihr das tatsächlich ausgeübte 60%-Pensum nicht zumutbar sei, und sich dabei auf das bereits damals in Kraft stehende einschlägige Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) stützte, in dessen Randziffer 3061 zur Bemessung des Invalideneinkommens ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit nicht anzurechnen sei und für die Frage der Zumutbarkeit die ärztlichen Feststellungen massgebend seien (Urk. 8/17, Urk. 8/57, vgl. 8/82/2),
dass die IV-Stelle bei der geschilderten Sach- und Rechtslage im Verfügungszeitpunkt (20. November 2001) damit zu Recht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, weshalb von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung nicht gesprochen werden kann,
dass damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2005 auch nicht mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 20. November 2001 geschützt werden kann (Urk. 2, Urk. 8/10, Urk. 8/17),
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2005 aufzuheben ist,
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2005 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).