Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01306
IV.2005.01306

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1951, war Bezüger einer Invalidenrente. Mit Verfügung vom 1. November 2002 (Urk. 9/2) hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Invalidenrente wegen einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. September 2001 auf und forderte mit Verfügung vom 26. November 2002 die in der Zeit vom 1. September 2001 bis zum 30. November 2002 zur Auszahlung gelangten Invalidenrenten im Betrag von Fr. 8'325.-- zurück (Urk. 10/2). Die gegen beide Verfügungen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobenen Beschwerden vom 6. beziehungsweise 23. Dezember 2002 (Urk. 9/1 und 10/1; Verfahren IV.2002.00708 und IV.2002.00749) liess der Versicherte am 2. Februar 2004 zurückziehen (Urk. 9/29 und 10/24; Erledigungsverfügungen vom 10. Februar 2004, Urk. 9/31, 10/25). 
         Am 31. März 2005 erinnerte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, den Versicherten an die rechtskräftig gewordene Rückerstattungsverfügung vom 27. (richtig: 26.) November 2002 und seine Zahlungspflicht (Urk. 8/5). Daraufhin ersuchte der Versicherte am 6. April 2005 um Erlass der Rückerstattung (Urk. 8/6). Die IV-Stelle forderte den Versicherten auf, weitere Unterlagen nachzureichen, welcher Aufforderung der Versicherte nachkam (Urk. 8/7 und 8/8). Mit Verfügung vom 31. August 2005 trat die IV-Stelle auf das Erlassgesuch wegen verspäteter Einreichung nicht ein (Urk. 8/9). Die vom Versicherten am 26. September 2005 erhobene Einsprache wies sie mit dem Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2005 ab (Urk. 2 und 8/10).
2.       Am 23. November 2005 liess der Versicherte Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und das Erlassgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Behandlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2005 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Am 9. Januar 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 11).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 446 Erw. 1.2).
         Anders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels anderslautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Soweit allerdings eine Frist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist, richten sich der Fristenlauf und die allfällige Rechtsmittelinstanz nach dem bisherigen Recht (BGE 130 V 4 Erw. 3.2, 129 V 115 Erw. 2.2, 126 V 131 Erw. 2a, 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b).

2.
2.1     Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, nur zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist (BGE 121 V 159 Erw. 2b, 116 V 266 Erw. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 Erw. 1a).
         Zu prüfen ist deshalb nachfolgend einzig, ob die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 31. August 2005 und dem diese Verfügung vollumfänglich bestätigenden, nachfolgenden Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2005 zu Recht nicht auf das Erlassgesuch vom 6. April 2005 eingetreten ist (Urk. 8/9, Urk. 2 S. 4). Auf Grund des in der Begründung des Einspracheentscheids erfolgten Hinweises, die Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers würde bei einer allfälligen materiellen Prüfung des Gesuchs einem Erlass entgegenstehen, kann nicht auf ein Eintreten auf das Gesuch und eine abschliessende materielle Prüfung geschlossen werden (Urk. 2 S. 3).
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf das Erlassgesuch vom 6. April 2005 mit der Frist zur Gesuchseinreichung in Art. 4 Abs. 4 ATSV, welche nicht eingehalten sei (Urk. 2 S. 2, 8/9).
         Dazu liess der Beschwerdeführer geltend machen, die Rückforderungsverfügung vom 26. November 2002 enthalte keinen korrekten Hinweis auf die Frist zu Einreichung des Erlassgesuches (Urk. 1 S. 5). Er habe angesichts der späten Reaktion der Beschwerdegegnerin auf sein Erlassgesuch und angesichts der am 28. Juli 2005 erfolgten Aufforderung, weitere Dokumente einzureichen, in guten Treuen erwarten können, dass das Erlassgesuch materiell geprüft werde. Die Beschwerdegegnerin habe sich mit diesem Vorgehen widersprüchlich verhalten, und sein Vertrauen sei zu schützen (Urk. 1 S. 5 f.).
         Die Beschwerdegegnerin demgegenüber führte in der Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2005 aus, die Rechtsmittelbelehrung in der Rückforderungsverfügung vom 26. November 2002 habe den damals gültig gewesenen Bestimmungen entsprochen. Die Aufforderung an die Versicherten, die fehlenden Unterlagen für die Prüfung des Erlassgesuches nachzureichen, geschehe ohne vorgängige formelle oder materielle Prüfung des Gesuchs. Daraus könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 7 S. 2 und 3).
2.3     Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
         Gestützt auf Art. 81 ATSG hat der Bundesrat im 2. Abschnitt des 1. Kapitels in den Art. 2 ff. der ATSV die Rückerstattung und den Erlass näher geordnet. Nach Art. 3 Abs. 1 ATSV wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen. In der Rückforderungsverfügung weist der Versicherer auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Art. 3 Abs. 2 ATSV).
         Nach Art. 4 Abs. 1 ATSV wird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte (vgl. dazu: Art. 5 ATSV) vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Nach Art. 4 Abs. 4 ATSV wird der Erlass auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen. Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV). Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Art. 3 Abs. 3 ATSV).
2.4     Bis zum Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 waren Rückerstattung und Erlass in Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), welcher nach dem damals ebenfalls noch in Kraft gestandenen Art. 49 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar war, geordnet. Unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen waren zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte konnte von der Rückforderung abgesehen werden (Art. 47 Abs. 1 AHVG in Kraft bis 31. Dezember 2002).
         Art. 79 Abs. 2 der damals anwendbar gewesenen Ausführungsbestimmungen in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sah vor, dass der Erlass von der Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch des Rückerstattungspflichtigen hin verfügt wurde. Das Gesuch war zu begründen und innert 30 Tagen seit der Zustellung der Rückerstattungsverfügung der Ausgleichskasse einzureichen. Waren die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 offensichtlich erfüllt, so konnte die Ausgleichskasse den Erlass von sich aus verfügen.
         Die Frist in aArt. 79 Abs. 2 AHVV zeitigte nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes keine Verwirkungsfolgen (ZAK 1987 S. 165; vgl. auch BGE 117 V 208; AHI 2002 S. 218; Kieser, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2005, Art. 25 ATSG Rz 10, S. 304).

3.       Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, in zeitlicher Hinsicht sei Art. 4 Abs. 4 ATSV bereits anwendbar und zeitige - anders als noch aArt. 79 Abs. 2 AHVV - Verwirkungsfolge (vgl. zu den Fristen mit Verwirkungsfolgen: Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung, Band I: Allgemeiner Teil, Basel 1986, Nr. 34 S. 205 und Nr. 91 S. 560 und Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 34 S. 99 und Nr. 91 S. 310).
         Ist eine (Rechtsmittel)-Frist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen, richten sich der Fristenlauf und die allfällige Rechtsmittelinstanz nach dem bisherigen Recht (vgl. Erw. 1.2). Die Rückforderungsverfügung vom 26. November 2002 war dem Beschwerdeführer am 29. November 2002 zugestellt worden (Urk. 10/2). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes ab dem 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar gemäss aArt. 81 IVG (in Kraft bis 31. Dezember 2002) in Verbindung mit aArt. 96 AHVG (in Kraft bis 31. Dezember 2002) und Art. 22a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) lief damit die Frist gemäss aArt. 79 Abs. 2 AHVV erst im Januar 2003 ab. aArt. 79 Abs. 2 AHVV als Ordnungsfrist lässt auch die spätere Einreichung des Erlassgesuches mehr als 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zu (vgl. ZAK 1987 S. 164 f.). Handelte es sich bei den Fristen in aArt. 79 Abs. 2 AHVV und Art. 4 Abs. 4 ATSV um verfahrensrechtliche (Rechtsmittel)-fristen, so ist die Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 4 ATSV und die Annahme der verspäteten Gesuchseinreichung fraglich.
         Anders als bei den verfahrensrechtlichen (Rechtsmittel)-fristen beurteilt sich das zeitlich anwendbare Recht bei der Frage von Verjährung und Verwirkung von materiellen Ansprüchen. Hier sind die Verjährungs- und Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern die Ansprüche vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind. Der Schutz der bestehenden Rechte erfordert zudem, dass in den Fällen, in welchen das bisherige Recht keine Verjährung oder Verwirkung vorgesehen hat, die Verjährungs- und Verwirkungsfrist für Ansprüche, die unter dem alten Recht entstanden sind, erst mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen beginnt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes gegen R. vom 27. September 2005, H 53/05, Erw. 5.2). Handelte es sich bei Art. 4 Abs. 4 ATSV um eine materiellrechtliche Verwirkungsfrist, welche den Verlust des materiellen Anspruches auf Erlass nach sich zieht, so käme sie vorliegend bereits zur Anwendung.
         Die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 4 ATSV kann aber aus den nachfolgenden Überlegungen offen gelassen werden.

4.       aArt. 79 Abs. 2 AHVV ist durch Art. 4 Abs. 4 ATSV ersetzt worden. Zu prüfen ist, ob die Rechtsprechung, wonach der Frist in aArt. 79 Abs. 2 AHVV keine Verwirkungsfolge zukommt, auch für die Frist in Art. 4 Abs. 4 ATSV Gültigkeit hat.
         Das Gesetz (Gesetze im formellen und materiellen Sinn; vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002. S. 24 Rz 105 ff. und S. 43 Rz 116 ff.) ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 130 II 71 Erw. 4.2, 130 V 232 Erw. 2.2, 295 Erw. 5.3.1, 428 Erw. 3.2, 475 Erw. 6.5.1, 484 Erw. 5.2, 129 V 284 Erw. 4.2, je mit Hinweisen).
         Bei der grammatikalischen Auslegung ist von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der drei Amtssprachen auszugehen. Stimmen die drei verschiedenen sprachlichen Versionen nicht vollständig überein oder widersprechen sie sich gar, kann der grammatikalischen Gesetzesauslegung nur untergeordnete Bedeutung beigemessen werden (BGE 119 V 127 Erw. 4a; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2005, S. 32 Rz 95).

5.
5.1     In Art. 4 Abs. 4 ATSV wurde im Vergleich zu aArt. 79 Abs. 2 AHVV einerseits der Zeitpunkt, bis zu welchem ein Erlassgesuch einzureichen ist, neu bestimmt. Zudem wurde der Wortlaut insoweit geändert, als neu festgehalten wird, dass das Gesuch spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung eingereicht werden muss. Der französische Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 ATSV lautet dementsprechend: "... déposée au plus tard 30 jours à compter de l’entrée en force de la décision de restitution". Die italienische Fassung enthält demgegenüber keine entsprechende Präzisierung ("... deve essere inoltrata entro 30 giorni dal momento in cui la decisione è passata in giudicato"). Das Wort spätestens stellt auf Grund dessen, dass es in der italienischen Fassung nicht enthalten ist, kein gewichtiges Indiz für die Einführung einer Frist mit Verwirkungsfolge dar. Zudem soll mit dem "spätestens" wohl einfach klargestellt werden, dass die Einreichung des Erlassgesuches wie mit der bisherigen Regelung in aArt. 79 Abs. 2 AHVV bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung erfolgen kann. In der Rückforderungsverfügung ist denn auch auf die Möglichkeit des Erlasses hinzuweisen (Art. 3 Abs. 2 ATSV).
5.2     Gegen das Vorliegen einer Frist mit Verwirkungsfolge spricht auch der in der AHI 2002 S. 197 ff. beziehungsweise S. 209 ff. veröffentlichte Kommentar des Bundesamtes für Sozialversicherung zum Erlass der ATSV. Darin wird unter anderem festgehalten, dass das Verfahren zur Rückforderung und zum Erlass in der ATSV analog den bisher bestehenden Verordnungsbestimmungen geregelt und zusätzlich präzisiert werde. In Art. 4 Abs. 4 ATSV werde klargestellt, dass ein Gesuch um Erlass innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen sei. Dabei handle es sich - gemäss der geltenden Rechtsprechung - um eine Ordnungsfrist (AHI 2002 S. 218). Auf eine klare Absicht des Verordnungsgebers, neu eine Frist mit Verwirkungsfolge einführen zu wollen, kann daraus nicht geschlossen werden (vgl. auch Randziffer [Rz] 10419 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung [RWL] in der ab dem 1. Januar 1997 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Rz 10719 RWL in der ab dem 1. Januar 2003 gültigen Fassung).
         Auch in der Literatur wird bei der Auslegung der Frist in Art. 4 Abs. 4 ATSV mehrheitlich auf die bisherige Rechtssprechung zu aArt. 79 Abs. 2 AHVV verwiesen und auf eine Ordnungsvorschrift geschlossen (so: Kieser, a.a.O., Art. 25 ATSG Rz 10, S. 304; Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 28; Brechbühl, Umsetzung des ATSG auf Verordnungsebene/Verordnung zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in: Schaffhauser/Kieser, Sozialversicherungsrechtstagung 2002, St. Gallen 2003, S. 212; demgegenüber noch: Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz 25, S. 284).
5.3    
5.3.1   Neben der Anpassung des Verfahrens in Art. 4 Abs. 4 ATSV wurde in Art. 4 Abs. 2 ATSV neu auch der Zeitpunkt definiert, welcher für die Beurteilung der Kernfrage, ob ein Erlass zu gewähren ist (beziehungsweise eine grosse Härte vorliegt) oder nicht, massgebend ist. Diese Frage hat nach den Ausführungen des Bundesamtes für Sozialversicherung im Kommentar zum Erlass der ATSV immer wieder Anlass zu Streitigkeiten gegeben (AHI 2002 S. 218). Vor dem Erlass der ATSV waren nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes für die Prüfung der grossen Härte diejenigen wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt vorlagen, da der Rückerstattungspflichtige bezahlen sollte (BGE 116 V 12 Erw. 2a, 107 V 80 Erw. 3b mit Hinweisen; vgl. Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: ZBJV 1995, S. 485 und S. 488). Neu ist nach Art. 4 Abs. 2 ATSV nicht mehr auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids abzustellen, sondern auf diejenigen im Zeitpunkt, in welchem die Rückforderungsverfügung rechtskräftig geworden ist (vgl. Brechbühl, a.a.O., S. 212; vgl. auch Randziffer Rz 10417 f. RWL in der ab dem 1. Januar 1997 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Rz 10717 f. RWL in der ab dem 1. Januar 2003 gültigen Fassung).
         Der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in Art. 4 Abs. 4 ATSV - spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung - ist mit dem Beurteilungszeitpunkt der Erlassvoraussetzung der grossen Härte koordiniert. Zu prüfen ist, ob aus diesem Grund bei der Frist in Art. 4 Abs. 4 ATSV von einer Verwirkungsfrist auszugehen ist. Nach dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ging jedenfalls der Umstand, dass die Frist gemäss aArt. 79 Abs. 2 AHVV keine Verwirkungsfolge hatte, vor allem daraus hervor, dass hinsichtlich des Erlasses von unrechtmässig bezogenen Leistungen der (spätere) Zeitpunkt massgebend war, in welcher die Rückerstattung erfolgen musste (vgl. ZAK 1987 S. 165).
5.3.2 Erwächst eine Rückforderungsverfügung, welche unter Umständen über einen langen Zeitraum von mehreren Instanzen überprüft worden ist, in Rechtskraft, so haben die zuständigen Verwaltungsstellen nachfolgend fünf Jahre Zeit, die rechtskräftige Rückforderung zu vollstrecken (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 24 Rz 6, S. 267). Unter Umständen werden bei einer versicherten Person damit erst Monate oder Jahre - vorliegend ein Jahr - nach der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung die Beträge mit einer Mahnung und gegebenenfalls nachfolgenden Betreibung erneut geltend gemacht. Die Zustellung der Rückforderungsverfügung mit dem Hinweis auf die Erlassmöglichkeit und dem beigelegten Einzahlungsschein liegt zu diesem Zeitpunkt zudem gegebenenfalls sehr weit zurück. Es erscheint deshalb durchaus angemessen, dass den Versicherten die Möglichkeit, den Erlass zu verlangen, im Vollstreckungszeitpunkt noch offen steht, auch wenn nun mit der Regelung gemäss Art. 4 Abs. 2 ATSV für die Beurteilung der grossen Härte auf die (früheren) Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung abzustellen ist. Die zuständigen Verwaltungsstellen haben es nämlich in der Hand, mit der konkreten Geltendmachung der rechtskräftigen Forderung mittels Rechnung oder Mahnung und gegebenenfalls mit entsprechender Fristansetzung zur Erhebung eines Erlassgesuches (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 12. Mai 2004, U 88/03, Erw. 7) auf die frühzeitige Stellung des Erlassgesuches hinzuwirken. Für die Koordination von Beurteilungszeitpunkt der grossen Härte und Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bedarf es deshalb der Annahme einer Verwirkungsfrist in Art. 4 Abs. 4 ATSV nicht.
         Wie unter dem bisherigen Recht ist es zudem den Verwaltungsbehörden unbenommen, auch später als 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung - etwa im Vollstreckungsverfahren - den Verzicht auf die Rückforderung zu verfügen, wenn offensichtlich wird, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (vgl. ZAK 1987 S. 165). Damit drängt es sich auch mit der geänderten gesetzlichen Ordnung in Art. 4 ATSV nicht auf, in Art. 4 Abs. 4 ATSV eine Frist mit Verwirkungsfolge anzunehmen (vgl. BGE 130 V 369 Erw. 5.1).
5.3.3   Wird ein Erlassgesuch gestellt, so beginnt die Vollstreckungsverjährung erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ablehnung des Erlassgesuches zu laufen (BGE 117 V 213 Erw. 4c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Amt für Arbeit gegen H. vom 17. September 2004, C 37/04, Erw. 5). Den zuständigen Verwaltungsstellen verbleibt damit selbst im Fall eines späten Erlassgesuches ausreichend Zeit, die Rückerstattungsforderung nach der rechtskräftigen Erledigung des Erlassverfahrens zu vollstrecken. Auch bei einem späten Erlassgesuch können ohne Weiteres die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung für die Beurteilung herangezogen werden. Sollten sie sich nicht mehr beweisen lassen, so hätte die (spät) um Erlass ersuchende Person das Nachsehen. Es sprechen damit auch keine weiteren spezifischen Interessen der Verwaltung für die Annahme einer Verwirkungsfrist in Art. 4 Abs. 4 ATSV (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 27. März 2002, C 312/01, Erw. 3b). Damit kann auch offen gelassen werden, ob die Einführung einer Frist mit Verwirkungsfolge der Gesetzesform bedurft hätte (vgl. ZAK 1987 S. 165).
5.4     Die Rückforderungsverfügung vom 26. November 2002 erwuchs im März 2004 in Rechtskraft. Das Erlassgesuch datiert vom 6. April 2005. Selbst ausgehend davon, dass Art. 4 Abs. 4 ATSV im vorliegenden Fall anwendbar ist, kann, da der Frist in Art. 4 Abs. 4 ATSV keine Verwirkungsfolge zukommt, nicht von einem verspätet eingereichten Erlassgesuch ausgegangen werden. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auf die Zahlungserinnerung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2005 hin umgehend reagiert hat, muss zudem auch nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Beschwerdeführers, welches keinen Schutz verdienen würde, ausgegangen werden (vgl. ZAK 1987 S. 164 f.).
         Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Unrecht auf das Erlassgesuch vom 6. April 2005 nicht eingetreten. Sie wird nach der Rückweisung der Sache die materielle Prüfung des Erlassgesuches vorzunehmen haben. Die Beschwerde ist damit im Sinne des Eventualantrages gutzuheissen. Soweit in der Hauptsache materielle Anträge gestellt worden sind, ist auf die Beschwerde dagegen nicht einzutreten (vgl. BGE 121 V 159 Erw. 2b).

6. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine um einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Die Einzelrichterin erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie das Erlassgesuch vom 6. April 2005 materiell prüfe und darüber verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Saner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).