Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 29. Januar 2007
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 P.___, geboren 1961, reiste 1991 zusammen mit ihrem Ehemann aus Q.___ in die Schweiz ein; sie ist Mutter dreier Kinder, geboren 1990, 1993 und 1997, und arbeitete ab 1996 bei verschiedenen Arbeitgebern in der Reinigung und im Verkauf (vgl. die Auszüge aus dem individuellen Konto vom 24. September 2003 und vom 13. Dezember 2004, Urk. 10/35 und Urk. 10/28, und die Angaben in der Stellungnahme der Berufsberatungsstelle der Invalidenversicherung vom 30. Mai 2005, Urk. 10/24). Nachdem P.___ von Januar bis Juli 1999 in der Schweiz Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte, trennte sie sich von ihrem Ehemann und lebte mit ihren Kindern bis August 2001 in Q.___. Danach kehrte sie zusammen mit den Kindern zum Ehemann zurück. Eine Erwerbstätigkeit nahm sie in der Folge nicht mehr auf (vgl. die Sachverhaltsdarstellung im Bericht der Psychologin Dr. A.___ mit Datum des 23. Februar 2006, Urk. 10/13/3).
Am 20. August 2004 meldete sich P.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/30). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte bei Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, den Bericht vom 31. Dezember 2004 ein (Urk. 10/15 S. 1 f.) und nahm einen Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 9. September 2004 über konsiliarische neurologische Abklärungen (Urk. 10/16 S. 5 f.), einen Bericht des Zentrums D.___ vom 24. August 2004 über eine Magnetresonanztomographie des Schädels (Urk. 10/15 S. 5) und einen Bericht des Spitals E.___ vom 16. Februar 2002 über eine notfallmässige Hospitalisierung der Versicherten (Urk. 10/15 S. 6) zu den Akten. Sodann liess sie durch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.___ den Bericht vom 3. Februar 2005 erstellen (Urk. 10/14), und stellte dem Rechtsvertreter der Versicherten, lic. iur. Pollux L. Kaldis, mit Schreiben vom 7. Februar 2005 Fragen zum Pensum der Erwerbstätigkeit und zu den Einschränkungen im Haushalt (Urk. 10/27), welche dieser am 7. März 2005 teilweise beantwortete (Urk. 10/25). Anschliessend liess die SVA, IV-Stelle, am 19. Mai 2005 Abklärungen im Haushalt der Versicherten durchführen (Bericht vom 20. Mai 2005, Urk. 10/22). Mit Verfügung vom 30. Mai 2005 eröffnete sie der Versicherten daraufhin, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 17 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 10/10; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 30. Mai 2005, Urk. 10/9).
1.2 Die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 28. Juni 2005 Einsprache erheben mit dem materiellen Antrag auf Aufhebung der Verfügung und auf Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen mit anschliessendem neuem Entscheid über den Rentenanspruch (Urk. 10/8). Nachdem die SVA, IV-Stelle, der Vorsorgeeinrichtung X.___ Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte (Schreiben der SVA, IV-Stelle, vom 5. September 2005, Urk. 10/6), wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 21. Oktober 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 10/5; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 21. Oktober 2005, Urk. 10/3).
Die Versicherte liess mit Eingabe vom 24. Oktober 2005 (Urk. 10/20) unter Beilegung eines Berichts von Dr. med. F.___ vom 2. Oktober 2005 (Urk. 10/11) um Wiedererwägung dieser Verfügung ersuchen. Am 22. November 2005 teilte die SVA, IV-Stelle, ihr mit, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 10/2; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 23. November 2005, Urk. 10/1a).
2. Mit Eingabe vom 23. November 2005 (Urk. 1) liess die Versicherte daraufhin durch lic. iur. Pollux L. Kaldis Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2005 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei ab 1. November 2003 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten."
Auf die Aufforderung zur Vernehmlassung hin (Verfügung vom 25. November 2005, Urk. 5) nahm die SVA, IV-Stelle, Rücksprache mit ihrem medizinischen Dienst (vgl. die Anfrage vom 13. Januar 2006, Urk. 10/1) und schloss danach in der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit den Akten reichte sie neu den bereits erwähnten Bericht von Dr. A.___ mit Datum des 23. Februar 2006 ein, den die Psychologin bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Auftrag der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV verfasst hatte (vgl. die erste Seite dieses Berichts in Urk. 10/32 S. 5, und die Aktennotiz der SVA, IV-Stelle, vom 24. Februar 2006, Urk. 10/13/1).
Nach mehrmals erstreckter Frist zur Replik (vgl. die Verfügung vom 1. März 2006, Urk. 11, und die Fristerstreckungsgesuche in Urk. 13-15) und gerichtlicher Aufforderung zu präzisierenden Angaben zu den in Aussicht gestellten Abklärungsergebnissen (Verfügung vom 9. Juni 2006, Urk. 16) liess die Versicherte am 26. Juni 2006 (Poststempel) die Replik mit Datum des 6. Juni 2006 einreichen (Urk. 18). Die SVA, IV-Stelle, liess die ihr angesetzte Frist zur Duplik (Verfügung vom 4. Juli 2006, Urk. 19) unbenützt verstreichen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. September 2006 geschlossen wurde (Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn für sie eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
Vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 galten Definitionen, die den zitierten entsprechen (vgl. BGE 130 V 343).
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sogenannter Betätigungsvergleich; Art. 28 Abs. 2bis IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (vgl. Art. 27 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der ab Januar 2004 gültigen Fassung).
Nach Art. 28 Abs. 2ter IVG (in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (Satz 1). Waren sie daneben auch im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt (Satz 2). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.3.2 Bei der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt, muss nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.3.3 Vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 und der revidierten Bestimmungen des IVG und der IVV am 1. Januar 2004 war die Rechtslage zur Invaliditätsbemessung entsprechend; die vorgenommenen Gesetzesrevisionen stellen Kodifikationen der bisherigen Rechtsprechung dar.
1.4
1.4.1 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
1.4.2 Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen), wie er von der Rechtsprechung beispielsweise beim Verlust einer Extremität in Betracht gezogen wird (vgl. BGE 96 V 134), und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
1.4.3 Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (vgl. Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2).
Die im Wartejahr massgebenden Einschränkungen im nicht erwerblichen Aufgabenbereich, speziell im Haushalt, sind nach der Rechtsprechung - in vergleichbarer Weise zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit im Beruf - noch nicht anhand der Ergebnisse einer Haushaltabklärung, sondern vielmehr anhand von medizinischen Stellungnahmen zu ermitteln (BGE 130 V 99 ff. Erw. 3.3).
Im Rahmen der gemischten Methode ist für die Bestimmung der Wartezeit und des Rentenbeginnes analog zur Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teilbereichen abzustellen (BGE 130 V 102 Erw. 3.4).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2 Was den Gesundheitszustand anbelangt, so leidet die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 9. September 2004 in somatischer Hinsicht an leicht- bis mittelgradigem chronischem Kopfschmerz des Spannungstyps und vereinzelt an Migräneanfällen, und Dr. C.___ erwähnte eine Beschwerdezunahme in den letzten zwei Jahren. Dabei hielt er auch fest, dass als Auslöser der Kopfschmerzen psychische Faktoren wie Besorgnis und Nervosität eine Rolle spielten, währenddem er den Neurostatus und die Ergebnisse der Magnetresonanztomographie des Schädels als unauffällig bezeichnete (Urk. 10/16 S. 5 f.). In psychischer Hinsicht diagnostizierte Dr. F.___, welche die Beschwerdeführerin seit Juni 2004 auf Zuweisung von Dr. A.___ hin behandelt (vgl. Urk. 10/14 S. 6), im Bericht vom 3. Februar 2005 eine posttraumatische Belastungsstörung (Code F43.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) nach Folter und Gefängnis (Urk. 10/14 S. 6) und schilderte ausserdem eine Erschöpfungssymptomatik und Symptome der Depressivität (vgl. Urk. 10/14 S. 7). Im Bericht vom 2. Oktober 2005 (Urk. 10/11) sprach Dr. F.___ dann ausser von der posttraumatischen Belastungsstörung von einer eigentlichen reaktiven chronischen Depression mittelschweren Grades mit somatischen Symptomen (ICD-10 Code F32.11), von Schlafstörungen mit Alpträumen (ICD-10 Code F51.5) und von Anzeichen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 Code F62.0).
Diese Angaben zum Gesundheitszustand sind grundsätzlich nicht anzuzweifeln. Insbesondere enthalten die Berichte von Dr. F.___ neben einer Schilderung der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin eine genaue Beschreibung der vorhandenen Symptome und eine eingehende Auseinandersetzung mit den Hintergründen von deren Entstehung. Zudem legte Dr. A.___ in ihrem Bericht zuhanden der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen mit einleuchtender Argumentation dar, dass die Beschwerdeführerin die durchgestandenen Erfahrungen (Gefangenschaft und Folter in Q.___) und die gegenwärtige Situation (Belastung des Familienlebens durch körperlich und psychisch kranken Ehemann, der ebenfalls eine mehrjährige Gefangenschaft mit Isolation und Folterungen erlitten hatte) angesichts ihrer Bereitschaft zu präzisen Auskünften und angesichts ihres Pflicht- und Verantwortungsbewusstseins mit grosser Wahrscheinlichkeit realitätsentsprechend geschildert habe (vgl. Urk. 10/13/3 S. 1 ff.). Dennoch sind die Akten im Allgemeinen und im Besonderen auch die medizinischen Angaben in verschiedener Hinsicht ergänzungsbedürftig.
2.3
2.3.1 Divergenzen bestehen namentlich in Bezug auf die Frage, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit neben ihrer Tätigkeit im Haushalt eine Erwerbstätigkeit ausüben würde.
2.3.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid wie bereits in der ihm zugrunde liegenden Verfügung (Urk. 10/10) davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausschliesslich im Haushalt arbeiten würde, und hielt an dieser Auffassung in der Beschwerdeantwort fest. Zur Begründung wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2001 nie mehr erwerbstätig gewesen sei, und dem Argument in der Eingabe vom 24. Oktober 2005 und in der Beschwerdeschrift, dass dieser Umstand auf die Erkrankung der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei (vgl. Urk. 10/20 S. 2, Urk. 1 S. 5), hielt sie entgegen, dass die Beschwerdeführerin in den ersten Jahren ihrer Rückkehr keinen Arzt aufgesucht habe, sondern sich erst in intensivere medizinische und psychotherapeutische Behandlung begeben habe, als sie von der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgefordert worden sei (Urk. 2 S. 3, Urk. 9 S. 2 f.).
2.3.3 Angesichts der vorstehend aufgeführten medizinischen Feststellungen muss die Beschwerdeführerin allerdings schon bei ihrer Wiedereinreise in die Schweiz in gewissem Mass gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sein; insbesondere hielt Dr. C.___ im Bericht vom 9. September 2004 die Aussage der Beschwerdeführerin fest, es gehe ihr psychisch schon seit langem nicht ganz gut (Urk. 10/16 S. 5). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin erst später, nämlich im Jahr 2003 bei Dr. A.___ (vgl. Urk. 10/13/3 S. 1) und im Jahr 2004 bei Dr. F.___ (vgl. Urk. 10/14 S. 6), psychotherapeutische Behandlungen aufgenommen hatte, kann demnach entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres als Indiz dafür gewertet werden, dass der Verzicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zunächst ausschliesslich auf gesundheitsfremde Gründe zurückzuführen war.
Aber auch wenn die Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst aufgrund der Aufforderung der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen in Betracht gezogen hätte, so könnte diese Aufforderung eine Änderung im Sachverhalt darstellen, die dazu geeignet wäre, eine Änderung in der invalidenversicherungsrechtlichen Qualifikation herbeizuführen. Diese Aufforderung erging nämlich aufgrund dessen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Rente der Invalidenversicherung bezieht (vgl. Urk. 10/13/3 S. 2), und basiert auf der Praxis, dass bei der Bemessung der Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) als anrechenbare Einnahmen auch die hypothetischen Einkünfte des Ehegatten zu berücksichtigen sind, soweit der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Dabei ist für die Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen, und als massgebender Faktor wird neben dem Alter, der Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit auch der Gesundheitszustand genannt (vgl. AHI 2001 S. 133 f. Erw. 1b mit Hinweisen). Entsprechend der Darstellung im Bericht über die Haushaltabklärung (vgl. Urk. 10/22 S. 3), im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3) und in der Beschwerdeantwort (Urk. 9 S. 2) ist es nun zwar plausibel, dass die Betreuung des kranken Ehemannes und auch der Kinder den Umfang der möglichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin begrenzt. Auf der anderen Seite weist aber die Aufforderung der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen darauf hin, dass die Familie der Beschwerdeführerin seit dem Wegfallen des Lohnes des Ehemannes auf Zusatzeinkünfte angewiesen war, deren Erzielung der Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zugemutet worden wäre und auf die sie somit ohne Nachteile bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen nicht hätte verzichten können. Die Aufforderung stellt somit ein Indiz dafür dar, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab deren Erhalt als Gesunde zumindest eine Teilerwerbstätigkeit ausüben würde. Dies gilt umso mehr, als sie von 1996 bis 1999 als Mutter noch sehr kleiner Kinder ebenfalls erwerbstätig gewesen war beziehungsweise Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte (vgl. Urk. 10/35 und Urk. 10/28).
2.3.4 In den Akten fehlen allerdings hinreichend präzise Angaben zum Umfang, in dem die Beschwerdeführerin in der Zeit ab ihrer Wiedereinreise in die Schweiz bei guter Gesundheit erwerbstätig gewesen wäre, und zu den allfälligen Veränderungen dieses Umfanges im Zeitverlauf.
So stellt die Höhe des zumutbaren Jahreseinkommens von Fr. 15'000.--, von dem die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen offenbar ausgegangen war (vgl. die Angabe im Bericht von Dr. F.___ vom 3. Februar 2005, Urk. 10/14 S. 6 und S. 7), zwar ein gewisses Indiz für den Umfang der mutmasslichen Erwerbstätigkeit dar; eine zwingende Korrelation ergibt sich jedoch nicht, da die Beschwerdeführerin einerseits auch aus krankheitsfremden Gründen nicht dazu bereit sein könnte, den ihr als zumutbar auferlegten Betrag zu erzielen, anderseits aber auch gewillt sein könnte, mehr zu verdienen, als von ihr gemäss der Rechtsprechung zum ELG verlangt werden könnte. Die subjektiven Erklärungen der Beschwerdeführerin hierzu bringen indessen ebenfalls noch keine ausreichende Klarheit. So ist die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin abgegebene Deklaration eines 100%igen Erwerbspensums (vgl. Urk. 10/25) nicht aussagekräftig, da sie nicht auf einer persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin basiert. Im Bericht über die Haushaltabklärung sodann ist wohl festgehalten, die Beschwerdeführerin habe nach langer Diskussion erklärt, dass sie bei Gesundheit gerne arbeiten würde, vor allem wegen der sozialen Kontakte und als Abwechslung zur Hausarbeit, dass sie jedoch, um ihren Kindern, ihrem psychisch kranken Ehemann und dem Haushalt gerecht zu werden, bei Gesundheit höchstens im Ausmass von 5-10 Stunden pro Woche arbeiten würde und sich ein höheres Arbeitspensum zum heutigen Zeitpunkt nicht vorstellen könne (Urk. 10/22 S. 2). Entsprechend der Ansicht in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6) und in der Replik (Urk. 18 S. 2) sowie in der Einspracheschrift (Urk. 10/8) und in der Eingabe vom 24. Oktober 2005 (Urk. 10/20) ist aber tatsächlich gut denkbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Kräfte, die sie bei voller Gesundheit hätte, im diagnostizierten Zustand der Erschöpfung eher unterschätzt hat, und dass ihre Angaben zum mutmasslichen Umfang der Erwerbstätigkeit von dieser Unterschätzung beeinflusst worden sind. Zudem sind diese Angaben auf die Zeit der Durchführung der Haushaltabklärung beschränkt ("...zum heutigen Zeitpunkt...").
Die Angaben der Beschwerdeführerin sind daher durch Auskünfte zu allfälligen Veränderungen im Zeitverlauf zu vervollständigen. Ausserdem sind in Ergänzung zu den subjektiven Angaben objektive Faktoren mitzuberücksichtigen, zu denen neben dem erwähnten zugemuteten Jahreseinkommen genauere Informationen zur Erkrankung des Ehemannes (Art und Zeitpunkt) und zu seiner Betreuungs- oder Überwachungsbedürftigkeit gehören.
2.4
2.4.1 Steht der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Hausarbeit aufgrund der ergänzenden Erhebungen fest, so ist das prozentuale Mass der Einschränkungen in den beiden Bereichen zu bestimmen.
2.4.2 Dabei ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang einer haushaltführenden versicherten Person eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei, eine allfällige Auswirkung der Belastung durch die Hausarbeit auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich ausser Acht zu lassen ist (vgl. BGE 125 V 159 ff. Erw. 5c/dd).
Dieser Vorgehensweise der getrennten Bemessung der Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit und im Haushalt folgt die Einschätzung von Dr. F.___ nicht; vielmehr gab die Ärztin im Bericht vom 3. Februar 2005 in Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen den beiden Bereichen an, der Beschwerdeführerin könne angesichts ihrer Erschöpfung nicht zugemutet werden, neben dem Betreuen ihrer drei Kinder und des schwer psychisch kranken Ehemannes, der sie bei der Versorgung der Kinder und im Haushalt nicht unterstützen könne, noch ausser Haus zu arbeiten (Urk. 10/14 S. 7). Die Sache ist daher der Psychiaterin nochmals zu unterbreiten, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Beruf ohne Rücksicht auf deren Verpflichtungen im Haushalt festlege.
Alsdann sind auch die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der Haushalttätigkeit losgelöst von den beruflichen Anforderungen zu beurteilen. Hierbei ist zu erwähnen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die Durchführung einer Haushaltabklärung auch für die Fälle von psychischen Gesundheitsstörungen grundsätzlich als taugliches Mittel zur Feststellung der vorhandenen Einschränkungen betrachtet (vgl. AHI 2004 S. 137 ff.). Das höchste Gericht hat im gerade zitierten Entscheid für diese Fälle allerdings auf die besonders gewichtige und im Zweifelsfall ausschlaggebende Rolle der ärztlichen Einschätzung hingewiesen. Es ist daher angebracht, dass Dr. F.___ sich auch zum Haushaltabklärungsbericht und zu den darin festgehaltenen Einschränkungen noch äussert, wie dies die Beschwerdegegnerin mit einer Anfrage an ihren ärztlichen Dienst vom 13. Januar 2006 (vgl. Urk. 10/1) ursprünglich selber in Betracht gezogen hat. Danach wird die Beschwerdegegnerin zu entscheiden haben, ob noch eine eigentliche psychiatrische Begutachtung durch eine mit der Beschwerdeführerin bisher nicht befasst gewesene Fachperson angezeigt ist. Demgegenüber erscheint eine Beurteilung durch eine Fachperson der Neurologie nicht als notwendig in Anbetracht dessen, dass Dr. C.___ keine eigentlichen neurologischen Befunde hatte erheben können und psychische Faktoren für die Entstehung der geklagten Kopfschmerzen verantwortlich gemacht hatte.
2.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin, sollte aus der Invaliditätsbemessung ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, bei der Festlegung des Rentenbeginnes wie unter den vorstehenden rechtlichen Erwägungen dargelegt vorzugehen hätte.
2.6 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2005 ist demnach aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Vorsorgeeinrichtung X.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).