Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01309
IV.2005.01309

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 18. Dezember 2006
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1970 und Mutter zweier Kinder (geboren 1992 und 1996), reiste 1991 in die Schweiz ein. Sie arbeitete vom 5. Oktober bis 25. November 1998 im Umfang von 20 bis 30 Stunden als Zimmermädchen für die A.___ AG, die das Arbeitsverhältnis aus strukturellen Gründen während der Probezeit wieder auflöste (Urk. 7/38). Am 29. Dezember 1998 meldete sich R.___ erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und führte aus, seit der Geburt des zweiten Kindes unter Depressionen, Ängsten, Kopf- und anderen Schmerzen zu leiden (Urk. 7/43). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte beim Gynäkologen Dr. B.___, "___", (Bericht vom 26. April 1999, Urk. 7/15) und beim Hausarzt Dr. med. C.___, "___", (Bericht vom 4. Mai 1999, Urk. 7/14) medizinische Auskünfte ein und wies das Rentenbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/9) mit Verfügung vom 25. Juni 1999 (Urk. 7/8) ab mit der Begründung, die Versicherte sei nicht in rentenbegründendem Ausmass in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.      
2.1 Nachdem R.___ für die Rahmenfristen vom 20. Dezember 2000 bis 19. Dezember 2004 bei der Arbeitslosenkasse Unia gemeldet war und Taggeldleistungen bezogen hatte (Urk. 7/20), reichte sie am 3. Januar 2005 unter Hinweis auf die seit 1996 bestehende Behinderung (Psychosomatisches, Depression und körperliche Schwäche) erneut bei der Invalidenversicherung ein Rentenleistungsbegehren ein (Urk. 7/32). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus den individuellen Konten der Versicherten (Urk. 7/31) sowie die Akten der Arbeitslosenkasse bei (Urk. 7/20), erkundigte sich bei der aktuellen Arbeitgeberin, der D.___ Reinigungen AG, nach dem seit 7. Oktober 2002 bestehenden Arbeitsverhältnis (Arbeitgeberbericht vom 4. Mai 2005, Urk. 7/28), und holte bei Dr. I.___ (Bericht vom 16. März 2005, Urk. 7/13) und bei Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 12. Juni 2005, Urk. 7/12) Auskünfte ein. Gestützt auf diese Akten verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. September 2005 erneut einen Rentenanspruch. Zur Begründung führte sie an, es bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden (Urk. 7/5). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 3. Oktober 2005 (Urk. 7/4) wies sie mit Entscheid vom 20. Oktober 2005 ab (Urk. 2).
2.2     Mit der Einsprache vom 3. Oktober 2005 liess R.___ ausserdem beantragen, es sei ihr in der Person der Unterzeichneten, Rechtsanwältin A. Müller-Ranacher, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben (Urk. 7/4). Dem Gesuch wurde eine Unterstützungsbestätigung des Sozialzentrums Ausstellungsstrasse vom 28. September 2005 beigelegt (Urk. 9/9/40/3). Nachdem die IV-Stelle der Versicherten am 17. Oktober 2005 (Urk. 9/9/41) versehentlich Frist angesetzt hatte, das Gesuch zu substantiieren, insbesondere die Mittellosigkeit darzulegen, und die Rechtsvertreterin am 22. Dezember 2005 Rechnung gestellt hatte (Urk. 9/9/46), wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2006 wegen Aussichtslosigkeit ab (Urk. 9/2).

3.       Mit Eingabe vom 28. November 2005 liess R.___ gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005 Beschwerde erheben und sinngemäss die Zusprache einer ganzen Rente beantragen (Urk. 1; Prozess-Nr. IV.2005.01309). Am 16. März 2006 (Urk. 9/4) überwies die IV-Stelle die direkt bei ihr eingereichte Beschwerde vom 6. März 2006 betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 9/1; Prozess-Nr. IV.2006.00295). Nachdem die IV-Stelle in ihren Vernehmlassungen vom 14. Februar 2006 (Urk. 6) und 15. Mai 2006 (Urk. 9/8) in beiden Fällen um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, schloss das Gericht den Schriftenwechsel und vereinigte die Verfahren (Verfügung vom 20. Juni 2006, Urk. 10; vgl. auch Urk. 9/11). Gleichzeitig bestellte das Gericht Rechtsanwältin A. Müller-Ranacher zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin im vorliegenden Prozess.

4.       Auf die Akten sowie die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).

2.      
2.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin ein erstes Rentengesuch der Beschwerdeführerin mit formell rechtskräftiger Verfügung vom 25. Juni 1999 abgewiesen hatte (Urk. 7/8) und auf die Neuanmeldung vom 3. Januar 2005 eingetreten war, ist zu prüfen, ob seit der erstmaligen Abweisung im medizinischen oder erwerblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist, die nunmehr Anspruch auf Rente begründet.
2.2     Die Beschwerdegegerin wies das neue Rentengesuch nach Rücksprache mit ihrem ärztlichen Dienst (Urk. 7/1) ab mit der Begründung, ganz im Vordergrund stünden grosse psychosoziale und soziokulturelle Probleme, wie von Dr. F.___ geschildert. Das klinische Beschwerdebild bestehe im Wesentlichen aus Beeinträchtigungen, die von diesen belastenden Faktoren herrührten. Die erhobenen Befunde fänden hinreichend Erklärung in den genannten psychosozialen und soziokulturellen Umständen. Dies sei jedoch invaliditätsfremd, weshalb mangels relevanten Gesundheitsschadens kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2, Urk. 7/5, Urk. 6).
2.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, das erstmalige Rentengesuch sei abgewiesen worden, weil die attestierte Arbeitsunfähigkeit weniger als 25 % betragen habe. Die neueren Arztberichte von Dr. I.___ und Dr. F.___ würden der Beschwerdeführerin eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestieren und ausserdem aufgrund fachärztlich erhobener Befunde eine depressive Störung von mittelgradiger Schwere mit somatischem Syndrom diagnostizieren. Mit dem seiner Diagnose angeführten Zusatz "bei sozialer Belastung und Schwierigkeiten bei kultureller Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3)" habe Dr. F.___ nicht die Ursache der Arbeitsunfähigkeit umschrieben, sondern lediglich dargelegt, dass die zur Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit, nämlich die Depression, seiner Auffassung nach durch soziale Belastung und Schwierigkeiten (mit)verursacht worden sei (Urk. 1 S. 7 unten). Verglichen mit der im Gesundheitsfall ausgeübten Vollzeitbeschäftigung ergebe sich aus dem ärztlicherseits möglicherweise zumutbar erachteten Arbeitspensum von zwei Stunden am Tag bereits eine Erwerbseinbusse von 76,19 % und damit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 9).

3.
3.1     Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. Mai 1999 (Urk. 7/14) eine "neurotische Fehlentwicklung mit vegetativer Symptomatik und depressiver Gestaltung" sowie eine Gastritis chronica. Es handle sich um eine funktionelle Erkrankung, wobei der Zustand fluktuiere und von Milieufaktoren beeinflusst sei. Die Beschwerdeführerin klage seit der Geburt des zweiten Kindes (18. Januar 1996) über Unwohlsein, einen heissen Kopf mit Druck, "schlechte Gedanken" und Ängste, auch solche, sich umzubringen, schlechten Schlaf, Schwindelgefühle, Herzkopfen, Druck im Magenbereich. Die psychischen Befunde umschrieb er mit ruhig, freundlich und kooperativ, affektiv labil, ängstlich, mit innerlicher Spannung und Unruhe, ansonsten unauffällig und allseits orentiert. Die allgemeine Arbeitsunfähigkeit sei zur Zeit um 25 % reduziert, wobei es ihr im Sommer 1998 schlechter gegangen sei. Es seien ihr schwere Arbeiten unter Anstregnung bei Stresssituationen nicht zumutbar.
         Der ebenfalls angefragte Gynäkologe Dr. B.___ konnte keine Angaben zu allfälligen Gesundheitsschäden oder zur Arbeitsfähigkeit machen (Urk. 7/15).
3.2    
3.2.1   Dr. I.___ behandelt die Beschwerdeführerin seit 31. Mai 2002, wobei er seinem Bericht vom 16. März 2005 das Untersuchungsergebnis der am 24. März 2004 durchgeführten Gastroskopie sowie den Austrittsbericht der Notfallstation des Spitals Z.___ vom 25. Januar 2005 beilegte (Urk. 7/13). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nennt er eine Depression, fraglich bestehend seit Sommer 2003, ein generalisiertes Schmerzsyndrom (Fibromyalgie), idiopathische supraventriculäre Tachykardie (2004) und chronische Gastritis bei positivem Befund auf Helicobacter pylori (März 2004). Ferner führt er einen Status nach rezidivierenden Haematometra, Status nach Cervix-Dilatationen, Obstipation und Adipositas auf. Die Gastroskopie vom 24. März 2004 hatte, nebst der zur Behandlung empfohlenen Helicobacter pylori Infektion, keine auffälligen Befunde ergeben. Im Spital Z.___ wurden die teils auslösbaren Thoraxschmerzen am ehesten im Rahmen eines generalisierten Schmerzsyndromes, differentialdiagnostisch Fibromyalgie, beurteilt. Insbesondere fanden sich keine schwerwiegenden Lungen- oder Herzkrankheiten. Dr. I.___ bezeichnet die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit mit 100 %, fügt indes hinzu, dass von ihm keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei; dies habe einzig der behandelnde Psychiater getan. Im Vordergrund stehe die nach der Geburt des zweiten Kindes aufgetretene Depression. Seither sei die Beschwerdeführerin beim Psychiater Dr. med. G.___, seit September 2004 bei Dr. F.___ in fachärztlicher Behandlung. Sie stehe seit Jahren in psychopharmazeutischer Behandlung. Sämtliche Laborwerte sowie das Elektrokardiogramm in Ruhe seien unauffällig. Auffallend seien jedoch beim Gespräch die depressive Verstimmung, Verlangsamung, Unzufriedenheit mit der bisherigen Behandlung und die Klagen über diffuse, schwer lokalisierbare Schmerzen, wobei Schmerzmittel bisher immer ohne sichtbaren Effekt geblieben seien.
3.2.2   In seinem Bericht vom 12. Juni 2005 (Urk. 7/12) diagnostiziert Dr. F.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 33.11) bei sozialer Belastung und Schwierigkeiten bei kultureller Eingewöhnung (ICD-10 Z 60.3), bestehend seit mindestens 3. Juni 2004 (Behandlungsbeginn). Als Raumpflegerin sei die Beschwerdeführerin seit 3. Juni 2004 aus psychiatrischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig. Eine zweistündige Tätigkeit pro Tag sei möglich, zur Zeit stehe sie jedoch noch in einer Probezeit, weshalb diese Leistungsfähigkeit noch nicht sicher sei (S. 1 lit. B). Vielleicht könne die Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht durch die psychiatrische Behandlung erhöht werden. Ihre Konzentrationsfähigkeit, Frustrationstoleranz und Anpassungsfähigkeit seien zu sehr eingeschränkt, um eine volle Arbeitsfähigkeit zu begründen. Sie sei mit der Arbeit zu Hause sowie der komplizierten sozialen Situation überfordert und habe verschiedene körperliche und psychische Probleme (S. 1 lit. A und S. 3 D.7). Zusammengefasst klage die Beschwerdeführerin über körperliche, psychische, soziale und familiäre Probleme, sie fühle sich depressiv, niedergeschlagen, interesselos, überfordert und habe grosse Zukunftsängste wegen der eigenen Gesundheit und der Zukunft der Familie (S. 2 D.4). Dr. I.___ erhob als Befunde eine klares Bewusstsein und allseitige Orientierung, keine Wahn- oder Sinnestäuschungen. Die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis seien vermindert, einerseits durch Konzentrationsstörungen, andererseits aus sprachlichen Gründen. Die formale Denkstörung sei verlangsamt und basierend auf ihren Leiden. Sie befürchte, andere Krankheiten zu haben, und zeige Neigung zu Hypochondrie und Somatisierungstendenzen. Im affektiven Bereich sei die Beschwerdeführerin depressiv, habe niedrige Vitalgefühle, fühle sich hoffnungslos, sei jammerig, ratlos und ängstlich, innerlich unruhig und präsentiere sich als sehr wenig differenzierte Frau (S. 3 D.5).
3.3     In erwerblicher Hinsicht lässt sich dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin sowie ihren Ausführungen entnehmen, dass sie seit 1998 jährlich Erwerbseinkommen erwirtschaftete, wobei mit Ausnahme der Monate November/Dezember 2001 und Januar 2002 (Zimmermädchen bei der Hotel H.___ AG) von teilzeitlichen Einsätzen auszugehen ist (vgl. auch Urk. 7/38). Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Schreiben vom 14. Juli 2005 aus, sie hätte ohne gesundheitliche Einschränkungen jeweils zu einem vollen Pensum gearbeitet und würde dies auch heute wollen; der einmalige Versuch im Jahre 2001 bei der Hotel H.___ AG sei aus gesundheitlichen Gründen gescheitert (Urk. 7/22). Seit 7. Oktober 2002 arbeitet die Beschwerdeführerin bei der D.___ Reinigungen AG während zwei Stunden an 5 Tagen pro Woche (Urk. 7/28). Der erste, auf knapp drei Wochen befristete Arbeitsvertrag wurde am 9. April 2003 per 1. April 2003 in einen unbefristeten umgewandelt (Urk. 7/30). Seit Dezember 2004 ist die Beschwerdeführerin zu 100 % krank geschrieben (Urk. 7/28 und Urk. 7/29).
3.4    
3.4.1   Aus den medizinischen Akten ergibt sich klar, dass die Beschwerdeführerin an keinem somatischen Leiden litt oder gelitten hat, das sich dauernd und erheblich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte. Unverändert seit der erstmaligen Rentenabweisung werden unterschiedliche körperliche Schmerzsyndrome genannt, die jedoch keinem objektiven Befund zugeordnet werden konnten. Die vom Hausarzt Dr. I.___ angeführte Fibromyalgie entbehrt ebenfalls einer objektiven Befunderhebung und ist daher nicht begründet, zumal die Ärzte des Spitals Z.___ diese Diagnose nur als Diffentialdiagnose zum generalisierten Schmerzsyndrom aufführten. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat Dr. I.___ auch keine eigene Arbeitsunfähigkeit begründet, sondern verweist auf den behandelnden Psychiater (Urk. 7/13).
         Was das psychiatrische Krankheitsbild betrifft, von Dr. F.___ als rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, so ist festzustellen, dass sich den Akten keine Veränderung desselben entnehmen lässt. Dr. F.___ datiert seine Diagnose zwar auf mindestens den Beginn seiner Behandlung, er führt aber aus, dass die Beschwerdeführerin anamnestisch schon seit Jahren körperliche und psychische Probleme zu haben scheine, und seinen objektiven Befunden sowie die angeführten subjektiven Beschwerden lässt sich keine wesentliche Veränderung zu den entsprechenden Ausführungen von Dr. C.___ im Bericht vom 4. Mai 1999 entnehmen. Für Dr. I.___ steht die nach der Geburt des zweiten Kindes (Januar 1996) aufgetretene Depression im Vordergrund. Dass sich diese oder ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit seit der erstmaligen Rentenabweisung verändert hätten, lässt sich den Akten demnach nicht entnehmen, noch besteht Anlass zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen. Soweit Dr. F.___ nunmehr - entgegen dem damaligen Hausarzt Dr. C.___ - eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, ist davon auszugehen, dass eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vorliegt, zumal Dr. F.___ seine Einschätzung nicht objektiv begründet und ausschliesslich auf das subjektive Leistungsvermögen bzw. das tatsächlich Zugemutete abstellt. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die unverändert soziale und familiär schwierige Situation und damit die schlechte Prognose hinsichtlich einer effektiv erfolgreichen Eingliederung ins Erwerbsleben in seine Schlussfolgerungen eingeflossen sind.
         Auch in erwerblicher Hinsicht ergeben sich keine Hinweise auf eine relevante Veränderung, sei es hinsichtlich der Qualifikation als voll Erwerbstätige, sei es in Bezug auf die Grundlagen eines Erwerbsvergleichs.
3.4.2   Nach diesen Erwägungen kann letztlich offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen einer Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG verneint hat. In Anbetracht der zitierten Rechtsprechung (Erw. 1.2 und Erw. 1.3) lässt der Bericht von Dr. F.___ ausgeprägte, psychiatrisch objektive Befunde, die klar von den belastenden, soziokulturellen oder den psychosozialen Faktoren abgegrenzt werden können, vermissen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht erheblich, ob die seit Jahren andauernden belastenden, invaliditätsfremden Faktoren zur Krankheit oder direkt zur Arbeitsunfähigkeit führten; massgebend ist, dass sich seinem Bericht keine schlüssig begründete, verselbständigte erhebliche psychische Störung mit Krankheitswert und mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit finden lässt, die auch andauern würden, wenn die belastenden Faktoren wegfielen.
         Die Anordnung von weiterer psychiatrischen Abklärungen zum Nachweis (oder Auschluss) einer solchen Krankheit ist angesichts dessen, dass die revisionsrechtlichen Voraussetzungen fehlen, dem Gericht zum vornherein verwehrt (ZAK 1986 S. 597, 1985 S. 58).

4. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005 im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.      
5.1     Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 20. Februar 2006. Das Gesuch um Ernennung der Rechtsvertreterin zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Einspracheverfahren wurde abgewiesen mit der Begründung, angesichts der Sach- und Rechtslage könnten die Gewinnaussichten nicht als ernsthaft bezeichnet werden, weil die erhobenen Befunde hinreichend Erklärung in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen finden würden, welche IV-fremd seien (Urk. 9/2). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die im Recht liegenden Arztberichte würden klar belegen, dass sie an einer Depression sowie weiteren Krankheiten (generalisiertes Schmerzsyndrom, idiopathische, supraventriculäre Tachykardie, chronische Gastritis) leide, die sich ungeachtet von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirken würden. Die Einsprache sei daher nicht aussichtslos gewesen (Urk. 9/1).
5.2     Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 Erw. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
         Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
5.3 Angesichts der formellen Bestätigung einer vollen Arbeitsunfähigkeit im eingeholten psychiatrischen Bericht kann - wenn auch als Grenzfall - nicht von Aussichtslosigkeit im Einspracheverfahren gesprochen werden. Zumal die Beschwerdegegnerin ihre ablehnende Verfügung nicht damit begründete, dass der Gesundheitsschaden seit der in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 25. Juni 1999 (Urk. 7/8) im Wesentlichen unverändert sei, und auch nicht ausführlich begründet, weshalb auf die Schlussfolgerung im Arztbericht von Dr. F.___ vom 12. Juni 2005 nicht abgestellt werden kann.
         Die übrigen erforderlichen Voraussetzungen sind ohne weiteres gegeben und auch nicht strittig.
5.4     Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin ist daher zu bejahen und die Sache an diese zurückzuweisen, damit sie die der Beschwerdeführerin zustehende Entschädigung festsetze.

6.
6.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
6.2 Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Verfügugng vom 20. Februar 2006 betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren obsiegte die Beschwerdeführerin, weshalb ihr für die Bemühungen im Zusammenhang mit dieser Beschwerde eine Prozessentschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten ist. Im übrigen Umfang, d.h. hinsichtlich des Aufwandes betreffend die Beschwerde vom 23. November 2005 gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005, ist Rechtsanwältin Müller-Ranacher aus der Gerichtskasse zu enschädigen.
         Nach Einsicht in die Honorarnote vom 7. Dezember 2006 (Urk. 12) werden für die Beschwerde vom 23. November 2005 ein Arbeitsaufwand von 6 Stunden und Unkosten von Fr. 32.-- geltend gemacht, was noch als angemessen bezeichnet werden kann, wobei die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Substantiierung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung sowie die Rechnungsstellung nicht entschädigungspflichtig sind. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist daher mit Fr. 1'325.70 (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
         Im Umfang des Obsiegens ist - entsprechend dem Aufwand von 3 Stunden und Fr. 5.-- Barauslagen - zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 650.-- direkt der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (§ 28 GSVGer in Verbindung mit § 89 Abs. 1 der kantonalen Zivilprozessordnung) zuzusprechen.
         Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstigere wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichten (vgl. § 92 ZPO).



Das Gericht erkennt:
1.         a) Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005 wird abgewiesen.
           b) In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 20. Februar 2006 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltlich Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Zürich, wird mit Fr. 1'325.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 650.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
           sowie an
- Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).