IV.2005.01310
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 5. Dezember 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1963, arbeitete seit 1. Juni 1998 im Umfang von 100 % als stellvertretende hauswirtschaftliche Leiterin im A.___ in ___ (Urk. 9/38/1 Ziff. 1, Ziff. 6 und Ziff. 9). Am 27. September 2001 wurde der Sohn B.___ geboren (Urk. 9/39). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 18. April 2002 per 30. Juni 2002 (Urk. 9/38/2). Am 27. November 2002 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/42 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 9/14/1-4), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/38/1) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 9/41) ein und führte eine Haushaltabklärung durch (Abklärung vom 22. Juli 2003; Urk. 9/30). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 sprach sie der Versicherten rückwirkend ab 1. Februar 2003 eine ganze Invalidenrente mit Zusatzrente für den Ehegatten sowie eine Kinderrente für den Sohn B.___ zu (Urk. 9/9).
1.2 Im Rahmen eines Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie & Psychotherapie, vom 22. Dezember 2004 (Urk. 9/13), ein. Am 4. Januar 2005 teilte sie der Versicherten mit, dass sie weiterhin einen Rentenanspruch aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (Urk. 9/8).
1.3 Im Zusammenhang mit einem weiteren Revisionsverfahren nahm die IV-Stelle am 23. März 2005 erneut eine Haushaltabklärung vor (Urk. 9/20). Mit Verfügung vom 27. April 2005 eröffnete sie der Versicherten, dass für die ursprüngliche Rentenzusprache zu Unrecht von einer Erwerbstätigkeit von 100 % ausgegangen worden sei, weshalb die Verfügung vom 17. Oktober 2003 wiedererwägungsweise aufzuheben sei. Die erneute Abklärung habe ergeben, dass sie als im Haushalt Tätige zu qualifizieren gewesen wäre und eine Einschränkung von 29 % bestehe, weshalb auch ab 1. Juni 2005 kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 9/6). Am 10. Mai 2005 erhob die Versicherte eine vorsorgliche Einsprache (Urk. 9/5), die sie am 20. Juni 2005 ergänzend begründete (Urk. 9/18). Mit Entscheid vom 20. Oktober 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 9/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. November 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente über den 31. Mai 2005 hinaus (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 21. Februar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und die Durchführung einer Rentenrevision (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.), weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 ff.).
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, die ursprüngliche Rentenverfügung aufzuheben, sowie ob bei der Beschwerdeführerin eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung der Verhältnisse ausgewiesen ist. Im Zusammenhang mit der Rentenrevision ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin - bei unbestrittenermassen unverändertem Gesundheitszustand - im Gesundheitsfall zu 100 % (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 7 lit. b) oder in einem Teilzeitpensum tätig oder, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, zu 100 % als im Haushalt Tätige (vgl. Urk. 2 S. 4) zu qualifizieren wäre.
Vorab stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, die Rentenverfügung vom 17. Oktober 2003 in Wiedererwägung zu ziehen.
3.
3.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
3.2 Mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Februar 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/9). Diese Rentenverfügung hob sie - nachdem sie der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2005 mitgeteilt hatte, dass bei einem unveränderten Invaliditätsgrad weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 9/8) - mit Verfügung vom 27. April 2005 auf (Urk. 9/6). Dies begründete sie damit, dass sie bei der ursprünglichen Rentenzusprache zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Daher sei zwar kein Revisionsgrund gegeben, jedoch sei eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vorzunehmen und davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2003 - da ihr Kind bereits dazumal schwer behindert gewesen sei - als im Haushalt Tätige zu qualifizieren gewesen wäre (Urk. 2 S. 4).
3.3 Zu prüfen ist daher, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig war. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Kindes im Gesundheitsfall trotz dessen Behinderung eine Fremdbetreuung in Anspruch genommen hätte und wieder in einem Vollzeitpensum erwerbstätig gewesen wäre oder ob sie ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hätte. Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die schwere Behinderung des wenige Wochen alten Kindes zu einer Anpassungsstörung der Beschwerdeführerin geführt hatte (vgl. Urk. 9/14/3 S. 3 Ziff. 2, Urk. 9/14/1 S. 1 lit. A, Urk. 9/13). Ob die Beschwerdeführerin ohne ihr psychisches Leiden ihre Erwerbstätigkeit wieder in einem Pensum von 100 % aufgenommen hätte, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Bekanntermassen reduzieren viele Mütter nach der Geburt eines Kindes ihr Pensum oder geben ihre Berufstätigkeit vorübergehend ganz auf, um sich der Betreuung des Kindes zu widmen. Indessen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin hätte dies im Gesundheitsfall auch getan. Namentlich bestehen Hinweise darauf, dass sie ihre Erwerbstätigkeit wieder in einem Pensum von 100 % aufnehmen und eine Hauswirtschaftsschule absolvieren wollte (vgl. Urk. 9/30 S. 2 Ziff. 2.5). Zudem bestätigte der frühere Arbeitgeber gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin angefragt habe, ob sie nach dem Mutterschaftsurlaub wieder zu 100 % arbeiten könne (Urk. 9/32). Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Vollzeitpensum - auch mit einem behinderten Kind - wieder aufgenommen hätte. Deshalb erweist sich die Qualifikation als Erwerbstätige jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig. Bei diesem Ergebnis kann die Frage, ob die Berichtigung von erheblicher Bedeutung wäre, offen bleiben. Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 17. Oktober 2003 zu Unrecht in Wiedererwägung gezogen und die urspüngliche Rente aufgehoben hat. Die Beschwerdeführerin hat daher jedenfalls Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Februar 2003 bis 31. Mai 2005. Ob über diesen Zeitpunkt hinaus ein Rentenanspruch besteht und allenfalls in welchem Umfang, ist nachfolgend bei der Überprüfung der im Rahmen der im März/April 2005 durchgeführten Revision zu beurteilen.
4. Im Rahmen der genannten Revision führte die Beschwerdegegnerin am 23. März 2005 eine Haushaltabklärung durch (Urk. 9/20). Sie gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit insbesondere von der Kinderbetreuung vollzeitig in Anspruch genommen werde. Aufgrund der Abklärung im Haushalt sei sie als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren und es sei von einer gesamthaften Einschränkung von 29 % auszugehen, weshalb kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr resultiere (Urk. 9/6).
5.
5.1 Ob eine Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
5.2 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Revisionszeitpunkt auch im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig (vgl. Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, dass sie im Gesundheitsfall für die Betreuung auch eines behinderten Kindes eine Fremdbetreuung in einer speziellen Krippe organisiert hätte (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 7b). Unbestritten ist dabei, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Revision unverändert war.
5.3 Im Rahmen der Abklärung des ursprünglichen Rentenanspruchs wurde am 22. Juli 2003 eine Abklärung im Haushalt durchgeführt (Urk. 9/30). Darin führte die Abklärungsperson zur Erwerbstätigkeit aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie im Gesundheitsfall nach Beendigung des Schwangerschaftsurlaubes (richtig wohl: Mutterschaftsurlaubes) Mitte Januar 2002 ihre bisherige Tätigkeit wieder zu 100 % aufgenommen hätte. Es sei geplant gewesen, dass sie ab März 2003 die zweijährige Hauswirtschaftsschule in Wädenswil besuchte. Sie habe diese Ausbildung berufsbegleitend absolvieren wollen. Eventuell hätte sie die Arbeit auf 80 % reduzieren müssen. Sie habe bereits Gespräche mit ihrem Chef geführt gehabt. Dieser habe ihr geraten, zuerst die Geburt abzuwarten und dann die berufliche Situation weiter zu klären. Anfangs wären die Grosseltern aus Jugoslawien zur Betreuung des Kindes angereist. Für die Zeit danach sei geplant gewesen, dass sie einen Hortplatz oder eine Tagesmutter organisiert hätte. Im Quartier sei eine Nachbarin, die bereits als Tagesmutter arbeitete. Diese hätte sich um ihren Sohn kümmern können. Zudem sei auch eine Kinderkrippe in der Nähe. Sie wollte zu 100 % erwerbstätig sein. Dies einerseits aus finanziellen Gründen, andererseits habe ihr die Arbeit Freude gemacht und sie sei stolz darauf gewesen. Früher sei sie ihren finanziellen Verpflichtungen immer pünktlich nachgekommen. Jetzt befände sie sich in einer finanziellen Notlage (vgl. Urk. 9/30 S. 2 Ziff. 2.5).
Zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig sei, führte die Abklärungsperson an, in Anbetracht der durch die Beschwerdeführerin dargelegten Begründung und der Bestätigung des Arbeitgebers könne von einer 100%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden (Urk. 9/30 S. 3 Ziff. 2.5).
5.4 Im Zusammenhang mit der Rentenrevision liess die Beschwerdegegnerin am 23. März 2005 erneut eine Abklärung im Haushalt durchführen (Urk. 9/20). Zur Erwerbstätigkeit hielt die Abklärungsperson nunmehr lediglich fest, die Beschwerdeführerin arbeite seit der Geburt des Kindes am 27. September 2001 nicht mehr, da dieses mit sieben Wochen an einer Meningitis erkrankt und seither schwerst behindert sei. Sie sei mit dem Kind voll beschäftigt und habe sehr viele Blockaden. Deshalb könne sie oft keine Haushaltarbeiten verrichten (Urk. 9/20 Ziff. 2.4). Aufgrund der schweren Behinderung des Kindes sei es ihr nicht mehr möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie pflege das Kindes mehr oder weniger alleine (Urk. 9/20 Ziff. 2.5).
Die Beschwerdegegnerin begründete nicht, weshalb sie davon ausging, die Beschwerdeführerin wäre auch im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig. Sie gab hierzu lediglich an, aufgrund der schweren Behinderung des Kindes sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 9/20 S. 2 Ziff. 2.5).
Damit verkennt die Beschwerdegegnerin, dass es auch für zerebral gelähmte Kinder geeignete Krippenplätze gibt, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 7b). Zudem entspricht es einer Tatsache, dass gerade Eltern mit behinderten Kindern - wie auch die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 7b) - zu ihrer körperlichen und psychischen Entlastung häufig - zumindest teilzeitlich - eine Fremdbetreuung in Anspruch nehmen. Dass die Beschwerdeführerin keine solche Lösung wahrnimmt, ist Teil ihrer psychischen Erkrankung und damit gerade nicht geeignet, die - hypothetische - Frage zu beantworten, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Zwar erscheinen die von ihr geltend gemachten 100 % zu hoch gegriffen; von einem Umfang einer Erwerbstätigkeit von 60 % kann jedoch ausgegangen werden. In diesem Sinne gab die Beschwerdeführerin auch an, ihr Chef habe ihr gesagt, sie solle die Geburt des Kindes abwarten und die berufliche Tätigkeit dann klären (Urk. 9/30 S. 2 Ziff. 2.5). Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit der Betreuung eines kleinen Kindes eine Erwerbstätigkeit von jedenfalls 60 % ausübte, erscheint unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahrscheinlich.
5.5 Die dargelegte Würdigung führt zusammenfassend zur Sachverhaltsfeststellung, dass die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin wäre im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache, mithin im Oktober 2003, im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, nicht offensichtlich unrichtig war. Indessen ist im Zeitpunkt der Revision, mithin ab Juni 2005, überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass diese im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % als im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist.
6.
6.1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich erfolgt gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs. Da die Beschwerdeführerin jedoch - unbestrittenermassen (vgl. Urk. 9/13 S. 1 Ziff. 2, Urk. 9/14/1 S. 1 lit. B und Urk. 9/14/2 S. 2) - in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs im Gesundheitsfall von 60 % und einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in diesem Bereich resultiert anteilig ein Invaliditätsgrad von 60 % (100 x 0,6).
6.2 In Bezug auf die Invalidität im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zu. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 Erw. 5.1.1 mit Hinweisen). Dies gilt selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst, wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 17. August 2005, I 212/05, Erw. 5.2.1).
6.3 Der zur Abklärung der Einschränkung im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen ist vorwiegend auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet. Trotzdem bedarf es nach der erwähnten Rechtsprechung des EVG auch bei der Beurteilung einer im Vordergrund stehenden psychischen Beeinträchtigung nur in Ausnahmefällen des Beizuges eines Arztes, weshalb für die Bemessung der Einschränkung im Haushaltbereich grundsätzlich auf die Haushaltabklärung abzustellen ist. Bei dieser Haushaltabklärung wurden die von Dr. C.___ gestellte Diagnose und die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen berücksichtigt (vgl. Urk. 9/20 S. 1). Bei Aufgaben im Haushaltsbereich, welche durch die Anpassungsstörung tangiert waren, hat die Abklärungsperson auf Grund der konkreten Abklärungsergebnisse jeweils angemessene Einschränkungen berücksichtigt. Bei der mit 3 % gewichteten Aufgabe "Haushaltführung" wurde eine Einschränkung von 50 % angerechnet, was eine gewichtete Behinderung von 1,5 % ergab. Beim mit 24 % gewichteten Bereich "Ernährung" wurde eine Einschränkung von 50 % berücksichtigt, was zu einer gewichteten Behinderung von 12 % führte. Bei der mit 13 % gewichteten Position "Wohnungspflege" wurde eine Einschränkung von 60 % angenommen, was zu einer gewichteten Behinderung von 7,8 % führte. Bei der mit 13 % gewichteten „Wäsche und Kleiderpflege“ wurde eine Einschränkung von 60 % angerechnet, was zu einer gewichteten Behinderung von wiederum 7,8 % führte. Bei den weiteren Aufgabenbereichen (Einkauf und weitere Besorgungen, Kinderbetreuung und Verschiedenes) hat die Abklärungsperson keine Einschränkungen angerechnet, weil die Beschwerdeführerin diese Aufgaben trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung weiterhin ausüben konnte oder im Falle der Kinderbetreuung aufgrund der psychischen Erkrankung geradezu dazu gezwungen war und bei einzelnen Aufgaben von ihrem Ehemann sowie von einer Spitex-Mitarbeiterin unterstützt wurde. Insgesamt resultierte im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 29,1 % (Urk. 9/20 S. 5 ff. Ziff. 6.1-6.7).
6.4 Der Abklärungsbericht beruht auf den im Haushalt der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen, auf den Ausführungen des Ehemannes betreffend der von ihm erledigten Tätigkeiten (vgl. Urk. 9/20) sowie unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung verlangten medizinischen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 7.1). Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, das Ergebnis der Abklärungen der Spezialstelle, welche über geschulte und erfahrene Mitarbeiter verfügt, die ständig solche Befragungen an Ort und Stelle vornehmen, in Zweifel zu ziehen und die Invalidität abweichend von der Beschwerdegegnerin zu schätzen.
Im Abklärungsbericht wird zudem im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu Recht berücksichtigt, dass eine versicherte Person, die wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen kann, in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen muss (ZAK 1984 Nr. 135 Erw. 5).
6.5 Nachdem die Beschwerdeführerin zu 40 % als im Aufgabenbereich Tätige einzustufen ist (vgl. vorstehend Erw. 5.2) und die behinderungsbedingte Einschränkung im Haushalt 29 % beträgt, errechnet sich ein anteiliger Invaliditätsgrad im Haushalt von 11,64 % (29,1 x 0,4).
6.6 Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditätsgrad zusammen aus der Einschränkung des Anteils als im Haushalt Tätige von 11,64 % (29,1 x 0,4), und der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige von 60 % (100 x 0,6), was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 71,64 % (11,64 % + 60 %) ergibt. Die Beschwerdeführerin hat daher auch ab 1. Juni 2005 Anspruch auf eine ganze Rente.
In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid somit mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
7. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde-führerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozial-versicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigung). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Oktober 2005 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).