Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01312[9C_257/2007]
IV.2005.01312

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 22. März 2007
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       L.___, geboren 1962, meldete sich am 14. Januar 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 12/15 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht beim Hausarzt der Versicherten ein (Urk. 12/9), veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 12/14) und liess die Einschränkungen im Haushalt (Urk. 12/12) abklären.
         Mit Verfügung vom 4. Juli 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 12/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. August 2005 (Urk. 12/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. Oktober 2005 (Urk. 12/3 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. November 2005 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung. Sodann stellte sie das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2006 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 11). Nach Eingang der Replik vom 22. November 2005 (Urk. 15) und nachdem die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte (vgl. Urk. 16), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Mai 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen und in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG und seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28. Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis IVG) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis IVV seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG). Darauf wird verwiesen.
1.2     Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1).
         Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
         Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; Entscheide des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a und vom 29. November 2002 in Sachen B., I 572/01, Erw. 3.2.5).
Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. Massgebend ist hier die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubhaften oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; zuletzt etwa Urteile des EVG vom 28. April 2003 in Sachen X., I 545/01, Erw. 3.1 und vom 28. Februar 2003 in Sachen S., I 685/02, Erw. 3.2).

2.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Dabei sind einerseits deren Qualifikation (Erwerbstätige, Teilzeiterwerbstätige oder Hausfrau) sowie anderseits das Ausmass der Gesundheitsschädigung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.

3.
3.1     Zu prüfen ist vorerst, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge.
3.2     Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall ausschliesslich im Haushalt tätig wäre. Sie stützt sich dabei namentlich auf die Angaben anlässlich der Erhebungen am Wohnort der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2005 (Haushaltabklärung) und auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
         Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin nunmehr in ihrer Beschwerde die Qualifikation als Hausfrau. Zudem führte sie aus, es könne nicht auf den Haushaltabklärungsbericht abgestellt werden, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei und daher ein Dolmetscher hätte beigezogen werden müssen (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.3     Dem Bericht vom 1. Juli 2005 über die "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" (Urk. 12/12) kann entnommen werden, dass die Abklärung in deutscher Sprache durchgeführt worden ist. Der Ehemann und die älteste Tochter, welche beide die deutsche Sprache beherrschen, übten jedoch die Funktion von Übersetzern aus, so dass eine genügende Verständigung möglich war. Die Beschwerdeführerin akzeptierte dieses Vorgehen und machte nicht geltend, die Abklärung müsse im Beisein eines Übersetzers stattfinden.
         Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.4     Die Abklärung wurde von der für Haushaltabklärungen zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle vorgenommen. Es besteht kein Grund, an der Kompetenz dieser Abklärungsperson zu zweifeln (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Oktober 2003 in Sachen M., I 138/02, Erw. 6.3.1).
         Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr ausführt, es könne nicht auf den Abklärungsbericht abgestellt werden, weil darin ausgeführt wird, sie wäre auch bei voller Gesundheit als Hausfrau tätig, ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die so genannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie vor der Ablehnungsverfügung des Versicherers gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Zwar handelt es sich dabei lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe, die nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Mai 2004 in Sachen S., U 236/03, Erw. 3.3.4). Da im vorliegenden Fall von weiteren Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, erübrigt sich insbesondere die nochmalige Befragung der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihres Ehemannes, zumal genug Indizien dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wie vor ausschliesslich als Hausfrau tätig wäre. So genoss sie gemäss ihren Angaben in der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen und entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde nie eine Berufsausbildung (Urk. 12/15 Ziff. 6.1) Sie ist seit dem Eheschluss im Jahr 1997 (Urk. 7/21) ausschliesslich Hausfrau und Mutter von fünf Kindern und reiste 1997 sodann ohne Kenntnisse der deutschen Sprache in die Schweiz ein (Urk. 12/15 Ziff. 1.5 und Ziff. 3.1).
         Bei dieser Aktenlage ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ausschliesslich als Hausfrau tätig wäre. Damit hat die Invaliditätsbemessung nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs zu erfolgen. Insoweit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.

4.
4.1     Die medizinische Situation stellt sich wie folgt dar:
4.2     Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH, bei dem die Beschwerdeführerin seit 12. Januar 2005 in Behandlung steht, diagnostizierte eine Krallenhand rechts bei einem Status nach mehreren Operationen, eine Lähmung des Plexus brachialis sowie eine Lähmung des Nervus radialis und ulnaris. Dr. B.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin offenbar 1973 in Afrika einen Autounfall erlitten habe mit einer Verletzung der rechten Hand. Zwischen 1998 und 2000 sei sie diverse Male operiert worden (Urk. 12/9/2).
4.3     Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ legten in ihrem Bericht vom 12. Januar 2000 zudem dar, die Beschwerdeführerin könne die Hand nur als Fixationshilfe benützen. Es fehle die aktive Streckung der Finger. Sie sei aber mit der neuen Handstellung und vor allem mit der erreichten Schmerzfreiheit zufrieden (Urk. 12/9/3).

5.
5.1     Im Bereich der Haushalttätigkeit ging die Beschwerdegegnerin, basierend auf den Angaben, welche ihr Abklärungsdienst am 22. Juni 2005 vor Ort erhoben hatte (vgl. Urk. 12/12), von einer Einschränkung von 33,45 % aus. Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass die Einschränkung im Haushaltbereich nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche und es nicht angehe, die Mithilfe des Ehemannes im erfolgten Ausmass miteinzubeziehen (Urk. 1 S. 10 ff.).
5.2     Die Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt wurde einerseits im Beisein des Ehemannes und der Tochter und andererseits in Kenntnis der Diagnosen und der Beschwerden der Beschwerdeführerin vorgenommen (Urk. 12/12 S. 1 Ziff. 1). Der Bericht enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen, Verschiedenes) und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson dann für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von gesamthaft 35,45 % (Urk.12/12 S. 4 ff.).
5.3     Der Abklärungsbericht Haushalt enthält bei verschiedenen Positionen den Hinweis auf die Mithilfe des Ehemannes im Rahmen der Schadenminderungspflicht. Der Beschwerdeführerin geht dies zu weit.
         Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereiche betrifft, ist vorab festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, S. 223).
         Zu prüfen ist daher, ob auf den Abklärungsbericht insbesondere mit Blick auf die beanstandete Inanspruchnahme des Ehemannes abgestellt werden kann.
5.4     In Position „Haushaltführung“ wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in diesem Bereich selbständig. Diese von der Beschwerdeführerin unbeanstandet gelassene Betrachtungsweise lässt sich umso mehr bestätigen, als sich den medizinischen Akten keine kognitive Störungen entnehmen lassen.
         Bezüglich der Position „Ernährung“ erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson, sie könne nur sehr langsam rüsten. Mit dem rechten Arm könne sie überhaupt nichts fixieren oder anfassen. Meistens rüste der Ehemann. Mit der linken Hand könne sie in einem Topf rühren oder wenden. Grosse schwere Kochtöpfe könne sie nicht heben, tragen oder mit Wasser füllen. Wasser abschütten sei ebenfalls nicht möglich. Diese Arbeiten erledige ihr Ehemann. Anrichten und servieren könne sie lediglich mit der linken Hand. Sie benötige viel Zeit, dann sei das Essen kalt. Sie könne keine Reinigungsarbeiten in der Küche vornehmen. Sie könne auch nicht abwaschen oder die Spülmaschine bedienen. Es gehe auch nicht mit der linken Hand. Sie lasse wegen der Krämpfe alles runterfallen. Sie sei nicht imstande, den Kühlschrank zu reinigen. Backen könne sie auch nicht, da sie den Teig nicht rühren könne, weil sie keine Kraft habe.
         Auch wenn die Beschwerdeführerin anerkanntermassen gewisse Arbeiten nur mehr mühsam und unter erhöhtem Zeitbedarf ausführen kann und beim Aufgabenbereich Ernährung der Mithilfe des Ehemannes für die meisten Arbeiten bedarf, so hat sich die Beschwerdegegnerin nicht darauf beschränkt, auf die zumutbare Hilfe des Ehemannes zu verweisen, sondern hat der Behinderung der Beschwerdeführerin mit einer Einschränkung von 36 % in diesem Bereich angemessen Rechnung getragen.
         Dasselbe gilt für den Arbeitsbereich „Wohnungspflege“, wo die Mithilfe des Ehemannes und der Tochter beim Abstauben, beim Staubsaugen, bei der Bodenpflege und beim Fensterputzen berücksichtigt wurde, jedoch ebenfalls eine Einschränkung von 32,5 % berücksichtigt wurde.
         Im Tätigkeitsbereich „Einkauf und weitere Besorgungen“ hat die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 25 % angenommen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dem Ehemann zugemutet wird, zwei Mal pro Woche den Grosseinkauf zu erledigen. Immerhin übt er keine Erwerbstätigkeit mehr aus und es ist auch keine gesundheitliche Beeinträchtigung des Ehemannes dokumentiert, die diesen daran hindern würde, die für einen Sieben-Personen-Haushalt notwendigen Einkäufe zu erledigen. Zudem werden kleinere Besorgungen nach wie vor von der Beschwerdeführerin, die nichts mehr Schweres tragen kann, vorgenommen. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Tochter die Beschwerdeführerin beim Einkaufen von Kleidern und persönlicher Sachen begleitet.
         Bezüglich der Position „Wäsche und Kleiderpflege“ werden die Arbeiten Waschen, Aufhängen, Bügeln, Flicken und Schuhe putzen vom Ehemann und der Tochter übernommen. Gleichzeitig wird eine Einschränkung von 45 % für diesen Teilbereich angenommen. Diese Einschränkung erscheint unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin in diesem Bereich nur sehr wenig selber erledigen kann, als gering. Selbst wenn man aber von einer höheren Einschränkung ausgehen würde, würde sich diese nicht auf den Rentenanspruch auswirken. Auch bei Annahme einer 100%igen Einschränkung im Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ würde im Haushalt insgesamt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % erreicht.
         Im Teilbereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" führte die Beschwerdeführerin aus, die Betreuung sei ihr körperlich überhaupt nicht mehr möglich. Nicht nachvollziehbar sei, wie sie ein 12 kg schweres Kind mit nur einem Arm ins Bett tragen könne. Die Einschränkung betrage 100 %. Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Kinder nicht ankleiden und baden könne. Auch sei sie nicht in der Lage, die Windeln zu wechseln. Diese Aufgaben übernähmen die älteren Töchter. Das Essen für die kleinen Kinder bereite der Ehemann zu. Das Essen könne sie mit der linken Hand eingeben. Auch könne sie die Kinder ins Bett bringen. Bei Aktivitäten ausser Haus benötige sie die Begleitung ihres Ehemannes. Sie könne mit der rechten Hand die Kinder nicht heben oder tragen. Sie habe auch Probleme mit dem Kinderwagen. Sie könne die Kinder nicht in den Kinderwagen hineinsetzen oder herausnehmen. Zweifelsohne ist die Beschwerdeführerin in der Betreuung der kleinen Kinder eingeschränkt. Die Beschwerdegegnerin hat sich jedoch nicht darauf beschränkt, auf die zumutbare Mithilfe des Ehemannes und der anderen Töchter zu verweisen, sondern sie hat der Behinderung der Beschwerdeführerin durch die Annahme einer Einschränkung von 32,5 % angemessen Rechnung getragen.
         Bezüglich der Position „Verschiedenes“ wurde keine Einschränkung festgestellt, zumal in der Wohnung nur drei kleine Pflanzen vorhanden sind, die die Beschwerdeführerin alleine ohne Einschränkung bewässern kann, keine Haustiere zu betreuen sind und keine Kleideranfertigungen und keine andere Aktivitäten anfallen.
        
         Die im Bericht vermerkte Mitarbeit des Ehemannes lässt im Vergleich zu den in den einzelnen Positionen in Anschlag gebrachten Einschränkungen der Beschwerdeführerin, welche gewichtet insgesamt 33,45 % entsprechen, den Schluss nicht zu, dass die Beschwerdeführerin in unzumutbarem Masse auf die Mithilfe des Ehemannes angewiesen ist. Der Umfang seiner Mithilfe erscheint vertretbar.
5.5     Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, das Ergebnis des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen. Bei der Beurteilung der Behinderung in der Haushaltführung ist daher auf den Haushaltabklärungsbericht vom 1. Juli 2005 abzustellen. Dieser ist für die vorliegenden Belange umfassend, enthält eine nachvollziehbare Begründung und eine eingehende Abklärung der konkreten Verhältnisse des Haushalts der Beschwerdeführerin sowie einen gestützt darauf und in Übereinstimmung mit den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen vorgenommenen Betätigungsvergleich.
         Eine vom Arzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist aufgrund des medizinisch-theoretischen Charakters der Einschränkung nicht geeignet, die Folgerungen des Abklärungsberichts in Frage zu stellen. Das rechtliche Gehör ist damit nicht verletzt.
         Es kann daher von der von der Verwaltung vorgenommenen Einschränkung im Haushalt von 33,45 % ausgegangen werden. Bei diesem Invaliditätsgrad besteht kein Rentenanspruch. Demnach ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
         Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für eine ordentliche Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG überhaupt erfüllte.

6.       Ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen oder auf eine Hilflosenentschädigung war weder Gegenstand der vorangegangenen Verfügungen noch des angefochtenen Entscheids und ist somit nicht Teil des Streitgegenstands. Auch seitens der Beschwerdeführerin wurde in den vorangegangenen Vorbescheidsverfahren diesbezüglich nichts ausgeführt (vgl. Urk. 12/5-8). Ebenso wenig machte sie einen entsprechenden Anspruch anlässlich der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen am 14. Januar 2005 geltend (Urk. 12/15). Unter diesen Umständen ist eine Ausdehnung des Streitgegenstands nicht angezeigt.
        
         Betreffend berufliche Massnahmen und Hilflosenentschädigung ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

7.       Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht erfüllt.
         Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 14. März 2007 einen Aufwand von 9,67 Stunden und Spesen von Fr. 59.90 geltend (Urk. 19), so dass er beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer mit Fr. 2'145.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen ist.


Das Gericht beschliesst:
         In Bewilligung des Gesuches vom 22. November 2005 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 2'145.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
           sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).