IV.2005.01313
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 1. März 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 7. Juni 1994 wurde der 1962 geborenen W.___ (heute: S.___) mit Wirkung ab 1. Januar 1993 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 9/29 [= 9/30]).
1.2 Im Rahmen eines am 31. Mai 2000 eingeleiteten ordentlichen Rentenrevisionsverfahrens wurde eine Begutachtung der Versicherten durch eine MEDAS angeordnet (Urk. 9/20, 9/36 und 9/71). Gestützt auf das am 14. Dezember 2001 erstattete Gutachten (Urk. 9/35) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 14. Juni 2002 per 1. April 2002 die bisher ausgerichtete ganze auf eine halbe Invalidenrente herab (Urk. 9/14 und 9/16).
Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. November 2003 gut. Das Gericht hielt dafür, dass sich das MEDAS-Gutachten vom 14. Dezember 2001 hauptsächlich zum aktuellen Gesundheitszustand und zum aktuellen Grad der Arbeitsfähigkeit äussere, jedoch keine prüfend nachvollziehbaren Angaben zum Verlauf des psychischen Beschwerdebildes und zum Leistungsvermögen seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt im Jahr 1994 enthalte. So sei unklar, ob die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Ausdruck tatsächlich veränderter Verhältnisse oder aber lediglich eine (revisionsrechtlich unerhebliche) Neubeurteilung darstelle. Entsprechend wurde die Verfügung vom 14. Juni 2002 aufgehoben und die Sache zur Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der MEDAS und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen (Urk. 9/11).
1.3 In der Folge holte die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme der MEDAS ein, welche am 25. Mai 2004 erstattet wurde (Urk. 9/34). Da die Versicherte in den Jahren 1998 und 1999 zwei Kinder geboren hatte, wurde am 22. März 2005 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am Wohnort der Versicherten durchgeführt (Urk. 9/47). Gestützt darauf qualifizierte die IV-Stelle S.___ als teilerwerbstätige Person, welche ohne Gesundheitsschaden mit einem Pensum von 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen und sich im übrigen der Haushaltführung und Kinderbetreuung widmen würde. Da sich bei Anwendung der gemischten Methode bei der erwähnten Qualifikation nur noch ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad ergab, wurde die Invalidenrente mit Verfügung vom 22. April 2005 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben; einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 9/7 [= 9/9]).
1.4 Die gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 22. April 2005 gerichtete Einsprache der Versicherten vom 11. Mai 2005 (Urk. 9/6), welche mit Eingabe vom 17. Juni 2005 ergänzt worden war (Urk. 9/43), wurde von der IV-Stelle mit Entscheid vom 28. Oktober 2005 abgewiesen (Urk. 2 [= 9/3]). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 S. 5).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2005 führt die Versicherte mit Eingabe vom 24. November 2005 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie lässt beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr rückwirkend ab dem 1. April 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
2.3 Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht Kopien von Steuerunterlagen von ihr und ihrem Ehemann einzureichen (Urk. 11), was sie mit Eingabe vom 7. Februar 2007 tat (Urk. 13 und 14/1-14).
2.4 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Invalidenrente, welche der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 1993 zugesprochen worden war, infolge nachträglicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse per 1. April 2002 herabzusetzen und per 1. Juni 2005 aufzuheben ist. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche tatsächlichen Umstände bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 28. Oktober 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist lit. f der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision.
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Revision sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben. Ferner ist im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten die gemischte Methode wie bis anhin beizuziehen (BGE 130 V 393, 396); die für die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien gelten schliesslich ebenfalls weiter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2005, I 108/05, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 275 Erw. 1a, 105 V 30 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, 110 V 285 Erw. 1a, 104 V 149 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig ist zunächst die Statusfrage. Während die IV-Stelle davon ausging, dass die Versicherte im Gesundheitsfall neben der Haushaltführung und Kinderbetreuung mit einem Pensum von 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 6 f.).
2.2 Der Ehemann der Versicherten wollte seine Einkommensverhältnisse gegenüber der Abklärungsperson der Invalidenversicherung nicht offenlegen (Urk. 9/47 S. 2). Der IV-Stelle war somit ein zur Beantwortung der Statusfrage wesentlicher Umstand nicht bekannt, weshalb ihre Sichtweise auf einer sachverhaltsmässig unvollständigen Grundlage beruht.
2.3 Aus den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auf Aufforderung hin (Urk. 11) eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin folgende Bruttosaläre (inkl. Kinderzulagen) bezog: Im Jahr 2002 Fr. 170'659.-- (Urk. 14/3), im Jahr 2003 Fr. 165'985.-- (Urk. 14/6), im Jahr 2004 Fr. 177'597.-- (Urk. 14/9) und im Jahr 2005 Fr. 177'480.-- (Urk. 14/13). Zusätzlich erhielt er jeweils eine Repräsentationsspesenpauschale von insgesamt Fr. 7'000.-- im Jahr 2002 (Urk. 14/3) resp. von Fr. 8'400.-- in den Jahren 2003 bis 2005 (Urk. 14/6, 14/9 und 14/13). Der Familie der Beschwerdeführerin standen beziehungsweise stehen somit überdurchschnittliche finanzielle Mittel zur Verfügung. Andererseits verfügt die Beschwerdeführerin über keine hier anerkannte Ausbildung, und es darf angenommen werden, dass ihr im Gesundheitsfall nur Arbeitsstellen mit Hilfstätigkeiten offenstünden, wie sie die Beschwerdeführerin vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung und danach verrichtet hat (Urk. 9/101). Mit einer derartigen Tätigkeit könnte sie nur ein im Vergleich zum Ehegatten bescheidenes Einkommen erzielen. Da die Kosten der in einem solchen Fall erforderlichen Fremdbetreuung der (1998 und 1999 geborenen) Kinder annähernd die Höhe des Verdienstes der Beschwerdeführerin erreichen dürften (angesichts des hohen Einkommens des Ehegatten können keine subventionierten Kinderbetreuungsangebote beansprucht werden), erscheint es wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Entsprechend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausschliesslich der Haushaltführung und Betreuung ihrer Kinder widmen würde.
3.
3.1 Der Psychiater der MEDAS, Dr. med. A.___, führte in seinem Konsiliargutachten vom 18. Oktober 2001 zur Frage der Arbeitsfähigkeit aus, dass diese gesamthaft, das heisse Haushalt und Beruf, um 50 % vermindert sei; ohne Familienverpflichtung wäre eine 50%ige berufliche, der körperlichen Konstitution entsprechende Tätigkeit zumutbar (Urk. 9/35 S. 36 [Psychiatrisches Konsiliargutachten, S. 6]). Im Hauptgutachten vom 14. Dezember 2001 wurde die Arbeitsfähigkeit der Explorandin als Hausfrau und Mutter auf 50 % der Norm geschätzt, wobei die psychopathologischen Befunde limitierend seien (Urk. 9/35 S. 19). Ob sich diese Einschätzung auf die Haushaltführung bei einer Teilerwerbstätigkeit oder auf eine ausschliessliche Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt bezieht, geht aus dem Gutachten nicht eindeutig hervor. Nachdem der psychiatrische Gutachter seine Einschätzung auf jenen Fall bezog, in welchem die Explorandin neben der Haushaltführung einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, und er die psychopathologischen Befunde als limitierend erachtete, fehlt es nur schon an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb keine abweichende Einschränkung im Fall einer ausschliesslichen Haushalttätigkeit resultieren sollte.
3.2 Da auch im Übrigen keine schlüssige Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt vorliegt, ist eine ergänzende Begutachtung zur Klärung dieser Frage angezeigt. Entsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Dabei haben die Gutachter zu beachten, dass in einer Konstellation, wie sie sich vorliegend präsentiert, administrative Aufgaben wie Behördenkontakte und Schriftverkehr aus invaliditätsfremden Gründen vom nicht haushaltführenden Gatten wahrgenommen werden; Ähnliches dürfte für die Überwachung der Hausaufgaben der gemeinsamen Kinder gelten.
4.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
4.2 Die Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift und der relevanten Verfahrensakten sowie eines mittleren Schwierigkeitsgrades auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).